Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 24.10.2007
VG Frankfurt: afghanistan, bundesamt für migration, medikamentöse behandlung, psychiatrie, zwangsverheiratung, vollstreckung, asyl, versorgung, depression, rechtswidrigkeit
1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 5805/06.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 73 AsylVfG 1992, § 53 AuslG
1990, § 49 VwVfG
Leitsatz
Zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs eines Afghanistan betreffenden
Abschiebungsverbots nach § 53 Abs 6 AuslG wegen fortbestehender medizinischer
Behandlungsbedürftigkeit.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2006 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.2001 wurde für ihn ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Begründet wurde
diese Entscheidung seinerzeit, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert sein würde.
Mit Verfügung vom 22.02.2006 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Der
Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.04.2006
vortragen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor als prekär
einzustufen sei, dass es zu menschenrechtswidrigen Übergriffen auf Schwächere
komme, dass eine erhebliche Verschlechterung der Lebenssituation festzustellen
sei und dass der Kläger in Afghanistan keinerlei Familienangehörige mehr habe,
die ihn aufnehmen oder schützen könnten. Im Übrigen sei der Kläger psychisch
schwer krank und bedürfe der ständigen Betreuung.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge die im Bescheid vom 15.10.2001 getroffene Feststellung, dass ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass die Gründe, die seinerzeit zur Feststellung eines
Abschiebungshindernisses geführt hätten, nunmehr nicht mehr vorliegen würden.
Aufgrund der vom Kläger im Rahmen der Anhörung vorgelegten psychologischen
Stellungnahme des Zentrums für Soziale Psychiatrie H vom 14.07.2006 könne
nicht davon ausgegangen werden, dass in seiner Person weiterhin ein
Abschiebungshindernis vorliegt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Falle
des Klägers eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, seien nicht
nachgewiesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass im Falle einer Rückkehr des
Klägers nach Afghanistan bei ihm eine gravierende Gesundheitsverschlechterung
eintrete.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Der Kläger hat am 20.12.2006 Klage erhoben. Er vertieft das bisherige Vorbringen
und bezieht sich ergänzend auf eine Bescheinigung des Zentrums für Soziale
Psychiatrie H vom 02.03.2007.
Der Kläger verweist ferner darauf, dass er am 15.08.2007 geheiratet habe. Seine
Frau X sei aus Afghanistan geflohen, da ihr eine Zwangsverheiratung durch einen
bedeutenden Stammesführer, einem Onkel der Familie, gedroht habe. Da sich
seine Frau dem durch Flucht entzogen habe, drohe ihr im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Auch er laufe
im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, in entsprechende
Verfolgungsmaßnahmen einbezogen zu werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den mit der Klage angegriffenen Bescheid.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerruf erweist sich zu dem für die
Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als
rechtswidrig, da er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Daher ist der Bescheid
aufzuheben.
Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, ob der
neue Vortrag des Klägers, wegen der von seiner Ehefrau behaupteten Flucht vor
einer Zwangsverheiratung selbst zum Ziel asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter
nichtstaatlicher Verfolgung werden könnte, zur Rechtswidrigkeit des mit der Klage
angegriffenen Bescheids führt. Es ist nicht notwendig hierauf einzugehen, da
jedenfalls die Voraussetzungen, um die mit Bescheid vom 15.10.2001 getroffene
Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 des AuslG vorliegt,
zu widerrufen, nicht gegeben sind.
Zwar teilt das erkennende Gericht die in dem Widerrufsbescheid vom 06.12.2006
getroffene Bewertung, dass die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte
psychologische Stellungnahme des Zentrums für Sozialpsychiatrie H vom
14.07.2006 nicht geeignet ist, eine beim Kläger vorliegende posttraumatische
Belastungsstörung zu diagnostizieren. Insoweit fehlt es an einer überzeugenden,
etwa an den Prüfkatalog der Berliner Ärztekammer ausgerichteten Exploration und
Diagnose. Unabhängig davon kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass
bei dem Kläger nach wie vor eine ausgewiesene ängstliche Depression vorliegt.
Der Kläger ist, wie er auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt
hat, weiterhin in ärztlicher Behandlung und wird wegen seiner Depression weiterhin
medikamentös behandelt, und zwar mit dem Mittel Doxepin 100 Holsten. Bei
diesem Medikament handelt es sich um ein Mittel zur Behandlung depressiver
Störungen (trizyklisches Antidepressivum), wie sich aus der Gebrauchsinformation
der Holsten Pharma GmbH ergibt. Doxepin 100 Holsten wird angewendet bei
depressiven Erkrankungen, krankhaften Angstzuständen (Angstsyndromen),
leichten Entzugserscheinungen bei Alkohol- ,Arzneimittel- oder
Drogenabhängigkeit sowie bei Unruhe, Angst oder Schlafstörungen im
Zusammenhang mit depressiven Erkrankungen oder leichten
Entzugserscheinungen. Dass der Kläger nach wie vor an seiner Krankheit leidet,
ergab sich überzeugend aus dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der
mündlichen Verhandlung gemacht hat. Dort wirkte er lethargisch und apathisch
und vermittelte den Eindruck, nicht in der Lage zu sein, seine Probleme in
angemessener Weise zu bewältigen. Er selbst gab an, dass auch durch die
Eheschließung eine nachhaltige Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation
nicht eingetreten sind.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach
16
17
18
19
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan zumindestens auf eine weitere medikamentöse Behandlung dringend
angewiesen wäre. Aufgrund der gegebenen Auskunftslage kann jedoch derzeit
nicht davon ausgegangen werden, dass diese unabdingbar erforderliche
medizinische Behandlung dem Kläger in Afghanistan zur Verfügung stünde.
Ausweislich des jüngsten Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2007,
ist die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente,
Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend.
Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt
seien, sei für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische
Versorgung gegeben. In dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu
Afghanistan vom 11.12.2006 wird auf Seite 10 darüber hinaus angeführt, dass die
Behandlung von Personen mit chronischen, schwerwiegenden oder ansteckenden
Erkrankungen oder psychotraumatischen Beschwerden kaum oder nur an sehr
wenigen Orten und nur unzureichend möglich ist (vgl. auch UNHCR, Humanitäre
Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006).
Im Hinblick auf diese Auskunftslage ist auch davon auszugehen, dass die zwingend
gebotene regelmäßige ärztliche Betreuung des Klägers in Afghanistan nicht
sichergestellt wäre. Aus der Gebrauchsanleitung der Holsten Pharma GmbH zu
Doxepin 100 Holsten ergibt sich, dass vor Beginn und während der Behandlung in
regelmäßigen Abständen Kontrollen von Blutdruck, EKG, Blutbild, Leberfunktion
durchzuführen sind und gegebenenfalls das EEG vorzunehmen ist und dass bei
von der Norm abweichenden Werten eine Behandlung mit Doxepin 100 Holsten
nur unter engmaschigen Kontrollen durchgeführt werden darf. Insbesondere
selbstmordgefährdete Patienten sollten vor allem bei Behandlungsbeginn
engmaschig überwacht werden. Dieser Aspekt gewinnt im Falle des Klägers
besondere Bedeutung, weil er bereits einmal im vergangenen Jahr wegen einer
Suizidgefährdung am 20.04.2006 in den Bamberger Hof als Notfallpatient
eingewiesen wurde.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinem eigenen
Vorbringen zufolge, das keinen grundlegenden Anlass zu Zweifeln bietet, in Kabul
keine Familienangehörigen hat, die im Falle seiner Rückkehr nach dort für ihn
sorgen bzw. ihn betreuen könnten. Jedenfalls im Falle des Klägers erwiese sich im
Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan das Fehlen solcher familiärer Strukturen
als eine Situation, in der der Kläger auf kürzeste Zeit in eine extrem
lebensbedrohliche Situation geriete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.