Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.04.2002

VG Frankfurt: wesentliche veränderung, mehrarbeit, urlaub, wahrscheinlichkeit, hauptsache, obsiegen, gewalt, einfluss, verfahrenskosten, quelle

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 657/02 (V)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 72a Abs 4 BBG
(Keine Gewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß
wegen Personalengpässen in der Dienststelle)
Leitsatz
Personalengpässe, die fortlaufend in erheblichem Umfang Überstunden und Mehrarbeit
anfallen lassen, schließen als zwingender dienstlicher Grund einen Urlaub nach § 72 a
Abs. 4 BBG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzugeben, ihm Urlaub ohne Dienstbezüge über den 19.02.2002
hinaus bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf
Urlaubsgewährung vom 18.08.2001 zur Verlängerung des Urlaubs ohne
Dienstbezüge bis zum 19.02.2003 zu gewähren ist statthaft, bleibt jedoch ohne
Erfolg, da der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht hat.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat insoweit neben der
Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, dem Anordnungsgrund, auch einen
entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §
920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die gerichtliche Entscheidung
eilbedürftig ist, da durch ein weiteres Zuwarten für den Antragsteller sein Anspruch
auf Verlängerung des Urlaubs der Sache nach verloren gehen wird. Andererseits
folgt aus der Eigenart dieser Streitigkeit, dass mit einer vom Antragsteller
angestrebten Entscheidung zur Verlängerung des Urlaubs die Hauptsache eines
Verpflichtungsklageverfahrens vorweggenommen würde, da eine Rückabwicklung
des gewährten Urlaubs im Sinne einer Nachholung nicht erbrachter Dienstleistung
ausscheidet. Im Hinblick darauf sind an die Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs erhebliche Anforderungen zu stellen, so dass die
einstweilige Anordnung nur dann im Sinne des Antragstellers ergehen kann, wenn
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er auch im Rahmen eines
Hauptsacheverfahrens obsiegen würde. Diese hohe Wahrscheinlichkeit des
Obsiegens im Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller jedoch vorliegend nicht
glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 72 a Abs. 4 BBG ist der Dienstherr, hier also die Antragsgegnerin,
verpflichtet, einem Urlaubsbegehren eines Beamten stattzugeben, wenn dieser
ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt. Diese Voraussetzung
erfüllt der Antragsteller. Die gesetzliche Regelung bedingt ferner, dass ein Antrag
auf Gewährung eines entsprechenden Urlaubs immer dann erfüllt werden muss,
wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall ist
der Urlaubsanspruch ausgeschlossen. Vorliegend beruft sich die Antragsgegnerin
auf die erheblichen Personalengpässe im Bereich des Bundesgrenzschutzes,
insbesondere im Bereich des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main,
der Stammdienststelle des Antragstellers. Dort müsste der Antragsteller, würde
sein Urlaubsantrag nicht verlängert, seinen Dienst antreten. Im gerichtlichen
Eilverfahren hat die Antragsgegnerin im Nachgang zu den Feststellungen im
Verwaltungsverfahren eingehend dargelegt, dass der Personalengpass etwa bei 15
% liegt, laufend in erheblichem Ausmaß Überstunden und Mehrarbeit geleistet
werden müssen. Allein dieser Sachverhalt belegt, dass die Antragsgegnerin in
erheblichem Ausmaß auf aktives Dienstpersonal angewiesen ist, es sich also bei
den fehlenden Arbeitsstunden, die gegenwärtige durch Mehrarbeit und
Überstunden ausgeglichen werden müssen, nicht nur um ein kurzfristiges oder
ganz vorübergehendes Phänomen handelt. Zwingend sind diese dienstlichen
Gründe deshalb, weil Mehrarbeit und Überstunden grundsätzlich nur bei
unvorhersehbarem Dienstanfall angeordnet werden dürfen, es sich dabei jedoch
nicht um einen Dauerzustand handeln darf, da die Beamten diesem Dauerzustand
mit guten Gründen widersprechen könnten. Folglich muss die Antragsgegnerin alle
personellen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Inanspruchnahme von Beamten
für Mehrarbeit und Überstunden zu vermindern. Dazu gehört auch,
Urlaubsanträge ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung aus § 72 a Abs. 4
BBG nicht zu verlängern. Der Antragsteller wendet insoweit zu Unrecht ein, die
Antragsgegnerin hätte sich darauf durch Personalplanungsmaßnahmen einstellen
können. Er verkennt dabei, dass mit den Ereignissen des 11.09.2001 und dem
nachfolgend erheblich angestiegenen Personalbedarf der Antragsgegnerin im
Hinblick auf zusätzlich zu leistende Einsatzzeiten eine wesentliche Veränderung
eingetreten ist, der durch kurzfristige Neueinstellungen unausgebildeter Personen
nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Die Antragsgegnerin kann
deshalb für sich beanspruchen, bereits eingearbeitetes und ausgebildetes
Personal nach Möglichkeit umfassend zum Einsatz zu bringen und die insoweit
vorhandenen dienstrechtlichen Möglichkeiten in genau diesem Sinne zu nutzen.
Damit steht dem Urlaubsbegehren des Antragstellers ein zwingender dienstlicher
Grund entgegen. Jedenfalls ist für das Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Rechtsauffassung
auch im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird. Damit aber fehlt es für den Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung an einer entscheidenden Voraussetzung,
da sie nur dann im Sinne des Antragstellers ergehen kann, wenn - umgekehrt -
sein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist. Genau dies ist
jedoch nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin dürfte auch im Rahmen des ihr ansonsten noch zustehenden
Ermessens, ob und in welchem Ausmaß sie ungeachtet zwingender
entgegenstehender dienstlicher Belange gleichwohl Urlaub gewährt, dies einmal
als zulässig unterstellt, keinen Rechtsfehler begangen haben. Die entsprechende
Ermessensentscheidung ist nach § 114 VwGO, § 40 VwVfG nur in sehr
eingeschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar, zumal hier im wesentlichen
verwaltungspolitische und verwaltungsorganisatorische Erwägungen Einfluss
nehmen können. Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung
verschiedener Belange lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, relevante Aspekte
wurden berücksichtigt. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass bestimmte
Aspekte ausschließlich in seinem Sinne berücksichtigt und gewertet werden, zumal
seine familiären Belange bereits durch die grundsätzliche Regelung des § 72 a
Abs. 4 BBG ausreichend gewahrt sind und diese persönlichen Belange immer dann
zurücktreten müssen, wenn ihnen zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
wie dies vorliegend aller Wahrscheinlichkeit nach der Fall ist.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.