Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.12.2002

VG Frankfurt: ausweisung, juristische person, bewährung, diebstahl, ausländer, öffentliches interesse, verwarnung, eltern, wiederholungsgefahr, verfügung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3604/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 Ziff 1 AuslG, § 48
Abs 1 AuslG, Art 7
EWGAssRBes 1/80, Art 14
EWGAssRBes 1/80
Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers nach schweren
Straftaten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist türkischer
Staatsangehöriger. Nach vorübergehendem Aufenthalt in der Türkei lebte er seit
1985 wieder in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres beantragte der Kläger am 01.04.1993 die
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die am 30.06.1993 erteilt
wurde.
Strafrechtlich ist der Kläger während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 30.09.1992 Amtsgericht Hanau richterliche Ermahnung wegen
Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Az.: 3 Js
3174/92),
2. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.03.1994 wegen fortgesetztem
gemeinschaftlich versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall verwarnt
und richterliche Weisung (Az.: 4 Js 18426/93 - 53 Ds),
3. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 24.08.1994 wegen Beihilfe zum
versuchten Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen und Diebstahl unter
Einbeziehung der Entscheidung vom 25.03.1994 2 Wochen Jugendarrest und
richterliche Weisung (Az.: 3 Js 1908/93 - 53 Ls),
4. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994 wegen gemeinschaftlichem
Diebstahl, davon einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und
Räuberischem Diebstahl ein Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde,
5. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994 wegen gemeinschaftlichem
Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit
Fahren ohne Fahrerlaubnis und räuberischer Erpressung unter Einbeziehung
der Entscheidung vom 07.12.1994 Jugendstrafe von einem Jahr, deren
Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
wurde (Az.: 3 Js 15342/93 - 53 Ls),
6. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 23.03.1995 wegen gemeinschaftlichem
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6. Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 23.03.1995 wegen gemeinschaftlichem
Diebstahl in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis, gemeinschaftlichem Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung
ausgesetzt wurde. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung vom
07.12.1994 einbezogen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 06.06.1995 wurde die
Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
1. Mit Urteil vom 22.03.1996 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur
Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 3 Js 7576.2/95 - 53 Ds).
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996 wurde der Kläger
wegen gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr
und neun Monaten verurteilt. In die Entscheidung wurden die Verurteilungen
vom 23.03.1995 und 22.03.1996 einbezogen. Die Vollstreckung wurde nicht
zur Bewährung ausgesetzt. Nach Teilverbüßung dieser Strafe wurde die
Reststrafe durch Beschluss des Amtsgerichtes Friedberg vom 20.09.1996
zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom
29.01.1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung für die
Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996
widerrufen.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 26.08.1998 wurde der Kläger
wegen Unterschlagung, gemeinschaftlichem versuchten Computerbetrug
und gemeinschaftlichem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu
einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom
29.01.1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
4. Mit Urteil des Amtsgerichtes München vom 25.01.1999 wurde der Kläger
wegen drei sachlich zusammentreffender Fälle des Betruges jeweils rechtlich
zusammentreffend mit Urkundenfälschung sachlich zusammentreffend mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt. Zwei Verfahren wegen Erwerb, Besitz und Handeln mit
Betäubungsmitteln bzw. wegen Ladendiebstahls wurden nach § 170 Abs. 2
StPO bzw. § 154 StPO eingestellt.
Mit Schreiben des Landrates des Wetteraukreises vom 15.07.1996 war der Kläger
darüber belehrt worden, dass er bei Wegfall des Ausweisungsschutzes für
Heranwachsende mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, wenn
er sich künftig nicht an die Rechtsordnung halte.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers wies die Beklagte den Kläger mit Verfügung
vom 30.03.2000 für unbefristete Dauer aus dem Geltungsbereich des
Ausländergesetzes aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und
ordnete die Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach Verbüßung der
Freiheitsstrafe in die Türkei an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, im
Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 25.01.1999
erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Da der Kläger
besonderen Ausweisungsschutz genieße, sei über seine Ausweisung nach
Ermessen zu entscheiden. Insgesamt sei der Kläger seit 1992 insgesamt zehnmal
verurteilt worden. Diesen Verurteilungen lägen 18 Straftaten zugrunde. Hierdurch
werde ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Klägers begründet.
Demgegenüber sei die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Klägers und die
damit im Regelfall einhergehende soziale und wirtschaftliche Integration in die
Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Grund, von der Ausweisung des
Klägers abzusehen. Der Kläger habe während der Dauer seines Aufenthalts die in
Deutschland herrschende Rechtsordnung nicht beachtet. Eine Integration des
Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei daher zu
verneinen. Schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht
ersichtlich. Der Kläger habe 1993 die Hauptschule ohne Abschluss verlassen und
Ausbildungen als Metallschlosser sowie als Maler und Lackierer abgebrochen. In
der Folgezeit habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet. Eine Integration in das
Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland habe nicht stattgefunden. Der
Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers in der Bundesrepublik
Deutschland lebten führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei bei seinen
geschiedenen Eltern aufgewachsen, gleichwohl habe er die Straftaten begangen.
Seit 01.10.1995 habe der Kläger selbständig gelebt. Die Ausweisung des Klägers
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Seit 01.10.1995 habe der Kläger selbständig gelebt. Die Ausweisung des Klägers
sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da aufgrund des Werdeganges
des Klägers damit zu rechnen sei, dass er nach seiner Haftentlassung erneut
strafrechtlich in Erscheinung trete. Dieser Gefahr müsse durch die Ausweisung
begegnet werden. Der Kläger habe in der Vergangenheit wiederholt Möglichkeiten
erhalten zu einem straffreien Leben zurückzukehren und habe diese Möglichkeiten
nicht genutzt. Vielmehr habe er auch während seiner Bewährungszeiten wiederholt
erhebliche Straftaten begangen. In seinem Beschluss vom 12.01.2001 habe das
Amtsgericht Hanau ausgeführt, dass durch die Justizvollzugsanstalt Bernau keine
günstige Prognose gegeben worden sei. Da die Straftaten des Klägers der
mittleren und schweren Kriminalität zuzuordnen seien, liege ein Fall von
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, so dass
die Ausweisung trotz Vorliegen des Ausweisungsschutzes verfügt werden könne.
Auch Art. 3 Abs. 3 ENA stehe der Ausweisung nicht entgegen, da dann, wenn wie
hier, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von § 48 Abs. 1 gegeben seien, die Ausweisung nicht gegen Art. 3 Abs. 3 ENA
verstoße. Die Ausweisung des Klägers verstoße auch nicht gegen den Beschluss
Nr. 1/80 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei. Der Kläger genieße insbesondere keinen
Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, da er die Voraussetzungen des Art. 6
ARB 1/80 nicht erfülle. Auch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 könne der Kläger nichts für
sich herleiten. Der Kläger habe das 21. Lebensjahr vollendet und werde von seinen
Eltern nicht alimentiert. Auch habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland
keine Berufsausbildung abgeschlossen, so dass Absatz 2 des Art. 7 ARB 1/80
keine Anwendung finde.
Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 28.08.2000 wurde von der
weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 1 StPO zum
Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet abgesehen und
der Kläger wurde am 20.09.2000 in die Türkei abgeschoben.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.09.2002 zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil der Kläger
seit 1994 wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mehreren
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen drei Jahren und neun Monaten
verurteilt worden sei. Da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz genieße, sei
eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung möglich. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung seinen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG gegeben.
Vorliegend sei ein Ausnahmefall zu verneinen. Der Kläger sei wiederholt erheblich
straffällig geworden. Er sei seit 1992 insgesamt zehnmal, in den Jahren 1994 und
1996 sogar mehrfach verurteilt worden. Rückblickend sei festzustellen, dass er
lediglich in der Zeit, in der er inhaftiert gewesen sei, keine neuen Straftaten
begangen habe. Das Verhalten des Klägers stelle offensichtlich eine tatsächlich
und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berühre. Im Hinblick auf die bisherige typische kriminelle Karriere des Klägers sei
eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Auch die persönliche Situation des Klägers
rechtfertige keine Ausnahme. Der Kläger verfüge über längere Zeit zu keinen
Bindungen mehr zu seiner Familie, so dass auch der Umstand, dass seine Familie
in der Bundesrepublik Deutschland lebe, keinen Ausnahmefall rechtfertige.
Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des Art. 6 oder 7 ARB
1/80. Selbst wenn man diese Voraussetzungen bejahe, sei eine Ausweisung des
Klägers selbst unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 möglich.
Soweit der Kläger geltend mache, dass er drogensüchtig sei und nach Abschluss
einer Drogentherapie die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, sei
daraufhinzuweisen, dass zum einen der Generalstaatsanwalt bei dem
Oberlandesgericht München mit Bescheid vom 03.05.2000 die Zurückstellung der
Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG abgelehnt habe, weil es nicht verantworten
werden könne, dass dem Kläger durch die Zurückstellung die Möglichkeit gegeben
werde, alsbald die Therapieeinrichtung zu verlassen und erneut Straftaten zu
begehen. Im Übrigen seien die Straftaten des Klägers keine typischen
Beschaffungsdelikte wie sie üblicher Weise von Drogenabhängigen begangen
würden, so dass die Ursächlichkeit der Drogensucht für die Straften nicht gegeben
sein. Im Übrigen liege im Fall des Klägers allenfalls ein unterer bis mittlerer
Konsum vor, wie die durchgeführten Haarproben ergeben hätten.
Der Kläger hat am 07.09.2002 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der
Ausweisungsverfügung begehrt. Zwischen Erlass der Ausweisungsverfügung und
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Ausweisungsverfügung begehrt. Zwischen Erlass der Ausweisungsverfügung und
Erlass des Widerspruchsbescheides seien zweieinhalb Jahre vergangen. Der Kläger
sei in der Zwischenzeit gereift und erwachsen geworden. Er lebe straf- und
drogenfrei und sei in der Lage, den nötigen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Da er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, wolle er wieder nach
Deutschland zurückkehren und hier sein Leben weiter führen. Seit seiner letzten
Inhaftnahme im Jahr 1999 gehe von dem Kläger keine Wiederholungsgefahr aus. Er
habe aus der Strafvollstreckung, der Abschiebung und seiner weiteren Entwicklung
gelernt und sei inzwischen resozialisiert. Diese weitere Entwicklung sei im
Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Außerdem gehe die Beklagte
zu Unrecht davon aus, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs.
1 Ziff. 1 AuslG verwirklicht habe. Der Kläger sei im Juli 1996 nach diversen
Verurteilungen und insbesondere nach Teilverbüßung einer Jugendstrafe
ausländerrechtlich verwarnt worden. Im Anschluss hieran sei der Kläger noch
zweimal verurteilt worden. Die vor der Verwarnung liegenden Verurteilungen
könnten daher nicht berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für die zur
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr durch Urteil des
Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994. Erst anlässlich der Verurteilung des
Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
neun Monaten sei der Kläger ausländerrechtlich verwarnt worden. Die damals
bestehenden Ausweisungsgründe seien verbraucht. Jedenfalls könne hieraus eine
aktuelle Wiederholungsgefahr nicht mehr geschlossen werden. Zu berücksichtigen
seien daher lediglich die Verurteilungen des Amtsgerichts Hanau vom 26.08.2000
zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und die Verurteilung des Amtsgerichts
München zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung.
Eine Ausweisung des Klägers hätte daher nur im Ermessenswege erfolgen dürfen.
Außerdem genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB
1/80. Der Kläger sei Familienangehöriger seines Vaters und sei von diesem auch
nach der Inhaftnahme unterhalten worden.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 30.03.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.09.2002
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die
Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung der beklagten vom 30.03.2000 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom 12.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach
wird ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten
innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von
zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese
Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Denn der Kläger wurde
innerhalb von drei Jahren wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen drei Jahren und neuen Monaten und
zwar am 19.06.1996 durch das Amtsgericht Hanau zu einer Jugendstrafe von
einem Jahr und neun Monaten, durch das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom
26.08.1998 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und durch Urteil des
Amtsgerichts München vom 25.01.1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr rechtskräftig verurteilt.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Voraussetzungen
des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seien nicht gegeben, weil die Verurteilung vom
19.06.1999 außer Betracht zu lassen, weil der Kläger erst anlässlich der
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19.06.1999 außer Betracht zu lassen, weil der Kläger erst anlässlich der
Verurteilung vom 19.06.1996 ausländerrechtlich verwarnt worden sei und deshalb
die vor dieser Verwarnung liegenden strafrechtlichen Verurteilungen verbraucht
seinen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine Ausländerbehörde, wenn sie
eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers lediglich zum Anlass genommen
hat, den Ausländer zu verwarnen und ihm für den Fall weiterer strafrechtlicher
Verurteilungen ausländerrechtliche Maßnahmen anzudrohen, gehindert ist, den
Ausländer wegen der strafrechtlichen Verurteilung, die Anlass für die Verwarnung
war, auszuweisen. Die Ausländerbehörde ist aber dann, wenn der Ausländer trotz
der erfolgten Warnung weiterhin straffällig geworden ist, nicht gehindert, zur
Begründung einer Ausweisung neben den neuen Straftaten auch auf die früheren
Straftaten zurückzugreifen, die Anlass für die Warnung des Klägers waren. Die
Bedeutung einer ausländerrechtlichen Verwarnung erschöpft sich darin, dem
Ausländer zum einen deutlich zu machen, dass die Straftat, die Anlass für die
Verwarnung ist, noch nicht zum Anlass genommen wird, gegenüber dem
Ausländer ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dass aber im Falle von
weiteren Straftaten mit ausländerrechtlichen Maßnahmen rechnen muss. Daraus
folgt, dass ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz des Ausländers nach
erfolgter Verwarnung nur dann bestehen kann, wenn er strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung tritt. Da sich vorliegend der Kläger die ausländerrechtliche
Verwarnung gerade nicht zur Warnung hat dienen lassen sondern auch weiterhin
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, musste der Kläger mit
ausländerrechtlichen Maßnahmen rechnen und die Beklagte war nicht gehindert,
zur Begründung der Ausweisungsverfügung auch auf die Verurteilung
zurückzugreifen, die Anlass für die Verwarnung war.
Die in dieser Vorschrift zwingend vorgesehene sogenannte Ist-Ausweisung ist nach
§ 47 Abs. 3 S. 1 AuslG deshalb von der Beklagten zu Recht zu einer
Regelausweisung zurückgestuft worden, weil der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 2
AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt, denn der Kläger war im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis und ist im Bundesgebiet geboren.
Ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, kann nach § 48 Abs. 1
AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen werden. § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG bestimmt weiter, dass
schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in
den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Durch die durch das Gesetz zur
Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997
(Bundesgesetzblatt I S. 2584) mit Wirkung vom 01.11.1997 neu eingeführten
Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sollte der unbestimmte Begriff
"schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit" für die in § 47 Abs. 1 AuslG
geregelten Fallgestaltungen präzisierend klargestellt werden, dass auch Ausländer,
die aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG einen
privilegierten Aufenthaltsstatus genießen, bei schwerwiegenden Straftaten
regelmäßig diesen Schutz verlieren und damit mit einer Ausweisung zu rechnen
haben (vgl. die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/4948 S. 9). Der
Gesetzgeber hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer
sogenannten Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert
und dieses öffentliche Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder die
generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung anlangt - ein deutliches
Übergewicht im Verhältnis zu dem von dem Gesetz bezweckten Schutz des
Ausländers besitzt (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m.
w. N.).
Wegen des im vorliegenden Fall eingreifenden Regeltatbestandes gemäß § 48 Abs.
1 S. 2 AuslG wäre es nur dann möglich, die Gründe nicht als schwerwiegend im
Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 AuslG anzusehen, wenn besondere Umstände
ersichtlich wären, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regelung im §
48 Abs. 1 S. 2 AuslG abzuweichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Regelausweisung
nach § 47 Abs. 2 AuslG auf die für die Auslegung des auch in § 48 Abs. 1 S. 2
AuslG enthaltenen Begriffes "in der Regel" zurückgegriffen werden kann, bezieht
sich der vorgenannte Begriff "in der Regel" auf Regelfälle, die sich nicht durch
besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den
Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls
das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (vgl.
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das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (vgl.
BvwG, Beschl. v. 01.09.1994 InfAusl 1995 S. 5 m. w. N.). Bei der der Vollen
gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall
vorliegt, sind alle Umstände der strafrechtlichen Verurteilung und die sonstigen
Verhältnisse des betreffenden Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG
umschriebenen individuellen Aspekte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass
bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines
Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation im Blick zu nehmen ist,
kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann anzunehmen sein,
wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der
grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (vgl.
HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten nicht
zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung hat sich die Beklagte sowohl mit
den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung als auch mit den individuellen
Interessen des Klägers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ein atypischer Fall vorliege, weil er in der
Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei, nach vorübergehendem
Aufenthalt in der Türkei seit 1985 wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebe
und seine geschiedenen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland lebten, sind
damit keine Gründe dargetan, die es ermöglichen könnten, in dem Falle des
Klägers abweichend von § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG nicht von einem schwerwiegenden
Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass ein Fall schwerwiegender Straffälligkeit vorliegt, der die
Ausweisung auch im Falle Eingreifens des Art. 6 GG ermöglicht. (BVerwG, Beschl.
v. 27.06.1997, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Im Falle des Klägers ist
zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger inzwischen 25 Jahre ist und somit
grundsätzlich nicht mehr auf die Lebenshilfe seiner Eltern angewiesen ist. Dies gilt
vorliegend um so mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt seiner Straffälligkeit bereits
eigenständig unabhängig von seinen Eltern gelebt und sich auch im wesentlichen
selbst unterhalten hat. Im Übrigen kann der Kläger den Kontakt zu seinen Eltern
durch briefliche oder telefonische Kontakte von der Türkei aus aufrechterhalten
werden.
Auch die individuellen Belange des Klägers im Übrigen hat die Beklagte mit dem
gebotenen Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt. Der Kläger ist beruflich und
wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert.
Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und über keine
schützenswerten Bindungen zu anderen in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Personen. Schließlich ist der Kläger auch mit den Verhältnisse der Türkei
nicht gänzlich unvertraut.
Auch die besonderen Umstände der Tatbegehung fördern keine entlastenden
Besonderheiten zu Tage, die zur Begründung einer Ausnahme von dem
gesetzlichen Regeltatbestand in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG herangezogen werden
könnten. Zwar können sich grundsätzlich außergewöhnliche Umstände aus
Besonderheiten bei der Begehung der dem Ausweisungstatbestand zugrunde
liegenden Straftaten ergeben, die den Ausländern entlasten und die Schwere der
Tat als deutlich unterhalb der üblichen Schwelle erscheinen lassen. Derartige
Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger ist seit 1992
insgesamt 10mal, in den Jahren 1994 und 1996 sogar mehrfach verurteilt worden.
Die ihm immer wieder eingeräumte Strafaussetzung zur Bewährung musste
wiederholt widerrufen werden. Auch hat sich der Kläger erfolgte Inhaftierungen
nicht zur Warnung dienen lassen und ist erneut nach seiner Freilassung wieder
straffällig geworden. Vielmehr zeigt das Verhalten des Klägers eine typische
"kriminelle Karriere". Auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben
drogenabhängig war und die Drogenabhängigkeit Anlass für seine kriminelle
Karriere war, kann zur Begründung eines Ausnahmefalles nicht herangezogen
werden. Zum einen handelt es sich bei den vom Kläger begangenen Delikten
überwiegend um keine üblichen Drogendelikten zum anderen lag bei dem Kläger
nur ein unterer bis mittlerer Drogenkonsum vor, wie die im Rahmen der
Strafverfahren durchgeführte Untersuchung der Haarproben ergeben hat.
Dementsprechend ist auch in den Strafurteilen die Drogensucht als entscheidende
Ursache für die Kriminalität des Klägers verneint worden.
Die Ausweisung des Klägers ist auch weiterhin aus spezialpräventiven Gründen
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Die Ausweisung des Klägers ist auch weiterhin aus spezialpräventiven Gründen
geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei
der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen.
Nachträglich eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen,
sondern fließen in die Beurteilung über den Zeitpunkt einer Befristung der Wirkung
der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AuslG ein. In dem somit
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand in der Person des
Klägers weiterhin Wiederholungsgefahr. Wie in den angegriffenen Entscheidungen
ausführlich dargelegt wird, ist der Kläger immer wieder straffällig geworden, hat die
ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Bewährung nicht genutzt, so dass
Bewährungen wiederrufen werden mussten und ist auch bereits kurze Zeit nach
erfolgten Inhaftierungen erneut straffällig geworden ist. Dieses Verhalten des
Klägers lässt erkennen, dass ihn die gegen ihn ergriffenen strafrechtlichen und
strafvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen gänzlich unbeeindruckt gelassen
haben und er von seinem strafbaren Tun nicht abgelassen hat. Zuletzt hat der
Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München mit Bescheid vom
03.05.2000 die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG abgelehnt
mit der Begründung, dass es nicht verantwortet werden könne, dass dem Kläger
über die Zurückstellung die Möglichkeit gegeben werde, alsbald die
Therapieeinrichtung zu verlassen und erneut Straftaten zu begehen. Ein derartiges
Verhalten würde sich nach der zuletzt gehäuften Straffälligkeit des Klägers und
dessen Lebenszuschnitt geradezu aufdrängen und die Begehung durchaus
schwerwiegender Straftaten wäre weiterhin zu befürchten. Aus den vorherigen
Ausführungen folgt, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers
weiterhin die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen von erheblichen
Gewicht vorliegt. In diese aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers
zustellenden Prognose fließt insbesondere ein, dass sich der Kläger bisher von
strafrechtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen jeglicher Art
unbeeindruckt gezeigt hat und sein kriminelles Verhalten fortgesetzt hat. Der
Umstand, dass der Kläger nach seiner letzten Verurteilung durch Urteil des
Amtsgerichts München vom 25.01.1999 in der Bundesrepublik Deutschland nicht
mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit 02.02.1999 in
Haft befand und am 20.09.2000 in die Türkei abgeschoben wurde. Über das
Verhalten des Klägers in der Türkei, der nach Angaben seiner Bevollmächtigten
dort als Kellner arbeitet, ist nichts bekannt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger nach seiner letzten Verurteilung aufgrund seiner Inhaftierung und
seines späteren Aufenthaltes in der Türkei seinem Leben inzwischen eine Wende
gegeben hat und jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestand, sind
nicht ersichtlich geworden.
Auch die Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
über die Entwicklung der Assoziation stehen der Ausweisung des Klägers nicht
entgegen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates nicht. Der Kläger ist - soweit es aus den
Behördenakten ersichtlich ist - zwar verschiedentlich beruflich tätig geworden,
ohne jedoch die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen.
Auch auf Art. 7 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen.
Art. 7 ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt
angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Sie haben abgestuft nach der Dauer des
ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 freien
Zugang zum Arbeitsmarkt. Zur Bestimmung des Begriffes des
Familienangehörigen ist, da Art. 7 ARB 1/80 selbst den Begriff der
Familienangehörigen nicht näher bestimmt, auf das sekundäre
Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorschrift des Art. 11 Verordnung 1612/68
EWG zurückzugreifen. Begünstigt sind danach u. a. die unter 21-jährigen Kinder
und die älteren Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, wenn ihnen Unterhalt
gewährt wird (vgl. hierzu Gutmann in GK-AuslR Stand April 1998 Art. 7 ARB 1/80
Rn. 51). Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides bereits über 21 Jahre alt war und im Übrigen eigenständig
in der Türkei lebte, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 mangels
tatsächlicher Unterhaltsgewährung zu verneinen. Aber selbst dann, wenn man
zugunsten des Klägers auf den Zeitraum des Erlasses des Ausgangsbescheides
abstellt, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB zu verneinen, weil er sich
zur damaligen Zeit in Strafhaft befand und davor ohne Unterstützung seines
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zur damaligen Zeit in Strafhaft befand und davor ohne Unterstützung seines
Vaters als selbständiger Immobilienmakler tätig war. Auf die Bestimmung des Art.
7 Abs. 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da er in der
Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass sich der Kläger auf die
Vorschriften des ARB 1/80 berufen könnte, ständen die Vorschriften des
Assoziierungsabkommen der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Denn die
Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses gelten nach Art. 14 ARB 1/80 nur
vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Begriff der öffentlichen Ordnung
ist wie in Art. 39 EGV auszulegen und setzt demnach voraus, dass außer der
eingetretenen Störung der öffentlichen Ordnung, die bei jeder Gesetzesverletzung
gegeben ist, eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EUGH Urt. v. 27.10.1977 Slg 1977,
1999, Rn. 35 (Bouchereau)). Dies setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher
Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht seien müssen. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Kläger wurde im Zeitraum von 1994 bis
1999 zu insgesamt sieben Freiheitsstrafen wegen zahlreicher Delikte verurteilt. Die
verhängten Freiheitsstrafen hat sich der Kläger in der Vergangenheit nicht zur
Warnung dienen lassen, sondern ist alsbald nach Verhängung der jeweiligen
Strafen erneut straffällig geworden. Insoweit fällt insbesondere ins Gewicht, dass
der Kläger wiederholt während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist,
so dass ihm gewährte Strafaussetzungen wiederrufen werden mussten. Das
Verhalten des Klägers in der Vergangenheit lässt konkret befürchten, dass der
Kläger, der sich seine strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit nicht
zur Warnung hat dienen lassen und nicht zu einem rechtstreuen Verhalten
zurückgekehrt ist, bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erneut
straffällig wird und eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu befürchten ist. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner letzten
Inhaftierung der sich daran anschließenden Abschiebung in die Türkei soweit
ersichtlich nicht mehr straffällig geworden ist, fällt gegenüber dem früher
gezeigten verhalten des Klägers nicht ins Gewicht, zumal aus dem Vorbringen des
Klägers und den vorliegenden Unterlagen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
ersichtlich geworden sind, dass der Kläger inzwischen seinem Leben eine Wende
gegeben hat.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag und die Begründung sind bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. In
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie
der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -
Mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße
Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die
Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von
Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch
Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der
Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die
Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der
Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. In den
Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder
Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von
Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte, zur
Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen
Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und
Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine
Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich
im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die
Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde zu,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des
wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.