Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 29.01.2004

VG Frankfurt: anschrift, zustellung, akteneinsicht, stadt, brief, adresse, öffentlich, gerichtsakte, empfang, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3378/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 81 AsylVfG
Leitsatz
1. Die Unzustellbarkeit gerichtlicher Schreiben aufgrund des Umstandes, dass der
Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht (§ 10 AsylVfG) dem Gericht einen
Anschriftenwechsel nicht mitgeteilt hat, begründet einen Anhaltspunkt für den Wegfall
des Rechtsschutzinteresses und rechtfertigt damit die Betreibensaufforderung nach §
81 AsylVfG.
2. Die Betreibensaufforderung ist hinreichend bestimmt, wenn das Gericht das
Nichtbetreiben mit der unterlassenen Mitteilung der Anschriftenänderung begründet.
3. Die Betreibensaufforderung im Falle unbekannter Anschrift ist öffentlich zuzustellen.
4. Meldet sich nach öffentklicher Zustellung einer Betreibensaufforderung, die auf der
unterlassenen Mitteilung der zustellungsfähigen Anschrift beruht, ein Rechtsanwalt und
beantragt Akteneinsicht ohne weitere Prozesserklärungen abzugeben, so wird allein
dadurch die Frist des § 81 AsylVfG nicht unterbrochen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsbürger. Er erhob persönlich am
02.09.2002 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2002, mit dem
sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt
worden ist, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen sowie die Abschiebung nach
Belgrad angedroht wurde. In der Eingangsbestätigung des Gerichts vom
03.09.2002 wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass er nach § 10 AsylVfG während
des Verfahrens dafür zu sorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Gerichts stets
erreichen können und insbesondere jeder Wechsel der Anschrift unverzüglich
mitzuteilen ist. Im übrigen wurde auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG
verwiesen. Am 10.01.2003 erließ die Kammer einen Übertragungsbeschluss nach
§ 76 Abs. 1 AsylVfG, der dem Kläger mit einfachem Schreiben vom 13.01.2003
übersandt werden sollte. Die Postsendung kam jedoch mit dem Vermerk
"Unbekannt verzogen" zurück. Darauf veranlasste das Gericht eine
Anschriftenermittlung beim Einwohnermeldeamt Langenselbold. Am 31.01.2003
teilte die Stadt Langenselbold mit, der Kläger sei zwar noch unter der alten
Anschrift gemeldet, aber nicht mehr dort wohnhaft. Darauf erließ das Gericht unter
dem 03.02.2003 eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG, übersandte diese
am 04.02.2003 mit einfachem Brief an die vom Kläger angegebene Anschrift und
stellte sie zugleich öffentlich zu. Die öffentliche Zustellung wurde am 13.03.2003
wirksam. Die mit einfacher Post versandte Ausfertigung der
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wirksam. Die mit einfacher Post versandte Ausfertigung der
Betreibensaufforderung tauchte am 28.02.2003 ohne Umschlag und ohne
Begleitschreiben wieder in der Poststelle auf.
Am 21.03.2003 meldete sich der Rechtsanwalt Ernst K. J. für den Kläger, erklärte
unter Vorlage einer Prozessvollmacht, diesen nunmehr zu vertreten und bat zur
Information über den Sachstand um Übersendung der Akten in seine Kanzlei. Mit
gerichtlichem Anschreiben vom 24.03.2003 wurden ihm die Akten übersandt und
zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betreibensaufforderung am
13.03.2003 öffentlich zugestellt worden sei. Am 31.03.2003 reichte RA J. die Akten
zurück.
Mit Beschluss vom 22.04.2003 stellte das Gericht das Verfahren ein und in den
Gründen fest, dass der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung nicht weiter
betrieben habe und die Klage deshalb als zurückgenommen gelte. Der
Bevollmächtigte bestätigte den Empfang des Beschlusses am 25.04.2003. Am
25.08.2003 meldeten sich unter Vorlage einer Prozessvollmacht die Rechtsanwälte
S. und R. für den Kläger und baten um Übersendung der Gerichtsakte. Am
08.09.2003 reichten sie die am 29.08.2003 zugegangenen Akten zurück. Mit
Schriftsatz vom 11.09.2003, eingegangen am 15.09.2003 beantragten sie die
Fortsetzung des Verfahrens.
Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe aus der Mitteilung des
Einwohnermeldeamtes nicht schließen können, dass der Kläger kein Interesse
mehr am Verfahren habe und sei deshalb nicht berechtigt gewesen, eine
Betreibensaufforderung zu erlassen. Denn zum einen habe der Kläger seine Klage
bereits begründet gehabt, zum anderen sei eine Anfrage bei der sachnäheren
Ausländerbehörde Hanau unterblieben. Die Annahme eines Desinteresses an der
Fortführung der Klage setze die beharrliche Weigerung des Asylsuchenden voraus,
seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das aber setze eine wiederholte
Aufforderung voraus, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Insbesondere sei
von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse nicht auszugehen, wenn sich
zwischenzeitlich ein Prozessbevollmächtigter melde und um Akteneinsicht bitte.
Die Betreibensaufforderung habe die Frist des § 81 AsylVfG im übrigen auch
deshalb nicht ausgelöst, weil die Aufforderung lediglich in allgemeiner Form
gehalten gewesen sei und den Kläger im Unklaren darüber gelassen habe, was von
ihm geschuldet sei.
Schließlich sei die öffentliche Zustellung der Betreibensaufforderung unwirksam
gewesen. Die öffentliche Zustellung sei nicht zulässig gewesen, weil das Gericht es
unterlassen habe, zuvor alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Aufenthalt des
Klägers zu ermitteln. So sei insbesondere kein Suchvermerk im
Bundeszentralregister erfolgt. Die Anfrage an das Einwohnermeldeamt der Stadt
Langenselbold sei nicht vom Einwohnermeldeamt, sondern vom Magistrat der
Stadt beantwortet worden. Die Mitteilung sei auch nur in einem handschriftlichen
Vermerk erfolgt. Dies hätte Anlass zu eingehenderen Ermittlungen sein müssen,
bei denen sich ergeben hätte, dass der Kläger sich in der Vergangenheit stets in
der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, deren Adresse er mit der
Klageerhebung mitgeteilt habe. Dies sei durch eine Anfrage bei der
Asylbewerberunterkunft ohne Weiteres zu ermitteln gewesen. Es sei deshalb auch
völlig unerklärlich, weshalb ihm der Übertragungsbeschluss nicht habe zugestellt
werden können. Diesen Vortrag untermauern die Bevollmächtigten mit zahlreichen
Gerichtsentscheidungen und Literaturzitaten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Verfahren beendet ist. Das Gericht habe
eine Betreibensaufforderung erlassen dürfen, da der Kläger seine Klage nur sehr
dürftig begründet habe und Zustellungen an ihn dadurch unmöglich gemacht
habe, dass er sich nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe.
Im übrigen verweist die Beklagte auf ein Schreiben des Landrates des Main-Kinzig-
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Im übrigen verweist die Beklagte auf ein Schreiben des Landrates des Main-Kinzig-
Kreises vom 15.10.2003, das dem Gericht auch direkt zuging, und aus dem sich
ergibt, dass der Kläger seit dem 24.09.2003 unbekannten Aufenthalts und zur
Fahndung ausgeschrieben sei.
Mit Verfügung vom 20.10.2003 (Bl. 60) hat das Gericht die Bevollmächtigten des
Klägers aufgefordert, umgehend die ladungsfähige Anschrift des Klägers
mitzuteilen. In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich anwesende Kläger
dazu erklärt, er wohne jetzt in Friedberg beim Bruder einer Tante. Weitere Angaben
könne er nicht machen.
Mit Beschluss vom 31.10.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Inhalt der
Gerichtsakte und einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist derzeit schon deshalb nicht zulässig, weil der Kläger die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift verweigert. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen
Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung
(BVerwG Urteil vom 13. April 1999 -1 C 24/97-, NJW 1999, 2608). Im übrigen ist die
Klage aber auch deshalb nicht zulässig, weil sie als zurückgenommen gilt (§ 81
AsylVfG).
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist statthaft. Es ist in der
Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die
Frage, ob die Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 VwGO, bzw. des § 81 AsylVfG
eingetreten ist oder nicht, zwar kein Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss
gegeben ist, wohl aber der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (VGH München,
Urt. v. 19.01.1999 - 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG Saarlouis, Besch. v.
20.01.1999 - 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897). Der Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens wird also auch durch den Einstellungsbeschluss wegen dessen bloß
deklaratorischer Bedeutung nicht präkludiert.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die verfahrensbeendende Wirkung des §
81 AsylVfG hier nicht etwa schon deshalb nicht eingetreten, weil schon die
Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG unzulässig gewesen wäre. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) setzt die
Betreibensaufforderung voraus, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmte,
sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses
des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Besch. der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 <63>; Urteil vom
22. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <218 f.>; (BVerwG,
Besch. v. 05.07.2000 - 8 B 119/00 -, NVwZ 2000, 1297). Solche konkreten Zweifel
können sich etwa aus dem den Verfahrensakten zu entnehmenden fallbezogenen
Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass der Kläger
prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der
Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des
jeweiligen Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen
können. Der Kläger hat hier seine Mitwirkungspflicht aus § 10 AsylVfG verletzt, weil
er seinen Anschriftenwechsel nicht mitgeteilt und nicht sichergestellt hat, dass ihn
Mitteilungen des Gerichts stets erreichen. über diese Pflichten ist er nicht nur vom
Gericht, sondern ausweislich der Behördenakte auch in seiner Landessprache
beim Bundesamt aufgeklärt worden.
Der Kläger behauptet zwar -unsubstantiiert -, sich stets in seiner Unterkunft
aufgehalten zu haben. Dem steht jedoch die Unzustellbarkeit des
Übertragungsbeschlusses und die Auskunft des Magistrats der Stadt
Langenselbold entgegen, wonach laut Sozialamt und laut Meldeamt der Kläger
dort nicht mehr wohnt.
Die Auffassung, auf ein Fehlen des Rechtsschutzinteresses sei erst zu schließen,
wenn der Asylbewerber sich trotz mehrfacher Aufforderung weigert, seinen
Aufenthaltsort bekannt zu geben (Heilbronner AsylVfG § 81 Rn 16) kann nur in den
Fällen von Bedeutung sein, in denen es möglich ist, entsprechende
Aufforderungen dem Kläger zukommen zu lassen. Ergibt sich das Indiz für den
Wegfall des Rechtsschutzinteresses aber gerade daraus, dass Mitteilungen des
Gerichts beim Kläger nicht ankommen, weil dieser unbekannt verzogen ist, ist es
logisch ausgeschlossen, ihn mehrfach aufzufordern, seinen Wohnsitz mitzuteilen.
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logisch ausgeschlossen, ihn mehrfach aufzufordern, seinen Wohnsitz mitzuteilen.
Die zur Verfahrensbeendigung führende Frist ist auch wirksam in Gang gesetzt
worden. Insbesondere war die Betreibensaufforderung hinreichend bestimmt. Aus
der Tatsache, dass das Gericht das Nichtbetreiben an gescheiterten
Zustellungsversuchen und der darauf begründeten Annahme, der Kläger habe
seine neue Adresse nicht mitgeteilt, festgemacht hatte, war für den Kläger klar
erkennbar, dass das weitere Betreiben durch Mitteilung seiner ladungsfähigen
Anschrift oder Bestätigung seiner alten Anschrift erwartet wurde. Die mit
einfachem Brief zugesandte Betreibensaufforderung kam nicht zurück, ging also
offenbar bei ihm ein. Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet. Es wäre ihm
also auch eine Reaktion möglich gewesen.
Die Betreibensaufforderung setzt eine Frist in Gang und ist deshalb nach § 56 I
VwGO zuzustellen. Die öffentliche Zustellung parallel zu einer einfachen Mitteilung
über dieselbe war auch zulässig, weil das Gericht aufgrund der Mitteilung des
Magistrats der Stadt Langenselbold davon ausgehen durfte, dass der Kläger unter
der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist.
Soweit der Klägervertreter unter Anführung von Rechtsprechungszitaten belegen
will, dass die öffentliche Zustellung im vorliegenden Falle nicht zulässig war, muss
er sich entgegenhalten lassen, dass diese Zitate sämtlich nicht einschlägig sind.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.1997 (- 8 C 43.95 -,
BVerwGE 104, 301 [304]) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die korrekte
Anschrift in dem dort entschiedenen Fall ohne Weiteres aus dem Melderegister zu
ermitteln gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ergab sich der tatsächliche
Aufenthaltsort aber gerade nicht aus dem Melderegister. Im übrigen ist die
Überlegung, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung
dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Adressat von dieser Zustellung
regelmäßig nichts erfährt, im vorliegenden Falle nicht einschlägig, weil der Kläger
mit einfachem Brief über die öffentliche Zustellung informiert worden ist. Dieser
Brief scheint ihn auch erreicht zu haben, weil er selbst ihn offenbar wieder an das
Gericht zurückgeschickt hat. Er hat den Empfang in der mündlichen Verhandlung
auch nicht bestritten. Sollte er ihn gleichwohl nicht erreicht haben, weil er faktisch
unter der Meldeadresse nicht mehr gewohnt hat, ergibt sich daraus ein
zusätzliches Argument für die Notwendigkeit der öffentlichen Zustellung.
Der Kläger hat auch keine Prozesshandlung vorgenommen, durch die das
Verfahren vor Ablauf der durch die Zustellung der Betreibensaufforderung in Gang
gesetzte Frist weiterbetrieben worden wäre. Zwar hat sich für ihn ein Anwalt
gemeldet und um Akteneinsicht gebeten, die ihm auch gewährt wurde. Dadurch
wurde das Verfahren aber nicht betrieben. Insbesondere hat sich der Anwalt zur
Frage der Anschrift des Klägers nicht geäußert. Soweit sich die Klägervertreter für
ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht
vom 20.1.1984 (- 9 B 689.81 -, InfAuslR 1984, 154) berufen, müssen sie sich
entgegenhalten lassen, dass diese Entscheidung nicht einschlägig ist. Im dortigen
Fall hatte der neue Prozessbevollmächtigte nämlich nicht nur Akteneinsicht
beantragt, sondern zugleich angekündigt, nach erfolgter Akteneinsicht erklären zu
wollen, ob das Verfahren fortgesetzt oder das Rechtsmittel zurückgenommen
werden soll. An einer solchen Erklärung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die
weiteren von den Klägervertretern für ihren Standpunkt angeführten
Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen sind entweder nicht einschlägig,
enthalten nur allgemeine Grundsätze, ohne auf die hier relevante Problematik
einzugehen oder beruhen auf altem Recht. Ein Eingehen hierauf im Einzelnen
erübrigt sich.
Hatte der Kläger somit das Verfahren vor Eintritt der Frist des § 81 AsylVfG nicht
weiter betrieben, so gilt die Klage als zurückgenommen und ein Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens ist nicht mehr zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.