Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.08.2005

VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, anleger, aufschiebende wirkung, auslegung nach dem wortlaut, gebot der erforderlichkeit, gesellschaftsvertrag, rechtsgeschäft unter lebenden

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 5800/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 1 KredWG, § 1 Abs 1
S 2 Nr 4 KredWG, § 1 Abs 1 S
2 Nr 6 KredWG, § 383 Abs 1
HGB, § 37 Abs 1 KredWG
(Finanzkommissionsgeschäft; kollektive Anlagemodelle;
Kapitalanlagegesellschaft)
Leitsatz
1. Eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftszweck darin besteht, das von ihren
Kommanditisten oder von Anlegern über eine Treuhandkommanditistin eingebrachte
Kapital nach dem Grundsatz der Risikomischung in Finanzinstrumenten anzulegen und
die Kommanditisten bzw. Treugeber am Ergebnis ihrer Geschäfte zu beteiligen, betreibt
erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, wenn die rechtlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Komplementärin und den
Kommanditisten (Treugebern) so ausgestaltet ist, dass die Anlagegeschäfte der KG als
Dienstleistungen gegenüber den Kommanditisten anzusehen sind. Von einer solchen
Dienstleistung ist auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Interessen der
Komplementärin und der Kommanditisten (Treugeber) gegenläufig sind. In diesem Falle
liegt kein Eigengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, sondern
Investmentgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG vor.
2. Die Einordnung dieser Geschäfte unter den Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG) erscheint rechtlich zweifelhaft.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bietet in der Rechtsform einer KG Anlegern ein
Geldanlagemodell an, bei dem sich die Anleger als Treugeber über die
Treuhandkommanditistin A Treuhandgesellschaft mbH an der Antragstellerin
beteiligen. Komplementärin der Antragstellerin ist die M GmbH. Die Antragstellerin
hatte als so genannter geschlossener Fonds in den Geschäftsjahren 2001 und
2002 Anleger geworben, die die Wahl hatten, ihre Einlage entweder in Form einer
Einmalzahlung sofort oder in Raten über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren
einzuzahlen. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages in der
ursprünglichen Konzeption sind die Anleger als Treugeber anteilig am Ergebnis der
von ihnen in der Beitrittserklärung gewählten Investitionsbereiche (Portfolios)
beteiligt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.09.2004 wurde der
Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin neu gefasst dem zur Folge Gegenstand
des Unternehmens allein der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von
Fondanteilen sowie von Wertpapieren, Venture Capital Beteiligungen und Private
Equity-Beteiligungen als direkte Investitionen jeweils in eigenem Namen und für
eigene Rechnung, ohne dabei Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, ist. Des
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eigene Rechnung, ohne dabei Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, ist. Des
weiteren wurde in dem geänderten Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die
Investitionen zukünftig nur noch aufgrund von Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung erfolgen und die Treugeber im Rahmen der
Ermittlungen ihres Auseinandersetzungsguthabens nicht mehr an den
Ergebnissen einzelner Portfolios beteiligt sind, sondern Grundlage für die
Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens allein der Wert der
Gesellschaftsbeteiligung ist. Außerdem beteiligt sich die Komplementärin nach § 4
Abs. 1 des geänderten Gesellschaftsvertrages mit einer Geldeinlage in Höhe von
5.000,00 Euro an der Gesellschaft.
Mit Verfügung vom 22.09.2004 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin an, es
zu unterlassen, den Anlegern zwecks Aufhebung, Abwicklung oder Änderung der
bestehenden Verträge neue vertragliche Vereinbarung anzubieten und/oder mit
den Anlegern abzuschließen (Ziff. I der Verfügung). Für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Weisung drohte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro an (Ziff. II der
Verfügung). Ferner forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Fragen zu
beantworten und Unterlagen einzureichen (Ziff. III der Verfügung) und drohte der
Antragstellerin für den Fall der Nichterfüllung der Ersuchen ein Zwangsgeld in Höhe
von 100.000,00 Euro an (Ziff. IV der Verfügung). Schließlich ordnete die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung an. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe das
Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG ohne die erforderliche
Erlaubnis. Die unerlaubt betriebenen Geschäfte seien daher abzuwickeln. Eine
Umstellung der Verträge als alternative Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Geschäfte komme nur nach vorheriger Abstimmung mit ihr in Betracht. Der
Umstellungsversuch durch Gesellschafterbeschluss genüge nicht an den von ihr
gestellten Anforderungen an eine alternative Abwicklung um zu verhindern, dass
die Antragstellerin weitere Umstellungsversuche unternehme, bevor ihre
Geschäfte durch die Antragsgegnerin aufgeklärt seien, sei jede Umstellung der
Verträge zu unterlassen.
Mit Verfügung vom 30.09.2004 untersagte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin, das Finanzkommissionsgeschäfts gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, dadurch zu betreiben, dass sie Gelder von Anlegern auf abgeschlossene
Beteiligungsverträge entgegennimmt, um hiermit vereinbarungsgemäß
Finanzinstrumente in eigenem Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu
veräußern (Ziff. I der Verfügung), ordnete die unverzügliche Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an (Ziff. II 1 der Verfügung),
bestellte Rechtsanwalt ... zum Abwickler (Ziff. II 2 der Verfügung), übertrug
Rechtsanwalt ... die Befugnisse eines Geschäftsführer der Antragstellerin für
sämtliche Maßnahmen die zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind (Ziff. II 3 der Verfügung). Ferner wies
die Antragsgegnerin die Antragstellerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu
dulden, ihm und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren
und ihm sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Art der
Verwendung der eingenommenen Gelder zu erteilen (Ziff. III der Verfügung). Für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung oder die Weisung
wurde der Antragstellerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro
angedroht (Ziff. IV der Verfügung). Des weiteren wurde eine Gebühr in Höhe von
5.000,00 Euro (Ziff. V der Verfügung) festgesetzt und die Antragstellerin gem. § 44
c Abs. 1 KWG ersucht bestimmte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen
(Ziff. VI der Verfügung). Des weiteren wurde für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen Ziff. VI der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro
angedroht (Ziff. VII der Verfügung). Schließlich ordnete die Antragsgegnerin die
sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen an. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe das
Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG durch die Anschaffung
und Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde
Rechnung. Das durch die Einlagen der Anleger zufließende Kapital werde im
Namen der Antragstellerin innerhalb der vier von den Anlegern gewählten
Portfolios in Finanzinstrumente für Rechnung der Anleger angelegt. Ein Handeln für
fremde Rechnung liege auch dann vor, wenn die materiellen Vorteile und Nachteile
des Geschäftes nicht dem Abschließenden, sondern seinem Auftraggeber zu Gute
kämen oder zur Last fallen sollten, also bei wirtschaftlicher Betrachtung ein
fremdes Geschäft vorliege. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Anleger an den
Wertsteigerungen oder Kursverlusten der mit ihren zur Verfügung gestellten
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Wertsteigerungen oder Kursverlusten der mit ihren zur Verfügung gestellten
Gelder angeschafften Finanzinstrumente in den gewählten Portfolios unmittelbar
teil hätten, das heißt deren Kursentwicklung schlage sich beim
Auseinandersetzungsanspruch der Anleger nieder. Die Antragstellerin führe
Geschäfte für Rechnung der Anleger durch, die das wirtschaftliche Ergebnis der
Handelstätigkeit zu tragen hatten, während das eigene Interesse der
Antragstellerin angesichts der vertraglichen Gesamtkonzeption ausschließlich auf
die Vereinnahmung der Vergütungen gerichtet sei. Das unerlaubte
Finanzkommissionsgeschäft sei auch nicht eingestellt oder durch
Vertragsänderung umgestellt worden. Die unerlaubt betriebene
Finanzkommissionsgeschäfte seien auch nicht durch die Umstellung der Verträge
abgewickelt worden. Es könne dahin stehen, ob der geänderte
Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2004 gültig geworden sei. Die Entgegennahme
von Anlegergeldern auf der Grundlage des geänderten Gesellschaftsvertrages
würde wiederum das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes beinhalten. Der
Umstand, dass nunmehr nicht der jeweilige Anleger über die Zuordnung seiner
Gelder zu den jeweiligen Portfolios, sondern die Gesellschafterversammlung
entscheide, ändere nichts an dem Geschäftsbesorgungscharakter der Verträge.
Im Übrigen komme eine Umstellung der Verträge als alternative Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Geschäfte nach ständiger Verwaltungspraxis der
Antragsgegnerin nur unter vorheriger Abstimmung mit der Antragsgegnerin in
Betracht, sofern die Anleger darauf hingewiesen würden, dass eine Abwicklung
wegen Fehlens der nach § 32 KWG erforderlichen Erlaubnis vorzunehmen sei, den
Anlegern wahlweise neben dem Umstellungsangebot auch die Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens angeboten werde und die Anleger über die
tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bisherigen Geschäfte
aufgeklärt würden. Regelmäßig sei auch jedem Anleger eine Abrechnung zu
erteilen. Das Finanzkommissionsgeschäft sei auch nicht dadurch abgewickelt
worden, dass die Antragstellerin die weitere Anschaffung von Finanzinstrumenten
einstweilen eingestellt habe und alle für Rechnung der Anleger gehaltenen
Wertpapiere in den vier Depots verkauft und den Veräußerungserlös auf ein Konto
der Antragstellerin übertragen habe. Eine Abwicklung sei vielmehr nur dann
anzunehmen, wenn die Anleger über den Verkauf benachrichtigt worden seien und
der Erlös an sie anteilsmäßig ausgekehrt worden sei. Auch die
Abwicklungsanordnung sei gerechtfertigt. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin von sich aus die
unerlaubten Geschäfte einstelle. Insbesondere sei sie nicht gewillt ihre Anleger
darüber zu benachrichtigen, dass die abgeschlossenen Beteiligungsverträge
abgewickelt werden müssen. Vielmehr beabsichtige die Antragstellerin eine
Umgestaltung der Verträge, ohne die Anleger über die rechtliche und
wirtschaftliche Lage aufzuklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf
den Inhalt der Verfügung vom 30.09.2004 Bezug genommen.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 01.10.2004 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 02.12.2004 stellte die Antragsgegnerin ihre ursprünglichen
Bescheide vom 22.09.2004 und 30.09.2004 klar und konkretisierte diese. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen.
Mit Antrag vom 28.10.2004 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz.
Der Verfügung der Antragsgegnerin fehle die Ermächtigungsgrundlage. Im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe unabhängig von der Frage ob die
Antragstellerin früher ein Finanzkommissionsgeschäft betrieben habe jedenfalls
kein rechtswidriger Zustand mehr bestanden, denn zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung sei der Gesellschaftsvertrag geändert gewesen und Investitionen
des Gesellschaftsvermögens sollten nur noch in Immobilien und
Unternehmensbeteiligungen erfolgen, wobei Investitionen in Finanzinstrumenten
ausdrücklich ausgenommen worden seien. Die von der Antragstellerin ursprünglich
angeschafften Finanzinstrumente seien nachweislich voll umfänglich veräußert
worden, so dass das Gesellschaftsvermögen derzeit ausschließlich aus
Bankguthaben bestehe. Somit sei das ursprüngliche von der Antragsgegnerin als
Finanzkommissionsgeschäft angesehene Investment vollständig abgewickelt
worden. Gebe ein Unternehmen im Verlaufe des Verfahrens die unzulässigen
Geschäfte endgültig und ernsthaft auf, liege ein verbotsfähiger Tatbestand nicht
mehr vor, denn die Untersagung könne sich nur auf die Fortführung
erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte beziehen.
Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin geforderte Abwicklung bereits
vollständig erfolgt. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Anleger einer KG
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vollständig erfolgt. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Anleger einer KG
beigetreten seien und die Einlagen in das Vermögen der KG übergegangen seien.
Demzufolge seien allein die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages maßgeblich.
Demzufolge sei es weder erforderlich noch möglich, den Gesellschaftern die
Einzelabwicklung ihrer individuellen Verträge anzubieten, denn die einzelnen
Treugeber hätten den Vertrag mit Laufzeiten von 10 bis 20 Jahren abgeschlossen.
Eine vorherige Kündigung komme grundsätzlich nicht in Betracht. Die
ausschließliche Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Grundsätze folge auch
daraus, dass bei unerlaubten Finanzkommissionsgeschäften die zugrunde
liegenden zivilrechtlichen Verträge grundsätzlich wirksam blieben, so dass eine
Abwicklung nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages erfolgen könne.
Dementsprechend könne es auch nicht beanstandet werden, wenn die
Antragstellerin in Reaktion auf die geänderte Verwaltungspraxis der
Antragsgegnerin den Gesellschaftsvertrag geändert habe. Ob deswegen den
einzelnen Anlegern ein Kündigungsrecht zustehe, sei allein eine zivilrechtliche
Frage.
Auch die Bestellung eines Abwicklers sei ermessensfehlerhaft, da diese weder
erforderlich noch geboten sei. Die Antragstellerin sei gegenüber der
Antragsgegnerin von Anfang an voll umfänglich kooperationsbereit gewesen. Dies
werde auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin den Gesellschaftsvertrag
entsprechend der geänderten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin angepasst
habe. Im Übrigen bedürfe es auch deshalb keiner Einschaltung eines Abwicklers,
weil sie derzeit keine Investition in Finanzinstrumente tätige und bereits erworbene
Finanzinstrumente veräußert worden seien.
Auch die ursprüngliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin habe nicht den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG erfüllt. Es sei bisher ständige
Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin gewesen anzunehmen, dass zumindest
Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen, die als
Kapitalsammelstellen für eine Vielzahl von Gesellschaftern fungierten und die zum
Zwecke der Investition ihres eigenen Vermögens unter anderem
Finanzinstrumente anschafften oder veräußerten grundsätzlich keine
genehmigungspflichtige Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte erbringen.
Bestätigt werde dies durch die Gesetzesbegründung zum dritten
Finanzmarktförderungsgesetz wonach für die Vermögensverwaltung eines
geschlossenen Fonds, der nicht in der speziellen Rechtsform der
Investmentaktiengesellschaft geführt werde, keine Erlaubnisbedürftigkeit bestehen
solle. Die Einordnung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin unter dem Begriff
des Finanzkommissionsgeschäftes überschreite den Rahmen zulässiger
Gesetzesauslegung. Eindeutig werde der Wille des Gesetzgebers, die kollektive
Vermögensanlage von Gesellschaftsvermögen nicht als
Finanzkommissionsgeschäft, sondern als nicht aufsichtspflichtige
Investitionstätigkeit einzustufen, bei einem Blick auf die Parallelregelung in § 2 Abs.
3 Nr. 1 des WPHG die nach einhelliger Auffassung keine Anlagegeschäfte eines
Unternehmens im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der
Gesellschafter erfasse. Ungeachtet dessen erfülle die Tätigkeit der Antragstellerin
weder bei unmittelbarer Anwendung der Kriterien des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG
noch bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Voraussetzungen eines
genehmigungspflichtigen Kommissionsgeschäftes. Die Auslegung nach dem
Wortlaut der Entstehungsgeschichte, im systematischen Zusammenhang und
nach Sinn und Zweck ergebe, dass § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nur
Kommissionsgeschäfte i. S. d. §§ 383 f. HGB erfasse. Die von der Antragsgegnerin
vertretene Auslegung verstoße gegen das verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot. Auch ein verdecktes Finanzkommissionsgeschäft liege nicht
vor. Insbesondere liege im Falle der Antragstellerin eine echte
gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Anleger vor. Die Antragstellerin erfülle alle
typischen gesellschaftsrechtlichen Merkmale. Über dies sei die Verfügung der
Antragsgegnerin auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der
Selbstbildung der Verwaltung verstoße. Die Deutsche Bundesbank habe der
Antragstellerin vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit bestätigt, dass der bestätigte
Unternehmensgegenstand nicht genehmigungspflichtig sei. Außerdem nehme die
Antragsgegnerin bei Kapitalanlagegesellschaften kein Finanzkommissionsgeschäft
an. Die Tätigkeit der Antragstellerin unterscheide sich aber nicht von der von
Kapitalanlagegesellschaften. Des weiteren bestehe auch ein Widerspruch zur
Behandlung von Investmentaktiengesellschaften sowie zur Behandlung von
Investmentclubs. In beiden Fällen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die
Gesellschaften kein Finanzkommissionsgeschäft betreiben, obwohl sich die
Tätigkeit der Antragstellerin von der der genannten Gesellschaften nicht
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Tätigkeit der Antragstellerin von der der genannten Gesellschaften nicht
unterscheide.
Schließlich verstoße die Auslegung der Antragsgegnerin auch gegen
Gemeinschaftsrecht und sei von der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nicht mehr
gedeckt. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie verlange einen konkreten Auftrag.
Bei der Antragstellerin hätten die betreffenden Kommanditisten nie einen Auftrag
oder Aufträge erteilt. Sie hätten sich vielmehr lediglich als Kommanditisten an
einer Gesellschaft beteiligt. Die Investitionsentscheidung der Gesellschaft erfolge
durch die Gesellschaft selbst bzw. durch beauftragte Vermögensverwalter.
Aus dem Urteil des BVerwG vom 22.09.2004 ergebe sich, dass
Personenhandelsgesellschaften wie die KG eigenes Vermögen verwalteten und
daher aus dem Anwendungsbereich des KWG herausfielen. Auch nach der
Rechtsprechung des BGH seien unter Finanzkommissionsgeschäften
Kommissionsgeschäfte nach §§ 383 f. HGB zu verstehen. Schließlich liege selbst
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der 9. Kammer und des Beschlusses
der erkennenden Kammer vom 06.05.2005 kein Finanzkommissionsgeschäft vor.
Denn vorliegend gebe es einen eindeutigen Gleichklang der Interessen der
Antragstellerin bzw. deren Komplementärin und der Kommanditisten. Denn die
Komplementärin habe nicht nur eine Hafteinlage in Höhe von 5.000,00 Euro
übernommen, sondern sie erhalte zudem einen Vorabgewinn in Höhe von 5 % des
Jahresüberschusses. Daraus ergebe sich, dass die Erzielung eines hohen
Jahresüberschusses aus der Investitionstätigkeit sowohl im Interesse der
Kommanditisten als auch der Komplementärin liege.
Auch ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges
bestehe nicht. Eine Gefährdung der Anleger sei nicht zu befürchten. Die
Antragstellerin nehme bereits seit dem 01. Januar 2003 keine neuen
Gesellschafter auf und die Platzierungsphase sei vollständig abgeschlossen.
Hinsichtlich der beigetretenen Kommanditisten sei eine Schutzbedürftigkeit nicht
gegeben. Dem gegenüber stehe ein existentielles Interesse der Antragstellerin an
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Durch die Verfügung der
Antragsgegnerin werde die Antragstellerin nicht nur in ihrer Position aus Art. 12 GG
getroffen, sondern ihr werde die Grundlage für ihre geschäftliche Tätigkeit
entzogen. Die Rückabwicklung der Finanzkommissionsgeschäfte würde im
Ergebnis die Rückabwicklung der abgeschlossenen Zeichnungsverträge bedeuten,
das heißt eine vollständige Beendigung der Antragstellerin bzw. deren vorherige
Insolvenz. Darüber hinaus entstünden im Falle der Abwicklung massive Nachteile
für die Anleger. Bei einer Abwicklung ergebe sich nur eine verringerte
Rückzahlungsquote der eingezahlten Beträge. Die Abwicklung ginge insbesondere
zur Lasten der Einmalanleger bzw. der Ratenanleger, die bereits größere Beträge
eingezahlt hätten. Insoweit greife die Verfügung auch in die Eigentumsrechte der
Anleger ein.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
11.10.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.09.2004 geändert
durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.12.2004 hinsichtlich der dort unter
Ziff. I verfügten Maßnahmen anzuordnen und hinsichtlich der dort unter Ziff. II
verfügten Maßnahmen wieder herzustellen.
2. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom
11.10.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.09.2004 geändert
durch Verfügung vom 02.12.2004 hinsichtlich der unter Ziffer I bis III, V und VI
verfügten Maßnahmen anzuordnen und hinsichtlich der unter Ziffer IV und VII
verfügten Maßnahmen wieder herzustellen sowie gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 22.09.2004 hinsichtlich der dort unter Ziffer I verfügten
Maßnahmen anzuordnen und hinsichtlich der dort unter Ziffer II und IV verfügten
Maßnahmen wieder herzustellen.
3. der Antragsgegnerin aufzuerlegen, Herrn Rechtsanwalt ..., Hamburg,
anzuweisen, die von ihm auf Treuhandkonten gehaltenen Gelder der
Antragstellerin, die er in Verfolg der Verfügung der Antragsgegnerin vom
30.09.2004 entgegengenommen hat, einstweilen auf das von den
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für die Antragstellerin eingerichtete
Rechtsanwaltsanderkonto bei der Deutschen Bank Berlin zu überweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
Die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 22.09.2004 und 30.09.2004 seien
offensichtlich rechtmäßig. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Verfügungen zurücktreten. Die Antragstellerin sei vor Erlass der Verfügung vom
22.09.2004 gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht angehört worden, weil die konkrete
Gefahr bestanden habe, dass die Antragstellerin mit den Anlegern geschlossene
Vereinbarungen ändert und so versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Antragsgegnerin nimmt auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung Bezug und
vertritt weiterhin die Auffassung, die Tätigkeit der Antragstellerin stelle sowohl
unter Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vor dem
17.09.2004 als auch unter Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages vom
17.09.2004 das unerlaubte Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes dar. In
den Verfügungen vom 22.09. und 30.09.2004 sei in erster Linie der
Gesellschaftsvertrag in der ursprünglichen Fassung zu Grunde gelegt worden. Dies
sei nicht zu beanstanden, da die Änderungen vom 17.09.2004 nicht durch einen
Mehrheitsbeschluss herbeigeführt hätten werden könnten. Die Änderungen seien
daher nicht wirksam geworden bzw. nichtig. Während der ursprüngliche Vertrag
eine Beteiligung des Anlegers an dem von ihm nach persönlichen und
wirtschaftlichen Erwägungen ausgesuchten Portfolio vorgesehen habe, solle nach
dem geänderten Gesellschaftsvertrag nur noch durch die
Gesellschafterversammlung über Investitionsentscheidungen beschlossen werden
können. Der geänderte Vertrag sei damit im Verhältnis zum ursprünglichen
Vertrag ein aliud, zumal ein Anleger nunmehr auch gegen seinen Willen
Unternehmensbeteiligungen im Private Equity Portfolio finanzieren müsste, obwohl
er sich möglicherweise mit seiner persönlichen Wahl gegen eine solche risikoreiche
Beteiligung entschieden habe. Da durch die Vertragsänderung wesentliche Rechte
der Anleger betroffen würden, könne der Gesellschaftsvertrag nicht durch bloßen
Mehrheitsbeschluss geändert werden, es hätte vielmehr mit jedem Anleger ein
Neuabschluss erfolgen müssen. Mit dem Anlageprodukt erbringe die
Antragstellerin eine Geschäftsbesorgung die als Finanzkommissionsgeschäft
genehmigungsbedürftig sei. Wegen des Fehlens der erforderlichen Erlaubnis
könnten die Anleger die Aufhebung des Vertrages verlangen. Auch deshalb könne
eine Vertragsänderung nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen. Ferner seien die
Änderung des Gesellschaftsvertrages auch nicht wirksam, da die Gesellschafter
nicht ordnungsgemäß geladen worden seien. Zum einen sei entgegen dem
Gesellschaftsvertrag nicht der Sitz der Gesellschaft als Ort der Versammlung
bestimmt worden, zum anderen sei die vierwöchige Ladungsfrist nach
Gesellschaftsvertrag ohne sachliche Gründe auf 8 Tage verkürzt worden und somit
eine ausreichende Vorbereitung der Anleger auf die Versammlung nicht möglich
gewesen. Der Änderungsbeschluss sei deshalb nichtig. Eine Auslegung nach
Wortlaut Systematik, -Historie und -Teleologie ergebe, dass die von der
Antragsgegnerin gefundene Auslegung zutreffend sei. Auch nach dem tatsächlich
nicht wirksam geänderten Gesellschaftsvertrag läge ein Betreiben des
Finanzkommissionsgeschäftes vor. Das Betreiben von Bankgeschäften liege nicht
erst dann vor, wenn mit den Anlegergeldern Finanzinstrumente für Rechnung der
Anleger angeschafft worden seien. Nach ständiger Verwaltungspraxis der
Antragsgegnerin sei das Tatbestandsmerkmal des Betreibens bereits erfüllt, wenn
ein Unternehmen Verträge über Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
KWG abschließe, in denen es sich bereit erkläre, Tätigkeiten auszuführen, die den
Tatbestand eines Bankgeschäftes erfüllten. Die gegenteilige Auffassung würde
dem Sinn der einschlägigen Norm des KWG nämlich Gefahren abzuwehren, nicht
gerecht, denn dies würde bedeuten, dass die Antragsgegnerin trotz Kenntnis über
gesetzeswidrige Verträge erst deren Durchführung abwarten müsse und damit
eine Intensivierung der bereits bestehenden Gefahren hinnehmen müsse. Auch sei
die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht widersprüchlich. Eine
Selbstbindung lasse sich weder aus dem Schreiben der damaligen
Landeszentralbank Bremen vom 19.11.2001 entnehmen. Die Stellungnahme habe
einzig der Formulierung eines Unternehmensgegenstandes des betreffenden
Unternehmens zur Eintragung ins Handelsregister gedient. Einer Stellungnahme
zum Geschäftsmodell der Antragstellerin lasse sich aus dieser Stellungnahme
nicht entnehmen. Die des Weiteren von der Antragstellerin angeführte
Verwaltungspraxis bzgl. Investmentsclubs, Kapitalanlagegesellschaften und
Kapitalaktiengesellschaften sei nicht einschlägig, weil die Tätigkeit der
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Kapitalaktiengesellschaften sei nicht einschlägig, weil die Tätigkeit der
Antragstellerin nicht vergleichbar.
Auch aus dem Urteil des BVerwG vom 22.09.2004 könne die Antragstellerin nichts
für sich herleiten. Selbst wenn man die dort entwickelten Grundsätze auf das
Geschäftsmodell der Antragstellerin anwende, ergebe sich kein Eigengeschäft i. S.
d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG. Es könne keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin
ihr eigenes Vermögen verwalte. Sie handele vielmehr mit Vermögen von
außerhalb der Gesellschaft stehenden Anlegern für deren Rechnung. Entgegen
den Ausführungen der Antragstellerin setzten auch die einschlägigen Richtlinien
der Gemeinschaft für das Finanzkommissionsgeschäft keine individuellen und
konkreten Einzelaufträge voraus. Die Richtlinie knüpfe nicht an bestimmte
mitgliedsstaatliche Rechtsordnungen oder gar eine bestimmte Rechtsform an, in
der das Geschäfts abgewickelt werde. Sie bestimme die wirtschaftlichen
Sachverhalte, die ihren Regelungen unterliegen sollten in allgemeiner Weise. Die
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie spreche nur von Aufträgen. Aufträge seien
vorliegend darin zu sehen, dass der Anleger der Anlegestelle sein Geld in der
Erwartung und mit der Maßgabe zuleite, dass damit gegebenenfalls und wiederholt
Finanzinstrumente angeschafft und wieder veräußert würden und er so einen
Vermögenszuwachs erfahre.
Auch hätten die Antragstellerin und die Anleger widerstreitende Interessen. Nach §
18 des Gesellschaftsvertrages erhalte die Komplementärin eine jährliche
Vergütung in Höhe von 5 % ihres Stammkapitals und eine jährliche Vergütung für
die Ausführung der Geschäftsführung in Höhe von 0,75 % der per 31.12. des
Vorjahres eingezahlten Einlagen. Diese Vergütung erhalte die Komplementärin auf
jeden Fall. Aufgrund der sicheren Vergütungen aus § 18 des
Gesellschaftsvertrages und der Kürzung des Vorabgewinnanspruchs durch die
sichere Geschäftsführungsvergütung könne davon ausgegangen werden, dass das
Interesse der Komplementärin am Erfolg der Gesellschaft in den Hintergrund trete.
Auch die Bestellung des Abwicklers sei ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei die
Anordnung geeignet, das weitere unerlaubte Betreiben des
Finanzkommissionsgeschäftes durch die Antragstellerin zu verhindern und die
Abwicklung dieser unerlaubt betriebenen Geschäfte herbeizuführen. Die
Abwicklungsbestellung sei auch erforderlich. Insbesondere eine Umstellung der
Verträge als alternative Abwicklung könne auf Grund des Vorverhaltens der
Antragstellerin nicht als gleichgeeignetes Mittel angesehen werden. Auch die nicht
wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 17.09.2004 würde ein
unerlaubtes Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes darstellen. Eine
ordnungsgemäße Abwicklung sei durch diese unwirksamen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages nicht erfolgt. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der
Antragstellerin sei zu befürchten, dass sie nach Möglichkeiten suchen werde, ihre
unerlaubte Tätigkeit fortzuführen. Aus dem Verhalten der Komplementärin auch in
anderen Verfahren könne nicht auf eine voll umfängliche Kooperationsbereitschaft,
sondern müsse eine Verzögerungs- und Verschleierungstaktik befürchtet werden.
Die Maßnahmen seien auch angemessen. Der Umstand, dass durch die
Verfügung die Existenz der Antragstellerin bedroht sei, rühre allein daher, dass die
Antragstellerin neben den unerlaubt betriebenen Geschäften keine weitere
Tätigkeiten ausübe. Die gesetzliche Folge einer unerlaubten Tätigkeit der
Antragstellerin könne grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte (6 Bände) sowie 2 Ordner Anlagen zur Antragsschrift und 5
Bände Behördenvorgänge Bezug genommen.
II.
1. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der
Antragstellerin vom 11.10.2004 und 14.12.2004 gegen die Ziffern I - III und V bis VI
der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.09.2004 i. d. Fassung der Verfügung
vom 02.12.2004 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft,
da dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin
hinsichtlich Ziffer IV und Ziffer VII der genannten Verfügung die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist ihr Antrag ebenfalls
statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen angeordnet hat.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
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Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer VIII der streitigen Verfügung vom 30.09.2004
ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs.
3 S. 1 VwGO sind erfüllt, da die angefochtene Verfügung bezüglich der
Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI und Ziffer IX eine schriftliche
Sofortvollzugsanordnung enthält, die insbesondere ausreichend schriftlich das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründet und damit zu
erkennen gibt, dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des
§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Erlass der Sofortvollzugsanordnung
bewusst gewesen ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum öffentlichen
Interesse an einer möglichst effektiven und schnellen Einstellung und Abwicklung
von Bankgeschäften, die ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betrieben werden,
sind zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der einzelnen
Zwangsgeldandrohungen dem Grunde nach geeignet, die
Sofortvollzugsanordnungen zu rechtfertigen.
Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
der Verfügung vom 30.09.2004 i. d. Fassung der Verfügung vom 02.12.2004 das
Interesse der Antragstellerin, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben.
Die angegriffene Verfügung erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein
möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass nach
dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, dass die angefochtene
Verfügung letztlich Bestand haben wird und auch eine spätere Anfechtungsklage
voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage für Ziffer I bis III ist § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 KWG. Hiernach kann die
Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die
unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die nach § 32
KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen
erbracht werden. Sie kann zudem für die Abwicklung Weisungen erlassen. Die
Anordnungen zu Ziffer I bis Ziffer III der streitigen Verfügung vom 30.09.2004 wird
hierdurch getragen, da die Antragstellerin jedenfalls Bankgeschäfte in Form des
Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG betreibt, ohne im Besitz
der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG für die gewerbsmäßige Erbringung von
Bankgeschäften erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Die Antragstellerin betreibt im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
KWG, da sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in
Vermögensgegenständen angelegt sind, verwaltet.
Bankgeschäfte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG die in § 7 Abs. 2 des
Investmentgesetzes (InvG) bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft). In § 7
Abs. 2 InvG heißt es unter anderem: Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der
Verwaltung von Investmentvermögen im einzelnen aufgeführte Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen erbringen. Bei den Geschäften, die in § 7 Abs. 2 InvG
bezeichnet werden, handelt es sich also um die Verwaltung von
Investmentvermögen und weitere im einzelnen aufgeführte Dienstleistungen.
Investmentvermögen sind nach der Legaldefinition in § 1 Satz 2 InvG Vermögen
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind.
Das Gesetz soll durch die Legaldefinition Investmentvermögen in Satz 2 auch für
die Regulierung neuer Anlagevehikel die von der Vorgängervorschrift des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften ( KAAGG ) in der Fassung vom 01.04.1998 (BGBl
I Seite 2726) bisher nicht erfasst wurden, geöffnet werden. Beschränkungen zu
diesem weiten Begriff werden durch die Einschränkungen der Formen, die
abschließende Aufzählung der Vermögensgegenstände und die Anlagegrenzen in
den einzelnen Abschnitten vorgenommen (so Regierungsbegründung zu § 1 InvG
BT - Drs 15/1553 Seite 74). Dies zeigt, dass das InvG nach dem Willen des
Gesetzgebers von einem weiten wirtschaftlichen Investmentbegriff ausgeht, der
alle kollektiven Vermögensanlagen erfasst, die nach den Grundsätzen der
Risikomischung angelegt werden. Da § 1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach seinem Wortlaut
auf die in § 7 Abs. 2 des InvG bezeichneten Geschäfte verweist und § 7 Abs. 2 InvG
als Geschäft die Verwaltung von Investmentvermögen aufführt und der Begriff des
Investmentvermögens nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche kollektiven
Vermögensanlagen erfassen soll, die nach dem Grundsatz der Risikomischung
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Vermögensanlagen erfassen soll, die nach dem Grundsatz der Risikomischung
angelegt werden, erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach Ansicht der Kammer
alle Geschäfte, die sich materiell als die Verwaltung von Investmentvermögen und
damit materiell als Investmentgeschäfte darstellen.
Der herrschenden Auffassung in der Literatur, die von einem formellen
Investmentbegriff ausgeht, in dem sie nicht auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichneten
Geschäfte, sondern auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichnete Form der Verwaltung
von Investmentvermögen, nämlich die Verwaltung durch eine
Kapitalanlagegesellschaft abstellt und dem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG
dahin versteht, dass er nur die Geschäfte von Kapitalanlagegesellschaften im
Sinne von § 6 Abs. 1 InvG erfasst (vgl. Kümpel - Bank- und Kapitalmarktrecht 3.
Auflage 2004, Seite 1749; Sahavi ZIP 2005, 929; Fock ZBB 2004, 367), vermag die
Kammer nicht zu folgen. Gegen die Auffassung der herrschenden Meinung in der
Literatur spricht, dass das KWG in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht auf die in § 7 Abs. 2
InvG bezeichnete Anlageform, sondern auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichneten
Geschäfte, das heißt die Verwaltung des Investmentvermögens verweist. Auch die
von der herrschenden Meinung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene
Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs 15/1553 Seite 74) spricht nicht
für die herrschende Auffassung. In der Begründung zu § 1 InvG, der den
Anwendungsbereich des Investmentgesetzes regelt, heißt es unter anderem, dass
die in § 1 Nr. 1 genannten Anlageformen nach den Vorschriften des InvG reguliert
und von der Bundesanstalt überwacht werden. Weitere kollektive Anlageformen
sollten aufgrund des abschließenden Positivkataloges nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, insbesondere würden kollektive
Anlageformen in Personenhandelsgesellschaften oder andere
Vertragskonstruktionen nicht erfasst. Daraus ist zunächst zu schließen, dass das
Investmentgesetz wegen seines abschließenden Positivkataloges nicht auf andere
nicht im Gesetz ausdrücklich genannte kollektive Anlageformen anwendbar ist (vgl.
auch Fock ZBB 2004 Seite 367). Gesellschaften, die den Begriffsmerkmalen des
InvG nicht entsprechen, genießen folglich weder dessen Vorteile, noch wirken sich
die Beschränkungen des Gesetzes aus. Es ist damit nach dem InvG zwar nicht
zugleich verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Gesellschaften zu gründen,
die der passiven Kapitalanlage dienen und die im InvG genannten Begriffe nicht
erfüllen. Auf solche Gesellschaften findet jedoch das InvG keine Anwendung. Auch
eine analoge Anwendung der Vorschriften des InvG auf Konstruktionen zur
gemeinsamen Geldanlage wie der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.
Insoweit fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke. Mit dem InvG wollte
der Gesetzgeber vielmehr lediglich für bestimmte Formen der kollektiven
Geldanlage ein optionales Aufsichtsrecht zur Verfügung stellen (vgl. Berger/Steck -
Regulierung von Hedge Fonds in Deutschland, Arbeitspapier des Instituts für
Bankrecht der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Seite 7).
Das Gericht sieht auch keinen Anlass, den seinem Wortlaut nach weiten
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Wege der teleologischen
Reduktion dahin zu beschränken, dass er nur die Tätigkeit der
Kapitalanlagegesellschaften i. S. v. § 6 InvG erfasst. Dafür könnte eine
systematische Sicht der §§ 6 Abs. 1 und 99 Abs. 2 InvG sprechen. Nach den
zitierten Vorschriften sind die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute bzw.
finden auf Investmentgesellschaften die für Finanzdienstleistungsinstitute
geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes teilweise entsprechend
Anwendung. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass die unter dem Anwendungsbereich des
Investmentgesetzes fallenden Unternehmen nicht dem KWG unterfallen, denn
andernfalls hätte die Geltung des KWG nicht ausdrücklich angeordnet werden
müssen. Hiergegen sprechen jedoch zwei Argumente. Zum einen wäre § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 KWG überflüssig, wenn man den Regelungsgehalt der Vorschrift allein
darin sehen würde, dass er die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft als
Bankgeschäfte definiert und damit die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute i.
S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind. Diese Folge ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1
Satz 1 InvG. Hinzu kommt, dass das Argument, auch der Gesetzgeber sei davon
ausgegangen, dass die dem InvG unterfallenden Geschäfte nicht dem KWG
unterstehen und deshalb eine ausdrückliche bzw. entsprechende Anwendung des
KWG habe angeordnet werden müssen, soweit es die
Investmentaktiengesellschaften angeht, auch deshalb nicht zu überzeugen
vermag, weil Investmentaktiengesellschaften ausschließlich ihr eigenes Vermögen
anlegen und verwalten und diese Geschäfte als so genannte eigene Geschäfte
nach dem KWG erlaubnisfrei sind (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG), so dass die
Anwendbarkeit des KWG nur dadurch sichergestellt werden konnte, dass die
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Anwendbarkeit des KWG nur dadurch sichergestellt werden konnte, dass die
entsprechende Anwendung in § 99 Abs. 2 InvG angeordnet wurde. Hinzu kommt,
dass es nach Sinn und Zweck der auf den Anlegerschutz gerichteten Vorschriften
wenig plausibel wäre, dass Geschäfte, die wirtschaftlich den Investmentgeschäften
und damit einem regulierten Bankgeschäft vergleichbar sind, nur deshalb nicht
unter das Kreditwesengesetz fallen sollen, weil eine von den vorgesehenen Formen
des Investmentgesetzes abweichende rechtliche Struktur gewählt wurde.
Das Geschäftsmodell der Antragstellerin stellt sich als Investmentgeschäft im
vorgenannten Sinne dar. Die Antragstellerin verwaltet Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in
Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind. Die
Antragstellerin bietet Anlegern ein Anlagemodell an, bei dem sich die Anleger als
Treugeber über eine Treuhandkommanditistin, mit der sie ein Treuhandvertrag
abgeschlossen haben, an der Antragstellerin beteiligen könne. Das
eingesammelte Vermögen wird in vier verschiedene Portfolios angelegt. Die
Portfolios sollen entsprechend dem Emissionsprospekt der Antragstellerin in
Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt werden.
Auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages - sofern diese rechtsgültig sein
sollte - ändert nichts an diesem Charakter.
Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geschäfte in Form einer
Kommanditgesellschaft betreibt, steht der Anwendung des KWG vorliegend nicht
entgegen. Tun sich Anleger als Gesellschafter einer KG zusammen, um ihre Gelder
in Finanzinstrumente anzulegen ist grundsätzlich von einem Eigengeschäft der
Gesellschaft auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
22.09.2004 Az.: BVerwG 6 C 29.03 ausgeführt hat, hat das KWG in § 1 Abs. 2 und §
2 a den natürlichen Personen die juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt und damit zugleich - jedenfalls im
Grundsatz - zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des Vermögens solcher
Gesellschaften keine Fremdvermögensverwaltung zu Gunsten der Gesellschafter,
sondern die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft stattfindet.
Gesellschaften, die von Gesetzes wegen rechtsfähig sind, betreiben im Grundsatz
ein erlaubnisfreies Eigengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, wenn sie
Investmentvermögen verwalten und die Anleger als Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligen. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn die
gesellschaftsrechtliche Konstruktion lediglich dazu dient, ein an sich fremdes
Geschäft unter dem Rechtsmantel der Gesellschaft als ein Eigengeschäft i. S. v. §
1 Abs. 3 Nr. 5 KWG erscheinen zu lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn - wie vorliegend - kein echter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss
vorliegt. Dass es sich vorliegend nicht um eine echte gesellschaftsrechtliche
Beteiligung handelt, sondern die Komplementärin der Antragstellerin bei
wirtschaftlicher Betrachtung eine Dienstleistung zu Gunsten der Anleger erbringt,
ergibt sich aus den gegenläufigen Interessen der Komplementärin und der
Anleger. Während die Anleger allein ein Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg
der Gesellschaft haben, ist das Interesse der Komplementärin in erster Linie auf
die Vergütung ihrer Dienstleistungen unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft
gerichtet. Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages soll die Komplementärin für ihre
Tätigkeit als Geschäftsführerin und die Übernahme der Haftung eine Vergütung in
Höhe von 5 % ihres Stammkapitals und für die Ausführung der Geschäftsführung
eine jährliche Vergütung von 0,75 % der eingezahlten Anlagen per 31.12. des
Vorjahres erhalten. Diese Vergütung erhält die Komplementärin unabhängig vom
wirtschaftlichen Ergebnis der gesellschaftlichen Aktivitäten der KG. Daraus folgt,
dass das Interesse der Komplementärin allein auf den Fortbestand der KG als
solche ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg gerichtet
ist, während die Anleger ein Interesse am Erfolg der Geschäftstätigkeit der KG
haben, da sie nur im Falle des wirtschaftlichen Erfolges einen Vermögensvorteil
haben. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Rahmen der Änderung des
Gesellschaftsvertrags pro forma eine Einlagen in Höhe von 5.000,- Euro erhalten
hat, ändert daran nichts.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin mit ihrem
Geschäftsmodell auch Bankgeschäfte in Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG
(Finanzkommissionsgeschäfte) betreibt. Ausgehend von der Rechtsprechung der
bisher zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und
der sie bestätigenden Rechtsprechung des Hessischen VGH hätte die
Antragsgegnerin zu Recht das Vorliegen eines Finanzkommissionsgeschäftes i. S.
v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG bejaht. Wegen der Begründung wird auf die
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v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG bejaht. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung Bezug
genommen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 4 KWG sind Bankgeschäfte die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung.
Die derzeit geltende Fassung erhielt § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG 1997 mit der 6. KWG -
Novelle (BGBl I Seite 2518). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG beruht auf der Umsetzung
der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22 BWG vom 10.05.1993 (ABl Nr. L 141
vom 11.06.1993 Seite 27). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG soll Nr. 1 b des Anhangs
Abschnitt A umsetzen der die nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie erlaubnispflichtigen Tätigkeiten definiert. Die Richtlinie erstrebt eine
Harmonisierung der Wertpapierdienstleistungen nur insoweit als dies zur
Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich ist, die die Erteilung einer einzigen
Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes
der Kontrolle durch den Heimatstaat ermöglicht (3. Begründungserwägung). Da
die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in
Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber
unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch
auf nicht von ihr erfasste weitere Dienstleistungen vorzusehen (EuGH, Urteil v.
21.11.2002 (Slg 2002 I - 10797 - Testa und Lazzeri -). Eine solche Ausweitung der
Bestimmungen der Richtlinie auf weitere Dienstleistungen ist jedoch nur zulässig,
wenn aus der Vorschrift selbst ersichtlich ist, dass sie keine Umsetzung der
Richtlinien darstellt, sondern dass autonomes nationales Recht gesetzt wurde. Da
vorliegend - wie sich aus der Regierungsbegründung ergibt (BT-Drs 13/7142 Seite
68) mit der neuen Formulierung Anhang Abschnitt A Nr. 1 b der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie umgesetzt werden sollte, stellt sich die Frage,
ob § 1 Abs. 2 Satz 4 KWG und seine Auslegung durch die Beklagte den in der
Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderungen an die Umsetzung von
Richtlinien genügt. Unter Hinweis auf die dritte Begründungserwägung zur
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist zunächst festzustellen, dass die Beachtung
der in der Richtlinie enthaltenen Definitionen erforderlich ist, um eine einheitliche
Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Die mit der
Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie
erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a.
a. O. Seite 10824). Die gemeinschaftsrechtliche Definition in Anhang Abschnitt A
Ziffer 1 b enthält drei Bestandteile. Nämlich a) die Ausführung von Aufträgen
b) die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum
Gegenstand haben
c) für fremde Rechnung.
Diese drei Bestandteile des Begriffes sind von den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu übernehmen. Der nationale
Gesetzgeber hat den Begriff "Aufträge" nicht wörtlich übernommen, was letztlich
seine Ursache darin haben dürfte, dass der Auftrag nach nationalem Recht eine
unentgeltliche Geschäftsbesorgung darstellt (vgl. § 662 BGB), der
Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch mit dem Auftrag eine entgeltliche
Geschäftsbesorgung gemeint hat. Im Hinblick hierauf lag es nahe, dass der
Gesetzgeber auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a. F. geregelte
Effektengeschäft, worunter die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für
andere verstanden wurde, zurückgriff und diese Definition entsprechend der
Vorgaben der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf alle Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Abs. 11 KWG erweitert. Dem gemäß verlangt die überwiegende
Literatur für den Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäftes in § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 KWG das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes i. S. d. §§ 383 f. HGB
(vgl. Dreher ZIP 2004 Seite 2161, Hammen WM 2005 Seite 813; Kümpel - Bank-
und Kapitalmarktrecht 3. Auflage Seite 1507, Fock ZBB 2004 Seite 365). So
verstanden würde sich § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG als eine Umsetzung darstellen,
die den Anforderungen der Richtlinie an Form und Inhalt genügt. Die Anschaffung
und Veräußerung von Finanzinstrumenten entspricht dem
gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Ausführung von Aufträgen für fremde
Rechnung. Die Kammer hat aber Zweifel, ob die durch die Antragsgegnerin
vorgenommene erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 KWG im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch der in der Richtlinie
enthaltenen Definition des Auftrages i. S. v. Anhang Abschnitt A Ziffer 1 b
entspricht. Wie Hammen (WM 2005 Seite 813) anhand der Materialien zur
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entspricht. Wie Hammen (WM 2005 Seite 813) anhand der Materialien zur
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nachweist, hat der Richtliniengesetzgeber mit
dem Auftrag das Kommissionsgeschäft herkömmlicher Prägung gemeint. Die
Antragsgegnerin sieht den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1
Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen
konkreten Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung
Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn eine
schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion gewählt wird bei
der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegen nimmt und mit diesen
Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert wobei die Vorteile und
Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem Unternehmen, sondern unmittelbar
bei den Anlegern auswirken, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein
Handeln für fremde Rechnung vornimmt (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005 Seite 929).
Die Kammer hat Bedenken, ob diese weite Auslegung des Begriffes des
Finanzkommissionsgeschäftes noch mit der in der Richtlinie enthaltenen Definition
der Finanzdienstleistung in Einklang zu bringen ist. Die Zweifel der Kammer werden
dadurch verstärkt, dass der Europäische Gesetzgeber gerade solche
Organisationen wie sie die Antragsgegnerin durch die erweiternde Auslegung des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG erfassen will, durch die Richtlinie des Rates zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW vom 20.12.1995
(ABl Nr. L v. 31.12.1985 Seite 3) erfasst wissen wollte wie sich insbesondere aus
Art. 1 der Richtlinie ergibt. Da die Beachtung der in der Richtlinie enthaltene
Definition erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinien in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten
würde sich aus der Sicht der Kammer die Notwendigkeit einer Vorlage an den
EuGH nach näherer Maßgabe von Art. 234 EGV ergeben, um verbindlich zu klären,
ob die von der Antragsgegnerin praktizierte weite Auslegung des umgesetzten
Richtlinienrechts noch richtlinienkonform ist (zu einem ähnlichen Ergebnis kommen
Hammen a. a. O., Dreher a. a. O.).
Ungeachtet der Bedenken aus dem Gemeinschaftsrecht hat die Kammer nach
nationalem Recht Bedenken gegen die Ausweitung des Begriffes des
Finanzkommissionsgeschäftes. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG spricht von der
Anschaffung und der Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für
fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft). Die Frage nach der Reichweite
des Begriffs des Finanzkommissionsgeschäftes ist aufgrund einer Wertung aller
Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen
Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hier BVerwG, Urteil v. 27.03.1984, NJW
1985 Seite 929). Diese geht - wie aus der einhelligen Literaturauffassung
ersichtlich wird, dahin, den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes im Kern mit
einem Kommissionsgeschäft im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB gleichzusetzen (vgl.
hierzu Hammen a. a. O., Fock a. a. O., Dreher a. a. O.). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
KWG spricht zudem von der Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten. Bei den kollektiven Anlagemodellen, die die Antragsgegnerin
unter dem Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes fassen will, fehlt es bereits an
dem Tatbestand der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten.
Anschaffung ist "abgeleiteter entgeltlicher Erwerb zu Eigentum mittels
Rechtsgeschäft unter Lebenden" (RGZ 31,17 (18)) unter Einschluss des auf einen
solchen Erwerb gerichteten schuldrechtlichen Vertrages (Beck/Samm - Gesetz
über das Kreditwesen § 1 Rdnr. 152). Unter Veräußerung versteht man die
Übereignung oder die Übertragung eines sonstigen Rechtes (vgl. Palandt - BGB
Überblick vor § 104 Rdnr. 3 d). Die Anschaffung oder Veräußerung muss
"kommissionsweise" erfolgen (BT-Drs 13/7142 Seite 63). Da der Kommissionär in
eigenem Namen handelt, überträgt der Verkäufer das Eigentum an den
Finanzinstrumenten normalerweise an ihn. Der Erwerbsvorgang führt also
zunächst dazu, dass der Kommissionär das Eigentum erhält (Baumbach/Hopt
HGB § 383 Rdnr. 25). Darin unterscheidet sich das Kommissionsgeschäft von der
offenen Stellvertretung, bei der der Vertretene unmittelbar das Eigentum erwirbt.
Der Kommissionär tritt aber als Geschäftsbesorger für den Kommittenten auf. Er
erwirbt das Eigentum für diesen, also auf fremde Rechnung. Er ist dem
Kommitenten gegenüber deshalb auch verpflichtet, dass Eigentum weiter zu
übertragen. Es ist allerdings auch möglich, die Eigentumsübertragung im Wege
des Durchgangserwerbs zu gestalten, wenn der Verkäufer weiß, dass der
Kommissionär als Kommissionär handelt und deshalb das Eigentum an wen es
angeht überträgt (Baumbach/Hopt § 383 HGB Rdnr. 27).
Von einem Kommissionsgeschäft kann also nur dann die Rede sein, wenn das
jeweilige Unternehmen als Mittler zwischen den Anlegern, für die sie die
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jeweilige Unternehmen als Mittler zwischen den Anlegern, für die sie die
Finanzinstrumente erwirbt und den Verkäufern dieser Finanzinstrumente steht.
Dies ist in den Fällen kollektiver Anlagemodelle offensichtlich nicht der Fall. Es gibt
kein Verfügungsgeschäft, kraft dessen die Anleger jemals Eigentümer der
Finanzinstrumente werden, in denen ihre Einlage angelegt wird. Der jeweilige
Verkäufer veräußert die Finanzinstrumente an das Unternehmen, das sie aber
nicht auf die Anleger weiter überträgt, sondern sie nur wirtschaftlich am
Geschäftsergebnis beteiligt.
Auch Ziffer II der streitbefangenen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin die
unverzügliche Abwicklung der von der Antragstellerin unerlaubt betriebenen
Geschäfte angeordnet hat, begegnet auf der Grundlage des von der Behörde
zutreffend herangezogenem § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG keinen rechtlichen Bedenken.
Die Vorschrift setzt lediglich voraus, dass Investmentgeschäfte, die gem. § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG zu den Bankgeschäften gehören, wie im vorliegenden Fall ohne
die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Das Verlangen nach
unverzüglicher Abwicklung der unerlaubten Geschäfte ist auch nicht deshalb
ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin beabsichtigt, die Rechtsbeziehungen
zu den Anlegern in eine erlaubnisfreie Struktur umzuwandeln. Im Falle des
Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte besteht die Antragsgegnerin - soweit dem
Gericht bekannt ist - in ständiger Praxis auf der vollständigen Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Geschäfte und lässt eine alternative Abwicklung durch
Umstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte
nur dann zu, wenn die alternative Abwicklung genauso geeignet ist den
gesetzmäßigen Zustand herzustellen wie eine Abwicklung. Genau diese
Vorgehensweise gebietet das von der Antragsgegnerin zu beachtende Gebot der
Erforderlichkeit. Dies verlangt nämlich, dass dann, wenn ein anderes, die Rechte
des Betroffenen weniger einschränkendes Mittel in Betracht kommt, dass zur
Zweckerreichung in gleicher Weise geeignet ist, wie das eingriffsintensivere, das
schwächere Mittel zur Anwendung zu kommen hat (vgl. BVerfGE 70, 1 (29); Rachor
in Lisken/Denninger Handbuch des Polizeirechts 3. Auflage 2001 Seite 279). Unter
Berücksichtigung dieser sachgerechten Verwaltungspraxis kann es vorliegend
nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin auf
einer Abwicklung der Antragstellerin besteht.
Die von der Antragstellerin angestrebte Umstellung der unerlaubten Geschäfte
nach Maßgabe der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 17.09.2004 würde
nichts daran ändern, dass die Antragstellerin ohne die nach § 32 KWG erforderliche
Erlaubnis genehmigungspflichtige Investmentgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 KWG betreibt. Davon, dass die von der Antragstellerin betriebenen
Geschäfte den Charakter von Investmentgeschäften haben, geht die
Antragstellerin selbst aus.
Die Abwicklungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu Hess. VGH,
Beschluss v. 23.03.2005 (6 TG 3676/04)). Auch die Bestellung eines Abwicklers ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf Erfahrungen der Antragsgegnerin
mit der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Klärung der Möglichkeit einer
alternativen Abwicklung durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine
Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte durch das Unternehmen selbst
nicht in gleicher Weise geeignet ist, eine einwandfreie und zügige Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Geschäfte schnellstmöglich zu beenden. Auch die unter
Ziffer III der Verfügung erlassenen Weisungen finden ihre Grundlage in § 37 Abs. 1
Satz 2 KWG. Die Weisungen dienen dazu, der Antragstellerin die Duldung der
Maßnahmen des Abwicklers aufzugeben und ihm Zutritt zu den Geschäftsräumen
zu gewähren und ihm sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen. Diese Weisung
erscheint sachgerecht und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die
Zwangsgeldandrohung in Ziffer II der Verfügung ist rechtmäßig, wofür auf die
zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen
werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt,
da darauf abgestellt wird, dass eine Zwangsgeldfestsetzung immer dann möglich
ist, wenn die Antragstellerin gegen eine der im einzelnen aufgeführten
Verpflichtungen verstößt. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer V begegnet ebenfalls
keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin zu Recht gegen die Antragstellerin
eingeschritten ist und diese Anlass für das Einschreiten geboten hat. Auch das auf
§ 44 c Abs. 1 KWG (VI des Tenors) gestützte Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint zwar fraglich, ob diese
Anordnung auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden kann, da die Regelung nach
Wortlaut und Gesetzesbegründung dazu dient, Auskunfts- und Vorlagepflichten für
Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
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Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten und einer
Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfe, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts die
tatsächliche Einordnung des Streitgegenstandes jedoch noch zweifelhaft sei.
Durch Anordnungen nach § 44 c KWG sollen Sachverhaltsgrundlagen für
Maßnahmen nach § 37 KWG geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift §
44 c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende
Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick. Die verfügten
Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG. Der
Zweck des dort geregelten Auskunfts- und Vorlageverlangens besteht auch darin,
Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anweisungen festzustellen. §
44 KWG unterscheidet sich von § 44 c KWG (nur) darin, dass bei Verlangen nach §
44 Abs. 1 KWG feststehen muss, dass ein Unternehmen im erlaubnispflichtigen
Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wobei es
nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich eine Erlaubnis hat. Das Auskunfts- und
Vorlagebegehren kann sich gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG auf alle
Geschäftsangelegenheiten erstrecken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 22.09.2004,
Az.: BVerwG 6 C 29.03). Letztlich begegnet auch Ziffer VII der Verfügung keinen
rechtlichen Bedenken. Das angedrohte Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung
der Auskunfts- bzw. Vorlagepflicht ist hinreichend bestimmt.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und des
Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass
bisher kein tragfähiges Konzept der Antragstellerin für eine alternative Abwicklung
vorliegt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte gegenüber dem privaten Interesse der
Antragstellerin an Fortsetzung der unerlaubten Geschäfte bzw. einer Umstellung
des Anlagemodelles auf eine genehmigungsfreie Form.
2. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der
Antragstellerin vom 11.10.2004 und 14.12.2004 gegen die Ziffern I und III der
Verfügung vom 22.09.2004 in der Fassung der Verfügung der Antragsgegnerin
vom 02.12.2004 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft,
da dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin
hinsichtlich der Ziffern II u. IV der genannten Verfügung die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist ihr Antrag ebenfalls
statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen angeordnet hat.
Der Antrag der Antragstellerin ist auch insoweit nicht begründet.
Die Sofortvollzugsanordnung in Ziff. V der streitigen Verfügung vom 22.09.2004 ist
in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO sind erfüllt, da die angefochtene Verfügung bzgl. der
Zwangsgeldandrohung in Ziffern II u. IV eine schriftliche Sofortvollzugsanordnung
enthält, die insbesondere ausreichend schriftlich das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehbarkeit begründet und damit zu erkennen gibt, dass sich die
Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz
1 VwGO beim Erlass der Sofortvollzugsanordnung bewusst gewesen ist. Die
Ausführung der Antragsgegnerin zum öffentlichen Interesse an einer möglichst
effektiven und schnellen Einstellung und Abwicklung von Bankgeschäften, die ohne
die erforderliche Erlaubnis betrieben werden, sind zur Begründung der sofortigen
Vollziehbarkeit der einzelnen Zwangsgeldandrohung dem Grund nach geeignet,
die Sofortvollzugsanordnung zu rechtfertigen.
Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
der Verfügung vom 22.09.2004 i. d. Fassung der Verfügung vom 02.12.2004 das
Interesse der Antragstellerin, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben.
Die angegriffene Verfügung erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein
möglichen und summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass
nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, das die
angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird und auch eine spätere
Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Verfügung ist formell
rechtmäßig. Insbesondere verletzt sie nicht § 28 Abs. 1 VwVfG, wonach bevor ein
Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem
Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu äußern. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von
der Anhörung abgesehen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse
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der Anhörung abgesehen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse
notwendig erschien. Das öffentliche Interesse umfasst jene Fälle, in denen eine
sofortige Entscheidung nicht aus zeitlichen, sondern aus sachlichen Gründen
notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass
der Betroffene den wirksamen behördlichen Zugriff ganz oder zum Teil vereiteln
wird. Hiervon ist die Antragsgegnerin zu Recht ausgegangen, da die Antragstellerin
bestrebt war, die unerlaubt betriebenen Geschäfte ohne Abstimmung mit der
Antragsgegnerin durch Änderung der mit den Anlegern getroffenen
Vereinbarungen zu ändern und vollendete Tatsachen zu schaffen.
Auch in materieller Hinsicht ist die Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie
findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG wonach dann - wenn wie hier
- ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben werden, die
Antragsgegnerin für die Abwicklung Weisungen erlassen kann. Zur Sicherung der
beabsichtigten Anordnung der Einstellung der Geschäfte und der Abwicklung
konnte die Antragsgegnerin die streitbefangene Weisung zu erteilen, um die
Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte sicherzustellen. Soweit die
Verfügung Maßnahmen im Vorfeld der Einstellungsverfügung vom 30.09.2004
getroffen hat, hat sie sich teilweise in der Hauptsache erledigt und ist durch die
Verfügung vom 30.09. abgelöst worden. Im übrigen ergänzt sie die Verfügung vom
30.09. und kann neben dieser Bestand haben.
Das Verlangen nach Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen
rechtfertigt sich aus § 44 c KWG. Die Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls
rechtmäßig, wofür auch die zutreffende Begründung in der angefochtenen
Verfügung Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Soweit die Antragstellerin schließlich mit Antrag vom 28.12.2004 die Freigabe der
auf den Treuhandkonten gehaltenen Gelder der Antragstellerin durch den
Abwickler begehrt, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. Insoweit wird auf die
vorstehenden Ausführungen Bezug genommen wonach sich die Einstellungs- und
Abwicklungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.09.2004 als rechtmäßig
erweist, sodass auch die Abwicklungsmaßnahmen des Abwicklers rechtmäßig und
von der Antragstellerin hinzunehmen sind.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2
GKG.
Die Maßnahme nach Ziff. I der Verfügung vom 30.09.2004 bewertet die Kammer
im Hinblick auf den geschätzten Gewinn mit 100.000,- Euro, für Ziff. II.1
veranschlagt die Kammer 50.000,- Euro, Ziff. II.2, II.3, III.1, III.2 veranschlagt die
Kammer jeweils mit dem Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG. Die Gebührenforderung
wird mit ihrem vollen Betrag angesetzt. Die Zwangsgeldandrohungen werden mit
der Hälfte des jeweils angedrohten Betragen bewertet. Hinsichtlich der Verfügung
vom 22.09.2004 setzt die Kammer hinsichtlich Ziff. I und Ziff. III jeweils den
Auffangstreitwert des § 55 Abs. 2 GKG an während bzgl. Ziff II und IV jeweils die
Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes angesetzt wird. Von dem sich insgesamt
ergebenen Streitwert von 420.000,- Euro setzt die Kammer im einstweiligen
Rechtschutzverfahren die Hälfte an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.