Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.01.2008

VG Frankfurt: anspruch auf achtung des privatlebens, gemeinnützige arbeit, emrk, aufenthaltserlaubnis, schutz des familienlebens, schutz der gesundheit, verteidigung der ordnung, sport, eingriff

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1781/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 23 AufenthG, § 25 Abs 5
AufenthG
Anwendung der Bleiberechtsregelung bei straffälligen
Jugendlichen
Leitsatz
Ein Jugendlicher, in dessen Person wegen Verurteilungen nach dem JSG
Ausweisungsgründe i.S.v. § 55 I, II Nr. 2 AufenthG vorliegen, ist nur Ziff. 4.3 der
Bleiberechtsregelung des Hess. Ministerium des Innern und für Sport vom 28.11.2006
von der Bleiberechtsregelung ausgelassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger, muslimischer
Volkszugehörigkeit aus dem Sandzak. Er reiste nach Angaben seines Vaters
erstmals im Herbst 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit
wurde der Kläger im Hinblick auf den Bürgerkrieg in Jugoslawien geduldet. Ein
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß dem Erlass des HMDI vom
12.06.2001 wurde mit Bescheid vom 18.06.2002 abgelehnt. Im Hinblick auf die
Erklärung des Vaters des Klägers, dass die Familie die Bundesrepublik
Deutschland freiwillig verlassen wolle, wurden der Familie in der Folgezeit
Grenzübertrittbescheinigungen ausgestellt, zuletzt bis zum 18.07.2003. Ein Antrag
des Klägers und seiner Familie vom 25.07.2003 auf Anerkennung als
Asylberechtigte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 05.08.2003 als offensichtlich unbegründet
abgelehnt. Eilantrag und Klage gegen den ablehnenden Bescheid wurden
abgelehnt. Die Rechtskraft des Urteils trat am 05.02.2005 ein. Bereits am
20.10.2003 hatten der Kläger und seine Familie eine Petition beim Hessischen
Landtag eingereicht, die mit Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom
28.06.2006 abgelehnt wurde. Ein am 27.06.2006 gestellter Antrag bei der
Härtefallkommission wurde am 04.05.2007 zurückgezogen.
Am 27.11.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des HMDI
vom 28.11.2006. Bereits am 31.01.2005 hatte der Kläger einen Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8
EMRK gestellt.
Beide Anträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 16.05.2007 ab. Zur
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Beide Anträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 16.05.2007 ab. Zur
Begründung der Ablehnung des Antrages nach der Bleiberechtsregelung ist
ausgeführt, dass der Kläger nach Ziff. 4.3 des Erlasses ausgeschlossen sei. Nach
der zitierten Vorschrift seien Personen von der Bleiberechtsregelung
ausgeschlossen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 -
5 und 8 AufenthG vorliegen. In der Person des Klägers seien Ausweisungsgründe
nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Kläger sei
zwischen 2002 und 2007 16 Mal polizeilich in Erscheinung getreten. Eine Reihe von
Verfahren sei dem Beklagten offensichtlich nicht zur Kenntnis gegeben worden. Bei
den genannten Verfahren handelt es sich um verschiedene Delikte wie
Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, besonders
schwerer Diebstahl, Verstoß gegen das BTMG und falsche Anschuldigungen. Die
meisten dieser Verfahren seien gegen eine Verwarnung eingestellt worden. In drei
Verfahren sei der Kläger zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt,
zweimal zu 20 Stunden und einmal zu 70 Stunden. Ferner sei der Kläger zur
Zahlung eines Bußgeldes von 250,- € verurteilt worden, welches er nicht
vollständig beglichen habe. Somit sei der Kläger weder vereinzelt noch geringfügig
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der Prognose sei zu berücksichtigen,
dass die Straffälligkeit des Klägers bis in die jüngste Zeit anhalte, so dass davon
auszugehen sei, dass der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch ein Rückgriff auf die
gesetzlichen Ausweisungsgründe möglich, da der Erlass unter Ziff. 4.3 seinem
Wortlaut nach direkt auf die entsprechenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
verweise.
Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art.
8 EMRK komme nicht in Betracht. Zwar könne der Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5
AufenthG darstellen, doch sei zu berücksichtigen, dass der inzwischen volljährige
Kläger auf die Unterstützung seiner Familie nicht mehr angewiesen sei. Insofern
könnten die bisher geltend gemachten Ausreisegründe, nämlich die psychische
Erkrankung der Lebensgefährtin des Vaters des Klägers von dem Kläger nicht
mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht so stark in
die Bundesrepublik Deutschland integriert, dass ihm eine dauerhafte Ausreise
nicht mehr zumutbar wäre. Zwar halte sich der Kläger seit nunmehr 11 1/2 Jahren
in der Bundesrepublik Deutschland auf und könne sich mündlich in der deutschen
Sprache problemlos verständigen, allerdings sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger während der ganzen Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet aufgehalten habe und der Aufenthalt in keinem
Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Nach der illegalen Einreise sei eine
Abschiebung im Hinblick auf die Situation in der Heimat zunächst nicht möglich
gewesen. Die Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland sei
zunächst mit einem Rechtsmittel angegriffen worden, dann sei aber erklärt
worden, dass man freiwillig ausreisen wolle. Anschließend sei jedoch ein Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigte gestellt worden. Nachdem dieser Antrag erfolglos
geblieben sei, sei eine Petition gestellt worden, was wiederum eine
Aufenthaltsbeendigung verhindert habe. Nach Ablehnung der Petition sei ein
Härtefallantrag gestellt worden, so dass hierdurch auch weiterhin eine Rückführung
in die Heimat nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich zwar in gewissem
Maß in die Bundesrepublik Deutschland integriert, denn er habe die Schule
absolviert und eine Ausbildung begonnen. Das Ausbildungsverhältnis habe er
jedoch beendet und anschließend nicht versucht eine andere Arbeitsstelle zu
finden. Inzwischen sei der Kläger seit 7 Monaten arbeitslos. Gegen die Integration
spreche überdies, dass der Kläger wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen
habe. Die Häufigkeit und Intensität der Rechtsverstöße spreche gegen eine
erfolgte Integration. Auch eine Reintegration des Klägers sei möglich, da er die
ersten 6 1/2 Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe und über
ausreichende Sprachkenntnisse verfüge.
Der Kläger hat am 21.06.2007 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Verfügung
der Beklagten vom 16.05.2007 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Ausschlussgrund der Ziff. 4.3 der
Bleiberechtsregelung nicht greife, da der Kläger weder ausgewiesen noch wegen
einer Straftat verurteilt worden sei. Auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen im
Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne sich die Behörde jedoch nicht berufen,
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Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne sich die Behörde jedoch nicht berufen,
da bezüglich strafrechtlicher Auffälligkeiten die Regelung in Ziff. 4.4 des Erlasses
abschließend sei.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 16.05.2007 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG
zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, über einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nach pflichtgemäßen Ermessen
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung. Es liege der
Ausschlussgrund gemäß der Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung vor. Ziff. 4.4 der
Bleiberechtsregelung stelle kein lex spezialis zu § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG dar.
Die Regelung des § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG sei i.V.m. Ziff. 4.3 der
Bleiberechtsregelung anwendbar. Hätte das Ministerium des Innern und für Sport §
55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG aufgrund von Ziff. 4.4. der Bleiberechtsregelung
ausschließen wollen, hätte es dies auf genauso einfachem Wege wie für die Ziffern
6 und 7 des § 55 Abs. 2 AufenthG regeln können. Da er dies für § 55 Abs. 2 Ziff. 2
AufenthG gerade nicht ausgeschlossen habe, sei die Anwendbarkeit gegeben. Das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe dies mit Erlass vom
23.05.2007 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt. Dort werde
ausgeführt, dass aus dem Wortlaut der Ziff. 4.3 der Erlassregelung zweifelsfrei
hervorgehe, das Personen, bei denen Ausweisungsgründe vorliegen, von der
Anwendung der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen seien. Der Kläger sei
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und erfülle damit zweifelsohne den
Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG. Eine Verurteilung oder
sonstige Ahndung insbesondere eine Bestrafung eines Rechtsverstoßes sei bei §
55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG nicht erforderlich. Überdies sei zu berücksichtigen, dass
der Ausgang von zwei weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen
gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in einem besonders schweren Fall
nicht bekannt seien.
Über den am 07.11.2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 104 a AufenthG sei noch nicht entschieden worden. Eine
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift könne aber auch nicht in Aussicht
gestellt werden. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 104 Abs. 2 S. 1 AufenthG
in Betracht. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 Abs. 2 S: 1
AufenthG müssten neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen auch die
allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Da Ausweisungsgründe gegeben
seien, sei insoweit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Ziff.
2 AufenthG nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bände)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die
Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 16.05.2007 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m.
dem Erlass des Hessischen Minister des Innern vom 28.11.2006 noch aus § 25
Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK.
Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. Mit Erlass vom 28.11.2006 ordnete das Hessische Ministerium des
Innern und für Sport nach § 23 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
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Innern und für Sport nach § 23 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern eine Bleiberechtsregelung zugunsten
Ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, die faktisch wirtschaftlich und
sozial integriert sind, an. Danach kann Ausländern mit schulpflichtigen Kindern, die
zum Zeitpunkt der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 seit 6 Jahren in
Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. In der Person des Klägers
ist der Ausschlussgrund der Ziff. 4.3 des Erlasses des Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport vom 28.11.2006 gegeben. Nach Ziff. 4.3 sind von der
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen Personen, bei denen Ausweisungsgründe
nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 AufenthG vorliegen. Bei dem
Kläger liegen Ausweisungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor.
Ein Ausweisungsgrund liegt nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, wenn der
Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften begangen hat. Es kommt dabei nur darauf an, dass der
Ausweisungsgrund tatbestandlich vorliegt. Es ist demgegenüber nicht erforderlich,
dass die Rechtsfolge eintritt, der Ausländer also auch ermessensfehlerfrei
ausgewiesen werden könnte. Strafgerichtliche Verurteilungen insbesondere bei
Vorsatztaten sind grundsätzlich nicht geringfügig. Vorliegend ist der Kläger im
Zeitraum von 2002 bis 2007 in insgesamt 16 Fällen polizeilich in Erscheinung
getreten. Vom Amtsgericht Idstein wurde er wegen Körperverletzung ermahnt und
ihm wurden 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Durch Urteil des
Amtsgerichts Königstein vom 06.07.2005 wurde er erneut verwarnt und ihm
wurden 70 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Grund war ein Verstoß gegen
das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigungen. Wegen Raubes wurden
ihm im Jahre 2006 vom Amtsgericht Frankfurt 20 Stunden gemeinnützige Arbeit
und 250,- € Geldbuße auferlegt. Durch Urteil des Amtsgerichts Königstein vom
18.07.2007 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung nochmals ermahnt und
ihm wurden 60 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt.
Diese gehäuften Verstöße des Klägers gegen Strafvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland stellen nicht lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen die
Rechtsordnung dar. Der Kläger hat damit den Ausweisungstatbestand es §§ 55
Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt. Der Rückgriff auf Ziff. 4.3 ist dem Beklagten
entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Ziff. 4.4 der
Bleiberechtsregelung verwehrt. Ziff. 4.4 der Bleiberechtsregelung steht neben Ziff.
4.3 und erfasst speziell die Fälle, in denen die jeweiligen Antragsteller wegen einer
im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei
Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine
vergleichbare Vorschrift für Maßnahmen nach dem JGG fehlt, so dass insoweit auf
Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung zurückgegriffen werden kann. Dieses
Verständnis entspricht auch der Auslegungspraxis des Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport, wie sich aus der zu dem vorliegenden Fall abgegebenen
Stellungnahme des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gegenüber
der Bevollmächtigten des Klägers vom 23.05.2007 ergibt. Anhaltspunkte für eine
andere Verwaltungspraxis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
die über Art. 3 Abs. 1 GG auch zu einer Bindung im vorliegenden Falle führen
könnte, hat das Gericht nicht. Der von der Klägerin in Bezug genommene Vermerk
über eine Dienstbesprechung stammt offensichtlich nicht aus einem offiziellen
Protokoll des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und stünde im
Übrigen auch im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt des Schreibens des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 23.05.2007.
Dem Kläger steht aber auch aus § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem
Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist. Die Ausreise des Klägers ist weder aus rechtlichen noch aus
tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit resultiert
insbesondere nicht aus § 25 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK. Diese Norm gewährt
keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern
verlangt lediglich, dass auf der Tatbestandsseite bei der Auslegung offener
Rechtsbegriffe bzw. auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens eine
fehlerfreie Berücksichtigung der in der Norm erfassten Schutzgüter erfolgt.
Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine
Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Der Kläger ist inzwischen
volljährig und ist aus dem Familienverband ausgeschieden. In solchen Fällen prüft
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volljährig und ist aus dem Familienverband ausgeschieden. In solchen Fällen prüft
der Europäische Menschenrechtsgerichtshof allein noch ob die jeweilige
Maßnahme das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben berührt (EGMR, Urt.
v. 16.06.2005 InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva). Nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat
jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Artikel 8 Abs. 2 EMRK regelt,
dass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur unter
bestimmten Bedingungen statthaft ist. Die EMRK und damit auch die Garantien
des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten aber nicht das Recht eines Ausländers, in einen
bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten (vgl. Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.09.2004
(Dhiban/Deutschland) NVwZ 2005 S. 1046; Entscheidung vom 16.06.2005
(Sisojeva/Lettland) a.a.O.). Über die Einreise den Aufenthalt und die Abschiebung
fremder Staatsangehöriger zu entscheiden ist nach allgemein anerkannten
völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten.
Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaates greifen demgemäß
nicht regelmäßig sondern nur ausnahmsweise bei Hinzutreten bestimmter
Umstände in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein (Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.10.2004
(Tragan/Deutschland) NVwZ 2005, S. 1043). Der so ausgeformte Anspruch auf
Achtung des Privatlebens ist bei Auslegung des offenen Rechtsbegriffs der
Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen entsprechend zu
berücksichtigen.
Die in § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise aus
rechtlichen Gründen kann daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes erst
dann angenommen werden, wenn der Ablehnung der begehrten
Aufenthaltserlaubnis Eingriffsqualität im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt.
Insoweit ist allerdings anerkannt, dass die mit einem längeren Aufenthalt
regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für
sich genommen nicht dazu führt, in einem den weiteren Verbleib verneinenden
Entscheidung einen Eingriff zu sehen (vgl. HessVGH Beschl. 7 TG 106/06; VGH
Baden Württemberg, Beschl. v. 02.11.2005, Az.: 1 S 3023/04 InfAuslR 2006, S. 70
m.w.N.).
Von einem Eingriff in diesem Sinn kann vielmehr erst dann ausgegangen werden,
wenn der in einer ablehnenden Entscheidung über eine begehrte
Aufenthaltserlaubnis liegenden Verweis das Privatleben nunmehr im Heimatland
zu führen, vor dem Hintergrund der begrenzenden Funktion des Ausländerrechtes
schlechthin unerträglich wäre. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit
der Ausreise auf Tatbestandsebene reicht es hingegen nicht aus bloße, am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Zumutbarkeitsüberlegungen
durchzuführen. § 25 Abs. 5 AufenthG stellt nicht auf den Maßstab der
Zumutbarkeit ab. Nach seinem Wortlaut spricht diese Norm ausdrücklich von
Unmöglichkeit und nicht von Unzumutbarkeit. Nichts anderes folgt aus einer
systematischen Auslegung der Norm. Während der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 S.
2 AufenthG die Frage der Zumutbarkeit anspricht, ist dies in § 25 Abs. 5 AufenthG
gerade nicht der Fall (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen OVG vom 29.11.2005
Az.: 10 LB 84/05 wonach sich aus den Gesetzesmaterialien nichts für einen
gesetzgeberischen Willen zur Einführung eines eigenständigen
Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit ergeben). Auch der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens kann sich somit zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus
rechtlichen Gründen nur dann verdichten, wenn das Privatleben faktisch nur mehr
im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK geführt werden kann oder mit
anderen Worten es schlechthin unerträglich wäre, den Betroffenen darauf zu
verweisen, dass er nunmehr sein Privatleben wiederum in seinem früheren
Heimatland führen muss. Allein der Umstand, dass der Kläger im Alter von etwa 6
Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hier aufgewachsen und zur
Schule gegangen ist, lässt noch nicht den Schluss auf ein Aufenthaltsrecht zu. Im
Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ist anerkannt, dass die Versagung des Aufenthalts
nur dann einen Eingriff darstellen kann, wenn der betroffene Ausländer eine
entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v.
03.06.1997, NVwZ 1998, S. 189 f.). Diese Voraussetzung ist aber in den Fällen
einer bloßen Duldung grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich
keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer
lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen
Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (§ 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1
AuslG 1990 bzw. § 60 a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines
aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen
kann in Deutschland bleiben zu dürfen. Hinzu kommt, dass ungeachtet der
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kann in Deutschland bleiben zu dürfen. Hinzu kommt, dass ungeachtet der
rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts des Klägers auch seine
Integrationsleistung nicht derart nachhaltig ist, dass es schlechthin unerträglich
wäre, den Kläger darauf zu verweisen, nunmehr sein Privatleben in seinem
früheren Heimatland zu führen. Der Kläger lebt zwar seit seinem 6. Lebensjahr in
der Bundesrepublik Deutschland, hat hier die Schule bis zum Hauptschulabschluss
absolviert und anschließend eine Lehre angefangen, die er nach 1 1/2 Jahren aus
Gesundheitsgründen abgebrochen hat. Er ist seitdem arbeitslos und derzeit nicht
in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Wie
die zahlreichen Straffälligkeiten des Klägers aus dem Zeitraum seit 2002 belegen,
ist der Kläger nicht bereit und willens die Normen der Bundesrepublik Deutschland
zu respektieren und ist damit auch sozial und gesellschaftlich nicht integriert. Da
der Kläger darüber hinaus die ersten 6 Jahre seines Lebens in seiner Heimat
verbracht hat, die Sprache spricht und auch eine seiner Schwestern in der Heimat
lebt, kann der Kläger darauf verwiesen werden sein Privatleben wiederum in seiner
früheren Heimat zu führen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon
ausginge, dass die sozialen Bindungen des Klägers wegen seines langjährigen
Aufenthalts im Bundesgebiet und wegen der im Ansatz vorhandenen
Integrationsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzfähig wäre, wäre der Eingriff
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung
eines Rechtes nach Abs. 1 nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in eine demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentlich Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der
Eingriff muss eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme
darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick
auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Die in
die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange sind zu ermitteln und zu
gewichten. Die öffentlichen Belange namentlich der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte
Belang der öffentlichen Ordnung zu dem das Interesse an einer wirksamen
Einwanderungskontrolle gehört sind im Rahmen der Abwägung in Bezug zu den
privaten Interessen des Ausländers zu setzen. Dabei muss ein ausgewogenes
Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt sein. Diese Abwägung fällt zu
Lasten des Klägers aus. Wie bereits dargelegt ist der Kläger weder wirtschaftlich
noch rechtlich in die Bundesrepublik Deutschland integriert. Im Hinblick hierauf hat
das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Einwanderungskontrolle ein
überwiegendes Gewicht. Dass dem Kläger ein Leben im Staat seiner
Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte, ist nicht feststellbar. Der
Kläger besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er kann nach Serbien
zurückkehren. Angesichts seines Alters ist es auch zumutbar, sich dort eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.