Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.08.2005

VG Frankfurt: künstliche befruchtung, medizinische indikation, krankenkasse, krankenversicherung, vollstreckung, sozialhilfebehörde, sicherheitsleistung, alter, form, vollstreckbarkeit

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2435/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 135 SGB 5, § 27a Abs 4 SGB
5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 10 SGB 5
Leitsatz
Keine Sozialhilfe für künstliche Befruchtung nach Inkrafttreten des
Gesundheitsmodernisierungsgesetzes ab 01.01.2004
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit ihrer Klage erstreben die Kläger die Kostenübernahme einer "In-vitro-
fertilisation" durch das Sozialamt des Beklagten. Sie hatten im Jahre 2004 bei der
Deutschen-Angestellten- Krankenkasse (DAK) in Hofheim den Antrag gestellt,
ihnen die künstliche Befruchtung als Kassenleistung zu gewähren. Dies lehnte die
DAK letztlich mit Bescheid vom 30.08.2004 ab.
Bereits mit Antrag vom 09.06.2003, bei der Behörde am 12.06.2003 eingegangen,
beantragten die Kläger die Kostenübernahme unter Berufung auf eine
fachärztliche Bescheinigung des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main vom 08.05.2003. Das Kreisgesundheitsamt nahm mit
Schreiben vom 13.10.2003 zu dem Antrag Stellung und kam zusammenfassend
zu der Feststellung, dass eine medizinische Indikation für die Maßnahme nicht
vorliege und dass das Alter der Ehefrau (über 40 Jahre) "einen limitierenden Faktor
für die Durchführung der Maßnahme" darstelle. Das Gesundheitsamt berief sich
auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14.08.1990,
zuletzt geändert am 26.02.2002 unter Verweis auf § 27 a Abs. 4 i. V. m. § 92 Abs.
1 Satz 2 Nr. 10 und § 135 Abs. 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V.
Erst ein Jahr später und nachdem die Kläger die Krankenkasse eingeschaltet
hatten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2004 die Kostenübernahme
für die "In-vitro-fertilisation" ab und berief sich zur Begründung auf seine
Unzuständigkeit und die Zuständigkeit der Krankenversicherung (DAK).
Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 27.08.2004, über den bisher nicht
entschieden wurde.
Bereits am 24.05.2004 haben die Kläger Klage erhoben und verfolgen ihr Anliegen
der Kostenübernahme bzw. Finanzierung der künstlichen Befruchtung weiter, ohne
einen konkret formulierten Antrag zu stellen.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. Die Kläger
hätten den Ablehnungsbescheid der DAK bestandskräftig werden lassen, so dass
die Sozialhilfebehörde nicht an deren Stelle die vorgesehene Maßnahme
finanzieren könne. Die Kläger hätten vielmehr entsprechend der neuen Rechtslage
(nach Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes) die Ablehnung
durch die Krankenversicherung bei dem Sozialgericht angreifen müssen, ehe
überhaupt an eine Inanspruchnahme der Sozialhilfebehörde gedacht werden
könne.
Die Behördenakten (2 Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung durch
Beschluss vom 17.11.2004 übertragen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage darf auch entschieden werden, obwohl die Kläger zum
Verhandlungstermin nicht erschienen, weil sie darauf hingewiesen worden sind (§
102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Die Klage wäre bereits unzulässig, wenn sich die Kläger gegen die ablehnende
Entscheidung der Krankenkasse oder "ersatzweise" den Beklagten wenden wollten.
Inwieweit die Kläger eine gemeinsame Verantwortlichkeit beider Behörden und
Rechtsträger sehen, ist von ihnen nur angedeutet, aber nicht ausgeführt worden.
Jedenfalls wirkt die inzwischen bestandskräftige Ablehnung der Krankenkasse nicht
in der Weise für oder gegen den Beklagten, dass dieser daraus berechtigt oder
verpflichtet sein könnte. Von einem derartigen Begehren ist jedoch nach dem
Gesamtvorbringen der Kläger nicht auszugehen.
Soweit sich die Kläger gegen die Ablehnungsentscheidung und die Verpflichtung
des Beklagten wenden, ist die Klage unbegründet, denn dieser ist für die
Kostenübernahme oder "Finanzierung" einer künstlichen Befruchtung nicht
zuständig. Nach dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum
Jahresanfang 2004 ist der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), bei
der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Diese ist - sofern die Voraussetzungen
dafür vorliegen - zur Gewährung der entsprechenden Maßnahme entweder als
Sachleistung oder in Form der Kostenübernahme verpflichtet.
Über die Frage, ob der Beklagte eventuell zur Kostenübernahme von Zuzahlungen
oder Ersatz von Kostenanteilen, die nicht von der Krankenkasse übernommen
werden, verpflichtet ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies die
Kläger nicht beantragt haben und auch der angegriffene Ablehnungsbescheid des
Beklagten Regelungen darüber nicht getroffen hat.
Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Sozialhilfesachen nicht erhoben (§
188 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ist nach § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.