Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.04.2003

VG Frankfurt: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, verfahrenskosten, beteiligter, erlass, verschulden

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 1496/03.AO
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 154 Abs 1 VwGO
Leitsatz
Die Revisionszulassung in einem anderen Verfahren wegen einer ähnlichen Rechtsfrage
rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Abänderung bzw.
Aufhebung eines Stopp-Beschlusses.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Gründe
Der am 26.03.2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene
Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt,
unter Änderung des Beschlusses vom 21.02.2003, den Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO abzulehnen,
ist gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung von
Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen
Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Das hat die Antragstellerin getan, sie hat aber kein sachliches Recht hierzu, denn
die Revisionszulassung in einem Verfahren, in dem eine ähnliche Rechtsfrage eine
Rolle spielt, ist kein Umstand, der zu Abänderung oder Aufhebung des
Beschlusses vom 21.02.2003 führen könnte. Wie sie in der Antragsschrift
zutreffend hervorhebt, ist eine entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig,
denn es werden sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung wie in der
Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einer dieser Auffassungen hat
sich das Gericht angeschlossen. Warum durch die Revisionszulassung zwingend
eine andere Rechtsauffassung geboten ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan
und ist auch nicht sonstwie ersichtlich. Die Argumentation der Antragstellerin war
vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses hinreichend bekannt, zumal die
Kammer die angegriffene Rechtsansicht seit längerer Zeit und in mehreren
Beschlüssen (z.B. v. 09.09.2002 - 10 G 3122/02.AO) vertreten hat, und ist bei der
Rechtsfindung berücksichtigt worden.
Als unterliegender Beteiligter hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1
AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.