Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.07.2005
VG Frankfurt: zulage, verfassungskonforme auslegung, teilzeitbeschäftigung, aktiven, besoldung, beendigung, verordnung, dienstleistung, bestandteil, erlass
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4113/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 3 S 1 BBesG, § 6
BBesG, Art 141 EG, Art 3 Abs
1 GG, § 85b BG HE
Altersteilzeit; Stellenzulage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im
Schuldienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 bewilligte
das für sie zuständige Staatliche Schulamt ihr gemäß § 85 b HBG Altersteilzeit in
Form des Blockmodells für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 31. Januar
2007. Die aktive Phase der Altersteilzeit endete am 31. Juli 2004; seit diesem
Zeitpunkt ist die Klägerin bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2007
vom Dienst freigestellt. Infolge der Inanspruchnahme der Altersteilzeit wurde und
wird an die Klägerin neben ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG im Hinblick auf die
Teilzeitbeschäftigung gekürzten Besoldungsbezügen der in § 6 Abs. 2 BBesG sowie
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vorgesehene Zuschlag gezahlt.
Für den Zeitraum vom 01. November 2000 bis 31. Oktober 2004 erteilte das Amt
für Lehrerausbildung - Außenstelle Gießen - der Klägerin mehrfach einen
Ausbildungsauftrag am Studienseminar für Grund-, Haupt-, Real- und
Sonderschulen in Friedberg im Umfang von 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die
Ausübung dieser Funktion erhielt die Klägerin eine Stellenzulage von zunächst
43,77 € monatlich, später 76,69 €, zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über
die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für
Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I Seite 186), und zwar zunächst in voller Höhe.
Mit Bescheid vom 20. November 2003 teilte die Hessische Bezügestelle der
Klägerin mit, die Zulage sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeit
entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen, und zwar ab
dem Monat August 2002, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten
Verordnung. Zugleich forderte die Hessische Bezügestelle den überzahlten Betrag
i. H. v. 443,05 € unter Verrechnung mit den Monatsbezügen für den Monat
Dezember 2003 zurück.
Die Klägerin erhob am 17.12.2003 Widerspruch mit der Begründung, sie übe die
die Zahlung der Zulage begründende Tätigkeit während der aktiven Phase der
Altersteilzeit in vollem Umfang aus; da die Beauftragung jedoch mit dem Ende der
aktiven Phase beendet sei, werde die Aufwandsentschädigung danach nicht mehr
Bestandteil der Besoldung sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 wies
die Hessische Bezügestelle den Widerspruch aus den Gründen des Erstbescheids
zurück; der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 06. Juli 2004 zu.
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Mit Bescheid vom 27.09.2004 setzte die Hessische Bezügestelle die
Besoldungsbezüge der Klägerin nach dem Beginn der Freistellungsphase der
Altersteilzeit fest; die Zulage wird danach nicht mehr gezahlt. Insoweit hat die
Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht
entschieden worden ist.
Am 28. Juli 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus
dem Verwaltungsverfahren. Ihrer Ansicht nach ist der Gleichheitsgrundsatz
verletzt, da diejenigen Beschäftigten in der Altersteilzeit, deren zulagefähige
Tätigkeit für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit als gegeben angenommen
werde, im Ergebnis - über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit betrachtet -
die Zulage in vollem Umfang erhielten, während die Klägerin insgesamt weniger
erhalte. Erforderlich sei eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass die
Kürzung im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung in Bezug auf diejenigen Zulagen
keine Anwendung finden dürfe, die nur für die Dauer der Wahrnehmung einer
herausgehobenen Funktion gewährt würden.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der
Hessischen Bezügestelle vom 20. November 2003 und des
Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. Juni 2004 zu verpflichten, an
die Klägerin die Zulage für Ausbildungsbeauftragte für den Zeitraum vom 01.
August 2002 bis zum 31. Juli 2004 ungekürzt auszuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden. Die Klägerin empfinde die Zulage zwar verständlicherweise als
ungerecht; eine verfassungskonforme Auslegung sei aber weder geboten noch
möglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes wurde zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands
wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die
Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine
ungekürzte Auszahlung der Zulage für Ausbildungsbeauftragte im Zeitraum vom
01. August 2002 bis zum 31. Juli 2004. Die angefochtenen Bescheide sind vielmehr
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das beklagte Land hat die hier maßgebenden Rechtsvorschriften zutreffend
angewendet; dies ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Klägerin die Zulage für
Ausbildungsbeauftragte nach § 78 S. 1 Nr. 4 BBesG in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an
Studienseminaren für Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186) für den
Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung lediglich in einem im
Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang zustand (§ 6 Abs. 1
BBesG). Dies ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt und von
der Klägerin insoweit auch nicht angegriffen; folglich kann insoweit auf diese
Ausführungen Bezug genommen werden. Infolge der Beendigung der aktiven
Phase und des Beginns der Freistellungsphase im Rahmen der
Altersteilzeitbeschäftigung entfiel zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin
auf Zahlung dieser Zulage. Dies ergibt sich zwingend aus § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG,
wonach Stellenzulagen - wie hier - nur für die Dauer der Wahrnehmung der
herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen, aber auch - in
Übereinstimmung damit - aus § 1 der genannten Verordnung, der ausdrücklich
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Übereinstimmung damit - aus § 1 der genannten Verordnung, der ausdrücklich
bestimmt, dass die Stellenzulage nur "für die Dauer einer Verwendung als
Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar" gezahlt wird. Da die Klägerin
seit dem Beginn ihrer Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die
Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrnimmt, kommt folglich eine
Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
Nach Auffassung des Berichterstatters ist diese gesetzliche Regelung entgegen
der Meinung der Klägerin weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch sonst
zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung widerspricht nicht dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie
bewirkt auch keine unzumutbare Belastung der Klägerin. Schließlich kann die
Klägerin ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes
der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag (EG) stützen.
Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass die Zulage nach § 78 S. 1 Nr. 4
BBesG, § 1 der genannten Verordnung der Klägerin im Hinblick auf die
Altersteilzeitbeschäftigung während der aktiven Phase nur zur Hälfte gewährt
wurde, obwohl sie während dieses Zeitraums die zulageberechtigende Tätigkeit in
vollem Umfang ausübte. Anders als die übrigen Bestandteile ihrer Besoldung
wurde und wird die Zulage indes nicht über den Zeitpunkt der Beendigung der
aktiven Phase hinaus weiter gewährt, sodass die Klägerin im Ergebnis für den
gesamten Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung letztlich nur 25 v. H. der
Zulage für die Wahrnehmung dieser Funktion erhält, obwohl sie die Funktion in der
aktiven Phase in vollem Umfang und - bezogen auf den Gesamtzeitraum der
Altersteilzeitbeschäftigung - insgesamt in einem Umfang von 50 v. H.
wahrgenommen hat.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann darin jedoch entgegen
der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht gesehen werden, da die
gesetzliche Regelung eine willkürlich ungleiche Behandlung von im wesentlichen als
gleich anzusehenden Gruppen nicht bewirkt.
Innerhalb der Gruppe der in Altersteilzeit beschäftigten Beamtinnen und Beamten
wird die Klägerin nicht anders als alle anderen Angehörigen dieser Gruppe
behandelt; denn in keinem Fall kann die Ausübung einer zulagefähige Tätigkeit "für
die gesamte Altersteilzeit als gegeben angenommen werden", wie die Klägerin
meint, entfällt doch - wie bereits dargelegt - mit dem Ende der aktiven Phase und
damit auch der Beendigung der Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit
jeweils kraft Gesetzes der Anspruch auf Gewährung der Zulage. Folglich wird in
allen diesen Fällen - ebenso wie im Fall der Klägerin - die Zulage in der aktiven
Phase nur im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzt gezahlt und entfällt die
Zulage mit Beginn der Freistellungsphase vollständig. Dass der Gesetzgeber hier
in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen
Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der
Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase
weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht
ersichtlich.
Auch aus einem Vergleich mit der Gruppe der übrigen Teilzeitbeschäftigten ergibt
sich nichts für die Annahme eines rechtlich relevanten Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die
Altersteilzeitbeschäftigung sich von der normalen Form der Teilzeitbeschäftigung
in mannigfaltiger Weise rechtlich unterscheidet; diese Unterschiede rechtfertigen
es, beide Gruppen auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere
kennt die reguläre Teilzeitbeschäftigung keine "Freistellungsphase" unter
Aufrechterhaltung der Besoldungszahlung; vielmehr steht der Besoldungszahlung
in diesen Fällen auf Dauer eine - wenn auch verminderte - Dienstleistung
gegenüber, damit aber - anders als bei der Klägerin in der Freistellungsphase -
auch die aktive Ausübung einer die Zahlung einer Stellenzulage begründenden
Funktion.
Gleichwohl erhalten Beschäftigte, die in regulärer Teilzeitbeschäftigung eine -
zulageberechtigende - Dienstleistung von 50 v. H. erbringen, auch die mit der
Besoldung gewährte Zulage in entsprechendem Umfang, während der Klägerin,
wie dargelegt, bei einer Dienstleistung während des Gesamtzeitraums der
Beschäftigung in Altersteilzeit von insgesamt der Hälfte des normalen Umfangs
diese nur in Höhe von einem Viertel gewährt wurde. Bei der rechtlichen Beurteilung
darf andererseits aber nicht außer Acht gelassen werden, dass diejenigen
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darf andererseits aber nicht außer Acht gelassen werden, dass diejenigen
Beschäftigten, die sich für eine Altersteilzeitbeschäftigung entscheiden, neben der
im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzten Besoldung den in der
Altersteilzeitzuschlagsverordnung vorgesehenen Zuschlag erhalten mit der Folge,
dass sie - während der gesamten Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung -
insgesamt 83 v. H. derjenigen Nettobesoldung erhalten, die ihnen sonst nach ihrer
bisherigen Arbeitszeit zustehen würde, obwohl sie insgesamt nur eine
Dienstleistung von 50 v. H. erbringen. Dieser gravierende Unterschied in der
rechtlichen Ausgestaltung lässt beide Gruppen von Teilzeitbeschäftigten von
vornherein nicht als im Wesentlichen gleich erscheinen mit der Folge, dass der
Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, für beide Gruppen in Bezug auf die
Besoldung gleiche oder doch im Wesentlichen gleiche rechtliche Regelungen zu
treffen.
Nach alledem verstieße die von der Klägerin beanstandete gesetzliche Regelung
nur gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als
sachgerecht erschiene, also als willkürlich anzusehen wäre, oder wenn sie die
Klägerin in unzumutbarer Weise benachteiligte. Beides ist nach Auffassung des
Berichterstatters nicht der Fall. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung
des Dienstverhältnisses, insbesondere aber bei der Regelung von
Teilzeitbeschäftigung, hier in Form der Altersteilzeitbeschäftigung, über einen
weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum ist im Hinblick auf Grundrechte der
Klägerin, insbesondere ihr aus Art. 3 Abs. 1 GG folgendes Recht auf
Gleichbehandlung, nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen seines
gesetzgeberischen Ermessens nicht beachtet und willkürliche oder die Betroffenen
in unzumutbarer Weise benachteiligende Regelung trifft. Dies kann hier nicht
angenommen werden.
Der Gesetzgeber hätte zwar beim Erlass seiner Regelungen erwägen können, § 6
Abs. 1 BBesG bei Altersteilzeitbeschäftigung im Fall der Inanspruchnahme von
Stellenzulagen nach § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG jedenfalls insoweit - also bezogen auf
die Zahlung der Zulage - entweder ganz außer Anwendung zu lassen oder doch
inhaltlich zu modifizieren, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Beginn
der Freistellungsphase der Anspruch auf Gewährung dieser Zulagen generell
entfällt. Augenscheinlich hat der Gesetzgeber beim Erlass der gesetzlichen
Regelung schon derartige Erwägungen nicht angestellt; jedenfalls hat er aber auf
eine entsprechende Regelung verzichtet. Ob diesem Verzicht sachgerechte
Erwägungen zugrunde liegen, kann jedoch dahinstehen. Verfassungsrechtlich ist
die gesetzliche Regelung jedenfalls im Ergebnis vor allem im Hinblick auf den
Umstand nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Inanspruchnahme von
Altersteilzeitbeschäftigung gegenüber der normalen Teilzeitbeschäftigung in
besonderer Weise dadurch privilegiert hat, dass infolge der Gewährung des
Zuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung diejenigen Beamtinnen und
Beamten, die Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, immerhin 83 v. H.
ihrer früheren Nettobezüge erhalten, obwohl sie über den gesamten Zeitraum der
Beschäftigung in Altersteilzeit ihre Tätigkeit nur in einem Umfang von 50 v. H.
ausüben. Die Zulage nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung stellt zwar keinen
Bestandteil der Besoldung dar; vielmehr soll sie lediglich einen Anreiz zur
verstärkten Inanspruchnahme der Altersteilzeitbeschäftigung bieten
(Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, § 6 Rdn. 10). Darauf kommt es
jedoch hier nicht an, da jedenfalls die Zahlung der Zulage neben der im Umfang
der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Besoldung zu einer erheblichen finanziellen
Privilegierung der in Altersteilzeit Beschäftigten gegenüber sonstigen
Teilzeitbeschäftigten führt, deren Bezüge lediglich in dem der Teilzeitbeschäftigung
entsprechenden Umfang gezahlt werden. Angesichts dieser - ihrerseits
verfassungsrechtlich höchst problematischen (vgl. von Roetteken in HBR IV, § 85b
HBG, Rdn. 12 ff.) - Begünstigung der Altersteilzeit führt der Wegfall der
Stellenzulage nach Beendigung der aktiven Phase nicht zu einer unzumutbaren
finanziellen Benachteiligung der Klägerin und kann das Fehlen einer speziell für die
Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Sonderregelung für die ungekürzte
Zahlung tätigkeitsbezogener Stellenzulagen während der aktiven Phase oder ihre
Weitergewährung nach Beginn der Freistellungsphase jedenfalls im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Hinzu kommt überdies, dass es
jeder Beamtin, jedem Beamten freisteht, eine Beschäftigung in Altersteilzeit zu
beantragen oder nicht, und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Klarheit über
die rechtlichen Folgen einer Aufnahme von Altersteilzeitbeschäftigung besteht.
Nach alledem besteht kein Anlass für die von der Klägerin geforderte
verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.
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Aus den gleichen Gründen verstößt die gesetzliche Regelung auch nicht gegen den
Grundsatz der Entgeltgleichheit nach europäischem Recht (Art. 141 EG), der nach
der Rechtsprechung des EuGH auch für Beamtenverhältnisse gilt. Die Vorschrift ist
im Hinblick auf die in Art. 141 Abs. 2 EG näher bestimmten Voraussetzungen auch
in Bezug auf die Gewährung der hier streitigen Stellenzulage zu beachten, handelt
es sich doch dabei, wie bereits dargelegt, um einen Bestandteil der Besoldung und
damit um "Entgelt". Zwar stellt die dargelegte gesetzliche Ausgestaltung der
Gewährung dieser Zulage bei Altersteilzeitbeschäftigung nicht ohne weiteres die
Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. So hat die Klägerin hier in der aktiven
Phase ihren Ausbildungsauftrag in vollem Umfang erbracht, dabei im Hinblick auf
ihre Altersteilzeitbeschäftigung lediglich die Hälfte der dafür zustehenden Zulage
erhalten, muss aber während der anderen Hälfte der Arbeitsteilzeit, der
Freistellungsphase, ganz auf die Zulage verzichten, während andere
Teilzeitbeschäftigte, die letztlich im gleichen Umfang wie die Klägerin, aber nicht in
Altersteilzeit beschäftigt sind, während der gesamten Dauer der
Teilzeitbeschäftigung die Zulage in entsprechendem Umfang erhalten. Diese
Ungleichbehandlung in Bezug auf die Entgeltzahlung kann aber als durch die
Besonderheiten der Altersteilzeitbeschäftigung, insbesondere durch die Zahlung
des Zuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gerechtfertigt
angesehen werden. Jedenfalls bewirkt die Zahlung dieses Zuschlags, wie ebenfalls
oben dargelegt, eine finanzielle Begünstigung der in Altersteilzeit Beschäftigten
gegenüber in regulärer Teilzeit Beschäftigten, die ihrerseits einen Verstoß gegen
Art. 141 Abs. 1 EG darzustellen geeignet ist und die folglich einem womöglich aus
dieser Vorschrift abzuleitenden Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage im
gleichen Umfang wie bei regulärer Teilzeitbeschäftigung jedenfalls im Ergebnis
entgegensteht.
Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs.
1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.