Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.06.2002

VG Frankfurt: markt, verwaltungsverfahren, handel, bekanntgabe, rechtsmittelbelehrung, inhaber, fax, vollmachten, richteramt, börse

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 3992/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 VwVfG HE, § 48
VwVfG HE
Umfang der Vollmacht für das Verwaltungsverfahren
Leitsatz
Wird für einen Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel an der
Börse eine Vollmacht erteilt, so schließt eine solche Vollmacht auch die Berechtigung
ein, nachfolgende Verwaltungsentscheidungen zur Bescheidung des
Zulassungsantrages entgegenzunehmen, unabhängig davon ob der Antrag abgelehnt
wird oder ob ihm ganz oder teilweise entsprochen wird.
Dem Bevollmächtigten können entsprechende Beschlüsse der Zulassungsstelle, des
Zulassungsausschusses der Börse wirksam bekannt gegeben werden, so dass die
Rechtsbehelfsfristen in Lauf gesetzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Zulassung von Aktien zum
amtlichen Handel bei der Beklagten.
Unter dem 6. März 2001 beantragte das Bankhaus M.M. Warburg & Co mit Sitz in
Hamburg für die Klägerin die Zulassung von Stück 584.978 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,-
je Aktie mit voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem Geschäftsjahr 2000 verbrieft
in einer Globalurkunde und einem Globalgewinnanteilschein - WKN 692 120 - im
geregelten Markt mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt. Dem Antrag
beigefügt war eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vom 26. Januar 2001, nach
der das Bankhaus Warburg bevollmächtigt ist, die Zulassung von EUR 584.978,-
bzw. 584.978 Stückaktien in Form von nennwertlosen Stückaktien zum geregelten
Markt mit Notierungsaufnahme im Neuen Markt der Beklagten zu beantragen. Mit
Beschluss vom 14. März 2001 ließ der Zulassungsausschuss der Beklagten Stück
170.152 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien in Form von nennwertlosen
Stückaktien der Klägerin zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt zu.
Der Beschluss wurde dem Bankhaus Warburg mit Schreiben vom gleichen Tage
übermittelt. Mit Beschluss vom 9. April 2001 lehnte der Zulassungsausschuss der
Beklagten die Zulassung der restlichen 414.826 Stückaktien ab. Mit Schreiben
vom gleichen Tage übermittelte die Beklagte diesen Beschluss dem Bankhaus
Warburg; dem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Das Schreiben
wurde noch 9. April 2001 per Fax dem Bankhaus zugeleitet, das den Beschluss
seinerseits an die Klägerin weiterleitete.
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Unter dem 8. März 2001 beantragte das Bankhaus Warburg unter Beifügung einer
schriftlichen Vollmacht der Klägerin vom 29. Januar 2001 die prospektfreie
Zulassung von weiteren Stück 400.000 auf den Inhaber lautende Aktien der
Klägerin mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 1,- je Aktie
und voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem Geschäftsjahr zum Geregelten
Markt mit Handel im Neuen Markt - WKN 692 120 - bei der Beklagten. Die
Vollmacht ist für einen Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel ausgestellt. Mit
Beschluss vom 10. April 2001 lehnte der Zulassungsausschuss der Beklagten den
Antrag auf Zulassung von Stück 400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im
Geregelten Markt mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt ab. Mit Schreiben
vom gleichen Tage übermittelte die Beklagte dem Bankhaus Warburg den
Beschluss des Zulassungsausschusses; dem Schreiben war eine
Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Zuleitung des Schreibens nebst Beschluss
erfolgte am 11. April 2001 per Fax an das Bankhaus Warburg, das den Beschluss
an die Klägerin weiterleitete.
Am 8. Juni 2001 erhob die Klägerin per Fax Widerspruch gegen die Bescheide vom
9. und 10. April und wies darauf hin, die Bescheide seien ausschließlich dem
Bankhaus Warburg zugestellt worden, obwohl dieses von der Klägerin nicht zum
Empfang eines Beschlusses ermächtigt worden sei. Mit Schreiben vom 9. August
2001 schlug die Beklagte den Mitgliedern des Zulassungsausschusses vor, die
Widersprüche wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Bescheides vom 9. April 2001 votierten 14 von 22 Mitgliedern des
Zulassungsausschusses für den Vorschlag, hinsichtlich des Bescheides vom 10.
April 2001 votierten 15 von 22 Mitgliedern des Zulassungsausschusses für den
Vorschlag, während die anderen Mitglieder keine Stimme abgaben.
Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 30. August 2001 wies die Beklagte
die Widersprüche der Klägerin als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist nicht
gewahrt sei. Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin am 31. August 2001
zugestellt.
Am 25. September 2001 hat die Klägerin durch ihren damaligen Insolvenzverwalter
Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter, die beantragte Aktienzulassung zu
erhalten, nunmehr allerdings nur noch zum Handel im Geregelten Markt, nicht
mehr zum Handel im Neuen Markt. Die Klägerin macht geltend, die Bescheide
vom 9. bzw. 10. April 2001 seien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Das Bankhaus
Warburg sei nur bevollmächtigt worden, die Zulassung der Aktien zu beantragen.
Daher sei die Vollmacht auf die Beantragung begrenzt und beziehe sich nicht auf
weitere Teilakte wie den etwaigen Widerspruch gegen eine -teilweise - Ablehnung.
Die Vollmacht sei daher nur beschränkt erteilt worden, was verfahrensrechtlich
zulässig sei. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder die
Annahme einer sonstigen Bevollmächtigung des Bankhauses Warburg durch die
Klägerin zu ihrer Vertretung gegenüber der Beklagten über die bloße
Antragstellung hinaus sei auch nicht angezeigt gewesen, weil das Vorgehen durch
das Bankhaus Warburg vom Regelwerk Neuer Markt in Ziff. 2.2 ausdrücklich
gefordert werde, mithin das Auftreten des Kreditinstituts bei der Antragstellung
betreffend die Aktienzulassung zwingend erforderlich sei. Die Übersendung der
Ablehnungsbescheide an das Bankhaus Warburg habe daher nicht zu deren
ordnungsgemäßer Bekanntgabe geführt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Zulassungsausschusses der Beklagten vom 9. und 10. April
2001 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 30. April 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Zulassung von
414.826 Stück Inhaberaktien und 400.000 Stück Inhaberaktien der Klägerin zum
Handel im Geregelten Markt auszusprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, weil schon die Widerspruchsfrist nicht gewahrt
worden sei. Das Bankhaus Warburg sei keineswegs nur zur Antragstellung,
sondern zur Durchführung des gesamten Zulassungsverfahrens bevollmächtigt
worden. Die Zulassung zum geregelten Markt erfordere ebenso wie die Zulassung
zum Neuen Markt die Antragstellung durch ein Kredit- oder
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zum Neuen Markt die Antragstellung durch ein Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut. Dies beziehe sich auf das gesamte Verfahren bis zur
Notierungsaufnahme, um die Sicherung des Anlegerschutzes zu fördern. Das
antragstellende Kreditinstitut übernehme gegenüber der Zulassungsstelle und
dem Zulassungsausschuss sämtliche Aufgaben des Emittenten. Eine
Beschränkung der Vollmacht hätte daher ausdrücklich erfolgen müssen, was
jedoch nicht geschehen sei. Zumindest habe jedoch eine Duldungsvollmacht
vorgelegen, da im Zulassungsverfahren das Bankhaus Warburg stets als
Ansprechpartner und Adressat der maßgeblichen Korrespondenz bis hin zum
Zulassungsbescheid bzw. der Teilablehnung aufgetreten sei. Die Klägerin habe
dies gewusst und hingenommen, insbesondere habe sie es hingenommen, dass in
der Vergangenheit eine Reihe von Zulassungsbescheiden durch das Bankhaus
Warburg entgegen genommen worden seien.
Zwei Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der
Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da der Klägerin für eine Anfechtung der
Ablehnungsbescheide vom 9. und 10. April 2001 das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Diese Bescheide sind nämlich mangels rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs
bestandskräftig geworden, obwohl die Klägerin rechtzeitig Widerspruch hätte
einlegen können, um ihre Rechte zu wahren. Folglich besitzt sie für die gerichtliche
Geltendmachung ihrer Rechte kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr.
Die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 9. und 10. April 2001 enthalten
zwar als solche keine Rechtsmittelbelehrung. Die Schreiben vom 9. und 10. April
2001, mit denen die Beschlüsse als Anlage dem Bankhaus Warburg übermittelt
wurden, waren jedoch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
versehen, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde über den einzulegenden Rechtsbehelf, den
Widerspruch, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen war,
nämlich die Beklagte, ihren Sitz und die einzuhaltende Monatsfrist (§ 70 VwGO)
belehrt. Damit scheidet vorliegend eine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO aus.
Die Bescheide vom 9. und 10. April 2001 wurden der Klägerin auch
ordnungsgemäß bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 HVwVfG muss ein
Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt gegeben werden, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Eine solche Bekanntgabe, die an die
Klägerin unmittelbar hätte erfolgen müssen, ist zwar offenkundig nicht erfolgt, da
sich die Schreiben der Beklagten vom 9. und 10. April, mit denen die Beschlüsse
übermittelt wurden, an das Bankhaus Warburg richten und nur aus dem Betreff
sowie den Beschlüssen selbst erkennbar wird, dass es um eine Angelegenheit der
Klägerin geht. Das Bankhaus Warburg hat die Bescheide zwar an die Klägerin
weitergeleitet. Gleichwohl kann offen bleiben, ob damit auch die Bekanntgabe
erfolgt ist oder dies daran scheitert, dass als Adressat unmittelbar lediglich das
Bankhaus, nicht jedoch die Klägerin genannt wird; für eine Bekanntgabe auf
diesem Wege spricht immerhin, dass seitens der Beklagten fraglos eine
Angelegenheit der Klägerin geregelt werden sollte und diese Regelung ihr auch zur
Kenntnis gelangen sollte, wenn auch durch Vermittlung des Bankhauses Warburg.
Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe ist hier nämlich nach Maßgabe des § 41 Abs.
1 S. 2 HVwVfG erfolgt. Danach kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
unmittelbar gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, wenn ein solcher bestellt
ist. Das Bankhaus Warburg war Bevollmächtigter der Klägerin, so dass bereits mit
der Übermittlung der Bescheide per Fax die Bekanntgabe abgeschlossen war und
die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO in Lauf gesetzt hatte.
Die Klägerin hatte dem Bankhaus Warburg schriftliche Vollmachten erteilt, um für
sie die Anträge auf Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung bei der
Beklagten zu stellen. Dies genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1 HVwVfG,
wonach sich eine Beteiligte im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen kann. Folglich musste die Klägerin den Antrag nicht selbst stellen,
sondern konnte dies durch das Bankhaus wirksam vornehmen lassen. Diese
Vollmacht ist im Hinblick auf die Regelung in § 14 Abs. 1 S. 2 HVwVfG umfassend
und ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift gilt dies nur
dann nicht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht etwas anderes ergibt. Eine
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dann nicht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht etwas anderes ergibt. Eine
solche andere, d. h. den Umfang der Vollmacht einschränkende Regelung ist hier
in den von der Klägerin ausgestellten Vollmachten nicht enthalten. Dies hätte
eindeutiger Aussagen bedurft, um die Abweichung vom Grundsatz einer
umfassenden, das gesamte Verwaltungsverfahren betreffenden Vollmacht
kenntlich zu machen. Fehlt es daran, so kann nur der Grundsatz Platz greifen,
wonach eine zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erteilte Vollmacht
umfassender Natur ist, sofern keine höchstpersönlichen Angelegenheiten in Rede
stehen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf
die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel an einer Börse, nur auf
Antrag eingeleitet werden kann, also nicht von Amts wegen eröffnet werden darf.
Folglich kommt dem Zulassungsantrag für das nachfolgende
Verwaltungsverfahren, betreffend die Zulassung der Wertpapiere zum amtlichen
Handel, eine entscheidende Bedeutung zu. Wird für diesen zur Einleitung des
Verwaltungsverfahrens erforderlichen Antrag eine Vollmacht erteilt, so kann aus
dem Wortlaut, wonach zur Antragstellung bevollmächtigt werde, nicht abgeleitet
werden, die Vollmacht erschöpfe sich in der Einreichung des Antrags und reiche
nicht darüber hinaus. Vielmehr hätte genau diese von der Klägerin geltend
gemachte Einschränkung einen positiven Niederschlag in der Vollmachtsurkunde
finden müssen. Da diese Einschränkung nicht erfolgt ist, musste die Beklagte die
ihr vorgelegte Vollmacht dahin verstehen, dass künftig alles Weitere mit dem
bevollmächtigten Bankhaus Warburg abzuwickeln sei, was die Bearbeitung der
Zulassungsanträge im Verwaltungsverfahren betrifft. Dazu gehören nicht nur
eventuelle Zwischenverfügungen, sondern auch der Abschluss des
Verwaltungsverfahrens durch die Erteilung eines positiven oder negativen
Bescheides, bilden sie doch den logischen Abschluss des Verwaltungsverfahrens
der ersten Stufe. Dementsprechend wird allgemein auch die Auffassung vertreten,
eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht schließe auch das eventuell
erforderliche Widerspruchsverfahren als zweite Stufe des Verwaltungsverfahrens
ein. Dann aber ist es eine typische Folge einer für das Verwaltungsverfahren
erteilten Vollmacht, dass von ihr auch die Entgegennahme der im Verfahren
ergehenden Bescheide umfasst wird, wie nicht zuletzt die Regelung in § 41 Abs. 1
S. 2 HVwVfG zeigt. Bei Verwaltungsverfahren, die nur auf Antrag des Betroffenen
eingeleitet werden können, ist dies erst recht nahe liegend.
Die Klägerin hat diese Sichtweise offenkundig jedenfalls so lange geteilt, wie ihr
positive Bescheide des Zulassungsausschusses erteilt wurden. So wurde dem
Bankhaus Warburg unter dem 14. März 2001 die Teilzulassung von Stück 170.152
Inhaberaktien übermittelt, ohne dass dies seitens der Klägerin je beanstandet
worden wäre. Entsprechendes gilt für Zulassungsentscheidungen im Zeitraum
davor, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Folglich haben sowohl
die Beklagte wie die Klägerin die dem Bankhaus Warburg oder einem
vergleichbaren Kreditinstitut aus Anlass eines Zulassungsantrags erteilten
Vollmachten als umfassend in dem Sinne eingestuft, dass jedenfalls die
Entgegennahme der solchen Anträgen entsprechenden
Verwaltungsentscheidungen von der Vollmacht umfasst wird. Dann aber kann für
den korrespondierenden Fall einer Antragsablehnung nichts anderes gelten, sofern
nicht der Wortlaut der Vollmachtsurkunde oder sonstige erkennbare Umstände
genau dies ausschließen, indem sich die Klägerin den Erhalt aller
Negativentscheidungen vorbehält. Das hat sie hier jedoch nicht getan.
Die Klägerin kann die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch herbeiführen, dass sie
unter Bezug auf § 48 HVwVfG eine Rücknahme der aus ihrer Sicht rechtswidrigen
Antragsablehnungen geltend macht. Ließe man dies zu, wäre die Beachtung der
Fristen für einen Widerspruch oder eine Klage hinfällig und könnte durch den Bezug
auf § 48 HVwVfG unterlaufen werden. Diese Vorschrift begründet insoweit auch
keine eigenen Rechte der Klägerin, so dass ihr jedenfalls die Klagebefugnis fehlt. §
48 HVwVfG schützt lediglich vor tatsächlich beabsichtigten oder erklärten
Rücknahmen, gibt aber kein Recht, die Rücknahme eines belastenden
Verwaltungsaktes gerichtlich einzuklagen, jedenfalls dann nicht, wenn bei Wahrung
der einschlägigen Verfahrensregelungen Widerspruch und nachfolgend
Anfechtungsklage hätten erhoben werden können. Die subjektive Rechtsposition
wird insoweit lediglich durch § 51 HVwVfG konkretisiert, da nur diese Regelung
einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen
Verwaltungsverfahrens begründen kann. Die Voraussetzungen für ein solches
Wiederaufgreifen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor.
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Da die Klägerin unterliegt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten
zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.