Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.03.2004

VG Frankfurt: grundsteuer, vollziehung, erlass, steuerfestsetzung, aussetzung, datum, aufschiebende wirkung, abgabenordnung, grundstück, hessen

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 235/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 155 Abs 2 AO, § 162 Abs 5
AO
Erlass eines Grundsteuerbescheides vor Erlass des
Grundsteuermeßbescheides
Leitsatz
1. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer in
Hessen umfasst auch die Zuständigkeit zum Erlass eines Grundsteuerbescheides vor
Erlass des Grundsteuermeßbescheides bzw. vor Feststellung des Einheitswertes durch
das Finanzamt gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO.
2. Nach Ergehen der vorgenannten Grundlagenbescheide hat die Gemeinde
entsprechend § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO den gem. § 155 Abs. 2 AO auf der Grundlage
geschätzter Werte ergangenen Bescheid zu ändern.
3. Ein gegen den Bescheid nach § 155 Abs. 2 AO eingelegter Widerspruch hat
insbesondere die Frage zum Gegenstand, ob die Schätzung als solche rechtsfehlerfrei
erfolgt ist. Mit Erlass des Änderungsbescheides gem. § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO endet die
Regelungswirkung des Bescheides nach § 155 Abs. 2 AO.
Tenor
Der Zinsbescheid der Beklagten vom 04.02.1999 wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) als
Gesamtschuldnerinnen die Hälfte; der Beklagten werden die Kosten des
Verfahrens zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) - die X-Bank - ist die Rechtsnachfolgerin der erloschenen B-KG
(nachfolgend: KG). Diese war zusammen mit der Klägerin zu 2) Eigentümerin des
Grundstücks L-Straße 16 - 28 in Frankfurt am Main. Die bis zum Erlöschen der
Firma KG Ende des Jahres 2001 (die Eintragung der Löschung im Handelsregister
wurde am 08.01.2002 vollzogen) bestehende Miteigentümergemeinschaft
firmierte als "Bürohaus L-Straße 16 - 28 GbR". Die Grundstücksverwaltung oblag
der GmbH in Eschborn.
Bis zum Jahr 1990 zahlten die Eigentümer für das Grundstück eine Grundsteuer
von zuletzt 173.846,40 DM Jahresbetrag. Gemäß
Grundsteuermeßbetragsmitteilung zum Steuerkonto der Eigentümergesellschaft
(Kontonummer 258516.1/01) vom 16.02.1989 waren seit 1985 der Einheitswert auf
12.417.600,-- DM und der Grundsteuermeßbetrag B auf 43.461,60 DM festgesetzt.
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Anfang 1990 wurden die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen
abgebrochen und eine Neubebauung (T-haus) durchgeführt.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben vom 26.06.1990
schloss die Beklagte das Steuerkonto 258516.1/01 unter Erteilung einer Gutschrift
über 90.161,40 DM.
Am 19.03.1992 erging der erste Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der
Grundbesitzabgaben zum Grundstück L-Straße 16 - 24 zum neuen Steuerkonto
232509.7.0001. Hierin, wie auch in dem nachfolgenden Bescheid vom 30.11.1993
wurde die Grundsteuer auf vier mal 15.314,25 DM (61.257,-- DM Jahresbetrag)
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 20.01.1994 setzte die Beklagte den Jahresbetrag der
Grundsteuer auf 81.165,52 DM fest. Dies beruhte auf einer Erhöhung des
Hebesatzes von 400 % auf 530 %.
Am 04.08.1994 ging die Grundsteuermeßbetragsmitteilung des Finanzamtes vom
04.08.1994 bei der Beklagten ein. Danach wurden der Einheitswert ab 1991 auf
22.071.000,-- DM und der Grundsteuermeßbetrag B ab 01.01.1991 auf 77.248,50
DM heraufgesetzt.
Mit Bescheid vom 05.10.1994 schloss die Beklagte daraufhin das Steuerkonto
232509.7.001 unter Erteilung einer Gutschrift von 274.133,99 DM.
Ein Grundlagenblatt vom 13.03.1994 betreffend die Erfassung der
Grundbesitzabgaben weist das "Ende der Baustelle" aus.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Grundbesitzabgaben vom 11.10.1994
erhob die Beklagte zum neuen Steuerkonto 333125.2.001
Abgabennachforderungen in Höhe von 1.282.382,15 DM. Für die Zeit ab
01.01.1994 beruht die Grundsteuerfestsetzung auf einem Meßbetrag von
77.248,50 DM bei einem Hebesatz von 530 %.
Mit Bescheid vom 31.01.1995 setzte die Beklagte auf der Grundlage des
Meßbetrages von 77.248,50 DM infolge Hebesatzerhöhung auf 570 % den
Jahresbetrag der Grundsteuer auf 440.316,44 DM fest.
Infolge einer innerbehördlichen Entscheidung sollte mangels Vorliegens neuer
Grundlagenbescheide des Finanzamtes im Hinblick auf die durchgeführte
Neubebauung auf dem in Rede stehenden Grundstück mit einem Hochhaus (T) ein
Grundsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 155 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf
der Basis eines geschätzten Einheitswertes von 70.000.000,-- DM und eines
Meßbetrages von 245.000,-- DM erfolgen; für 1994 bei einem Hebesatz von 530 %
und für 1995 bei einem Hebesatz von 570 %. Dazu enthält die Steuerakte (Beiakte
II) einen Vermerk vom 02.11.1995, der im wesentlichen ausführt, die Durchführung
der Veranlagung durch das Finanzamt Frankfurt am Main III werde noch geraume
Zeit in Anspruch nehmen. Es sei daher mit erheblichen finanziellen Ausfällen zu
rechnen (Zinsverlust). Von daher erscheine es sinnvoll die
Grundstücksveranlagung auf Basis geschätzter Werte vorzunehmen. Nach
Auskunft der Bewertungsstelle beim Finanzamt III (Herr E.) könne bei einer
Schätzung der Besteuerungsmerkmale von einem Einheitswert in Höhe von
70.000.000,-- DM ausgegangen werden.
Dieser Bescheid "über Festsetzung der Grundbesitzabgaben und Grundsteuer B"
für das Grundstück Frankfurt am Main, L-Straße 16 (Steuerkontonummer
333125.2.0001 erging mit Datum vom 05.12.1995 an die "X Y-management
GmbH, L-Straße 16, 60325 Frankfurt am Main". In dem Bescheid, der den Hinweis
enthält: "Festsetzung erfolgt gemäß § 155 Abs. 2 AO", wird mit den
Berechnungsangaben des neuen Meßbetrages von 245.000,-- DM ("alt: 77.248,50
DM") für 1994 ein Grundsteuerjahresbetrag von 1.298.500,-- DM und für 1995 von
1.396.500,-- DM festgesetzt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
Gegen diesen Bescheid legten die KG sowie die Klägerin zu 2), beide vertreten
durch die Anwaltskanzlei R, mit Schreiben vom 29.12.1995 - eingegangen am
03.01.1996 - Widerspruch ein.
Der als "Einspruch" bezeichnete Widerspruch ist gerichtet "gegen den oben
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Der als "Einspruch" bezeichnete Widerspruch ist gerichtet "gegen den oben
bezeichneten Grundsteuerbescheid". Beantragt wird, "den in dem bezeichneten
Bescheid mit DM 245.000,-- vorläufig festgesetzten Grundsteuermeßbetrag auf
Basis eines vorläufigen Einheitswertes von DM 50.000.000,-- auf DM 175.000,--
neu festzusetzen".
Zur Begründung wird ausgeführt, der aus dem Bescheid errechenbare Einheitswert
von 70.000.000,-- DM sei deutlich zu hoch. Die Mandantin führe derzeit
Verhandlungen mit der Finanzverwaltung über die Ermittlung des Einheitswertes.
Es werde beantragt, von einem Einheitswert von 50.000.000,-- DM auszugehen
und den Bescheid entsprechend zu ändern. Desweiteren ist im Widerspruch vom
29.12.1995 ausgeführt, die GbR werde auf der Basis eines vorläufigen
Einheitswertes von 50.000.000,-- DM und entsprechenden
Grundsteuermeßbetrages von 175.000,-- DM folgende Steuerzahlungen erbringen:
für 1994: 518.082,96 DM Nachzahlung,
für 1995: 556.822,42 DM Nachzahlung.
Für 1996 würden ab 15.02.1996 vierteljährlich DM 249.375,-- gezahlt (997.500,--
DM Jahresbetrag).
Weiter heißt es wörtlich:
"Hinsichtlich der Differenzbeträge zu den im Bescheid vom 05.12.1995
festgesetzten Nachzahlungen und Vorauszahlungen beantragen wir technische
Stundung und Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über unseren
Rechtsbehelf."
Darauf erging mit Datum vom 16.01.1996 folgendes Schreiben der Beklagten an
die Bevollmächtigten der GbR:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Eingang Ihres vorbezeichneten Einspruchs, den wir als
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom 05.12.1995 werten.
Aufgrund dieses Rechtsbehelfs und im Hinblick auf die noch ausstehende
Bewertung durch das Finanzamt Frankfurt a.M. III setzen wir hiermit den
Grundsteuerbescheid vom 05.12.1995 hinsichtlich der Grundsteuerveranlagung,
die auf einem Meßbetrag von mehr als 175.000,-- DM beruht, in der Vollziehung
aus. Die ausgesetzte Grundsteuer beträgt für das Jahr 1994 371.000,-- DM und für
die Jahr 1995 und 1996 jeweils 399.000,-- DM, insgesamt 1.169.000,-- DM. Die
Aussetzung erfolgt vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und ist bis zum Ergehen
des endgültigen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheides, zunächst bis zum
15.02.1997 befristet. über die Erhebung von Aussetzungszinsen wird nach
Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens entschieden.
Durch die vorstehende Aussetzung der Vollziehung verringert sich die für die Jahr
1994 und 1995 nachgeforderte Grundsteuer auf 1.075.266,52 DM. Der ab
15.02.1996 zu zahlende Vierteljahresbetrag an Grundsteuer vermindert sich, wie
von Ihnen errechnet, auf 249.375,-- DM.
Mit freundlichen Grüßen
(S)
Stadtkämmerer"
Unter dem Datum des 26.03.1997 richtete die Beklagte ein weiteres Schreiben an
die Bevollmächtigten der Widerspruchsführerinnen, wonach aufgrund des Antrags
vom 29.12.1995 der Bescheid vom 05.12.1995 vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs mit Wirkung vom Fälligkeitstage teilweise in der Vollziehung ausgesetzt
werde und zunächst bis zum 15.02.1998 befristet sei. Insgesamt sei für den
Zeitraum vom 01.01.1994 bis 15.02.1998 ein Betrag von 1.568.000,-- DM in der
Vollziehung ausgesetzt. Abschließend wird "vorsorglich" darauf hingewiesen, dass -
soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg habe - für die Dauer der Aussetzung Zinsen
in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat erhoben würden (§§ 237 bis 239 AO).
Mit Schreiben vom 17.02.1998 setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf den
Antrag der GbR vom 29.12.1995 die Vollziehung teilweise weiter aus bis zum
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Antrag der GbR vom 29.12.1995 die Vollziehung teilweise weiter aus bis zum
31.12.2000. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass für den Zeitraum vom
01.01.1994 bis 31.12.2000 nunmehr ein Betrag von insgesamt 2.765.000,-- DM in
der Vollziehung ausgesetzt sei. Der vorsorgliche Hinweis auf die zu erwartende
Zinserhöhung gemäß §§ 237 bis 239 AO wurde wiederholt.
Mit Schreiben vom 02.04.1998, bei der Beklagten am 06.04.1998 eingegangen,
wandte sich die Kanzlei R gegen dieses Schreiben vom 17.02.1998. Sie legt dar,
die - antragsgemäß bis zum 31.12.2000 erfolgte - Aussetzung der Vollziehung
müsse zinsfrei erfolgen. Mit Bescheid vom 05.12.1995 habe nämlich die Beklagte
die Grundsteuer für die Liegenschaft L-Straße 16 festgesetzt, ohne dass ein
Grundsteuermeßbescheid oder ein Einheitswertbescheid durch das Finanzamt
ergangen gewesen sei bzw. bis dato vorliege. Wörtlich heißt es weiter: "Unsere
Mandantin hatte das akzeptiert". In der Fachliteratur würden erhebliche Zweifel an
der Kompetenz einer Gemeinde für ein Vorgehen nach den §§ 155 Abs. 2 i.V.m. §
162 Abs. 3 AO vorgebracht. Daher hätte ohne die Zustimmung "unseres o.g.
Mandanten" die Festsetzung der Grundsteuer erst nach Erlass des
Einheitswertbescheides durch das Finanzamt erfolgen können. Deshalb sei die
Festsetzung von Aussetzungszinsen ungerechtfertigt und unbillig.
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben sowie ein weiteres Schreiben vom
18.05.1998, das sich nicht in der Behördenakte befindet, teilte die Beklagte mit
Schreiben vom 02.06.1998 sinngemäß mit, sie teile die Auffassung nicht, eine
Änderung der Aussetzungsverfügung sei nicht beabsichtigt.
Am 06.01.1999 ging nachrichtlich der Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes
vom 05.01.1999 bei der Beklagten ein.
Danach wurden der Einheitswert auf 67.749.000,-- DM, der Grundsteuermeßbetrag
auf 237.121,50 DM festgesetzt. Nach der Begründung des Bescheides beruht die
Festsetzung des Einheitswertes auf dem Ergebnis einer Besprechung vom
21.12.1998.
Der vorgelegten Steuerakte (Beiakte II) ist zu entnehmen, dass das Finanzamt im
Hinblick auf Musterverfahren betreffend die Bewertung von Hochhäusern das
Einspruchsverfahren der GbR gegen seinen Einheitswert- und
Grundsteuermeßbescheid vom 05.01.1999 auf Antrag der GbR zum Ruhen
gebracht hatte (Schreiben vom 27.05.1999 an die GmbH in Eschborn, Blatt 73 der
Beiakte II).
Mit Datum vom 08.01.1999 erließ die Beklagte einen Grundsteuerbescheid auf der
Basis dieser Grundlagenbescheide für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis
31.12.1994 (Blatt 62 der Beiakte II).
Dagegen legte die GmbH für die GbR mit Schreiben vom 28.01.1999 Widerspruch
ein mit der Begründung, gegen die Festsetzung des Einheitswertes und des
Grundsteuermeßbetrages sei Einspruch eingelegt worden. Der Widerspruch war -
Datum vom 25.01.1999 mit anderer Unterschrift - per Fax bereits am 27.01.1999
eingegangen (Blatt 68 der Beiakte II).
Mit Datum vom 04.02.1999 erging zunächst ein Schreiben an die GmbH zum
Grundabgabenkonto Nr. 333125.20001, mit welchem die Aussetzung der
Vollziehung des Grundsteuerbetrages vom 17.02.1998 aufgehoben wurde. Es
wurde darauf hingewiesen, dass auf der Basis des Meßbescheides des
Finanzamtes Frankfurt am Main III vom 05.01.1999 bereits ein neuer
Grundsteuerbescheid ergangen sei. Für die in den Veranlagungsjahren 1994 bis
1998 ausgesetzten Beträge in Höhe von 1.745.614,-- DM seien nunmehr die
Aussetzungszinsen zu berechnen, der Betrag sei nunmehr zu zahlen.
Ferner werde zum Widerspruch vom 28.01.1998 wie folgt Stellung genommen: Es
sei zwischenzeitlich, nämlich am 01.02.1999, unter Berücksichtigung der
Berichtigung des Grundsteuermeßbescheides vom 05.01.1999 ein neuer
Grundsteuerbescheid erlassen worden. Die Gemeinden seien gemäß § 175 Abs. 1
Nr. 1 AO an diese Meßbescheide gebunden und hätten sie der Besteuerung zu
Grunde zu legen. Eine Änderung der Grundsteuerveranlagung könne demnach nur
erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt wiederum einen geänderten
Grundlagenbescheid erlasse (§ 175 AO).
Ferner erging mit Datum vom 04.02.1999 ein Zinsbescheid betreffend das
Steuerkonto Nr.: 333125.2.0001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu
den Aussetzungsbescheiden vom 16.01.1996, 26.03.1997 und 17.02.1998. Mit
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den Aussetzungsbescheiden vom 16.01.1996, 26.03.1997 und 17.02.1998. Mit
diesem Bescheid wurden die zu erstattenden Zinsen auf insgesamt 221.229,-- DM
festgesetzt.
Der in dem erstgenannten Schreiben vom 04.02.1999 erwähnte geänderte
Grundsteuerbescheid befindet sich nicht in der Behördenakte, wurde jedoch von
der Klägerin mit der Klageschrift als Anlage K 4 (Blatt 19 der Gerichtsakte) in Kopie
zu den Akten gereicht. Danach wird die Grundsteuer für das Grundstück L-Straße
16 auf der Basis des Meßbetrages von 237.121,50 DM für die Jahre 01.01.1995 bis
31.12.1998 sowie "ab 01.01.1999" neu festgesetzt. Desweiteren werden die
Festsetzungen auf der Basis des Meßbetrages von 245.000,-- DM, der dem
Bescheid nach § 155 Abs. 2 AO vom 05.12.1995 zugrunde gelegen hatte,
aufgehoben, indem für die Differenzbeträge (vier mal 44.907,48 DM = 179.629,92
DM gesamt) Gutschriften erteilt werden.
Gegen den Zinsbescheid vom 04.02.1999, welcher gemäß seinem Betreff
Aussetzungszinsen zu den Aussetzungsbescheiden vom 16.01.1996, vom
26.03.1997 und 17.02.1998 festsetzt, legte die Kanzlei R für die GbR mit Schreiben
vom 26.02.1999 Widerspruch ein.
Diesen begründete die GmbH mit Schreiben vom 14.09.2000. Unter Darlegung
der Literaturmeinungen zu dem durch Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des
Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes und anderer
Gesetze vom 20.08.1980 neu eingeführten Paragraphen 155 Abs. 2 AO führt sie
aus, der Gesetzgeber habe bei Einführung der Befugnis, den Grundlagenbescheid
vor dem Folgebescheid zu erlassen, nicht an die Realsteuern gedacht. Zwar könne
nach Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG den Gemeinden die Zuständigkeit für die
Verwaltung der Realsteuern übertragen werden, wovon Hessen Gebrauch gemacht
habe. Die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO (Hinweis: jetzt: § 162 Abs. 5
AO) verbleibe jedoch bei den Finanzämtern.
Die Übertragung dieser Schätzungsbefugnis widerspreche der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes. Nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 GG
steht den Gemeinden nämlich nur das Recht zu, die Hebesätze für die
Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu bestimmen. Ferner sei in § 162 AO, der die
Schätzungsbefugnis regele, nur von der "Finanzbehörde" die Rede. Die Beklagte
habe es vielmehr versäumt, gegenüber dem Finanzamt Untätigkeitsbeschwerde
nach § 349 Abs. 2 AO sowie Klage wegen Unterlassens eines Verwaltungsaktes
nach § 40 Abs. 1 FGO zu erheben. Der durch die Beklagte erlassene
Steuermeßbescheid vom 05.12.1999 aufgrund eigener Schätzungen stelle somit
einen nach § 125 AO nichtigen Verwaltungsakt dar. Mithin seien auch die
nachfolgenden Verwaltungsakte wie die Aussetzung und Aufhebung der
Vollziehung sowie der Zinsbescheid nichtig.
Mit Schreiben vom 29.11.2000 wies die Beklagte diese Rechtsauffassung zurück.
Im Hinblick darauf, dass der dem Zinsbescheid zugrunde liegende Einheitswert-
und Grundsteuermeßbescheid angefochten sei, werde aber der Zinsbescheid bis
zur Entscheidung über den Grundlagenbescheid, zunächst bis zum 31.12.2001 in
der Vollziehung ausgesetzt. Der im Wege der Verrechnung einbehaltene
Zinsbetrag in Höhe von 221.229,-- DM werde erstattet.
Darauf erwiderte die GmbH mit Schreiben vom 06.12.2000 unter anderem: "Wir
beantragen über unseren Widerspruch vom 26. Februar 1999 in der Form der
Widerspruchsbegründung vom 14. September 2000 im Interesse des
Rechtsfriedens unverzüglich zu entscheiden, da der Widerspruch gegen den
Zinsbescheid vom 04. Februar 1999 aus den zuvor genannten Gründen völlig
unabhängig von dem Verfahren gegen den Einheitswert- und
Grundsteuermeßbescheid zu sehen und zu entscheiden ist."
Mit weiterem Schreiben vom 25.01.2001 zum Betreff "Widerspruch gegen den
Zinsbescheid" teilte die GmbH mit, man wünsche in dieser Angelegenheit eine
Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss.
Unter dem Datum des 12.12.2001 erließ die Beklagte gegenüber der "B-KG" einen
Widerspruchsbescheid. Nach dem Tenor dieses Bescheides "wegen Festsetzung
der Aussetzungszinsen in Verbindung mit der Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen" wird der Widerspruch vom 29.12.1995 zurückgewiesen.
In den Gründen werden sowohl der Widerspruch vom 29.12.1995 als auch der vom
26.02.1999 erwähnt. Weiter heißt es: "Der Widerspruch" ist zulässig, aber nicht
begründet. Am Ende heißt es: "Die festgesetzten Aussetzungszinsen sind somit
rechtlich nicht zu beanstanden".
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Auf den am 18.12.2001 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Klägerinnen
am 18.01.2003 die vorliegende Klage erhoben. Sie wenden sich gegen den
Grundsteuerbescheid vom 05.12.1995 sowie den Zinsbescheid vom 04.02.1999 in
der Gestalt des vorerwähnten Widerspruchsbescheides vom 12.12.2001. Die
Klägerseite legt in Auseinandersetzung mit dem Tenor und den Gründen des
Widerspruchsbescheides dar, dass sie davon ausgehe, es sei auch über den
Widerspruch gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden worden.
Der aus den bereits im Vorverfahren dargelegten Gründen nichtige, zumindest
aber rechtswidrige Bescheid vom 05.12.1995 sei aufzuheben, denn der Bescheid
vom 05.01.1999 habe den Bescheid vom 05.12.1995 nicht abgeändert. Folglich
müsse auch der Zinsbescheid aufgehoben werden.
Die Klägerinnen beantragen,
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 05.12.1995 über Grundsteuer von
DM 1.298.500,-- für das Jahr 1994 sowie 1.396.500,-- für das Jahr 1995 und
Folgejahr sowie den Zinsbescheid vom 04.02.1999 über DM 221.229,-- in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2001 aufzuheben, sowie,
die Hinzuziehung der Bevollmächtigten R im Vorverfahren durch die Klägerin für
notwendig zu erklären, sowie
der Klägerin zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom
12.12.2001 und trägt mit Schriftsatz vom 26.02.2004 ergänzend vor, der Vortrag
über die Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide sei nicht schlüssig. Schließlich
habe die Klägerseite mit Widerspruchsschreiben vom 29.12.1995 beantragt,
anstelle des vorläufigen geschätzten Grundsteuermeßbetrages von 245.000,-- DM
der Steuerfestsetzung einen vorläufigen ebenfalls geschätzten
Grundsteuermeßbetrag von 175.000,-- DM zugrunde zu legen. Die Befugnis, eine
Steuerfestsetzung auch ohne Grundlagenbescheid vorzunehmen, ergebe sich
eindeutig aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 2 AO, der aufgrund er Übertragung der
Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden mit dem Hessischen Landesgesetz
vom 03.12.1981 nach § 1 Abs. 2 AO anwendbar sei. Diese Änderung beruhe auf
der Überlegung, dass einerseits Verzögerungen beim Steuereinzug, andererseits
aber auch nicht vertretbare Verzögerungen bei Steuererstattungen im Falle noch
nicht vorliegender Grundlagenbescheide vermieden werden sollen. Die Änderung
sei vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Landesfinanzverwaltung erfolgt
und habe damit die mit dieser Überlastung verbundenen Verzögerungen beim
Erlass von Grundlagenbescheiden, die ja gerade im Bereich der Bewertung von
Grundbesitz - insbesondere bei Großobjekten - allgemein bekannt seien, im Auge
gehabt. Im übrigen sei der von den Klägerinnen in Bezug genommene § 367 AO
nach § 1 Abs. 2 AO für Realsteuern nicht anwendbar. Vorliegend sei auch nur ein
Teilbetrag der Steuerfestsetzung strittig gewesen. Für diesen Teilbetrag sei sodann
auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Von "freiwilligen Zahlungen"
der Klägerseite könne im Hinblick auf die rechtswirksame Steuerfestsetzung nicht
die Rede sein.
Ein Band und ein Heftstreifen Behördenunterlagen der Beklagten, teilweise in Form
von Kopien, haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie
auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhaltes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage auf Aufhebung des Grundsteuerbescheides der Beklagten vom
05.12.1995 gerichtet ist, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig
abzuweisen. Der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)
erlassene Steuerbescheid vom 05.12.1995 ist für den Zeitraum 01.01.1994 bis
31.12.1994 ersetzt worden durch den Grundsteuerbescheid vom 08.01.1999 auf
der Basis eines Grundsteuermeßbetrages von 237.125,50 DM (vgl. Blatt 62 der
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der Basis eines Grundsteuermeßbetrages von 237.125,50 DM (vgl. Blatt 62 der
Beiakte II). Durch diesen Bescheid wurde der Bescheid vom 05.12.1995 teilweise -
nämlich für den vorgenannten Zeitraum - nach Ergehen des entsprechenden
Grundlagenbescheides des Finanzamtes ersetzt (§ 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO). Dies
gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen diesen Grundsteuerbescheid mit
Schreiben vom 25. bzw. 28.01.1999 Widerspruch eingelegt worden ist. Der
Widerspruch hat zum einen keine aufschiebende Wirkung, darüber hinaus vermag
die Widerspruchseinlegung auch nicht die Wirksamkeit dieses Bescheides
beseitigen.
Für den Zeitraum ab 01.01.1995 hat die Beklagte den Steuerbescheid vom
05.12.1995 durch den Bescheid vom 01.02.1999 ersetzt, welchen die Klägerinnen
als Anlage K 4 in Ablichtung zur vorliegenden Gerichtsakte gereicht haben (Blatt
19). Dass mit diesem Bescheid der Bescheid vom 05.12.1995 ersetzt werden
sollte, ergibt sich besonders deutlich daraus, dass für die jeweiligen Zeiträume der
neue Meßbetrag von 237.121,50 DM dem "Meßbetrag alt" in Höhe von 245.000,--
DM gegenübergestellt und entsprechende Gutschriften erteilt wurden. Eine
entsprechende Gutschriftenerteilung weist auch der Bescheid vom 08.01.1999 für
das Jahr 1994 aus (Gutschrift: 11.710,64 DM). In jenem Bescheid wird auch noch
darauf hingewiesen, dass der Veränderungsgrund darin bestehe, dass ein
Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes vom 05.01.1999 ergangen sei; ferner
ist dort der Hinweis aufgenommen: "ab 01.01.1995 erhalten Sie einen
maschinellen Bescheid".
Da mithin der Regelungsgehalt des (vorläufigen) Bescheides vom 05.12.1995 auf
der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO mit diesen beiden Bescheiden seine
Beendigung gefunden hat und er auch im übrigen - wie noch darzulegen sein wird -
keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, ging auch der Widerspruchsbescheid vom
12.12.2001, der nach seinem Entscheidungsausspruch in Ziffer 1 des Tenors den
Widerspruch vom 29.12.1995 zurückweist, welcher sich gegen den Bescheid vom
05.12.1995 gerichtet hatte, ins Leere.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Aufhebungsausspruch vermag die
Kammer auch nicht darin zu erkennen, dass die Klägerinnen, wie in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Rechtsfrage geklärt haben möchten, ob
die Beklagte zum Erlass eines Steuerbescheides gemäß § 155 Abs. 2 AO befugt
war. Die diesbezüglichen Rechtsfragen sind als notwendige Vorfragen im Rahmen
des Klageantrages im übrigen - Aufhebungsantrag zum Zinsbescheid - zu klären.
Soweit die Klage auf Aufhebung des Zinsbescheides vom 04.02.1999 über den
Betrag von 221.229,-- DM gerichtet ist, ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 75
VwGO zulässig.
Dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2001 kann nicht entnommen
werden, dass dieser den Widerspruch der Klägerinnen vom 26.02.1999 gegen
diesen Zinsbescheid zurückweist. Die Beklagte hat sich auf mehrfache Anfrage
des Gerichts zu der Frage, was aus ihrer Sicht Inhalt des Widerspruchsbescheides
sei (vgl. die Verfügungen vom 22.01.2002, 06.05. und 26.07.2002), nicht geäußert.
Im Hinblick auf den eindeutigen Entscheidungsausspruch, wonach der Widerspruch
vom 29.12.1995 zurückgewiesen werde und unter Abschnitt II der Gründe des
Widerspruchsbescheides auch nur davon gesprochen wird, dass "der Widerspruch"
zulässig aber nicht begründet sei, nicht aber die rechtliche Beurteilung auf beide
unter Abschnitt I des Widerspruchsbescheides erwähnten Widersprüche
ausgedehnt wird, verbietet sich eine Auslegung über den Wortlaut des
Entscheidungsausspruches hinaus.
Der mithin auf der Grundlage des § 75 VwGO zulässigerweise gestellte
Aufhebungsantrag betreffend den Zinsbescheid vom 04.02.1999 ist auch in der
Sache begründet. Die Erhebung von Aussetzungszinsen für die in den
"Aussetzungsschreiben" der Beklagten vom 16.01.1996, 26.03.1997 sowie
17.02.1998 genannten Beträge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen daher
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 233 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO)
nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche
Rechtsgrundlage besteht im vorliegenden Fall nicht.
Die Beklagte beruft sich diesbezüglich auf § 237 Abs. 1 AO.
Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein geschuldeter Steuerbetrag, hinsichtlich
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Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein geschuldeter Steuerbetrag, hinsichtlich
dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt worden
war, zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen
Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Rechtsgrundlage für eine
Zinsfestsetzung sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Zwar stellt der Bescheid vom 05.12.1995 einen Steuerbescheid in diesem Sinne
dar, gegen welchen die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger auch zulässiger
weise Widerspruch eingelegt haben. Form und Inhalt des Bescheides vom
05.12.1995 entsprechen den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO.
Dieser Bescheid ist auch nicht mangels Kompetenz der Beklagten zum Erlass
eines Grundsteuerbescheides auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO nichtig, weil -
wie die Beklagte meint - die Gemeinden, welchen gemäß § 46 Grundsteuergesetz
die Zuständigkeit für die Verwaltung der Grundsteuer (Festsetzung und Erhebung
der Grundsteuer) obliegt, keine Befugnis zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 162 Abs. 5 AO (vormals: § 162 Abs. 3 AO)
zustehe.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen wird durch die Zuerkennung der
entsprechenden Kompetenz die vom Grundgesetz vorgegebene Ordnung des
Finanzwesens nicht verändert. Gemäß Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 ist den
Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer - insoweit handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 AO um Realsteuern -
im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Damit ist auch durch das Grundgesetz die
Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden das Recht einzuräumen zu bestimmen, ob
überhaupt in ihrem Gebiet Realsteuern erhoben werden. Durch eine gemeindliche
Entscheidung, einen Hebesatz von 0 % festzusetzen, könnte diese nämlich
festlegen, dass keine Grundsteuer oder Gewerbesteuer erhoben wird.
Artikel 108 GG bestimmt hinsichtlich der Verwaltung der Steuern, dass die Länder
die Verwaltungszuständigkeit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden
hinsichtlich der ihnen allein zufließenden Steuern ganz oder zum Teil übertragen
können. Von dieser Möglichkeit hat Hessen Gebraucht gemacht, was sich aus § 46
Grundsteuergesetz ergibt.
Mithin steht aus materieller Sicht den Gemeinden nach der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung das Recht zu, für ihr Gebiet festzulegen, ob überhaupt
Grundsteuer und - gegebenenfalls - in welcher Höhe erhoben wird. In
verfahrensmäßiger Sicht steht auch die den Gemeinden in Hessen übertragene
Zuständigkeit zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens in Übereinstimmung
mit dem Grundgesetz.
Im Hinblick auf diese Zuständigkeitsverteilung bestimmt § 1 Abs. 2 AO, dass für
Realsteuern gemäß der Definition des § 3 Abs. 2 AO bestimmte, im einzelnen
genannte Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 4 AO sind dementsprechend die Vorschriften des Vierten
Teils der Abgabenordnung (Durchführung der Besteuerung) bei Erhebung der
Grundsteuer entsprechend anwendbar. Sowohl der hier in Rede stehende § 155
Abs. 2 als auch § 162 Abs. 5 bzw. vormals Abs. 3 AO stehen im Vierten Teil der
Abgabenordnung. Es handelt sich mithin eindeutig um Regelungen betreffend die
Verwaltung - nämlich das Verfahren zur Erhebung - der Realsteuern. Die durch
Gesetz vom 20.08.1980 (BGBl. I Seite 1545) neu eingeführte Möglichkeit, einen
Steuerbescheid schon zu erlassen, bevor der entsprechende Grundlagenbescheid
ergangen ist, dient erkennbar dem Ziel, das Steueraufkommen des Staates bzw.
der Körperschaft, in deren allgemeinen Haushalt die Steuer fließen soll, als
gleichmäßiges und in groben Zügen vorhersehbares Steueraufkommen zu
sichern. Reibungsverluste durch das Ineinandergreifen verschiedener
Berechnungsgrundlagen für die endgültige Steuerfestsetzung sollen vermieden
werden.
Dieser Gesichtspunkt greift umso mehr, wenn - wie bei der Festsetzung von
Realsteuern - die Steuererhebung durch die Gemeinde und damit für deren
Zufluss in den Gemeindehaushalt das vorherige Tätigwerden einer
Landesbehörde, also einer Behörde einer anderen Körperschaft, voraussetzt.
Gerade hier, wo der hierarchische Weg, den Grundlagenbescheid "anzumahnen",
nicht greift, muss die Gemeinde eine Möglichkeit haben, wenigstens vorläufig die
fehlenden Finanzmittel beschaffen zu können. Da es sich nur um eine Modalität
des Erhebungsverfahrens handelt - die Zuständigkeit für den Erlass des
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des Erhebungsverfahrens handelt - die Zuständigkeit für den Erlass des
Grundlagenbescheides (Steuermeßbescheides) verbleibt materiell bei der
Finanzverwaltung (vgl. §§ 27, 179, 182, 184 AO), liegt keine
Kompetenzverschiebung vor. Eine Kontrolle der Schätzung kann im Wege des
Einspruchs und gegebenenfalls der Anfechtungsklage gegen die
Steuerfestsetzung aufgrund der Schätzung erzwungen werden.
Die Interessen des Steuerpflichtigen an einer materiell "richtigen"
Steuerfestsetzung im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren unter Wahrung der
behördlichen Zuständigkeiten werden dadurch gewahrt, dass nach Ergehen des
Steuermeßbescheides auf den einschlägigen Veranlagungszeitpunkt die
geschätzte Steuerfestsetzung zu berichtigen ist, falls Abweichungen bestehen (§
175 Abs. 1 Nr. 1 AO). So ist vorliegend, wie oben dargestellt, auch verfahren
worden.
Mithin kommt dem (geschätzten) Bescheid nach §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5
(vormals Abs. 3) AO eine Wirkung zu, die der eines vorläufigen Bescheides im
Sinne des § 165 AO gleicht, allerdings mit der Besonderheit, dass die Änderung
nach Ergehen der erforderlichen Grundlagenbescheide durch die Finanzverwaltung
zwingend vorgeschrieben ist (§ 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO).
Dahinstehen, weil für die Entscheidung unerheblich, kann im vorliegenden Falle, ob
nach Sinn und Zweck des § 155 Abs. 2 AO, wie er oben dargestellt ist, eine solche
"vorgezogene" Steuerfestsetzung aufgrund eines dagegen eingelegten
Widerspruches einer Aussetzung der Vollziehung, wie sie hier vorgenommen
wurde, zugänglich ist. Dies unterliegt deshalb Bedenken, weil die Vorschrift dem
Ziel dient, den Gemeinden den Steuerzufluss zu sichern. Die von den Klägerinnen
zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgestellte Möglichkeit, "Druck" auf
die Finanzverwaltung auszuüben, greift nämlich nicht. Zum einen wurde § 349 AO,
auf dessen Absatz 2 sie unter Bezugnahme auf den Kommentar von Troll,
Grundsteuergesetz, § 27 Anmerkung 10, verweisen, aufgehoben. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob die Möglichkeit des "Untätigkeitseinspruchs" gemäß §
347 Abs. 1 Satz 2 AO hier fruchtbar gemacht werden könnte, denn die Vorschriften
über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (7. Teil der Abgabenordnung)
gelten mit Ausnahme der vorliegend nicht erheblichen Normen der §§ 351 und 361
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 für Realsteuern, deren Verwaltung den Gemeinden
übertragen wurde, nicht (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 6 AO).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der von den Klägerinnen fälschlich als
Einspruch bezeichnete Widerspruch sich gegen den Regelungsgehalt des
Bescheides vom 05.12.1995 richtete. Dieser besagte, dass eine Grundsteuer in
jeweils mitgeteilter Höhe für die entsprechenden Zeiträume auf der Basis eines
geschätzten Meßbetrages von 245.000,-- DM festgesetzt wird. Dabei ist die
Erwähnung des Meßbetrages (alt und neu) lediglich ein Begründungselement
dieses Bescheides, ein anfechtbarer Verwaltungsakt über die Festsetzung des
Meßbetrages liegt ersichtlich nicht vor (vgl. auch § 157 Abs. 2 AO).
Gegenstand der Überprüfung im Widerspruchsverfahren war mithin zu einem
wesentlichen Teil die Frage, ob die nach § 162 Abs. 3 bzw. Abs. 5 AO
durchzuführende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß erfolgt
war. Die Frage, ob eine ordnungsgemäße Schätzung durchgeführt worden ist, bei
welcher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen sind, die
für die Schätzung von Bedeutung sind, und mit der Schätzung eine
ordnungsgemäße Auswertung aller bekannten Fakten mit dem Ziel der
Annäherung mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit an die "richtige"
Steuerbemessung erfolgt ist, ist der Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit im
Widerspruchsverfahren neue Fakten mitgeteilt werden, wären diese in die
Entscheidung über den Widerspruch einzubeziehen. Neue Fakten in diesem Sinne
haben die Klägerinnen im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen. Soweit die
Beklagte dennoch dem Widerspruchsbegehren abgeholfen hat, ist das Gericht
jedoch an diese Verfahrensweise gebunden, dies gilt auch hinsichtlich der
Aussetzung der Vollziehung auf der Grundlage der - nicht genannten - Vorschrift
des § 80 Abs. 4 VwGO.
§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO scheidet aber jedenfalls deshalb vorliegend als Grundlage
für den Erlass eines Zinsbescheides aus, weil der Widerspruch vom 29.12.1995
gegen den Bescheid vom 05.12.1995 nicht kausal für die Änderung des
Bescheides vom 05.12.1995 war. Vielmehr erfolgten die Änderungsbescheide vom
08.01.1999 und 01.02.1999 aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, der nach Ergehen insoweit
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08.01.1999 und 01.02.1999 aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, der nach Ergehen insoweit
relevanter Grundlagenbescheide die Änderung des davon betroffenen
Steuerbescheides vorschreibt. Eine bestandskräftige oder rechtskräftige
Abweisung dieses Widerspruchs, welche dazu führt, dass der Steuerbescheid,
dessen Vollziehung ausgesetzt worden war, nunmehr voll in Wirkung tritt, mithin
auch vollzogen werden kann, ist vorliegend - wie eingangs ausgeführt - nicht
erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO für den Erlass eines
Zinsbescheides liegen ebenfalls nicht vor.
Wie bereits dargelegt, ist ein förmlicher und statthafter Rechtsbehelf gegen die
dem Bescheid vom 05.12.1995 zugrunde liegende Schätzung des
Grundsteuermeßbetrages nicht eingelegt worden. Der Widerspruch konnte sich nur
gegen den Regelungsgehalt des Bescheides, nämlich die Steuerfestsetzung
wenden, die Angabe des Meßbetrages von 245.000,-- DM diente als
Begründungselement der Steuerfestsetzung (vgl. auch die Angaben in den zuvor
erlassenen Grundsteuerbescheiden der Beklagten).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO.
Das Gericht hat davon abgesehen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es
den Klägerinnen als juristische Personen mit einem Verwaltungsstab zumutbar
war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
15.02.1991 - Az.: 8 C 83/88 -; BVerwGE 88, 41 ff.).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.