Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.09.2003

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, beeinträchtigung der körperlichen integrität, besondere härte, lebensgemeinschaft, verfügung, aufenthaltserlaubnis, misshandlung, trennung, visum, zustellung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 2278/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 19 Abs 1 S 2 Alt 2 AuslG
Leitsatz
eheliche Lebensgemeinschaft, besondere Härte, unzumutbar
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste am 26.09.2000
zum Zwecke eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verfügte
über ein Visum, gültig vom 25.09.2000 bis zum 24.12.2000. Unter dem
12.12.2000 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum
Zwecke des Studiums und der Eheschließung. Am 25.01.2002 schloss die
Antragstellerin die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen Harry XXX.
Gleichfalls am 25.01.2002 gaben die Antragstellerin sowie ihr Ehegatte die
Erklärung ab, in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Am 29.01.2002 erhielt die
Antragstellerin eine bis zum 25.01.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Mit Formblattantrag vom 30.12.2002 beantragte die Antragstellerin die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Erklärung, wonach die Antragstellerin
und ihr Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, konnte die
Antragstellerin nicht vorlegen. Mit Schreiben vom 18.01.2003 teilte die
Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie sehr traurig sei. Ihr Mann wolle
für ihr Visum nicht unterschreiben. Sie liebe ihn sehr.
Am 05.02.2003 kam es nach einem Aktenvermerk zur Vorsprache des
Ehemannes der Antragstellerin beim Antragsgegner. Er gab auf Befragen an, dass
die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau nicht mehr bestehe. Beide
lebten innerhalb der Wohnung getrennt. Jeder habe sein eigenes Zimmer. Diese
Trennung bestehe bereits seit Monaten. Ihm gegenüber habe die Antragstellerin
erklärt, dass sie ihn nur geheiratet habe, um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in
der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten (Bl. 61 d. BA).
Unter dem 11.02.2003 kam es zur Anhörung der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2003 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin, dass der Antragstellerin ein Festhalten an der Ehe nicht
zuzumuten sei. Die Antragstellerin sei von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen
worden. Im November 2002 sei sie erstmals geschlagen worden und habe eine
Blutung an der Lippe erlitten. Mitte Januar sei die Antragstellerin mit Gewalt von
einem Stuhl geworfen worden und habe infolge dessen für eine Woche an starken
Schmerzen im Rückenbereich gelitten. Ein drittes Mal sei die Antragstellerin am
13.02.2003 geschlagen und misshandelt worden. Insoweit kam es zur Vorlage
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13.02.2003 geschlagen und misshandelt worden. Insoweit kam es zur Vorlage
eines ärztlichen Attestes vom 17.02.2003 (Bl. 69 d. BA). Während der Ehezeit sei
der Antragstellerin die Weiterführung des Studiums vom Ehemann untersagt
worden. Die Antragstellerin habe sich gefügt und die Ausbildung unterbrochen. Die
Abhängigkeit von ihrem Ehemann sei besonders ausgeprägt gewesen. Diese sei
noch vertieft worden, indem der Ehemann eine Arbeitsaufnahme der
Antragstellerin untersagt habe. Auf das ärztliche Attest vom 17.02.2003 wird
Bezug genommen.
Unter dem 20.02.2003 stellte die Antragstellerin Strafanzeige wegen
Körperverletzung. Im November 2002 sowie am 18.01.2003 und 13.02.2003 sei sie
von ihrem Mann mehrmals mit der Hand geschlagen worden, wobei sie
Hämatome am Hals sowie am ganzen Körper erlitten habe. Im Rahmen einer
Zeugenvernehmung am 11.03.2003 bei der Polizei gab die Antragstellerin an, seit
November 2002 bislang dreimal geschlagen worden zu sein. Tags zuvor sei sie
wieder, das vierte Mal, geschlagen worden. Der Ehemann habe ihr zweimal mit der
Hand auf den Kopf geschlagen. Beim ersten Mal habe er ihr mit der Hand auf den
Mund geschlagen. Die Lippe habe angefangen zu bluten. Ein anderes Mal habe er
sie zu Boden geworfen. Sie sei aufs Knie gefallen und habe sich weh getan. Dabei
habe er sie an der Schulter gepackt und gekratzt. Sie habe sich entschlossen, ins
Frauenhaus zu gehen.
Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes der Antragstellerin
am 20.03.2003 behauptete dieser, die Angaben seiner Ehefrau, er habe sie
geschlagen, seien unwahr.
Ab dem 11.03.2003 befand sich die Antragstellerin zunächst in einem Frauenhaus.
Mit Verfügung vom 08.04.2003 lehnte der Landrat des Main-Taunus-Kreises den
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vom 30.12.2002 ab und drohte der Antragstellerin die
Abschiebung nach China für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik Deutschland
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung verlassen habe. Auf
die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung dieser
Verfügung erfolgte am 15.04.2003.
Mit Schreiben vom 09.05.2003 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die
Verfügung vom 08.04.2003 ein. Ausweislich der Behördenakte ist über diesen
Widerspruch derzeit noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M.
zugegangen an diesem Tag, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht. Ihr sei nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zur Vermeidung
einer besonderen Härte der weitere Aufenthalt zu ermöglichen.
Am 17.04.2003 sei es zu einem erneuten Zwischenfall gekommen und zwar bei
einem zufälligen Treffen in einem Asia Laden. Die Antragstellerin habe
Verletzungen am Handgelenk, an Unterarmen sowie an diversen Fingern erlitten.
Zur Vorlage kam ein Attest vom 17.04.2003.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.05.2003 gegen die
Verfügung vom 08.04.2003 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen
zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffene Verfügung vom 08.04.2003 ist rechtmäßig und es verbleibt im
Hinblick auf die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung bei der gesetzgeberischen
Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 80 Abs. 2 S. 2
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Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 80 Abs. 2 S. 2
VwGO, § 12 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO, wonach dem Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Danach wird die
Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren
Aufenthalt zu ermöglichen. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 liegt eine besondere Härte i. S.
v. S. 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der
ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem
Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Bereits aus dem
Wortlaut wird deutlich, dass diese zweite Alternative - anders als die erste
Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im übrigen
inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten
anknüpft (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.02.2003, 13 S 2798/02,
Informationsbrief Ausländerrecht 2003, S. 232; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 04.05.2001, NvwZ Beilage I 7/2001, S. 83). Nach der
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2368, S. 4) liegen solche Fälle
zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder
psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die
Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe
lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. Sinn und Zweck der
Regelung ist also, dass der Ehegatte nicht wegen der Gefahr der Beendigung
seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung
einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen sein soll.
Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in
jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft steht, zudem es ja
in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen
Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und das
dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, die
in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich noch nicht das
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19
Abs. 1 S. 2, 2. Alternative AuslG machen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v.
18.01.2001, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, Seite 277; OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss v. 24.01.2003, AuAS 2003, S. 170).
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast obliegt, keine entsprechende Beeinträchtigung
glaubhaft machen können.
Dem Vortrag der Antragstellerin steht die Zeugenaussage des Ehemannes im
Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach dieser erklärt hat, dass
es nie zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau
gekommen ist. Geht man vor dem Hintergrund dieser Aussage von einer
Unerweislichkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände aus, so
hat diese die Unerweislichkeit zu tragen. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags der
Antragstellerin wird aber zudem durch weitere Umstände zu ihren Lasten
beeinträchtigt.
So teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Antragsgegners, wonach es
lebensfremd ist, das die Antragstellerin weder in ihrem Schreiben vom 18.01.2003
noch bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 14.02.2003 etwas über
die körperlichen übergriffe ihres Ehemannes verlauten lässt, obwohl diese sich
nach ihrem späteren Vortrag genau an den Tag des Schreibens bzw. einen Tag vor
der Vorsprache bei der Ausländerbehörde erfolgt sein sollen. Der entsprechende
Vortrag erfolgt erst dann, nachdem der Antragstellerin nach erfolgter Anhörung
und ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde klar geworden ist, dass sie als
Folge der Trennung von ihrem Ehemann die Bundesrepublik Deutschland wird
verlassen müssen. Auch ist es nur schwer nachvollziehbar, dass die Antragstellerin
am 13.02.2003 geschlagen worden sein will, im Rahmen der Zeugenvernehmung
angegeben hat, sich an diesem Tag zur Anzeigeerstattung entschlossen zu haben,
dann jedoch erst am 17.02.2003 ein Attest ausgestellt bekommt und erst am
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dann jedoch erst am 17.02.2003 ein Attest ausgestellt bekommt und erst am
20.02.2003 eine Strafanzeige stellt. Diese Unglaubhaftigkeit im Bereich der
behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen durch den Ehemann werden
dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin vorgetragen hat, ihr Ehemann habe die
Weiterführung des Studiums verhindert und ihr die Arbeitsaufnahme untersagt.
Die Abhängigkeit von ihrem Ehemann sei besonders ausgeprägt gewesen
(Schreiben vom 17.02.2003 an den Antragsgegner). Was das Studium der
Antragstellerin anbelangt, so ist der Behördenakte zu entnehmen, dass die
Johannes Gutenberg-Universität in Mainz am 24.03.2000 bestätigt hat, dass die
Antragstellerin einen Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang
Volkswirtschaft gestellt hat. Ferner hat sich die Antragstellerin zu einem Deutsch-
Intensiv-Sprachkurs im Zentrum für deutsche Sprache und Kultur angemeldet,
Kursbeginn 08.01.2001. Ausweislich der Behördenakte gab es sodann in der
Folgezeit weder einen Kontakt mit der Uni in Mainz noch ist die Antragstellerin
jemals zu dem Sprachkurs beim Zentrum für deutsche Sprache erschienen
(Aktenvermerk Bl. 100 d. BA). Stattdessen sprach sie am 25.05.2001 mit ihrem
damals noch zukünftigen Ehemann vor und teilte die beabsichtigte Eheschließung
mit. Im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom
24.12.2002 gab sie als Aufenthaltszweck "Familie haben" an. Als Arbeitgeber gab
sie in diesem Antrag "Residenzbad Soden" (Zimmermädchen) an. Für diese
Erwerbstätigkeit liegen auch entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen bzw.
Gehaltsabrechnungen vor.
Selbst wenn nun aber der Vortrag der Antragstellerin zutreffen würde, was die
Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integrität anbelangt, so läge hierin noch
keine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange, die das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG
erscheinen ließen. Wie bereits dargelegt liegen nach der Gesetzesbegründung
entsprechende Fälle vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder
psychischer Misshandlung die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. Diesen Fällen
gleichgestellt wird der sexuelle Missbrauch oder die Misshandlung des in der Ehe
lebenden Kindes. Gerade aus letzterem wird deutlich, dass die hier gemeinte
Misshandlung nicht bereits bei jeglicher Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität angenommen werden kann, sondern diese in ihrer Häufigkeit und
Intensität bewertet werden müssen und nur dann als unzumutbar i. S. d. Gesetzes
eingestuft werden können, wenn sie einen bestimmten Schweregrad
überschreiten. Unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend, so
läge vorliegend sicherlich ein Fall vor, bei dem sich die Beeinträchtigungen der
Grenze zur Misshandlung nähern, gleichwohl nach Auffassung des erkennenden
Gerichts noch nicht erreicht sind.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist,
§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.