Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.03.2011

VG Frankfurt: einbau, fahrzeug, behörde, diesel, erfüllung, zuwendung, beschränkung, kopie, kennzeichen, einverständnis

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 4382/10.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
BMU-IGI6-20090727-KF01,
BMU-IGI6-20100506-KF01
Zur Förderung des nachträglichen Einbaus von
Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit
Selbstzündungsmotor
Leitsatz
Nachrüstungen die außerhalb des Förderzeitraums 01.08.2009 - 31.12.2009 erfolgen,
können nicht gefördert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die
Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Förderung des nachträglichen Einbaus von
Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
(Diesel) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 27.07.2009. Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag
eine Förderung des Einbaus eines Partikelminderungssystems für das Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX. Dem Antrag beigefügt ist Kopie der
Zulassungsbescheinigung Teil I aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug am
02.02.2010 mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstet wurde.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung
ist ausgeführt gem. Ziff. 4.2 der Richtlinie 3. Absatz müsse der nachträgliche
Einbau des Partikelfilters im Zeitraum vom 01. August 2009 bis einschließlich
31.12.2009 erfolgt sein. Diese Voraussetzung sei im Falle der Klägerin nicht
gegeben.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.07.2010 Widerspruch ein und führte aus,
dass der Rußpartikelfilter am 30.12.2009 termingerecht bestellt worden sei und
am 02.02.2010 eingebaut worden sei. Der verspätete Einbau beruhe auf einem
Lieferverzug.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
15.10.2010 zurück. Gem. Ziff. 4.2 der Richtlinie müsse der nachträgliche Einbau
eines Partikelminderungssystems im Zeitraum vom 01.08.2009 bis einschließlich
31.12.2009 erfolgen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I sei der
nachträgliche Einbau eines Partikelfilters jedoch erst am 02.02.2010 erfolgt. Der
vom Richtliniengeber festgelegte Förderzeitraum habe am 31.12.2009 geendet.
Eine verspätete Nachrüstung sei bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht
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Eine verspätete Nachrüstung sei bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht
förderfähig. Die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit im Rahmen eines neuen
Förderprogramms für diese Partikelfilter einen neuen Antrag auf Gewährung des
Festbetragszuschusses in Höhe von 330,00 Euro zu stellen.
Die Klägerin hat am 12.11.2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter
verfolgt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertritt
die Auffassung, dass sie rechtzeitig den Antrag gestellt habe. Es komme nicht
darauf an, wann der Partikelfilter eingebaut worden sei, sondern darauf, wann er
beantragt worden sei. Es müsse die Möglichkeit einer Förderung des
nachträglichen Einbaus eingeräumt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 zu verpflichten, dem Antrag auf
Gewährung eines Zuschusses zur Förderung des nachträglichen Einbaus eines
Partikelfiltersystems für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX
stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen. Für den Antrag
der Klägerin sei die Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von
Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
(Diesel) vom 27.07.2009 maßgeblich. Nach Ziff. 4.2 dieser Richtlinie müsse das
Fahrzeug in der Zeit vom 01. August 2009 bis einschließlich 31.12.2009 technisch
nachgerüstet, das heißt das Partikelsystem innerhalb dieses Zeitraums eingebaut
werden. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Förderung sei der Tag, an dem
nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt
seien. Eine verspätete Nachrüstung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht
förderfähig. Die Richtlinie werde nach ständiger und gleichmäßiger
Verwaltungspraxis gegenüber allen Antragstellern in gleicher Weise angewandt.
Einen Antrag nach der neuen Richtlinie habe die Klägerin trotz des rechtlichen
Hinweises durch die Beklagte nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann der Vorsitzende nach Übertragung des Rechtsstreits durch
die Kammer mit Beschluss vom 03.03.2011 im Einverständnis mit den Beteiligten
im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die
Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2010 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.10.2010 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Förderung nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des
nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen
mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27.07.2009 (Bundesanzeiger Nr. 112 Seite
2636).
Nach Ziff. 1.3 der Richtlinie besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle entscheidet vielmehr aufgrund seines pflichtgemäßen
Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Bereitstellung der Förderung und deren Zweck mit der Auflage, die Zuschüsse
nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende
Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (BVerwG, Urteil v. 08.04.1997 –
AZ 3 C 6/95, BVerwGE 104, 220). Bei den vorgenannten Richtlinien handelt es sich
nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Anweisungen und damit
um Verwaltungsvorschriften. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung
von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und steuern insoweit das Ermessen der die
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von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und steuern insoweit das Ermessen der die
Verteilung vornehmenden Stelle (BVerwG, Urteil v. 08.04.1997 a. a. O.).
Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte
Ermessen kann daher von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die
Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in eine dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114
VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten
Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung
des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse
sicher stellen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie
Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des
Einzelfalls im Widerspruch zum gesetzlichen Förderzweck steht (BVerwG, Urteil v.
27.10.1996 Az.: 11 C 5.95). Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Behörde die
Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang
sie in folge dessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den begehrten
Zuschuss zu Recht nicht gewährt. Nach Ziff. 2.1 der Richtlinie ist Gegenstand der
Förderung unter anderem die Nachrüstung von Partikelminderungssysteme in Pkw
mit Selbstzündungsmotor in der Zeit vom 01.08.2009 bis einschließlich
31.12.2009. Diese Voraussetzung für die Förderung kehrt wieder in Ziff. 4.2 3.
Spiegelstrich demzufolge das Fahrzeug in der Zeit vom 01. August 2009 bis
einschließlich 31.12.2009 technisch so verbessert worden sein muss, dass es einer
der dort genannten technischen Parameter entspricht. Maßgeblich für die
Inanspruchnahme der Förderung ist der Tag, an dem nach Feststellung der
Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Eine Wiederholung
erfährt die Zuwendungsvoraussetzung in Ziff. 7.1 der Richtlinie. Für den Nachweis
der technischen Verbesserung durch den nachträglichen Einbau eines
Partikelminderungssystems in der Zeit vom 01. August 2009 bis einschließlich
31.12.2009 ist die Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeug) erforderlich. Im Hinblick auf die in den Richtlinien mehrfach erwähnte
zeitliche Begrenzung des Förderzeitraums ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
Richtlinienbestimmungen, dass die förderfähige technische Verbesserung durch
den nachträglichen Einbau eines Partikelminderungssystems in der Zeit vom 01.
August 2009 bis einschließlich 31.12.2009 erfolgt sein muss. Wenn daher die
Beklagte in ständiger Praxis Anträge ablehnt, wenn der nachträgliche Einbau eines
Partikelminderungssystems erst nach dem 31.12.2009 erfolgt ist, kann dies vor
dem Hintergrund der Richtlinie nicht beanstandet werden und die Klägerin kann
unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG insoweit auch keine Förderung verlangen, weil
die Beklagte den nachträglichen Einbau von Partikelminderungssystemen
außerhalb des Förderzeitraums in ständiger Praxis ablehnt und damit auch eine
entsprechende Bindung der Beklagten nicht eingetreten ist.
Die Beschränkung der Förderung auf einen Einbauzeitraum vom 01. August 2009
bis 31.12.2009 ist auch nicht willkürlich. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass ein Vorhaben dem jeweiligen
Förderzweck entspricht, grundsätzlich nicht ausreicht, um einen Förderanspruch zu
begründen. Es steht der Behörde im Rahmen des ihr bei der Verteilung der für
bestimmte Zwecke bereit gestellten öffentlichen Mittel im Rahmen des ihr
zukommenden Ermessens vielmehr frei, die Vergabe von der Erfüllung weiterer
sachdienlicher Voraussetzungen abhängig zu machen. Ebenso kann sie
Verfahrensregelungen treffen, die gerade auch vor dem Hintergrund der nur
beschränkt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der sachgerechten
Umsetzung der Fördermaßnahmen dienen, in dem sie etwa Antragsfristen und
Förmlichkeiten festlegt. Im Hinblick hierauf ist die Beschränkung der Förderung auf
Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01. August 2009 bis einschließlich 31.12.2009
nachgerüstet wurden rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Auffassung der
Klägerin, es genüge wenn ein entsprechender Antrag bei der Beklagten innerhalb
der Frist gestellt wurde gibt es weder in der Verwaltungspraxis der Beklagten noch
in den Richtlinien selbst einen tragfähigen Anknüpfungspunkt. Im Übrigen konnten
die Antragsteller die zeitlichen Vorgaben der Richtlinie bei der gebotenen Sorgfalt
auch ohne weiteres erfüllen. Im Falle der Klägerin scheiterte die Erfüllung der
zeitlichen Voraussetzungen der Subventionierung nicht nur an der Lieferzeit des
bestellten Partikelfilters, sondern auch daran, dass der Rußpartikelfilter erst am
30.12.2009, also am vorletzten Tag der Frist von der Firma C. bestellt wurde und
von daher von vornherein absehbar war, dass die Lieferung des Partikelfilters und
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von daher von vornherein absehbar war, dass die Lieferung des Partikelfilters und
dessen Einbau bis zum 31.12.2009 eher unwahrscheinlich war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.