Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 24.04.2007
VG Frankfurt: theologie, diplom, religion, fachhochschule, qualifikation, berufsausbildung, vergleich, zugang, psychologie, vollstreckung
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 1685/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 3 BAföG, § 7 Abs 1 S
1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2
BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 3
BAföG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1981 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1999/2000 ein Studium
der Religionspädagogik/Kirchliche Bildungsarbeit an der Katholischen
Fachhochschule Mainz auf und schloss das Studium am 11.7.2003 mit dem
Bestehen der Diplomprüfung und der beruflichen Qualifikation als Diplom-
Religionspädagogin (FH) ab. Zum Wintersemester 2003/2004 immatrikulierte sie
sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen in Frankfurt am
Main für den Studiengang Katholische Religion (Diplom) und beantragte am
10.11.2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG).
Dabei gab sie an, im Sommer 1999 die Fachhochschulreife erworben zu haben.
Um Ihr Berufsziel - Pastoralreferentin - zu erreichen, hätte sie jedoch über die
allgemeine Hochschulreife verfügen müssen. Anstelle des Erwerbs der
allgemeinen Hochschulreife an einer Schule hätte sie sich entschieden, an der
Katholischen Fachhochschule Mainz den Studiengang Praktische Theologie zu
absolvieren, um auf diese Weise die Zugangsvoraussetzungen für den
Studiengang Katholische Theologie zu erreichen. Zwar hätte sie bereits mit dem
Vordiplom die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, sich aber entschieden, das
Studium abzuschließen. In ihrem Fall seien daher die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG erfüllt.
Mit Bescheid vom 16.2.2004 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur
Begründung heißt es, dass der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG mit dem
Abschluss als Diplom-Religionspädagogin (FH) erschöpft sei. Der Studiengang
Katholische Religion rechtfertige keine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch mit dem Klägerin geltend
machte, dass erst mit dem Fachhochschulstudium der Zugang zu dem
Studiengang Theologie eröffnet worden sei. Dabei sei unerheblich, dass sie das
Fachhochschulstudium abgeschlossen habe und nicht bereits nach dem Vordiplom
gewechselt hätte. Der Studiengang Katholische Theologie führe im Übrigen in
derselben Fachrichtung weiter.
Außerdem reichte sie eine Bescheinigung der Philosophisch-Theologischen
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Außerdem reichte sie eine Bescheinigung der Philosophisch-Theologischen
Hochschule St. Georgen ein, wonach sie mit dem Abschluss des Studiengangs
Religionspädagogik die Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang Katholische
Theologie erlangt habe. Für den Beruf der Pastoralreferentin sei der Abschluss des
Studiengangs Katholische Theologie erforderlich. Auf Nachfrage teilte die
Hochschule mit, dass auf den Studiengang Katholische Religion zwei Semester des
Studiengangs Religionspädagogik angerechnet worden seien.
Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 als
unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es dort:
„Nach § 7 Abs.1 S.1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender
Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden
berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.
Sie erwarben mit dem Bestehen der Diplomprüfung am 11.7.2003 nach einem fast
achtsemestrigen Studium an der Katholischen Fachhochschule Mainz Pforzheim
einen berufsqualifizierenden Abschluss als Diplom-Religionspädagogin (FH). Bei
dieser Ausbildung handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG
förderungsfähige Ausbildung, so dass Ihr Grundanspruch nach § 7 Abs.1 BAföG
damit erschöpft ist.
Nach § 7 Abs.2 S.1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere
Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1. (aufgehoben),
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht
gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des
angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu
ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich
weiterführt,
4. wenn der Auszubildende a. eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine
Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg
besucht oder b. die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere
Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte erworben
hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer
Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest
dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
abgeschlossen hat.
Nach § 17 Abs. 3 BAföG erhält der Auszubildende für eine weitere Ausbildung nach
§ 7 Abs. 2 S.1 Nr.1 - 3 und Satz 2 Ausbildungsförderung als verzinsliches
Bankdarlehen nach § 18c BAföG.
Es bedarf in Ihrem Fall keines Eingehens auf die Regelungen des § 7 Abs.1 S.1 Nr.2
BAföG, da diese nur sogenannte unselbständige Ergänzungsausbildungen
erfassen.
Hinsichtlich des Studiengangs Katholische Theologie handelt es sich jedoch um
eine selbständige Ausbildung, da dieses Studium alle Kenntnisse und Fertigkeiten
vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (Diplom-
Theologe/in) erforderlich sind.
In Ihrem Fall findet auch die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG keine
Anwendung.
Zwar wurde die Zugangsberechtigung zu dem Studiengang Katholische Theologie
im Zusammenhang mit dem Studiengang Religionspädagogik erworben, wobei es
förderungsrechtlich nicht relevant ist, dass Sie tatsächlich die
Zugangsvoraussetzungen bereits mit dem Vordiplom erlangt haben.
Der Studiengang Katholische Theologie mit dem von Ihnen angestrebten
Berufsziel Pastoralreferentin führt jedoch nicht in derselben Richtung fachlich
weiter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses
Merkmal eng auszulegen (BVerwG FamRZ 1978,544; FamRZ 1983,100). Die
weitere Ausbildung führt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem
Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes
zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zu Grunde
liegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um der gesetzlichen Voraussetzung zu
genügen, reicht es somit nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der
weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist
oder das die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander
angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes
der ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildung.
Zwar mag ein Vergleich der für die beiden Studiengänge vorgesehenen
Lehrveranstaltungen auf den ersten Blick für eine weitgehende Identität der
Wissenssachgebiete sprechen.
Schwerpunkt des Studiengangs Religionspädagogik ist aber der Bereich Praktische
Theologie. Während des auf sechs Semester zzgl. eines Prüfungssemesters
angelegten Studiums an der Katholischen Fachhochschule Mainz befassen sich die
Studieninhalte z.B. mit der Auslegung der biblischen Schriften, verschiedenen
Gottesdienstformen, Führung seelsorgerischer Gespräche, Gestaltung des
Religionsunterrichts, Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Glaubens und
der kirchlichen Lehre, grundlegende Kenntnisse in Psychologie, Pädagogik und
Soziologie.
Entsprechend diesen Studieninhalten erfolgte nur eine Anrechnung von zwei
Fachsemestern auf den Studiengang Katholische Religion. Es wurden Ihnen nur
vier Leistungsnachweise für den Studiengang Katholische Religion erlassen.
Hinsichtlich des Studiengangs Katholische Theologie ist festzustellen, dass die
Studieninhalte eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den
Schwerpunkten Philosophie und Theologie vermitteln. Unter Berücksichtigung der
Sprachsemester beträgt die Regelstudienzeit 12 Fachsemester. Dieser Bereich
wird im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik nur durch
Grundlagenfächer abgedeckt.
Demzufolge unterscheidet sich auch das spätere berufliche Tätigkeitsgebiet nach
abgeschlossenem Studium. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
und 5 BAföG sind nicht gegeben. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung nach § 7
Abs. 2 S. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte
Ausbildungsziel, dies erfordern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift diese
Ausnahmeregelung in den Fällen ein, in denen eine einzige berufsqualifizierend
abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht, das angestrebte Ausbildungsziel zu
erreichen oder in denen der Auszubildende aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalles sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr
zunutze machen kann.
Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren
Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der
Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den
erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden
kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung
oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne
dieser Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer
förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation
für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt es nicht, dass die Absolvierung
mehrerer Ausbildungen die Ausübung dieses angestrebten Berufes erleichtern
oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere
Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufes
ermöglicht (BVerwG FamRZ 1979,181; FamRZ 1981, 1011, FamRZ 1983, 1176,
FamRZ 1986, 395; FamRZ 1987, 979).
In Ihrem Fall liegen jedoch keine besonderen Umstände im Sinne des § 7 Abs. 2 S.
2 BAföG vor, die ein Studium in der Fachrichtung Katholische Theologie erfordern.
Gründe, die es Ihnen verwehren, sich die bereits abgeschlossene Berufsausbildung
zur Diplom-Religionspädagogin (FH) zu Nutze zu machen, sind von Ihnen nicht
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zur Diplom-Religionspädagogin (FH) zu Nutze zu machen, sind von Ihnen nicht
vorgetragen worden und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass Sie als Ausbildungsziel einen Beruf anstreben, zu
dessen Ausübung der berufsqualifizierende Abschluss einer förderungsfähigen
Ausbildung nicht ausreicht. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordert die weitere
Ausbildung nur dann, wenn sie in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Die
Tätigkeit als Pastoralreferentin kann allein nach einem abgeschlossenen
Studiengang Katholische Religion ausgeübt werden, d.h. es ist kein Doppelstudium
erforderlich.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs.2 BAföG konnte Ihnen auf
Ihren Antrag vom 10.11.2003 dem Grunde nach für das Studium in der
Fachrichtung Katholische Theologie keine Ausbildungsförderung bewilligt werden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25.04.2005 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2005, bei Gericht am 25.05.2005 eingegangen, hat die
Klägerin Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Anliegen weiter und ist der Ansicht, dass
die Zweitausbildung ,,Diplomtheologie" die Erstausbildung fachlich in der selben
Fachrichtung weiterführt, denn es sei so, dass für beide Studiengänge das Fach
,,Katholische Theologie" die allein tragende Grundlage für jedwede
Wissenserlangung zur späteren Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowohl als
Gemeindereferentin als auch Pastoral-Assistentin sei, also die Ausbildung zur
Pastoralassistentin (Diplomtheologin) jene zur Gemeindereferentin (Diplom Rel.-
Päd.) fachlich in der selben Richtung weiterführe. Dass dabei Methoden,
Hilfswissenschaften Art und Intensität derselben, sowohl zwischen dem
Fachhochschulstudiengang und der universitären Ausbildung, als auch zwischen
den einzelnen Hochschulen unterschiedliche Gewichtungen und Ausprägungen
erfahren können, sei selbstverständlich.
Da erste und einzige Wissensgrundlage die ,,Katholische Theologie" ungeachtet
zusätzlich erhaltener Qualifikationen sei, gingen die Hinweise des Studentenwerks
völlig fehl. Zum Vergleich führt sie an: Um das Fach Mathematik unterrichten zu
können, seien zu allererst Mathematikkenntnisse notwendig und erst nachrangig
pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten.
Sie beruft sich auf die offiziellen Erläuterungen/Hinweisen des Bundesministers für
Bildung und Forschung (BMBF). Danach betreffe diese Regelung nur in sich
selbstständige Ausbildungen, d.h. eigenständige Ausbildungsgänge, die alle zur
Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten selbst vermittelten. Seien diese Voraussetzungen gegeben, so ist es
für die Förderung unschädlich, wenn neue Stoffgebiete in geringem Umfang
hinzukämen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu
verpflichten, ihr Leistungen für ihr Zweitstudium im Diplomstudiengang
"Diplomtheologin" an der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen
nach Maßgabe des BAföG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin geltend mache, dass der zunächst absolvierte Studiengang
Religionspädagogik/Kirchliche Bildungsarbeit an der Fachhochschule Mainz in
derselben Richtung fachlich weiterführe wie der Studiengang Katholische Theologie
an der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen verkenne sie in der
von ihr aufgestellten Synopse, dass die an der Fachhochschule Mainz vermittelten
Studieninhalte lediglich Grundlagenfächer im Rahmen des Studiengangs
Katholische Theologie darstellten. Demzufolge seien nur zwei Fachsemester des
Studiengangs Religionspädagogik auf den Studiengang Katholische Theologie
angerechnet worden, d.h. die Qualifikation als Diplom-Religionspädagogin sei noch
nicht einmal als Diplom-Vorprüfung des Studiengangs Katholische Theologie
anerkannt worden. Die Regelstudienzeit des Studiengangs Katholische Theologie
betrage 10 Semester zzgl. 2-3 Sprachsemester. Die Regelstudienzeit des
Studiengangs Religionspädagogik betrage 6 Semester. Bereits das Grundstudium
der beiden Studiengänge weise völlig unterschiedliche Schwerpunktsetzungen auf.
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der beiden Studiengänge weise völlig unterschiedliche Schwerpunktsetzungen auf.
Schwerpunkt des 4-semestrigen Grundstudiums des Studiengangs Katholische
Theologie sei mit 37 Semesterwochenstunden der Bereich Philosophie.
Demgegenüber beinhaltet der Studiengang Religionspädagogik in dem 3-
semestrigen Grundstudium 6 Wochenstunden aus diesem Bereich.
Auf die §§ 8 ff. der Diplomprüfungsordnung des Studiengangs Katholische
Theologie bzw. § 12 der Studienordnung des Studiengangs Religionspädagogik
betreffend die Leistungsnachweise des Grundstudiums werde verwiesen.
Stattdessen weise das Grundstudium des Studiengangs Religionspädagogik 19
Wochenstunden aus den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Medienpädagogik und
Soziologie, die bei dem Studiengang Katholische Theologie keine Rolle spielten.
Hinzu kämen Schul- und Gemeindepraktika. Im übrigen werde auf die §§ 15 der
Diplomprüfungsordnung des Studiengangs Katholische Theologie und § 13 der
Studienordnung des Studiengangs Religionspädagogik betreffend die
Leistungsnachweise des Hauptstudiums verwiesen.
Die Behördenakten (Blatt 1 bis 203) haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.12.2006 auf den
Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht
rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1
VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die
zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und der
Klageerwiderung im Schriftsatz vom 29.09.2005 (Blatt 28 bis 30 der Gerichtsakten)
verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, denn nach § 7
Abs.1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender
Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden
berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.
Die Klägerin hat als „Diplom-Religionspädagogin (FH)“ nach entsprechendem
Studium und Diplom-Prüfung einen derartigen Abschluss erworben. Da es sich bei
dieser Ausbildung um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähige handelt,
ist der Grundanspruch (§ 7 Abs.1 BAföG) der Klägerin damit erschöpft.
Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (§ 17 Abs. 3 BAföG) nach § 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 Ausbildungsförderung erhielte die Klägerin nur
als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Doch auch dafür liegen die
Voraussetzungen nicht vor. Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, dass die
Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG („eine Hochschulausbildung oder ...
insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich
erforderlich ist“) nur so genannte unselbständige Ergänzungsausbildungen erfasst.
Für das Studium der katholischen Theologie ist die frühere Ausbildung der Klägerin
jedoch nicht „rechtlich erforderlich“.
Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG („wenn im Zusammenhang mit der
vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich
selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt“) verhilft der Klage
nicht zum Erfolg. Zwar hat die Klägerin die Zugangsberechtigung zu dem jetzigen
Studiengang durch den Hochschulabschluss nach dem früheren Studiengang
erworben, der Studiengang Katholische Theologie mit dem angestrebten Berufsziel
Pastoralreferentin führt jedoch nicht in derselben Richtung fachlich weiter.
Zutreffend hat der Beklagte die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts angeführt (BVerwG FamRZ 1978, 544; FamRZ 1983,
100), wonach ein Vergleich der für die beiden Studiengänge vorgesehenen
Lehrveranstaltungen auf den ersten Blick für eine weitgehende Identität der
Wissenssachgebiete spricht.
Auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG liegen nicht vor. Hierfür
genügt es nicht, dass die Absolvierung mehrerer Ausbildungen die Ausübung eines
angestrebten Berufes erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht.
Erforderlich ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der
sich das Gericht anschließt - vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit
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sich das Gericht anschließt - vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit
der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufes ermöglicht. Die Tätigkeit als
Pastoralreferentin kann allein nach einem abgeschlossenen Studiengang
Katholische Religion ausgeübt werden, d.h. es ist kein Doppelstudium erforderlich.
Als unterliegende Beteiligter hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung
nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.