Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.09.2004

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 3965/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 SchulG HE, VO
über die Festlegung der
Anzahl der Größe der Klassen,
§ 6 Abs 1 VO über die
sonderpädagogische
Förderung HE, § 70 Abs 2
SchulG HE
Leitsatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, wenn deren
Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller zu gestatten, am Unterricht in der 7. Klasse der Integrierten
Gesamtschule Nordend (IGS Nordend) bis zu einer endgültigen Entscheidung
vorläufig teilzunehmen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, im
vorliegenden Eilverfahren das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft zu
machen.
Zutreffend geht das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main in
seinem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 und ergänzend in seiner
Antragserwiderung vom 03.09.2004 davon aus, dass sich aus § 70 Abs. 1
Hessisches Schulgesetz (HSchG) ein Anspruch des Antragstellers, die Klasse 7 der
IGS Nordend in Frankfurt am Main besuchen zu können, nicht ergibt. § 70 Abs. 1
Satz 1 HSchG enthält lediglich einen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des
Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Satz 2 dieser Vorschrift verneint jedoch ausdrücklich einen
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, wenn wie im vorliegenden Fall
im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben
Bildungsgangs zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus regelt § 70 Abs. 2 HSchG, dass die Aufnahme in eine Schule
abgelehnt werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität
überschreitet. Das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main hat
nachvollziehbar dargelegt, dass in der IGS Nordend die Kapazität der 4 Klassen der
Jahrgangsstufe 7 erschöpft sind. So sind derzeit 28 Schüler in den Regelklassen
und 23 Schüler in den Klassen "Gemeinsamem Unterricht" angemeldet. Damit ist
die Schülerhöchstzahl, wie sie in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festlegung
der Anzahl und Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom
03.12.1992 (Amtsblatt 1993, S. 2) bzw. in § 6 Abs. 1 der Verordnung über die
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03.12.1992 (Amtsblatt 1993, S. 2) bzw. in § 6 Abs. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 (Amtsblatt 1999, S. 47)
festgelegt ist, erschöpft. Zwar ist in § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 03.12.1992 die
Möglichkeit vorgesehen, dass die Höchstzahl einer Klasse um bis zu 3
Schülerinnen oder Schüler überschritten werden kann. Entsprechendes ergibt sich
aus § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 22.12.1998, der den für Schulen der
Sekundarstufe I vorgesehenen Höchstwert von 23 Schülerinnen und Schülern
lediglich für den Regelfall vorsieht. Der Antragsteller hat es im vorliegenden
einstweiligen Rechtschutzverfahren jedoch nicht vermocht glaubhaft zu machen,
dass in seiner Person die Voraussetzungen vorliegen, um eine Entscheidung zu
seinen Gunsten zu treffen. Weder die vom Antragsteller vorgebrachten
gesundheitlichen Beschwerden noch der Umstand, dass seine Schwester bereits
die IGS Nordend besucht und schließlich auch nicht die von ihm behaupteten, von
der IGS Nordend jedoch bestrittenen, Sicherheitsprobleme sind als Gründe
anzuerkennen, die es zwingend gebieten würden, dem Antragsteller den Besuch
der IGS Nordend zu ermöglichen.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid
des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 25.08.2004 und
in der Antragserwiderung vom 03.09.2004 Bezug genommen. Diese werden zum
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.