Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.03.1998

VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, eheliche wohnung, lebensgemeinschaft, aufschiebende bedingung, arglistige täuschung, rücknahme

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 3264/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Eine Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei der Firma x" in einer
Aufenthaltserlaubnis stellt keine auflösende oder aufschiebende Bedingung der
Aufenthaltserlaubnis dar, sondern bindet das Aufenthaltsrecht nur an einen Zweck, bei
dessen Fortfall das Aufenthaltsrecht nicht automatisch erlischt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 29.08.1997 wird hinsichtlich der für sofort
vollziehbar erklärten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4,000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Am
19.01.1992 heiratete er in der Türkei die Deutsche ... aus ... und reiste sodann am
04.04.1992 mit einem Visum der deutschen Auslandsvertretung, das ihm zum
Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 02.07.1992
erteilt worden war, in das Bundesgebiet ein. Am 11.06.1992 beantragte der
Antragsteller beim Oberbürgermeister der Stadt O die Erteilung einer
entsprechenden Aufenthaltserlaubnis und erklärte hierzu am 25.06.1992, ein
Scheidungsverfahren sei weder anhängig noch beabsichtigt; er lebe von seiner
deutschen Ehegattin auch nicht dauernd getrennt. Am 17.09.1992 erteilte der
Oberbürgermeister der Stadt O dem Antragsteller schließlich eine bis zum
25.06.1995 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Am 05.10.1993 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ...
durch Urteil des Amtsgerichtes Offenbach geschieden. In der Vereinbarung, die die
Eheleute vor dem Amtsgericht Offenbach trafen, heißt es unter anderem: "Der
Hausrat ist geteilt. Eine eheliche Wohnung hat es nie gegeben." Im Rahmen der
Anhörung durch das Familiengericht gab Frau ... an, seit Mai 1992 vom
Antragsteller getrennt zu leben; der Antragsteller erklärte, die Trennung habe
Mitte 1992 stattgefunden und im Februar 1993 habe es noch einen einwöchigen
Versöhnungsversuch gegeben.
Am 09.05.1995 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis, wobei er angab, nun mit der türkischen Staatsangehörigen
... verheiratet zu sein. Diese sprach am 29.08.1995 bei der damals zuständigen
Ausländerbehörde vor und erklärte, eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nur
bis zum 22.07.1995 bestanden. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines
früheren Bevollmächtigten vom 21.02.1996 Versicherungsnachweise der
Landesversicherungsanstalt H für die Zeiten vom 01.04.1992 bis 28.02.1994,
25.04.1994 bis 26.05.1994 und 01.06. bis 31.12.1994 vorgelegt und angegeben
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25.04.1994 bis 26.05.1994 und 01.06. bis 31.12.1994 vorgelegt und angegeben
hatte, bei der Firma ... in ... eine neue Arbeitsstelle in Aussicht zu haben, erteilte
der Oberbürgermeister der Stadt O ihm zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bei
dieser Firma am 20.05.1996 eine bis zum 20.05.1998 befristete
Aufenthaltserlaubnis. Zur Arbeitsaufnahme bei der Firma ... kam es nicht. Im Jahr
1996 bezog er vom 31.07. bis 30.08., vom 21.09. bis 23.09. und vom 08.10. bis
11.11. Arbeitslosengeld.
Mit Verfügung vom 29.08.1997 nahm der Antragsgegner, nachdem er zuvor mit
Schreiben vom 09.04.1997 rechtliches Gehör gewährt hatte, die dem Antragsteller
am 20.05.1996 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung zurück, lehnte den Antrag auf Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung vom 09.05.1995 ab, setzte eine Ausreisefrist von drei
Monaten und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte der
Antragsgegner unter anderem aus, der Antragsteller habe sich sein
Aufenthaltsrecht bis zum 25.06.1995 nachweislich durch arglistige Täuschung
erwirkt, indem er angegeben habe, mit einer deutschen Staatsangehörigen in
ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben, mit der nachweislich zu keinem Zeitpunkt
der Ehe eine solche bestanden habe; die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei
aus dem gleichen Grund gerechtfertigt. Es solle verhindert werden, daß der
Antragsteller sich trotz eines durch strafbare Handlung erworbenen
Aufenthaltsrechtes während eines sich meistens über Jahre hinziehenden
Verwaltungsstreitverfahrens weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten
könne. Zudem bestehe die Gefahr, daß der Antragsteller auch weiterhin, um
Vorteile für sich zu erreichen, gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Gesetze verstoßen werde. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 01.09.1997 Widerspruch erhoben, über den noch nicht
entschieden worden ist.
Zur Begründung seines Eilrechtsschutzantrages trägt der Antragsteller vor, er
habe die Ausländerbehörde nicht arglistig getäuscht. Mit der Deutschen ... habe
eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Bei seinem Verlängerungsantrag
am 09.05.1995 habe er auch den Sachverhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft
mit der neuen Ehefrau angegeben. Die Aufenthaltserlaubnis vom 20.05.1996 sei
erteilt worden, da die Ausländerbehörde seinerzeit der Auffassung gewesen sei, er
habe einen Anspruch aus dem Assoziationsratsbeschluß EG/Türkei. Hinsichtlich
der diesbezüglichen Umstände habe er ebensowenig falsche Angaben gemacht.
Sowohl die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als auch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung erwiesen sich damit als fehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom
29.08.1997 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer ehelichen
Lebensgemeinschaft mit der Deutschen ... gekommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des
Antragsgegners, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches gegen die in dem Bescheid von 29.08.1997 für sofort vollziehbar
erklärte Rücknahme der dem Antragsteller am 20.05.1996 erteilten
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bei der Firma ... ist
zulässig. Dem Antragsteller fehlt es hierfür insbesondere nicht an einem
schützenswerten rechtlichen Interesse. Ein solches bestünde dann nicht, wenn die
zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis bereits zuvor erloschen oder erst gar
nicht zur Entstehung gekommen wäre, weil es zu keinem Beschäftigungsverhältnis
bei der Firma ... kam. Die Aufenthaltserlaubnis ist allerdings weder unter der
aufschiebenden Bedingung der Arbeitsaufnahme noch unter der auflösenden
Bedingung des Verlustes des Arbeitsplatzes erteilt worden. Eine solche Bedingung
kommt in der Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei Firma ... in ...."
nicht zum Ausdruck. Das Aufenthaltsrecht wird damit an einen Zweck gebunden,
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nicht zum Ausdruck. Das Aufenthaltsrecht wird damit an einen Zweck gebunden,
ohne daß das Nichterreichen oder der Fortfall des Zweckes automatisch zum
Erlöschen des Aufenthaltsrechtes führt.
Der Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, sich bis zum Abschluß
des Widerspruchverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden
Klageverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten, überwiegt das Interesse des
Antragsgegners an dessen sofortiger Ausreise. Das Gericht vermag bei
summarischer Prüfung, auf die es im Eilverfahren beschränkt ist, nicht mit
hinreichender Gewißheit feststellen, daß der Antragsteller sich sein
Aufenthaltsrecht durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde arglistig
erschlichen hat. Deshalb ist ungewiß, ob das von dem Antragsgegner in dem
angefochtenen Bescheid dargelegte besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis besteht. Zugleich erweist
sich die verfügte Rücknahme deshalb nicht als offensichtlich rechtmäßig, da der
Antragsgegner sich bei seiner Ermessensausübung wesentlich auf das arglistige
Verhalten gestützt hat. Allein aufgrund der Aktenlage kann das Gericht sich nicht
die Überzeugung bilden, daß bereits am 25.06. bzw. 11.06.1992 eine eheliche
Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der Deutschen ... nicht oder bereits
nicht mehr bestand, so daß der Antragsteller insofern unrichtige Angaben
gemacht hätte, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Dem
Scheidungsurteil läßt sich dies nicht mit hinreichender Gewißheit entnehmen.
Hiernach haben der Antragsteller und seine frühere Ehefrau unterschiedliche
Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht; die Ehefrau behauptete, man lebe
seit Mai 1992 voneinander getrennt, der Ehemann behauptete, die Trennung habe
erst Mitte 1992 stattgefunden und im Februar 1993 sei noch ein
Versöhnungsversuch erfolgt. Nach diesen Angaben ist es nicht ausgeschlossen,
daß noch 25.06.1992, als der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde
angab, er lebe nicht dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt, eine eheliche
Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts dieser Angaben der früheren
Eheleute läßt sich die von ihnen im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung,
daß der Hausrat geteilt ist und es eine eheliche Wohnung nie gegeben hat, nicht
dahingehend verstehen, daß überhaupt keine eheliche Lebensgemeinschaft
bestanden hat. Auch aus dem Schriftsatz der Rechtsanwältin ... vom 30.07.1993,
die die Ehefrau des Antragstellers im Scheidungsverfahren vertrat, an die
Ausländerbehörde der Stadt O läßt sich nicht mit hinreichender Gewißheit
schließen, daß nie eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde. Dies
wird dort zwar so ausgeführt, steht aber im Widerspruch zu der Angabe der
ehemaligen Ehefrau im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht Offenbach.
Ebensowenig kann das Gericht sich anhand der Aktenlage die Überzeugung bilden,
daß der Antragsteller die Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen
Wohnung getäuscht hat. In seiner Erklärung vom 25.06.1992 gegenüber dem
Oberbürgermeister der Stadt O unterschrieb er zwar ein Formblatt, in dem es
unter 1. heißt "Ich leben von meinem/meiner deutschen/deutschen
Ehegatten/Ehegattin nicht dauernd getrennt." Diese Erklärung muß aber nicht
dahingehend verstanden werden, daß eine gemeinsame Ehewohnung besteht.
Denn der Antragsteller gab in diesem Formblatt zugleich an, in der ... Straße ... zu
wohnen; die Anschrift der damaligen Ehefrau des Antragstellers war dagegen ...
allee ..., was dem Oberbürgermeister der Stadt O infolge der Vorkorrespondenz
bekannt war. Die Erklärung, nicht dauernd von der Ehegattin getrennt zu leben,
läßt sich daher auch dahingehend verstehen, daß die eheliche
Lebensgemeinschaft in zwei Wohnungen geführt werde.
Die Vieldeutigkeit der Angaben wie auch der zutage getretene Widerspruch
zwischen dem Schreiben vom 30.07.1993 und der Erklärung der früheren Ehefrau
im Scheidungstermin erfordert eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene
Vernehmung der früheren Ehefrau, die es erlaubt, offene Fragen zu klären.
Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die
gemäß § 72 Abs.1 AuslG vollziehbare Versagung der am 09.05.1995 beantragten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis braucht das Gericht nicht zu befinden, weil
der Versagung kein Regelungsgehalt beikommt, der nicht schon in der Rücknahme
beinhaltet ist. Durch die Rücknahme der befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis
hat der Antragsgegner zugleich entschieden, daß dem Antragsteller keine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Die aufschiebende Wirkung der verfügten Abschiebungsanordnung ist anzuordnen,
weil die darin enthaltene Ausreisefrist infolge der rückwirkenden Wiederherstellung
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weil die darin enthaltene Ausreisefrist infolge der rückwirkenden Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zu einem Zeitpunkt endete, in dem
der Antragsteller nicht vollziehbar ausreisepflichtig war.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu
tragen, da er unterliegt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 20 Abs.3, § 13
Abs.1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.