Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 02.07.2004

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, vwvg, terrasse, verfügung, zwangsgeld, androhung, baurecht, zwangsvollstreckung, genehmigung, duldung

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2598/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 76 VwVG HE
Genehmigungspflicht für die Nutzung einer Dachfläche als
Terrasse; Festsetzung eines Zwangsgeldes im Baurecht
Leitsatz
Festsetzung eines Zwangsgeldes im Baurecht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.191,94 € festgesetzt.
Gründe
Der am 04.06.2004 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden
Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung des
Antragsgegners mit Bescheid vom 27.04.2004 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft,
weil dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Festsetzung des
Zwangsgeldes und die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
27.04.2004 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hess.AGVwGO keine
aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da sich der angefochtene Bescheid des
Antragsgegners vom 27.04.2004 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
allein gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist mit der Folge,
dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse
der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben,
überwiegt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 76 Abs. 1 Satz 1
Hess.VwVG. Darin ist geregelt, dass dann, wenn die Verpflichtung zu einer
Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare
Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig
erfüllt wird, die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten
Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes
anhalten kann, wobei das Zwangsgeld nach § 76 Abs. 2 Hess.VwVG mindestens
10,00 € und höchstens 50.000,00 € beträgt.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die der
Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung vom 12.06.1996 ist unanfechtbar
geworden (§ 2 Nr. 1 Hess.VwVG). Zwar hat die Antragstellerin gegen die an sie
persönlich gerichtete Verfügung vom 12.06.1996, mit der ihr die Terrassennutzung
des Daches des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze Grundstück
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des Daches des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze Grundstück
Albanstraße 17 sowie der Aufenthalt auf dem betroffenen Gebäudedach durch sie,
Familienangehörige oder andere Personen ab dem dritten auf die Zustellung der
Verfügung folgenden Tag untersagt wurde, Widerspruch eingelegt. Dieser
Widerspruch wurde aber mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.1997
zurückgewiesen. Da die Klägerin hiergegen keine Klage erhoben hat, ist die
Nutzungsuntersagung vom 12.06.1996 unanfechtbar geworden. Die
Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Hess.VwVG liegen somit vor.
Auch die speziellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 68 ff.
Hess.VwVG sind gegeben. Das festgesetzte Zwangsgeld war der Antragstellerin
mit dem genannten Bescheid vom 12.06.1996 angedroht worden (§ 69 Abs. 1 Nr.
1 Hess.VwVG). Verbunden mit der Androhung wurde der Antragstellerin - wie
soeben erwähnt - eine Frist gesetzt (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Hess.VwVG), wobei es sich
hierbei, da vorliegend ein Unterlassungsgebot verfügt wurde, ohne Zweifel um eine
zumutbare Frist im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Hess.VwVG handelt. Der Bescheid
vom 12.06.1996, der die Androhung des Zwangsgeldes enthielt, ist der
Antragstellerin schließlich am 18.06.1996 mit PZU zugestellt worden (§ 69 Abs. 1
Nr. 3 Hess.VwVG). Die Antragstellerin hat der Verfügung des Antragsgegners auch
nicht Folge geleistet (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 Hess.VwVG), da sie nach Überzeugung der
Kammer gegen das bestandskräftige Nutzungsverbot der Terrasse verstoßen hat.
Dies ergibt sich zum einen schon aus ihrem eigenen Schreiben vom 02.02.2004
an den Landrat des Main-Taunus-Kreises, in dem sie am Ende ihres Schreibens
ausführt, es bestehe seit 32 Jahren eine genehmigte und benutzbare Terrasse,
"welche auch genutzt wird" (s. das Blatt unmittelbar hinter Bl. 404 BA III). Damit
hat die Antragstellerin selbst zugegeben, dass sie die Terrasse nutzt. Abgesehen
davon wurden auf der Dachterrasse - wie sich aus Fotos vom 27.04.2004 ergibt
(Bl. 414 BA III) - Grünpflanzen und Gartenmöbel aufgestellt, was von der
Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird. Auch dies ist
- entgegen der Auffassung der Antragstellerin - ein eindeutiges Indiz dafür, dass
die Terrasse durch die Antragstellerin genutzt wird, denn weshalb sonst, als zur
Nutzung sollten Gartenmöbel auf eine Terrasse gestellt werden, zumal ausweislich
der Fotos diese Gartenmöbel nicht etwa zur Lagerung gestapelt sind. Deshalb
kann der Behauptung der Antragstellerin in der Antragsbegründung und in ihrem
Aussetzungsantrag gegenüber dem Antragsgegner, sie nutze das Dach nicht, kein
Glauben geschenkt werden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Zwangsgeldfestsetzung könne keinen
Bestand haben, da der Antragsgegner zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für
die Dachterrasse erteilt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der von der
Antragstellerin angesprochenen Baugenehmigung vom 23.01.2003 wurde zwar
das streitgegenständliche Nebengebäude genehmigt, auf dem sich die
Dachterrasse befindet; die Aufbauten auf dem Flachdach und die
Terrassennutzung wurden aber ausdrücklich von der Baugenehmigung
ausgeschlossen (Bl. 43 BA II). Zwar hat die WEG Weingartenstraße 16 auch einen
Antrag auf Nutzung der Dachfläche des genehmigten Nebengebäudes als
Dachterrasse beantragt, dieser Bauantrag ist aber mit Bescheid vom 27.02.2004
abgelehnt worden (Bl. 35 - 37 BA I). Der hiergegen von der WEG eingelegte
Widerspruch wurde später mit Schreiben vom 02.04.2004 zurückgenommen (Bl.
44 BA I), sodass die Ablehnung der Genehmigung der Dachterrassennutzung
bestandskräftig geworden ist. Somit ist die Dachterrassennutzung entgegen der
Auffassung der Antragstellerin nicht genehmigt worden; die Nutzung der Terrasse
ist nach wie vor illegal. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang
erwähnten Gerichtsentscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit
das OVG Koblenz zitiert wird (NVwZ-RR 2001, 290), kann die Antragstellerin aus
dieser Entscheidung schon deshalb nichts für sich herleiten, da die von ihr
genutzte Dachterrasse teilweise eine Überdachung sowie eine weitgehend licht-
und luftundurchlässige Brüstung aufweist, während das OVG Koblenz entschieden
hat, dass Dachterrassen auf Grenzgaragen abstandsflächenrechtlich irrelevant
sind, wenn sie weder eine Überdachung noch eine licht- und luftdurchlässige
Brüstung aufweisen. Abgesehen davon sind im vorliegenden Fall
abstandsrechtliche Aspekte ohne Belang, sodass sich die Antragstellerin auch
nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
07.11.1997 (BRS 59 Nr. 109) berufen kann. Die Entscheidung des BVerwG könnte
nur eine Bedeutung für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der
Dachterrassennutzung haben. Das Verfahren, in dem es um die Genehmigung der
Terrassennutzung ging, ist aber - wie oben erwähnt - nach Rücknahme des
Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid bestandskräftig abgeschlossen
worden. Die Nutzung der Dachfläche als Terrasse ist schließlich auch nicht
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worden. Die Nutzung der Dachfläche als Terrasse ist schließlich auch nicht
genehmigungsfrei, da die Voraussetzungen der Anlage 2 Nr. 9.1 zu § 55 HBO nicht
vorliegen.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da
es sich im unteren Teil des Rahmens nach § 76 Abs. 2 Hess.VwVG bewegt. Im
Hinblick darauf, dass möglicherweise weitere Zuwiderhandlungen gegen das
Unterlassungsgebot zu erwarten sind, ist auch die Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes rechtmäßig.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat die
Kammer den Streitwert für das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.533,88 €
angesichts des Umstandes, dass nur eine vorläufige Entscheidung in Streit steht,
um die Hälfte reduziert. Hinsichtlich des angedrohten weiteren Zwangsgeldes in
Höhe von 1.700,00 € in dem Bescheid vom 27.04.2004 hat die Kammer im
vorliegenden Eilverfahren ein Viertel des angedrohten Betrages berücksichtigt,
sodass sich insgesamt ein Streitwert von 1.191,94 € ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.