Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.01.2005

VG Frankfurt: gaststätte, abschiebung, strafbare handlung, prostitution, kontrolle, ausweisung, ausländer, einreise, verfügung, pass

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3796/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 82 Abs 4 AuslG
Abschiebekosten
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.07.2004
wird aufgehoben, soweit der Kläger zur Erstattung der Abschiebekosten für die
zweite Abschiebung von Frau P in Höhe von 950,65 € herangezogen wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Kostenbescheid über die Erstattung von
Abschiebekosten in Höhe von 950,65 €.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle des Bistros "A" in H.-G.-A. am 23.09.2003
wurde die polnische Staatsangehörige P an der Theke sitzend angetroffen. Die
polnische Staatsangehörige gab an, dass sie etwa vor 3 Monaten von italienischen
Bekannten in Polen abgeholt worden sei und in Deutschland von ihren italienischen
Freunden unterstützt worden sei. Der Kläger, der Betreiber des Bistros ist gab an,
dass die polnische Staatsangehörige nicht bei ihm arbeiten würde.
Die polnische Staatsangehörige war bereits mit Verfügung der Beklagten vom
24.01.2003 unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden
und am 24.01.2003 nach Polen abgeschoben worden. Im Rahmen ihrer
Beschuldigtenvernehmung am 23.09.2003 gab die polnische Staatsangehörige an,
sie sei nach ihrer Ausweisung etwa im Juni oder Juli 2003 erneut in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist und wohne seit ca. 1 Woche in einem
Zimmer über der Gaststätte am Neuwirtshaus. Seit sie wieder in Deutschland sei,
habe sie nicht gearbeitet und von der Unterstützung ihres Freundes und anderer
Bekannter gelebt. Im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung am 30.09.2003 vor
dem Amtsgericht Hanau gab die Klägerin an, sie sei am 09.06.2003 nach
Deutschland eingereist. Mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 27.10.2003 wurde
die polnische Staatsangehörige wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit
unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung und Abschiebung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Am 27.10. wurde die polnische Staatsangehörige nach Polen
abgeschoben, nachdem sie in der Zeit vom 29.09.2003 bis 27.10.2003 sich wegen
Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Untersuchungshaft befand. Mit
Kostenbescheid der Beklagten vom 19.05.2004 wurde der Kläger unter anderem
zur Erstattung der Abschiebekosten von Frau P für die am 27.10.2003
durchgeführte zweite Abschiebung von Frau P in Höhe 950,65 € herangezogen.
Dieser Betrag setzt sich zum einen aus Überführungskosten der Polizei zum
Flughafen Frankfurt in Höhe von 295,65 € und aus Flugkosten für die Strecke
Frankfurt/Polen in Höhe von 655,- € zusammen. Zur Begründung des
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Frankfurt/Polen in Höhe von 655,- € zusammen. Zur Begründung des
Kostenbescheides ist ausgeführt, die polnische Staatsangehörige P sei bei einer
polizeilichen Kontrolle am 29.09.2003 von einer Polizeistreife am Tresen der
Gaststätte des Klägers sitzend angetroffen und festgenommen worden. Die
polnische Staatsangehörige habe offensichtlich bereits längere Zeit ein Zimmer
oberhalb des Bistros bewohnt. In einer ersten Befragung habe Frau P eingeräumt,
etwa 3 Monate zuvor aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu
sein. Der Kläger hafte nach § 82 Abs. 4 S. 2 AuslG für die Kosten der Abschiebung
der polnischen Staatsangehörigen P.. Nach der zitierten Vorschrift hafte für die
Kosten, wer eine strafbare Handlung nach § 92 a oder § 92 b AuslG begehe. Die
Staatsanwaltschaft Hanau werfe dem Kläger vor, Frau P. in der Zeit zwischen Juni
2003 bis zum 29.09.2003 als Aushilfskraft in seiner Gaststätte beschäftigt und ihr
darüber hinaus Kost und Logie in den zu der Gaststätte gehörenden
Fremdenzimmer gewährt zu haben. Dabei sei dem Kläger bekannt gewesen, dass
Frau P. im Januar 2003 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und
abgeschoben worden sei. Seinerzeit sei ein gegen den Kläger eingeleitetes
Ermittlungsverfahren nach Erfüllung einer Geldauflage eingestellt worden.
Gleichwohl habe der Antragsteller den erneuten illegalen Aufenthalt von Frau P
gefördert und unterstützt, in dem er ihr wiederum Unterkunft, Verpflegung und
Beschäftigung gewährt habe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.06.2004 Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.07.2004
zurückgewiesen wurde. Frau P sei am 29.09.2003 erneut in der Gaststätte des
Klägers an der Theke sitzend angetroffen und von der Polizei vorläufig
festgenommen worden. Im Laufe der Ermittlungen habe sich heraus gestellt, dass
sie bereits am 09.06.2003 trotz bestehenden Einreiseverbots aufgrund ihrer
Ausweisung und Abschiebung im Januar 2003 illegal in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sei. Am 25.04.2003 habe sie sich in Polen einen neuen
Pass ausstellen lassen, weil sich in ihrem alten Pass ein Stempel der
Ausländerbehörde befunden habe. Bei der Festnahme habe sich herausgestellt,
dass Frau P offensichtlich schon längere Zeit ein Zimmer oberhalb des Bistros des
Klägers bewohnt habe. Dieses Zimmer habe sie nach eigenen Angaben auch
schon früher vor ihrer ersten Abschiebung im Januar 2003 bewohnt. Der Kläger
habe sich dahin eingelassen, dass Frau P nicht bei ihm arbeite. Frau P ihrerseits
hat behauptet, sie habe nach ihrer erneuten Einreise nicht gearbeitet, sondern von
der Unterstützung ihres Freundes und anderer Bekannter gelebt. Hierin sei eine
Schutzbehauptung zu sehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Frau P auch
während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet zeitweise in der Gaststätte
des Klägers aushilfsweise tätig gewesen sei.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 16.08.2004, bei Gericht eingegangen am
18.08.2004 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Bescheides der Beklagten
soweit ihm die Kosten der zweiten Abschiebung von Frau P in Höhe von 950,65 €
auferlegt wurden. Er sei für die Abschiebungskosten von Frau P nicht verantwortlich
zu machen. Aus dem angegriffenen Bescheid ergebe sich nicht, durch welche
konkrete Handlung oder durch welches konkretes Unterlassen er Beihilfe zum
Verstoß gegen das Ausländergesetz geleistet haben solle. Im Übrigen sei er nicht
ordnungsgemäß angehört worden. Im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße
Anhörung sei der Ausgangsbescheid nichtig. Eine Nachholung der Anhörung sei
bisher nicht erfolgt. Im Übrigen werde bestritten, dass Frau P. nach dem Zeitpunkt
ihrer ersten Abschiebung für ihn in irgendeiner Weise als Arbeitnehmerin tätig
gewesen sei. Frau P habe keinerlei Tätigkeiten vorgenommen, die als
Arbeitnehmertätigkeit gewährt werden könnten. Unstreitig habe Frau P. zu einem
früheren Zeitpunkt Kontakt zu ihm gehabt. Frau P sei im Übrigen mehreren seiner
Stammgästen bekannt. Es sei nicht Aufgabe des Klägers Frau P Hausverbot zu
erteilen oder gar deren Anwesenheit in der Gaststätte gegenüber der Beklagten
oder sonstigen Behörden anzuzeigen. Im Übrigen bestreite er, dass Frau P mit
seiner Kenntnis ein Zimmer oberhalb in dem Haus der Gaststätte zur
Übernachtung inne gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.07.2004
aufzuheben soweit der Kläger hieraus verpflichtet ist, Kosten der zweiten
Abschiebung der Frau P in Höhe von 950,65 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Bereits am 23.01.2003 sei festgestellt worden, dass Frau P in der von dem Kläger
betriebenen Gaststätte als Bedienung tätig gewesen sei ohne in Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis zu sein. Mit Verfügung vom
24.01.2003 sei daraufhin Frau P ausgewiesen und am 24.01.2003 abgeschoben
worden. Anlässlich einer erneuten Kontrolle am 29.09.2003 sei festgestellt worden,
dass sich Frau P erneut in der Gaststätte des Klägers aufgehalten habe. Frau P sei
daraufhin am 27.10.2003 erneut abgeschoben worden. Aufgrund der
Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass Frau P im September 2003 in der
Gaststätte des Klägers beschäftigt gewesen sei, insbesondere habe sie auch
wiederum ein Zimmer oberhalb in dem Haus der Gaststätte zur Übernachtung
inne gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) sowie
die Akten der Staatsanwaltschaft Hanau mit dem Az.: 1600 Js 15756/03 und 3010
Js 17084/03 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten G. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die
Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
12.07.2004 ist in der aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die
Kosten für die zweite Abschiebung von Frau P in Höhe von 950,65 € an die
Beklagte zu erstatten.
Mögliche Rechtsgrundlage für die Kostenforderung ist § 82 Abs. 4 AuslG. Nach §
102 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 bleiben Entscheidungen über
Kosten die vor Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005
erlassen wurden, wirksam.
Nach der zitierten Vorschrift haftet für die Kosten der Abschiebung, wer Ausländer
als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesen die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 3. Buches des Sozialgesetzes
nicht erlaubt war.
Das Gericht hält es nicht für erwiesen, dass der Kläger die polnische
Staatsangehörige P beschäftigt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Arbeitgeber einen Ausländer im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG beschäftigt, ist nicht
maßgeblich, ob zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber ein vertragliches
Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines rechtswirksamen Arbeits- oder
Dienstleistungsvertrages geschlossen wurde. Maßgeblich für die Beurteilung ist
allein, dass es zu einem gewissen Maß an "persönliche Abhängigkeit" gekommen
ist. Dabei ist nicht auf die formale Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse
abzustellen, sondern maßgeblich ist vielmehr die Verkehrsanschauung, wobei den
sich hinter den Rechtsverhältnissen verbergenden wirtschaftlichen und
tatsächlichen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. HessVGH,
Urt. v. 06.10.1994 AuAs 1995, S. 16; HessVGH, Urt. v. 21.09.1995 NVwZ RR. 1995,
S. 111). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen konnte das Gericht
vorliegend nicht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis
i.S.d. § 82 Abs. 4 AuslG bestanden hat. Zwar sprechen einige Indizien dafür, dass
die polnische Staatsangehörige P nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik
Deutschland erneut in der Gaststätte des Klägers zumindest als Aushilfskraft tätig
war. Dafür spricht zum einen, dass die polnische Staatsangehörige früher diese
Tätigkeit unerlaubt wahr genommen hat, sich erneut in dieser Gaststätte
aufgehalten und in einem Raum oberhalb der Gaststätte gewohnt hat.
Demgegenüber stehen die Einlassungen des Klägers und der polnischen
Staatsangehörigen P, dass die polnische Staatsangehörige nach ihrer erneuten
Einreise in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in der Gaststätte des
Klägers als Bedienung tätig geworden sei. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen
Feststellungen der Beklagten können diese Einlassungen auch nicht als bloße
Schutzbehauptungen des Klägers bzw. der Zeugin P abgetan werden. Der Zeuge
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Schutzbehauptungen des Klägers bzw. der Zeugin P abgetan werden. Der Zeuge
G, der die polnische Staatsangehörige P in der Gaststätte des Klägers
festgenommen hat, hat ausgesagt, dass er bei Aufsuchen der Gaststätte keine
konkreten Anhaltspunkte dafür habe feststellen können, dass die Zeugin P in der
Gaststätte als Bedienung tätig geworden ist. Er hat bekundet, dass die polnische
Staatsangehörige P entweder Gast in dieser Gaststätte gewesen sei oder aber
gewartet habe, wobei der Zeuge angedeutet hat, dass die Zeugin P in der
Gaststätte auch der Prostitution nachgegangen sein könne, was der Zeuge daraus
geschlossen hat, dass die Zeugin P leicht bekleidet war und daraus, dass in den
oberen Räumen der Gaststätte früher ein Bordell betrieben wurde. Anhaltspunkte
dafür, dass die polnische Staatsangehörige in dem von ihr über der Gaststätte
bewohnten Zimmer der Prostitution nachgegangen ist, vermochte er jedoch nicht
festzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage spricht zwar eine gewisse
Vermutung dafür, dass die polnische Staatsangehörige P entweder
Aushilfstätigkeiten in der Gaststätte vorgenommen oder in den oberen Räumen
der Prostitution nachgegangen ist. Einen Nachweis hierfür vermochte die Beklagte
jedoch nicht zu erbringen. Auch der Umstand, dass die polnische
Staatsangehörige letztlich mittellos war, spricht nicht dafür, dass sie ihrem
Lebensunterhalt durch Prostitution bzw. Aufnahme einer Tätigkeit für den Kläger
gesichert hat, denn die polnische Staatsangehörige P hat angegeben, dass sie
während ihres Aufenthalts in Deutschland durch ihren Freund bzw. andere
Bekannte unterhalten worden sei. Dies kann das Gericht der polnischen
Staatsangehörigen nicht widerlegen. Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt
daher, dass zwar eine Vermutung dafür spricht, dass die polnische
Staatsangehörige P in der Gaststätte des Klägers als Aushilfskraft oder in den
darüber befindlichen Räumen der Prostitution nachgegangen ist, bewiesen ist dies
zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht, da im Hinblick auf die dürftige
Beweislage Zweifel des Gerichtes bestehen bleiben, weil letztlich nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die polnische Staatsangehörige nach ihrer
Rückkehr nach Deutschland tatsächlich nicht mehr für den Kläger gearbeitet hat
und Freunde von ihr ihren Lebensunterhalt für sie bestritten haben.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nach § 92 a oder § 92 b AuslG
strafbar gemacht hat, was ebenfalls eine Haftung nach § 82 Abs. 4 AuslG
begründen könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.