Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.02.2002

VG Frankfurt: politische verfolgung, afghanistan, gefahr, vollstreckung, anerkennung, bundesamt, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 3913/01.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 AuslG, Art 16a Abs
1 GG
(Keine) politische Verfolgung in Afghanistan
Leitsatz
Eine Gefahr, durch die Taliban zwangsrekrutiert zu werden, besteht inzwischen nicht
mehr, so dass ein hierauf gestützter Asylantrag keinen Erfolg mehr haben kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 02.09.1985 in Torakhel / Afghanistan geborene Kläger beantragte am
06.07.2001 bei der Außenstelle Schwalbach des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Er wurde am 20.08.2001 zu seinen
Asylgründen angehört. Dort gab er im wesentlichen an, wegen einer befürchteten
Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen zu sein. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom
28.08.2001 ab, zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für ein
Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Afghanistans
vorliegen. Im übrigen hat es das Vorliegen der Voraussetzung von
Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG abgelehnt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 05.09.2001 zugestellten Bescheid durch seinen
Bevollmächtigten am 19.09.2001 Klage erhoben. Diese wurde mit Schriftsatz vom
04.10.2001 begründet.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2001, Az. ..., aufzuheben, soweit der
Kläger beschwert ist,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
4. festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG über die nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellten hinaus vorliegen,
5. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, um zum entscheidungserheblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Asylberechtigter im Sinne des Artikel
16a Abs. 1 GG anerkannt zu werden und festgestellt zu bekommen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger hat in seinem
Asylverfahren geltend gemacht, er sei wegen einer ihm drohenden
Zwangsrekrutierung durch die Taliban aus Afghanistan geflüchtet und diese Gefahr
bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fort. Nachdem jedoch
das Talibanregime, was allgemeinkundig ist, zwischenzeitlich gestürzt worden ist,
ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer asylrechtserheblichen politischen
Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Gefahr, durch die Taliban zwangsrekrutiert zu
werden, besteht jedenfalls derzeit nicht mehr. Andere Gründe, die einen
Asylanspruch begründen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch
nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch die Verpflichtung des
Bundesamtes, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs.
2 oder Abs. 4 AuslG vorliegen.
Der im Falle des Klägers allein in Betracht kommenden Möglichkeit, das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
festzustellen, hat bereits das Bundesamt in dem mit der Klage angegriffenen
Bescheid Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.