Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.02.2003

VG Frankfurt: örtliche zuständigkeit, juristische person, beamtenverhältnis, bezirk, ausstattung, quelle, behörde, abgrenzung, abhängigkeit, dokumentation

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4114/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 BBesG, § 52 Nr 4 S
1 VwGO
(Dienstlicher Wohnsitz iSv BBesG § 15 Abs 1)
Leitsatz
Zur Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i. S. d. § 15 Abs. 1 BBesG und damit zur
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Ziffer. 4 S. 1 VwGO kommt es
maßgeblich nur darauf an, an welchem Ort der Beamte ständig oder überwiegend
seinen verrichtet, so fern die dortige Dienststelle über ein Mindestmaß an personeller
und sachlicher Ausstattung verfolgt, die eine äußerliche Abgrenzung ermöglicht. Auf
den Grad der organsiatorischen Verselbständigung der Außenstelle im Behördenaufbau
kommt es dagegen nicht maßgeblich an.
Tenor
Das Verwaltungsgericht F erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den
Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht D.
Gründe
Der Rechtsstreit war gemäß § 83 S. 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das örtlich
zuständige Verwaltungsgericht D zu verweisen.
Gemäß § 52 Ziff. 4 S. 1 VwGO ist u.a. für alle Klagen gegen eine juristische Person
des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen
dienstlichen Wohnsitz hat. Gemäß § 15 Abs. 1 BBesG ist der dienstliche Wohnsitz
des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz
hat.
Der Kläger ist Angehöriger des "Mobilen Einsatzkommandos (MEK)", welches
entsprechend der Ausführungen des beklagten Landes als "K" eine in D ansässige
Außenstelle des Polizeipräsidiums F ist, die dort über eigene Räumlichkeiten und
einen eigenen, ständig dort dienstansässigen Personalstamm verfügt, zu dem
auch der Kläger zählt. Der Kläger ist damit i.S.d. § 15 Abs. 1 BBesG in D
dienstansässig.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das K in D sei als bloße
Außenstelle des Polizeipräsidiums F nicht organisatorisch verselbstständigt, da die
gesamte Verwaltung in personeller und sachlicher Hinsicht durch das
Polizeipräsidium F erfolge, der Polizeipräsident F Dienstvorgesetzter sei und auch
keine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung bestehe. Denn auf die
organisatorische Einbindung des Kommissariats 53 in das Polizeipräsidium F
kommt es insoweit entscheidungserheblich nicht an, da der Dienststellenbegriff
des § 15 Abs. 1 BBesG auch örtlich und sachlich abgrenzbare Teile von Behörden
erfasst, mithin auch organisatorisch nicht verselbständigte Außenstellen von
Behörden in anderen Gemeinden (Clemens/Millack u.a., Besoldungsrechts des
Bundes und der Länder, § 15 Anm. 1). Denn für die Begriffsbestimmung des
"dienstlichen Wohnsitzes" im Sinne dieser Norm ist maßgeblich darauf abzustellen,
wo der Beamte persönlich seinen täglichen Dienst verrichtet, da im Regelfall zu
unterstellen ist, dass er auch seinen persönlichen Lebensmittelpunkt in räumlicher
Nähe zu diesem Dienstort hat. Denn die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs des
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Nähe zu diesem Dienstort hat. Denn die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs des
dienstlichen Wohnsitzes ist im Zusammenhang mit dem (früheren)
Wohngeldzuschuss (ab 1957 Ortzuschlag, nunmehr Familienzuschlag) zu sehen,
dessen Jahressätze u.a. nach Ortsklassen gestaffelt waren, deren Höhe sich nach
den statistisch ermittelten durchschnittlichen Wohnkosten desjenigen Ortes
bestimmte, an dem der Beamte seinen Dienst verrichtete und deshalb -
unterstellt - auch wohnte. Da der Zweck des früheren Wohngeldzuschusses gerade
darin lag, regional bedingte unterschiedliche Kostenbelastungen für den einzelnen
Beamten auszugleichen, konnte es begrifflich bei § 15 Abs. 1 BBesG nicht auf das
Wohnkostenniveau des Ortes ankommen, an dem die übergeordnete
Organisationseinheit ihren Sitz hat. Diese Abhängigkeit verdeutlicht, dass es zur
Bestimmung des Begriffes des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG maßgeblich
allein auf den Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung ankommt, nicht aber auf
abstrakte organisatorische Strukturen und Hierarchien im Behördenaufbau.
Da der Kläger hiernach in D seinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist gemäß § 1 Abs. 2
Ziffer 1 Hess.AGVwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts D
begründet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.