Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.02.2004

VG Frankfurt: beihilfe, zahnarzt, zahnärztliche behandlung, erlass, konkretisierung, auskunft, rechnungsstellung, vollstreckung, ergänzung, angemessenheit

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 3152/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 BhV HE, Ziff 215
GOZ, § 6 Abs 2 GOZ
Beihilfe zur Dentin-Adhäsiv-Technik
Leitsatz
Zahnärztliche Leistungen unter Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik können nach §
6 Abs. 2 GOZ in analoger Berechnung nach Maßgabe der Ziffern 215 ff. GOZ berechnet
werden. Die Beihilfefestsetzungsstelle muss die Berechnung der Beihilfe nach Maßgabe
dieser Gebührenziffern hinnehmen und zur Grundlage der Beihilfe-bemessung machen.
Tenor
Das beklagte Land wir unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2001, 23.
Oktober 2001 und ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 verpflichtet,
dem Kläger eine weitere Beihilfe i. H. v. 70 % aus dem Betrag von 76,49 € zu
bewilligen.
Das Beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das Beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht im Richterverhältnis beim Beklagten, hat seinen dienstlichen
Wohnsitz in Frankfurt am Main, ist verheiratet, hat 4 Kinder und begehrt eine
Beihilfe im Hinblick auf die zahnärztliche Behandlung seiner am 10. Oktober 1987
geborenen Tochter F.. Bei ihr war am 28. November 2000 im Zahn 46 unter
Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik eine Mehrschichtfüllung angebracht
worden, ebenso am 18. März 2001 am Zahn 16. Der Zahnarzt berechnete dafür in
seiner Rechnung vom 28. November 2000 bzw. der Rechnung vom 03. September
2001 unter Bezug auf § 6 Abs. 2 GOZ einen Betrag von jeweils 121,00 DM und gab
dafür als analoge Gebührenziffer der GOZ die Nr. 215 an, wobei ein
Steigerungsfaktor von 2,0 zur Anwendung kam. Seitens des Beklagten wurden im
Rahmen der Beihilfefestsetzung jedoch nur Beträge i. H. v. jeweils 46,20 DM als
beihilfefähig eingestuft, wobei die Gebührenziffer 205 angewandt wurde und mit
einem Steigerungsfaktor vom 2,8 versehen war.
Mit Bescheid vom 22. März 2001 nahm die Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main hinsichtlich der Zahnarztrechnung vom 28. November 2000, die
Gegenstand des Beihilfeantrags des Klägers vom 12. Februar 2001 geworden war,
u. a. die zuvor beschriebene Beschränkung des beihilfefähigen Betrages vor.
Dagegen wandte sich der Kläger in der Folgezeit, woraufhin die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ihm unter dem 26. Juli 2001 einen
förmlichen Bescheid erteilte, in dem an der bislang eingenommen
Rechtsauffassung zur Nichtanwendung der Bewertung der zahnärztlichen Leistung
nach Ziffer 215 GOZ unter ausführlicher Begründung festgehalten wurde. Der
Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Kläger erhob am 16.
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Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Kläger erhob am 16.
August 2001 Widerspruch.
Mit Beihilfeantrag vom 17. Oktober 2001 beantragte der Kläger für die
Zahnarztrechnung vom 03. September 2001 eine Beihilfe. Mit Bescheid vom 23.
Oktober 2001 beschränkte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main den beihilfefähigen Betrag wiederum auf 46,20 DM unter Anwendung der
Gebührenziffer 205 mit einem Steigerungsfaktor von 2,8. Dagegen erhob der
Kläger am 31. Dezember 2001 Widerspruch, wobei er sich erneut auf die
Entscheidung des VG Minden bezog, in der die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen
Leistungen in analoger Bewertung nach Ziffer 215 GOZ für die Verwendung der
Dentin-Adhäsiv-Technik anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 (Bl. 9 f. d. A.) wies die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück. Die
Begründung stellt maßgeblich darauf ab, dass die Beihilfefestsetzungsstelle an
den Erlass des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1998 (StAnz. 1998 S. 2274)
gebunden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen
Empfangsbekenntnis am 04. Juni 2003 zugestellt.
Mit seiner am 01. Juli 2003 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter und
vertritt die Auffassung, eine Berechnung nach Maßgabe der Gebührenziffern 205
ff. GOZ entspreche nicht dem Umfang und der Schwierigkeit der zahnärztlich
erbrachten Leistungen, für die ihr Beihilfe beansprucht werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Präsidentin
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2001, 23. Oktober 2001
und ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 zu verpflichten, dem Kläger
eine weitere Beihilfe aus dem Betrag von 76,49 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht noch
Klärungsbedarf für die Frage, wie die Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik
sachgerecht in die zahnärztliche Gebührenordnung einzuordnen sei. Darüber
bestehe noch keine hinreichende Klarheit, weshalb auch beim Landgericht
Frankfurt am Main ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden sei.
Ein Band Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt
der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den
Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.
2 VwGO).
Die zulässige Klage hat Erfolg, da der Kläger verlangen kann, dass ihm für die
zahnärztlichen Behandlungen seiner Tochter an den Zähnen 46 und 16 eine
Beihilfe aus dem vollen für die Behandlung dieser Zähne angesetzten Betrag von
jeweils 121,00 DM gewährt wird. Die Absetzungen im Rahmen des
Beihilfefestsetzungsverfahrens sind unberechtigt und besitzen keine ausreichende
Rechtsgrundlage.
Im Ausgangspunkt ist allerdings dem Beklagten zuzugeben, dass Beihilfe nur
insoweit verlangt werden kann, wie eine zahnärztliche Rechnung ordnungsgemäß
nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt wurde und die
dort genannten Gebührenziffern auch im Einzelfall korrekt angewandt wurden. Dies
ist allerdings zwischen den Beteiligten vom Ansatz her auch nicht streitig.
Umstritten ist lediglich, ob der Zahnarzt für die Verwendung der Dentin-Adhäsiv-
Technik zur Anbringung von Füllungen in den Zähnen 46 und 16 der Tochter F. des
Klägers im Wege der nach § 6 Abs. 2 GOZ grundsätzlich möglichen
Analogberechnung auf die Ziffer 215 GOZ als Analogtatbestand zurückgreifen
durfte. Dies wiederum hängt davon ab, ob die Verwendung der Dentin-Adhäsiv-
Technik überhaupt dazu berechtigt, eine Analogberechnung vorzunehmen.
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Technik überhaupt dazu berechtigt, eine Analogberechnung vorzunehmen.
Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die Verwendung der Dentin-Adhäsiv-
Technik in den Gebührenziffern der GOZ nicht berücksichtigt wurde und dies
zudem auch deshalb erfolgte, weil die Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des
Gebührenverzeichnisses zur GOZ nicht bekannt war. Hätte der Gesetzgeber die
Verwendung der Dentin-Adhäsivtechnik als solche von einer Erstattung nach der
GOZ als zahnärztlicher Leistung ausschließen wollen, hätte es damit sein
Bewenden. Vorliegend ist aber durch Einholung von Auskünften beim
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und bei der
Bundeszahnärztekammer geklärt, dass die Dentin-Adhäsiv-Technik bei der
Abfassung des Gebührenverzeichnisses der GOZ im Jahre 1987, die GOZ selbst
trat am 01.01.1988 mit dem bis heute unveränderten Gebührenverzeichnis in
Kraft, unberücksichtigt geblieben ist, weil diese Technik seinerzeit noch nicht
hinreichend bekannt und ausgeforscht war. Die Verwendung dieser zahnärztlichen
Behandlungsweise hat sich erst in der Folgezeit in der Praxis durchgesetzt und ist
dort auch anerkannt worden. Folglich spiegeln sich die Eigenarten der Verwendung
dieser zahnärztlichen Behandlungsmethode nicht in den einzelnen
Gebührenziffern der GOZ wieder, sondern blieben dort unberücksichtigt. Damit
sind die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ erfüllt.
Zugleich wird auf diese Weise ein begrenzter einseitiger
Leistungsfestsetzungsspielraum für den behandelnden Zahnarzt gem. § 315 BGB
eröffnet. In der Praxis scheint es heute allgemein üblich zu sein, dass Zahnärzte
Dentin-Adhäsiv-Füllungen in analoger Berechnung nach Maßgabe der
Gebührenziffern 215 ff. der GOZ berechnen, was das beklagte Land bereits im
Widerspruchsbescheid und im Bescheid vom 26. Juli 2001 einräumt. Die Bescheide
geben die Erfahrungen der Beihilfefestsetzungsstelle beim Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main wieder. Die aus diesen Erfahrungen abgeleitete Annahme wird
durch die Ausführungen der Bundeszahnärztekammer in der während des
Gerichtsverfahrens eingeholten Auskunft bestätigt. Sie hält eine Berechnung nach
Maßgabe der Ziff. 215 ff. GOZ für naheliegend und sachgerecht, weil andere
Gebührenziffern die Qualität der Behandlungsmethode nicht sachgerecht
widerspiegelten. Folglich handelt es sich bei der von dem behandelnden Zahnarzt
hier angewandten Berechnungsweise auch um eine Verkehrssitte i. S. d. § 157
BGB, was für die vom Zahnarzt nach § 315 BGB zu treffende
Billigkeitsentscheidung in der Weise maßgeblich ist, dass eine Orientierung an
dieser Verkehrssitte im Zweifelsfalle keine unbillige einseitige
Leistungsbestimmung zu Lasten des behandelnden Patienten bzw. des für die
Bezahlung der Rechnung Verantwortlichen darstellt.
Im übrigen geht die Bundeszahnärztekammer in der von ihr im Gerichtsverfahren
erteilten Auskunft ausdrücklich davon aus, dass aus ihrer Sicht als einzige analoge
Berechnungsmöglichkeit die Gebührenziffern 215 ff. der GOZ zur Verfügung
stehen. Als Alternative könnten zwar auch die Gebührenziffern 205 ff. der GOZ in
Betracht gezogen werden. Die dort für die entsprechenden Leistungen genannten
Beträge liegen jedoch so deutlich unterhalb des Wertes, der für die Verwendung
der Dentin-Adhäsiv-Technik vom Ansatz her angemessen wäre, dass eine analoge
Berechnung nach diesen Gebührenziffern im Hinblick auf die mangelnde
Vergleichbarkeit der Zahlbeträge ausscheidet. Dies wird im Ansatz auch vom
Beklagten so gesehen, da er in Übereinstimmung mit der
Bundeszahnärztekammer davon ausgeht, dass die Gebührenziffern 205 ff. mit
Steigerungsfaktoren angesetzt werden müssten, die eine ausdrückliche
Gebührenvereinbarung mit dem Patienten erfordern, da die Steigerungssätze über
3,5 liegen müssten, um ein angemessenes Niveau im jeweiligen Zahlbetrag für die
zahnärztliche Leistung zu erreichen, die im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung für die Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik zu
erbringenden Vergütungen als Anhalt genommen. Dies hat zur Folge, dass die
Verwendung der Gebührenziffern 205 ff. in so hohem Maße fragwürdig ist, dass der
behandelnde Zahnarzt wie der Beihilfeberechtigte nicht darauf verwiesen werden
können, dass die Leistungsberechnung ausschließlich nach Maßgabe dieser
Gebührenziffern erfolgt. Der behandelnde Zahnarzt verlässt vielmehr den ihm
nach § 315 BGB zustehenden Spielraum für die Festsetzung des vom Patienten
bzw. Rechnungsempfänger zu zahlenden Betrages nicht, wenn er im Wege der
Analogberechnung auf die Gebührenziffer 215 GOZ zurückgreift.
Die Berechnung ist auch im konkreten Einzelfall in der Sache nicht unangemessen
erfolgt, da der behandelnde Zahnarzt einen Steigerungsfaktor von 2,0 angesetzt
hat. Damit hat er den ihm zustehenden Spielraum bis zum Faktor 2,3 nicht
ausgeschöpft. Daraus schließt die Kammer, dass die Rechnungsstellung auch
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ausgeschöpft. Daraus schließt die Kammer, dass die Rechnungsstellung auch
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles den
Rahmen der Angemessenheit nicht verlässt.
Das Gericht sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um das Ergebnis der
Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main
abzuwarten. Der genaue Streitgegenstand ist vom Beklagten nicht mitgeteilt
worden, sodass eine Aussetzung des Verfahrens schon aus diesem Grunde
ausscheidet. Im übrigen sieht die Kammer auch keine wirkliche Vorgreiflichkeit des
dortigen Verfahrens für die hier zu entscheidenden Fragen. Stellt sich eine
zahnärztliche Rechnung als hinreichend angemessen dar, werden die durch § 315
BGB i. V. m. der GOZ gezogenen Spielräume für die Ausstellung der einzelnen
Rechnungspositionen nicht überschritten, ist es Sache der Beihilfestelle, die sich
daraus ergebenden Beihilfebeträge zügig festzusetzen, um insofern die durch die
Beihilfe angestrebte Entlastung des Beihilfeberechtigten herbeizuführen.
Schließlich kann es einem Zahnarzt nicht zugemutet werden, erst nach
umfänglicher Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten klären zu
lassen, ob und in welchem Umfang eine Analogberechnung für Dentin-Adhäsiv-
Füllungen vorgenommen werden kann. Nach den Auskünften der
Bundeszahnärztekammer wie auch des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung steht fest, dass für eine Analogberechnung nur die
Gebührenziffern 205 ff. und 215 ff. in Betracht kommen, sodass jede andere Art
der Leistungsberechnung im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Ergänzung der GOZ
um einschlägige Gebührentatbestände voraussetzt. Da es dazu bislang nicht
gekommen ist, verbleibt die Wahl zwischen den bereits genannten
Gebührenzifferngruppen. Aus den oben ausgeführten Gründen sieht die Kammer
keinen Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot, wenn ein Zahnarzt von der
Analogberechnung nach Gebührenziffer 205 absieht, da die dort möglichen
Zahlbeträge im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der Dentin-Adhäsiv-Technik
und die damit verbundene Leistungsqualität deutlich unzureichend ist, wie sich u.
a. auch aus den Bewertungen dieser zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, belegt durch die im Verfahren erteilte
Auskunft der Bundeszahnärztekammer, gegen deren Richtigkeit von den
Beteiligten keine Einwände geltend gemacht wurden.
Der Verweis des Beklagten auf den Erlass des Ministeriums des Innern aus dem
Jahre 1998 zur Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Behandlungen unter
Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik kann die Leistungspflicht des Beklagten
nicht einschränken. Der Erlass ist zwar von Bedeutung, soweit es um die
Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei solchen Leistungen geht, bei denen eine
erhebliche Unklarheit besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass vorrangig von
der Beihilfestelle im Einzelfall zu prüfen ist, ob die zahnärztliche Rechnung
entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte und hier auch einschließlich der
Ermächtigung in § 6 Abs. 2 GOZ korrekt erstellt worden ist und dabei die sich aus §
315 GBG ergebenden einseitigen Leistungsfestsetzungsspielräume für den
behandelnden Zahnarzt ausreichend beachtet wurden. Ist dies der Fall, muss die
zahnärztliche Rechnung in der jeweils erstellten Form zur Grundlage der
Beihilfeberechnung genommen werden, weil sie sich als angemessen i. S. d. § 5
Abs. 1 S. 1, 3 HBeihVO erweist. § 5 Abs. 1 S. 3 HBeihVO verweist zur
Konkretisierung der Angemessenheit ausdrücklich auf die Gebührenordnungen für
Ärzte und Zahnärzte. Genügt eine Arztrechnung den danach zu stellenden
Anforderungen, dokumentiert sie den angemessenen Umfang der erbrachten
ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen. Insoweit liegt dann auch keine
Unklarheit mehr vor, die durch ministeriellen Erlass zur Konkretisierung der
Fürsorgepflicht beseitigt werden könnte. Der Erlass zielt vorliegend darauf ab, eine
Begrenzung von Beihilfeleistungen unterhalb der Verordnungsschwelle
vorzunehmen. Eine derartige Begrenzung könnte nur als Inhalt der HBeihVO selbst
erfolgen, indem z. B. der Verordnungsgeber vorschriebe, dass Dentin-Adhäsiv-
Techniken nur zum Analogbewertungssatz der Ziffer 205 GOZ beihilfefähig sind
ungeachtet der konkreten Rechnungsstellung durch den Zahnarzt. Dieser
Regelungstechnik hat sich das beklagte Land jedoch nicht bedient. Ein Erlass ist
wiederum ungeeignet, wie sich aus der HBeihVO als solche ergebenden Ansprüche
sachlich einzuschränken. Entspricht eine zahnärztliche Rechnung den
Erfordernissen der GOZ einschließlich des § 6 Abs. 2 GOZ, muss nach ihrer
Maßgabe der Beihilfebetrag bewilligt werden.
Da das beklagte Land unterliegt, hat es gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.