Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 09.10.2008

VG Frankfurt: verfügung, darlehensvertrag, öffentlich, vollzug, wohnraum, verwaltungsakt, datum, leistungsklage, verzinsung, rückzahlung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 684/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 40 VwGO
Rechtsweg bei Vergabe von Refinanzierungskrediten der
KfW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat einen Kredit in Anspruch genommen nach dem KfW-Wohnraum-
Modernisierungsprogramm in Höhe von 178.000,- DM. Unter dem Datum vom
19.12.2000 stellte er auf einem Formblatt der KfW einen entsprechenden Antrag.
In dem Antrag war die A-Bank als durchleitendes Kreditinstitut genannt. Als
Vorhaben wurde die Sanierung eines Wohnhauses in der O-Straße 3 in H
angegeben. Der Antrag enthielt eine kurze befürwortende Stellungnahme mit
Stempel und Unterschriften der A-Bank in Halle mit Datum vom 19.12.2000 sowie
Stempel und Unterschriften der A-Bank in München mit Datum vom 28.12.2000.
Unter dem Datum vom 11.1.2001 teilte die KfW der A-Bank in München mit, dass
ein zweckgebundener Refinanzierungskredit in Höhe von 178.000,- DM zur
Gewährung an den Kläger zur Verfügung gestellt werde. Die Verzinsung solle für
die A-Bank 4,0 % p.a. und für den Kläger höchstens 4,5 % p.a. betragen. Die
Konditionen hätten zu gelten bis zum 31.03.2011. Eine Tilgung habe in 115
vierteljährlichen Annuitäten in der Zeit vom 30.6.2002 bis zum 31.3.2031 zu
erfolgen. Im Übrigen werde der ausstehende Kreditanteil zum Ende der
Zinsfestschreibungsfrist zur Rückzahlung fällig, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
keine Vereinbarung hinsichtlich der weiteren Verzinsung des Kredits und der Höhe
der Raten zwischen der A-Bank und der KfW getroffen werde.
Mit Daten vom 17.1. bzw. 15.2.2001 wurde sodann ein Darlehensvertrag zwischen
dem Kläger und der A-Bank geschlossen. Darin wird auf die Refinanzierung des
Kredits durch die KfW sowie auf deren Allgemeine Bestimmungen für
Investitionskredite -Endkreditnehmer- Bezug genommen. In dem Vertrag wird eine
Verzinsung von 4,5 % jährlich vereinbart bei einem Zinsbindungszeitraum bis zum
31.3.2011. Unter der Überschrift Konditionenanpassung heißt es in dem Vertrag:
„Die Bank wird spätestens zwei Wochen vor Ablauf des
Zinsbindungszeitraumes neue Konditionen anbieten. Diese Konditionen werden
auf der Grundlage der Refinanzierungsmittel kalkuliert, die der Bank dann von der
KfW zur Verfügung gestellt werden. Soweit die KfW der Bank keine neuen
Refinanzierungsmittel zur Verfügung stellt, wird die Bank neue, für Darlehen dieser
Art bei ihr dann übliche Konditionen anbieten.
Kommt eine Verlängerungsvereinbarung bis zum Ablauf des
Zinsbindungszeitraumes nicht zustande, so ist das Darlehen ab dem Ende dieses
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Zinsbindungszeitraumes nicht zustande, so ist das Darlehen ab dem Ende dieses
Zeitraumes - bei im übrigen gleichbleibenden Vertragsbedingungen - mit einem
"bis auf weiteres" geltenden Zins, den die Bank gemäß § 315 BGB nach billigem
Ermessen, d.h. im Rahmen der Marktüblichkeit festlegen kann, zu verzinsen. In
diesem Fall ist die Bank berechtigt, den Zins in angemessener Weise anzuheben,
wenn sich die allgemeinen Refinanzierungsmöglichkeiten am deutschen Geldmarkt
verteuert haben; bei einer Verbilligung dieser Refinanzierungsmöglichkeiten wird
sie den Zins in angemessener Weise herabsetzen.
Dies gilt für weitere Zinsbindungszeiträume entsprechend.“
Mit Schreiben vom 14.2.2007 teilte die A-Bank dem Kläger mit, dass sie die mit
ihm bestehenden Geschäftsbeziehungen auf die X-Bank übertrage. Dabei würden
sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger
in vollem Umfang eingehalten werden. Ein entsprechendes Schreiben erhielt der
Kläger im März 2007 von der X-Bank mit dem Hinweis, dass die
Geschäftsverbindungen voraussichtlich ab dem 1.4.2007 übergingen.
Ab April firmierte die X-Bank nunmehr als Z-Bank.
Nach dem Vorbringen des Klägers kam es im Juni 2007 wiederum zu
Zahlungsaufforderungen durch die A-Bank und zu Unklarheiten bzgl. der
Umstände des Geschäftsübergangs. Die A-Bank teilte dem Kläger schließlich mit,
die Ausgliederung und Übertragung der Kundenbeziehungen habe sich verzögert,
aber ab 1.8.2007 sollten nur noch die von der Z-Bank genannten Kontonummern
verwendet werden.
Mit Schreiben vom November und Dezember 2007 wandte sich der Kläger an die
KfW und bat um eine Bestätigung, dass die für ihn zuständige und kreditgebende
Bank weiterhin die A-Bank sei.
Am 16.1.2008 teilte die KfW dem Kläger mit, dass sie zur Zeit keine Darlehen für
ihn refinanziere. Aus einem weiteren Schreiben der KfW vom 19.2.2008 läßt sich
entnehmen, dass die A-Bank zum 30.3.2007 den Refinanzierungskredit vollständig
an die KfW zurückgeführt habe.
Am 24.2.2008 wandte sich der Kläger erneut an die KfW. Er habe nun feststellen
müssen, dass die ihm zugesagte Subventionierung des Sanierungs- und
Modernisierungsvorhabens O- Straße 3 in H seit dem 30.3.2007 außer Vollzug sei.
Die ursprünglich zugesagte Zeitspanne von 10 Jahren sei aber noch nicht
abgeschlossen. Er fordere deshalb die KfW auf, den Vollzug wieder herzustellen,
die zugesagten Subventionsmittel an die A-Bank auszuzahlen und diese zu
veranlassen, die Mittel an ihn auszureichen.
Am 11.3.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Im Rahmen der Sanierung eines
Mehrfamilienhauses in der O- Straße 3 in H habe er bei der KfW über seine
Hausbank ein Darlehen aus dem Wohnraum-Modernisierungsprogramm
beantragt. Daraufhin habe die KfW einen Verwaltungsakt in Form der
Subventionszusage erlassen. Von 2001 bis 2007 habe der Kläger die vereinbarten
Zahlungsraten an die durchleitende Bank erbracht. Mit der Übertragung der
Geschäftsverbindung sei für den Kläger eine rechtsnachteilige unklare
Gläubigerstellung entstanden. Im Übrigen liege seit der Rückführung der
Darlehensmittel von der Hausbank an die KfW eine Subventionierung nicht mehr
vor, obwohl eine Subventionierung bis zum 31.3.2011 zugesagt worden sei. Der
Kläger habe weiterhin einen Anspruch auf Subventionierung.
In einem Fall wie dem vorliegenden fungiere die Hausbank im Rahmen der
Subventionsvergabe als Treuhänder für die öffentliche Vergabestelle. Die
Hausbank als Treunehmer habe dabei die Vorgaben des Treugebers (der KfW) zu
erfüllen. Die Beklagte habe gegenüber der Hausbank und gegenüber dem Kläger
zugesichert, nach Auslaufen des Zinsbindungszeitraums neue Konditionen zu
kalkulieren. Ein nunmehr neuer Gläubiger der Darlehensforderung werde sich wohl
schwerlich Konditionen vorgeben lassen, wenn zwischen ihm und der Beklagten
kein Rechtsverhältnis mehr existiere. Insoweit habe der Kläger ein
Rechtsschutzinteresse, die mit der Beklagten vereinbarten Rechtspositionen
aufrechtzuerhalten. Es sei dem Kläger in einem Gespräch mit der neuen
Gläubigerin der Forderung, der Z-Bank, klargemacht worden, dass man kein
Interesse habe, nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist die Kreditbeziehung zu
verlängern. Ein solches Verlängerungsrecht - so meint der Kläger - ergebe sich
aber aus dem Kreditvertrag.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das derzeit ausgesetzte Subventionsverfahren für
das Grundstück O- Straße 3 in H wieder in Vollzug zu setzen,
die Beklagte zu verpflichten, die zugesagten Subventionsmittel der durchleitenden
Bank wieder zur Verfügung zu stellen,
die Beklagte zu verpflichten, die durchleitende Bank anzuweisen, dem Kläger das
zugesagte Subventionsdarlehen zur Verfügung zu stellen,
(hilfsweise) die (konkludente) Rücknahme der Zuwendungszusage der Beklagten in
den Schreiben vom 16.1. und 19.2.2008 aufzuheben,
(hilfsweise) die Beklagte zu verurteilen, Störungen des Darlehensvertrages
zwischen dem Kläger und der A-Bank zu unterlassen,
(hilfsweise) festzustellen, dass die Beklagte zum Ablauf der Zinsbindungsfrist am
31.3.2011 der zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsnachfolge der A-Bank befindlichen
Gläubigerbank ein Prolongationsangebot nach Maßgabe ihrer Finanzierungszusage
zum Darlehensvertrag zwischen Kläger und A-Bank zu unterbreiten verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten sei die Klage unzulässig. Der
Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nicht vorliege. Zwischen der Beklagten und den Empfängern von durchgeleiteten
Förderdarlehen bestehe kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Bei der
Erteilung einer Refinanzierungszusage an eine durchleitende Bank erlasse die
Beklagte keinen Subventionsverwaltungsakt gegenüber dem Kunden der
durchleitenden Bank. Es bestehe keine einseitig hoheitliche Regelung eines
Subventionsverhältnisses gegenüber dem Endkreditnehmer, denn der
Endkreditnehmer erlange keinerlei Kenntnis vom Inhalt der Refinanzierungszusage.
Der Darlehensvertrag (zwischen der durchleitenden Bank und dem Kläger)
enthalte lediglich die Vorbemerkung, dass die Beklagte sich gegenüber der Bank
bereit erklärt habe, das Darlehen zu refinanzieren.
Im Übrigen sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren, wofür dem
Kläger aber eine Klagebefugnis fehle. Es sei nach jeder Betrachtungsweise
ausgeschlossen, dass der Kläger durch die Unterlassung der mit der Klage
begehrten Handlungen in seinen Rechten verletzt sein könne. Die Fördermittel
seien an den Kläger ausgezahlt worden und der Kläger sei berechtigt, die daraus
resultierenden Vorteile zu behalten. Die zwischenzeitliche Rückzahlung des
Refinanzierungskredits von der durchleitenden Bank an die Beklagte berühre die
Rechte des Klägers nicht. Dem Kläger fehle auch ein allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis, weil weder die Beklagte noch die durchleitende Bank das
Recht des Klägers in Frage stelle, den Darlehensbetrag bis zur Fälligkeit der
vereinbarten Tilgungsleistungen sowie den mit dem Förderdarlehen verbundenen
Zinsvorteil behalten zu dürfen. Das Begehren des Klägers sei insoweit unnötig und
rechtsmißbräuchlich.
In jedem Fall sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe die geltend gemachten
Ansprüche nicht. Die Beklagte habe alle ihre Verpflichtungen erfüllt. Einen
Anspruch auf nochmalige Fördermittelgewährung habe der Kläger nicht. Die
Rückzahlung der Refinanzierungsmittel von der A-Bank an die Beklagte habe mit
der Refinanzierungszusage in Einklang gestanden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 9.10.2008 wurden die Sach-
und Rechtslage und eventuelle einvernehmliche Möglichkeiten zur Beendigung des
Rechtsstreits mit den Beteiligten umfassend erörtert. Die Vertreter der Beklagten
gaben hierzu unter anderem an, es entspreche der Verwaltungspraxis der
Beklagten, durchleitenden Banken nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein neues
Refinanzierungsangebot zu machen, das von durchleitenden Banken
angenommen werden könne oder nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt mit all ihren gestellten Anträgen ohne Erfolg.
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Zunächst kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Begehren
des Klägers um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der
Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder
bürgerlich-rechtlich einzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem
hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger
hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann ferner auch auf einem
Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-
rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für
jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger
öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an
Hoheitsträger wendet (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007, Az 6 B 10/07).
Die Kammer war bereits in ihrem Urteil vom 31.10.2002 (VG Frankfurt, 1 E
4379/01, juris) davon ausgegangen, dass für einen Rechtsstreit vor dem
Hintergrund einer Darlehensgewährung der vorliegenden Art der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Rechtliche Grundlage ist hierfür das Gesetz
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wonach die KfW eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist (§ 1) und unter anderem die Aufgabe hat, im staatlichen
Auftrag Fördermaßnahmen im Bereich der Wohnungswirtschaft durchzuführen (§
2). Weitere rechtliche Grundlagen sind die zu den einzelnen Maßnahmen
ergangenen Regelwerke, so etwa die als Richtlinien zu qualifizierenden
„Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite -Endkreditnehmer-“ oder auch
die herausgegebenen Informationen unter der Überschrift „KfW- Wohnraum-
Modernisierungsprogramm II“. Diese näher beschriebene Aufgabenstellung ist
nach den Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 31.10.2002 als ein
staatliches Subventionsprojekt im Rahmen der gestaltenden Wirtschaftspolitik zu
verstehen und damit im weitesten Sinne dem Bereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinerzeit einen Antrag an die KfW gestellt
und die KfW hatte hierüber eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls mit
unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen. Es handelt sich hierbei um ein
einseitiges Handeln der KfW, mit dem zu vorgegebenen Bedingungen der
durchleitenden Bank ein Refinanzierungskredit zur Weiterleitung an einen
Endkreditnehmer zur Verfügung gestellt wird. Zugleich wird das (zivilrechtliche)
Rechtsverhältnis zwischen der durchleitenden Bank und dem Endkreditnehmer in
Teilen von den Vorgaben der KfW bestimmt und die öffentlich- rechtliche
Komponente wird zur Grundlage des Darlehensvertrages gemacht.
In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Rechtsprechung geht die Kammer davon
aus, dass es sich bei der Entscheidung der KfW, einen Refinanzierungskredit in der
beschriebenen Weise zugunsten des Klägers zur Verfügung zu stellen, um einen
begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Insofern begehrt der Kläger mit den
Klageanträgen zu 1 - 3 die Vollziehung bestimmter realer Handlungen auf der
Grundlage dieses ergangenen Verwaltungsaktes. Der Kläger will im Kern erreichen,
dass das nach seiner Auffassung außer Vollzug gesetzte Subventionsverhältnis
wieder in Vollzug gesetzt werde und dass die zugesagten Subventionsmittel (nach
der zwischenzeitlich erfolgten Rückführung an die KfW) der durchleitenden Bank
wieder zur Verfügung gestellt werden. Für die Begehren der Klageanträge zu 1 - 3
käme deshalb der Weg einer Leistungsklage in Betracht.
Allerdings fehlt es für eine Leistungsklage mit den beschriebenen Zielen an dem
erforderlichen allgemeinen Rechtschutzbedürfnis. So ist ein Anspruch auf eine
gerichtliche Sachentscheidung nur gegeben, wenn der Kläger ein
rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, wenn also der Kläger eine tatsächliche
Besserstellung erreichen kann und die Klage nicht ins Leere geht oder ein
einfacherer Weg zur Verfügung steht. In der derzeitigen Situation ist der
Fortbestand des Darlehensvertrages auch vom Kläger selbst nicht in Frage
gestellt. Der (verbleibende) Darlehensbetrag steht dem Kläger weiterhin gemäß
dem seinerzeit mit der A-Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung.
Und es gelten weiterhin, nämlich bis zum Ablauf der vereinbarten Zinsbindung am
31.3.2011, die im Vertrag festgesetzten Zinskonditionen. Diese wesentlichen und
alle anderen vertraglich fixierten Umstände gelten fort, auch wenn das
Refinanzierungsdarlehen von der A-Bank inzwischen an die KfW zurückgeführt
wurde und auch wenn der Darlehensvertrag inzwischen von der A-Bank auf die Z-
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wurde und auch wenn der Darlehensvertrag inzwischen von der A-Bank auf die Z-
Bank übergegangen ist. Dies wird - soweit es das Gericht zu erkennen vermag -
von keinem der Beteiligten bestritten. Eine Außervollzugsetzung des
Subventionsverfahrens, gegen die sich der Kläger aus seiner Sicht wehren wollte,
vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Insbesondere aus dem Übergang des Darlehensvertrages von der A-Bank auf die
Z-Bank ist nach dem derzeitigen Stand eine Beeinträchtigung oder Störung von
Rechten des Klägers, die mit Maßnahmen nach den Klageanträgen zu 1 - 3
beseitigt werden könnten, nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stehen der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen
eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das
Bundesdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urteil vom 27.2.2007, XI ZR 195/05,
juris).
Mit anderen Worten würden die mit den Klageanträgen zu 1 - 3 begehrten
Maßnahmen in der derzeitigen Situation zu keinerlei Veränderung in der
rechtlichen Position des Klägers führen. Die entsprechende Klage ist folglich
mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen.
Mit seinem weiteren Klageantrag (Antrag zu 4), die („konkludente“) „Rücknahme
der Zuwendungszusage“ aufzuheben, knüpft der Kläger daran an, dass es sich bei
der Entscheidung der KfW, einen Refinanzierungskredit zu seinen Gunsten zur
Verfügung zu stellen, um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Der
Kläger macht sich insoweit die Sichtweise zu eigen, die KfW habe den gewährten
begünstigenden Verwaltungsakt inzwischen wieder aufgehoben. Dies sei mit den
Schreiben der KfW vom 16.1.2008 und 19.2.2008 in konkludenter Weise erfolgt. Mit
dem Schreiben vom 16.1.2008 hat die KfW mitgeteilt, dass sie „zur Zeit“ keine
Darlehen für den Kläger refinanziere und aus dem Schreiben vom 19.2.2008 ergibt
sich, dass das Refinanzierungsdarlehen für das Objekt O- Straße 3 in H am
30.3.2007 von der durchleitenden Bank zurückgezahlt worden sei. Allerdings
vermag das Gericht in diesen Mitteilungen keine Aufhebung und auch keine
konkludente Aufhebung des ursprünglich gewährten Verwaltungsaktes zu sehen.
Wie bereits dargelegt, bestehen die Umstände der Darlehensinanspruchnahme für
den Kläger in unveränderter Weise fort, und zwar in Bezug auf alle von der KfW
vorgegebenen und im Übrigen vereinbarten Einzelheiten. Insofern kann von einer
(konkludenten) Aufhebung einer von der KfW getroffenen Regelung nicht die Rede
sein. Mit den Schreiben werden dem Kläger lediglich tatsächliche Umstände
mitgeteilt, die aber die konkret bestehende Rechtsposition des Klägers nicht
verändern. Damit muß auch dieser Antrag ohne Erfolg bleiben.
Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, Störungen des Darlehensvertrages
zu unterlassen (Antrag zu 5), ist als unzulässig zu beurteilen, weil er das
Bestimmtheitsgebot des § 82 Abs 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Ein Klageantrag
muß in der Weise hinreichend bestimmt sein, dass er ein konkretes Ziel oder eine
individualisierbare Maßnahme erkennen läßt. Das Gericht kann aber nicht
erkennen, welche Art von Störungen, sollten sie bereits eingetreten sein oder
sollten sie drohend bevorstehen, der Kläger abgewendet haben will. Das Gericht
geht vielmehr davon aus - was an dieser Stelle nicht im Einzelnen erneut
wiederholt werden soll - dass der Darlehensvertrag derzeit in unbeeinträchtigter
Weise fortbesteht.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der geltend gemachte Antrag, mit dem die
Feststellung begehrt wird, dass die KfW verpflichtet sei, dem Kläger nach Ablauf
der bestehenden Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot zu unterbreiten
(Antrag zu 6). Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung
angegeben, dass es der (derzeitigen) Verwaltungspraxis der Beklagten
entspreche, durchleitenden Banken nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein neues
Refinanzierungsangebot zu machen. Eine solche Vorgehensweise würde der
Darstellung in dem Informationspapier „KfW-Wohnraummodernisierungsprogramm
II“ wie es sich in Bezug auf den Fall des Klägers bei den Behördenakten befindet,
als auch dem „Merkblatt - Wohnraum Modernisieren“, wie es den aktuellen
Internet-Seiten der KfW zu entnehmen ist, entsprechen. Aus diesen Erkenntnissen
läßt sich aber nicht entnehmen, ob im März 2011, wenn die bestehende
Zinsbindung des klägerischen Darlehensvertrages auslaufen wird, ein
Rechtsanspruch des Klägers auf ein Prolongationsangebot gegeben sein wird.
Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Unterbreitung eines
Verlängerungsangebotes oder auf Unterbreitung eines neuen Angebotes oder gar
auf Festsetzung bestimmter Konditionen für die Zeit nach Ablauf des ersten
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auf Festsetzung bestimmter Konditionen für die Zeit nach Ablauf des ersten
Zinsbindungszeitraumes im Jahr 2011 vermag das Gericht allen vorliegenden
Vereinbarungen oder Regelungen nicht zu entnehmen.
Die derzeitige Verwaltungspraxis ist beschrieben im Wesentlichen für den aktuellen
Zeitraum, beinhaltet aber keine Garantie für einen unübersehbaren Zeitraum
zukünftiger Jahre. Das seinerzeitige Schreiben der KfW an die A-Bank vom
11.1.2001 spricht lediglich von der Möglichkeit einer neuen Vereinbarung
hinsichtlich einer weiteren Refinanzierung nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist.
Und auch in dem Darlehensvertrag des Klägers mit der A-Bank vom 15.2.2001 ist
lediglich von der Möglichkeit die Rede, dass die KfW neue Refinanzierungsmittel zur
Verfügung stellen könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, so heißt es in dem Vertrag
unter der Überschrift „Konditionenanpassung“ unter anderem, werde die Bank
neue, bei ihr übliche Konditionen anbieten.
All diese Erkenntnisse führen im Übrigen zu dem Ergebnis, dass selbst wenn die
ursprüngliche durchleitende A-Bank den Refinanzierungskredit nicht zurückgeführt
hätte und selbst wenn der Darlehensvertrag nicht auf die Z-Bank übertragen
worden wäre, im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung die Feststellung einer
Verpflichtung der Beklagten, nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 31.3.2011 ein
Prolongationsangebot zu unterbreiten, nicht in Betracht gekommen wäre.
Da der Kläger mit seiner Klage insgesamt unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs
1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.