Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.01.2004

VG Frankfurt: berg, politische verfolgung, aserbaidschan, genfer flüchtlingskonvention, unmittelbare gefahr, armenien, anerkennung, auskunft, freiheit, bundesamt

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2518/03.AO
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 51 Abs 1 AuslG
Rückkehr in die Region Berg-Karabach möglich
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin hat die außergerichtlichen
Kosten des Verfahren zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige
armenischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragte am 21.05.2002 die Anerkennung
als Asylberechtigte. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29.05.2002 gab sie im Wesentlichen
folgendes an:
Sie habe Aserbaidschan am 01.03.2002 verlassen und sei am 06.05.2002, von der
Ukraine kommend, mit einem Art Minibus in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist. Nach dem natürlichen Tod ihres Mannes (wie sich in der mündlichen
Verhandlung herausstellte, ihres Lebensgefährten) am 22.02.2002 sei ihr der Hof
am 01.03.2002 weggenommen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass sie
armenische Volkszugehörige sei. Geld habe sie für den Hof nicht erhalten. Es seien
8 Männer gekommen, die ihr den Hof weggenommen hätten. Diese 8 Männer
hätten das Haus leergeräumt und das Mobiliar auf einen Lkw verfrachtet. Die Tür
des Hauses sei abgeschossen worden, so dass sie es nicht mehr habe betreten
können. Politisch habe sie sich nicht betätigt.
Mit Bescheid vom 07.05.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als
offensichtlich unbegründet ab, stellte das offensichtliche Nichtvorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte der Antragstellerin die
Abschiebung nach Aserbaidschan für den Fall an, dass sie nicht innerhalb einer
Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland
verlassen habe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15.05.2003.
Die Klägerin hat am 22.05.2003 Klage erhoben.
Einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main in dem Verfahren 1 G 2517/03.AO (1) mit Beschluss vom 28.05.2003
stattgegeben. Hierauf kann Bezug genommen werden.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie als christliche Armenierin
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Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie als christliche Armenierin
zu einer ethnischen Minderheit in Aserbaidschan gehöre. Das Auswärtiges Amt sei
noch in einem Lagebericht aus dem Jahre 1999 von einer mittelbaren
Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan ausgegangen.
Im Lagerbericht vom Januar 2002 werde immerhin noch darauf verwiesen, das
Personen armenischer Abstammung de facto vielfach schlechter behandelt
werden als andere Personengruppen, ohne das staatliche Stellen, von Ausnahmen
abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Gerade Alleinstehende ohne
familiäre Bezüge seien staatlich geduldeten Diskriminierungen und Verfolgungen
seitens Dritter schutzlos ausgeliefert. Die Klägerin sei wegen ihrer
Volkszugehörigkeit enteignet worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2003 zu verpflichten,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
hilfsweise, festzustellen, das Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug
genommen auf die Anhörung der Klägerin, wie sie aus der Sitzungsniederschrift zu
entnehmen ist.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen
Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch auf
Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 AuslG. Die
Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid erweist sich somit als
rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stimmen insoweit mit
denen des Art. 16 a Grundgesetz überein.
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a
Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine
Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und
Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE
54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische
Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer
Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder
wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu
bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des
Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
hat (BVerfGE 54, 341 (357)).
Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des
Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite
559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen,
wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht
bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen
Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren,
obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315
(327)).
Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen,
wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger
Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksales politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in
seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist
eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.
Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm
asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE
54, 341 (361)).
Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen
erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den
Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich
die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im
ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die
Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE
55, 82 (86)).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihren Angaben im
Klageverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisquellen keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG.
Das erkennende Gericht kann es dabei dahinstehen lassen, ob der Vortrag der
Klägerin, sie sei von 8 Männern, die auf staatlichen Befehl gehandelt haben, wegen
ihrer armenischen Volkszugehörigkeit gewissermaßen zwangsenteignet worden,
obwohl ihr aufgrund ihrer Registrierung die Bewirtschaftung des Hofes bzw. des
landwirtschaftlichen Betriebes zugestanden habe, zutreffend ist. Selbst dann,
wenn dies der Fall wäre, wäre sie heute im Falle der Rückkehr jedenfalls nach Berg-
Karabach hinreichend sicher vor erneuten asylrechtserheblichen
Verfolgungsmaßnahmen. Ihr drohen dort auch nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit sonstige existenzielle Gefährdungen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleichkommen und die so am Herkunftsort nicht bestünden.
Insoweit kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass die Enklave
Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar
ist.Bis zum Abschluss des Waffenstillstands am 12. Mai 1994 gelang es den
Armeniern, einen breiten Schutzgürtel um Berg-Karabach zu besetzen und damit
das Gebiet Berg-Karabach auf der gesamten Längsseite territorial mit der Republik
Armenien zu verbinden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.01.2003).
Selbst wenn eine Durchreise durch Armenien bzw. eine Aufnahme in Berg-
Karabach scheitern würde, so würde sich dies lediglich als tatsächliches
Abschiebungshindernis darstellen und nicht etwa zur Bejahung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führen.
Vor einer Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat ist die Klägerin bereits
deshalb hinreichend sicher, weil die aserbaidschanischen Behörden faktisch keine
Kontrolle über dieses Gebiet haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
09.01.2003). Gleichzeitig kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass
dieses als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehende Gebiet nicht mehr zum
Territorium des Staates Aserbaidschan zählt und Aserbaidschan hier die
Gebietsherrschaft endgültig - etwa durch Annexion oder Sezession - verloren
hätte. Nur in diesem Falle wäre Berg-Karabach asylrechtlich zum Ausland
geworden und stünde als inländischer Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung
(vgl. Urt. des BVerwG v. 08.12.1998, 9 C 17.98, InfAuslR 1999, S. 145, 146). Trotz
des bereits länger andauernden Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien
um die Enklave Berg-Karabach muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass
Aserbaidschan in diesem Gebiet seine Gebietsgewalt lediglich vorübergehend
faktisch verloren hat. Ferner liegen derzeit auch keine ernsthaften Anhaltspunkte
für eine aktuelle Änderung der Situation zu Lasten der armenischen
Bevölkerungsmehrheit durch militärische Maßnahmen vor. Der Waffenstillstand
vom 12.05.1994 wird - abgesehen von gelegentlichen Schusswechseln - im
Wesentlichen eingehalten. Parallel bemüht sich die von der OSZE eingesetzte
Minsk-Gruppe um eine friedliche und dauerhafte Regelung des Konflikts. Die
Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans haben sich gegenüber dem Europarat
verpflichtet, den Konflikt auf friedlichem Wege zu lösen und treffen sich seit Mitte
Mai in unregelmäßigen Abständen zu informellen Gesprächen um eine
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Mai in unregelmäßigen Abständen zu informellen Gesprächen um eine
Kompromisslösung auszuhandeln (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
09.01.2003). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, das
tagesaktuell Vorkommnisse passieren, die die Beziehungen zwischen beiden
Staaten unter Umständen belasten.
Die Klägerin kann das Gebiet von Berg-Karabach auch erreichen und sich dort auf
Dauer aufhalten, obwohl sie nicht in Berg-Karabach aufgewachsen ist und dort
auch keine Verwandte hat. Die Einreise nach Berg-Karabach ist über Armenien
möglich. Auf Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, in der
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene des dortigen
Verfahrens nicht karabachischer Herkunft sei und er deshalb möglicherweise
Probleme hinsichtlich des Aufenthalts dort bekommen könne, weist das
Auswärtige Amt mit Auskunft vom 23.05.2002 auf die verbesserte Lebens- und
Versorgungssituation in Berg-Karabach hin und legt keinerlei Einschränkungen
hinsichtlich der Einreise und Aufenthaltsmöglichkeiten dar. Eine Rückkehr nach
Berg-Karabach scheidet auch nicht etwa wegen einer Gefährdung des
wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Es besteht nicht die beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Existenz dort nicht sichern kann. Ein
verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche
Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder
durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von
Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige
erlangen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der
inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden
Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger,
Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu
erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 31.07.2002, 1 B 128/02, EZAR 2002, S. 369). Eine solche
Situation hat die Klägerin auch als alleinstehende Frau nicht zu erwarten. Die
Regierung Berg-Karabachs ist an einem Bevölkerungszuzug grundsätzlich
interessiert. So startete sie 1994 ein Rückkehrerprogramm für Familien, die vor
dem Krieg in Berg-Karabach ansässig waren. Nach Angaben der Behörden von
Berg-Karabach sollen sich seit 1993 rund 4500 solcher Siedler in Berg-Karabach
niedergelassen habe. Es handele sich vor allem um armenische Flüchtlinge aus
Aserbaidschan, aber auch aus anderen Staaten (vgl. zur Wiederbesiedlung und zur
neueren wirtschaftlichen Entwicklung das Gutachten der deutsch-armenischen
Gesellschaft vom 03.08.2002). Das Auswärtige Amt, dass sich früher zu den
Existenzmöglichkeiten für Flüchtlinge aus Aserbaidschan in Berg-Karabach sehr
zurückhaltend geäußert hatte (Lagebericht Aserbaidschan vom 13.04.1999: "sehr
bescheidenes Leben in Flüchtlingsunterkünften"), stellt die Situation nunmehr in
einer Auskunft vom 23.05.2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig wie folgt dar,
wenngleich im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.01.2003 wiederum
eingeschränkt darauf hingewiesen wird, dass die deutsche Vertretung in
Aserbaidschan keine Möglichkeit habe, die Entwicklung in den besetzten Gebieten
umfassend zu verfolgen und daher das Auswärtige Amt zu der Frage, inwieweit die
besetzten Gebiete eine inländische Fluchtalternative darstellen, keine Stellung
nehmen könne: Die Lebens- und Versorgungssituation habe sich in Berg-Karabach
wesentlich gebessert und der in Armenien angeglichen. Es seien eine Vielzahl von
humanitären Organisationen unterschiedlicher Geberländer, vor allem gesponsert
von der armenischen Diaspora in den USA, in Berg-Karabach tätig und trügen zur
Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation bei. Eine medizinische
Grundversorgung in Berg-Karabach sei gewährleistet. Medikamente könnten
bezogen werden und das Personal sei gut ausgebildet. Berg-Karabach sei an einer
Besiedlung interessiert und habe diesbezüglich mehrmals offizielle
Stellungnahmen und Aufrufe abgegeben. Genügend Wohnraum und Land sei
vorhanden. Es siedelten sich inzwischen Einzelpersonen und Familien, nicht nur
armenischer Volkszugehörigkeit, aus den verschiedensten GUS-Staaten in Berg-
Karabach an. Sie würden mit staatlichen Mitteln und Programmen gefördert. Für
Familien würden einmalige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Andere
Auskunftsquellen beurteilen die Situation für aus Deutschland zurückkehrende
Asylbewerber allerdings nicht so optimistisch. Insbesondere für solche Rückkehrer,
die, wie die Klägerin, nicht aus Berg-Karabach stammen, werden die
Existenzmöglichkeiten deshalb als schwierig beurteilt, weil sie keinen Anspruch auf
Hilfsmaßnahmen hätten, bzw. diese nicht immer realisieren könnten (deutsch-
armenische Gesellschaft, Auskunft vom 03.08.2002). Die Auskünfte sind insoweit
also nicht eindeutig. Dennoch kann vor dem Hintergrund der extrem niedrigen
erwähnten finanziellen Hilfen (Auskunft der deutsch-armenischen Gesellschaft vom
03.08.2002) sowie der für westeuropäische Verhältnisse außerordentlich niedrigen
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03.08.2002) sowie der für westeuropäische Verhältnisse außerordentlich niedrigen
Einkommen in Berg-Karabach sowie der im Verhältnis zu Aserbaidschan und
Armenien relativ niedrigen Arbeitslosenquote (Auskunft der deutsch-armenischen
Gesellschaft vom 03.08.2002) von 6,5% davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin im Falle ihrer Rückkehr über Mittel verfügt, mit denen sie die
Anfangsphase überwinden kann. (So hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesamt angegeben, dass sie von ihrer Mutter Geld
geerbt habe und ihr Mann auch noch einen gewissen Geldbetrag im Hause gehabt
habe), so dass von Rücklagen auszugehen ist, denen in Berg-Karabach eine
Bedeutung zukommen kann. Ferner ist die Klägerin darauf zu verweisen, Freunde
und Bekannte in der Bundesrepublik zu bitten, und solche scheint es ausweislich
der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu geben, sie zumindest in der
ersten Phase durch Überweisung von Geldmitteln zu unterstützen. Ferner ist die
Klägerin darauf zu verweisen, sich über eventuelle Rückkehrhilfen zu informieren.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Klägerin als in landwirtschaftlichen
Tätigkeiten erfahrene und arbeitsfähige Person in der Lage sein wird, in der
karabachischen Landwirtschaft Fuß zu fassen. Dass sie hier unter Umständen auf
Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft angewiesen ist, die mit den bisherigen
Arbeitsbedingungen auf ihrem Hof in Aserbaidschan nicht vergleichbar sind, ist
unerheblich, da auch wenig attraktive Arbeiten zumutbar sind. Bei der Klägerin
kommt hinzu, dass sie als armenisch sprechende Person auch wegen ihrer
Sprachkenntnisse keine Schwierigkeiten am Ort der inländischen Fluchtalternative
hat.
Dem gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte nicht nachgekommen zu werden, da
die Verfolgungssituation im restlichen Aserbaidschan im Hinblick auf die
bestehende inländische Fluchtalternative wie oben dargelegt unerheblich ist.
Es wird darauf verwiesen, dass das entscheidende Gericht übereinstimmt mit dem
Beschluss des HessVGH vom 30.05.2003, 3 UE 858/02.A.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Im Hinblick auf eine Rückkehr nach
Berg-Karabach sind weder Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 1 und 2 noch nach § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach den oben gemachten Ausführungen sind
ferner keine Gefahren wie die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genannten konkreten
erheblichen Gefahren für Laib, Leben oder Freiheit zu erwarten.
Die Benennung von Aserbaidschan als Zielstaat der Abschiebung ohne
Einschränkung ist letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn die
Klägerin außerhalb der Enklave Berg-Karabach materiell politische Verfolgung i.S.d.
§ 51 Abs. 1 AuslG zu befürchten hätte und nur in der Enklave Berg-Karabach
hinreichend sicher sein sollte(BVerwG, Urt. v. 16.11.1999, 9 C 4/99). Es ist Sache
der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass die
Klägerin vorliegend nicht auf das Staatsgebiet Aserbaidschans außerhalb der
Enklave Berg-Karabach abgeschoben wird. Die Ausländerbehörde hat davon
auszugehen, dass die Rückkehr möglicherweise nur in das Gebiet Berg-Karabach
sicher ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154
Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.