Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.06.2002

VG Frankfurt: hessen, innere medizin, strafbare handlung, fahrlässige körperverletzung, öffentliche sicherheit, besatzung, polizei, anhalten, beförderung, funk

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Gericht:
VG Frankfurt 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 BG 2131/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 BG HE, § 56 BG HE,
§ 2 Abs 3 RettDG HE, § 4
RettDG HE, § 6 RettDG HE
Ausübung des notärztlichen Dienstes
Leitsatz
§49 Abs.2 Heilberufsgesetz schließt nicht aus, dass ein Leitender Notarzt, der im
Rahmen des ärztlichen Notdienstes zum Einsatz eingeteilt wurde, der
Berufsgerichtsbarkeit unterliegt.
Bei größeren Notfallereignissen ist der von der Zentralen Leitstelle zum Einsatzort
geschickte Arzt bereits vor dem Eintreffen am Unfallort weisungsbefugt gegenüber den
Rettungssanitätern.
Im übrigen gehört die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder
einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem
Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung) nicht zu den Aufgaben des
Rettungsdienstes.
Tenor
Der Beschuldigte wird von dem Vorwurf eines Berufsvergehens freigesprochen.
Die Landesärztekammer Hessen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Staatsexamen im Jahre 1977 in ... ab, wo er im gleichen Jahr auch an der Freien
Universität promovierte. Die Approbation wurde ihm am 25.10.1977 vom Senator
für Gesundheit und Umweltschutz in ... erteilt.
Zwischen 1980 und 1983 arbeitete er im Auftrag des Deutschen
Entwicklungsdienstes als "Medical Officer" an einem Hospital in xxx.
Am 26.03.1987 bescheinigte ihm die Landesärztekammer Hessen den
Fachkundenachweis "Rettungsdienst" und sprach ihm am 14.09.1988 die
Anerkennung als "Arzt für Innere Medizin" aus. Durch Urkunde vom 23.12.1992
wurde ihm die Qualifikation "Leitender Notarzt" bescheinigt, gültig nach
zweimaliger Verlängerung bis 31.12.1998.
Nach Erhalt der Vollzulassung für RVO- und Ersatzkassen am 21.12.1988 ist er seit
dem 1. April 1989 als niedergelassener Arzt auf dem Gebiet der Inneren Medizin in
xxx tätig. Seine Praxis befindet sich dort in der xxxxstraße . Er wohnt in xxx.
Nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung ist er als Leitender Notarzt im
xxxxxx - zuständige Behörde ist der Kreisausschuss des xxxx - hessischer
Landesbeamter.
II.
der Landesärztekammer Hessen mit dem Aktenzeichen III/3-06/2000-Ko zugrunde.
Auf Grund eines Vorfalles im Rahmen eines Notarzteinsatzes am 21.02.1998 im
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Auf Grund eines Vorfalles im Rahmen eines Notarzteinsatzes am 21.02.1998 im
Rettungsdienstbereich des xxxx beschloss das Präsidium der Landesärztekammer
Hessen am 02.02.2000 die Aufnahme berufsrechtlicher Ermittlungen wegen des
Verdachts des Verstoßes gegen § 22 Heilberufsgesetz (HBG).
Am 9. Mai 2001 beschloss das Präsidium die Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens, nachdem der Beschuldigte sich mit der zuvor beschlossenen
Vorgehensweise gemäß § 59 Abs. 6 Ziffer 2 HBG nicht einverstanden erklärt hatte.
Die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 9. Mai 2001 ist
am 21. Mai 2001 beim erkennenden Berufsgericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
III.
Überzeugung des Gerichts fest: Am Samstag, den 21.02.1998, wurde ein Herr xxx
aus xxx gegen 19.00 Uhr in xxx, Ecke xxx Straße/ xxxstraße , auf dem Gehweg
liegend von seinem Bruder und zwei weiteren Personen aufgefunden. In der
Annahme, xxx sei bewusstlos, rief der Bruder die Nummer des Rettungsdienstes
"Tel. 112" an. Auf Benachrichtigung der Leitstelle des xxx wurden sowohl der
Rettungswagen (RTW) 85/83, besetzt mit zwei Rettungssanitätern, als auch der
Beschuldigte als diensthabender Notarzt zu der von der ebenfalls verständigten
Polizei in xxxx gemeldeten "bewusstlosen Person" gerufen. Gemäß einem
Schreiben des Kreisausschusses des xxxx - Amt für Brandschutz und
Rettungswesen - vom 19.06.1998 an die Landesärztekammer Hessen fuhr der
Beschuldigte das Notarzteinsatzfahrzeug 70/82 der Notarztgemeinschaft xxxx
GmbH, das Rettungstransportfahrzeug war mit zwei Rettungssanitätern des
Arbeiter-Samariter-Bundes, Ortsverband xxxx , besetzt. Nach einem weiteren
Schreiben des vorbezeichneten Amtes für Brandschutz und Rettungswesen an die
Landesärztekammer Hessen vom 04.01.2001 ist diese Notarztgemeinschaft
privatrechtlich organisiert und in die notärztliche Versorgung im
Rettungsdienstbereich xxxx eingebunden. Der Beschuldigte sei als Leitender
Notarzt des xxxxx berufen. Eine gleichzeitige Tätigkeit auf einem
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und als Leitender Notarzt sei jedoch auf Grund der
grundsätzlich verschiedenen Aufgabenstellung nicht möglich und sei auch in dem
angesprochenen Fall nicht gegeben gewesen. Der Einsatz eines Leitenden
Notarztes bedürfe bestimmter Einsatzkriterien, die auch durch eigene
Alarmierungsstrukturen sowie Alarm- und Ausrückordnungen gekennzeichnet
seien. Abschließend heißt es in dem Schreiben: "Somit kann weder aus der
Aufgabenstellung noch aus der Alarmierung eine Tätigkeit als Leitender Notarzt
des xxxx anlässlich des o.g. Einsatzes hergeleitet werden." Der Beschuldigte gab in
der Hauptverhandlung dazu weiter an, die Notarztgemeinschaft xxxx GmbH sei
eine gemeinnützige GmbH, vergleichbar dem Roten Kreuz oder dem Arbeiter-
Samariter-Bund und sei in den Rettungsdienst im Sinne des Hessischen
Rettungsdienstgesetzes eingebunden. Er sei Gesellschafter und Geschäftsführer
dieser GmbH und habe an diesem Tag als diensthabender Notarzt nach dem
internen Einsatzplan der GmbH, welcher dem zuständigen Amt des xxxxx vorliege,
Notdienst gehabt. Zwei weitere Gesellschafter der GmbH seien ebenfalls Leitende
Notärzte beim xxxx , es gebe auch noch andere Ärzte in der GmbH, die keine
Leitenden Notärzte seien. Seine Tätigkeit als Leitender Notarzt umfasse den
Einsatz in großen Katastrophenfällen, wie z.B. Eschede. Im xxxxxx sei es Praxis,
dass ein solcher Einsatzfall ab der (potentiellen) Schädigung von vier Personen als
gegeben angesehen werde.
Als der Beschuldigte dementsprechend in seinem NEF auf dem Weg zu dem
Einsatzort war, erhielt er per Funk von der Leitstelle die Nachricht, dass der RTW,
welcher mit den Rettungsassistenten xxxx und xxxx bereits am Einsatzort
eingetroffen sei, den Notarzt "abbestellt" hätte, weil der Patient nicht bewusstlos,
sondern nur alkoholisiert sei. Der Beschuldigte antwortete der Leitstelle durch den
ihn begleitenden Rettungsassistenten xxxx , dass er seinen Einsatz nicht
abbrechen, sondern den Patienten selbst untersuchen wolle, um zu überprüfen, ob
aus ärztlicher Sicht die Aussagen der Besatzung des RTW den Tatsachen
entsprächen. Nach seiner Darstellung ließ er sich dabei von der Überlegung leiten,
dass er die Verantwortung für den Einsatz trage und auf Grund der kalten
Witterung oder auch eines Sturzes nicht ausgeschlossen sei, dass neben der
Alkoholisierung weitere gesundheitliche Schädigungen der aufgefundenen Person
vorhanden seien. Daher wollte er diese selbst untersuchen.
Als er gegen 19.19 Uhr an der Einsatzstelle ankam, war der Rettungswagen RTW
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Als er gegen 19.19 Uhr an der Einsatzstelle ankam, war der Rettungswagen RTW
85/83 dort nicht mehr anzutreffen. Die Leitstelle teilte auf Anfrage mit, dass der
RTW auf dem Weg zum Krankenhaus xxxx sei. Auf dieser Fahrt befand sich xxxx auf
einer Trage angeschnallt im Patientenraum, bei ihm waren die
Rettungsassistenten xxxx und xxxx , welche nicht angeschnallt waren, sowie der
Bruder xxxx , welcher als Beifahrer neben dem Fahrer, Herrn xxxx , mitfuhr. Auf
Verlangen des Beschuldigten schaltete die Leitstelle auf Funk-Kreisverkehr, sodass
er die Besatzung des RTW direkt ansprechen konnte. Deren aktueller Standort
wurde mit " xxxx Hang" angegeben. Der Beschuldigte erteilte dem RTW die
Weisung anzuhalten, auf ihn zu warten und ihm die Untersuchung des Patienten zu
ermöglichen. Dies lehnte die Besatzung des RTW ab und setzte die Fahrt zum
xxxxx Krankenhaus fort. Auf der xxxxxspange Richtung xxxxx erreichte xxxxx, mit
Sondersignal fahrend, den RTW, der vor mehreren Personenwagen fuhr. Er
überholte die Personenwagen und den Rettungswagen, setzte sich vor diesen,
schaltete zusätzlich die Warnblinkanlage ein, bremste mittels einer
Betriebsbremsung und zweimaligen Herunterschaltens ab und brachte sein
Fahrzeug sowie - seinem Plan gemäß - auch den nachfolgenden RTW zum
Anhalten. Durch den Bremsvorgang wurden die beiden Rettungsassistenten im
Fahrzeug nach eigenen Angaben "herumgeschleudert" und trugen entlang der
paravertebralen Halswirbelsäulenmuskulatur rechtsseitig sowie am occipitalen
Ansatz der Nackenmuskulatur Druckschmerzen davon, ebenso wie im Bereich des
gesamten Trapezius rechtsseitig. Wegen dieser Verletzungen wurde der
Rettungsassistent xxx ärztlich behandelt und erhielt eine Massagebehandlung.
Es kam darauf zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Besatzung des
RTW und dem mitfahrenden Bruder des Patienten einerseits sowie dem
beschuldigten Arzt andererseits. Der Beschuldigte untersuchte den Patienten, gab
Anweisungen zu seiner weiteren Versorgung und fertigte ein Notfallprotokoll aus.
Mittlerweile traf die Polizei ein, die der Fahrer des RTW über Funk bei der Leitstelle
angefordert hatte. Die Beamten befragten die Beteiligten nach dem Ablauf des
vorangegangenen Fahrmanövers und stellten dabei fest, dass auf der Fahrbahn
keine Bremsspuren sichtbar waren. Da Herr xxx nicht mehr auf einer Strafanzeige
gegen den Beschuldigten bestand, verließen die Polizeibeamten den Einsatzort.
Der Patient wurde sodann in das Krankenhaus xxx gebracht. Von dort wurde er
durch ein von einem Arzt herbeigerufenes Polizeifahrzeug in eine
Ausnüchterungszelle transportiert.
Nach dem Ergebnis der Auswertung der Tachoscheibe des
Notarzteinsatzfahrzeuges in dem später eingeleiteten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren hatte der Beschuldigte vor dem Stillstand seines Fahrzeuges
keine Vollbremsung, wie von den Rettungsassistenten behauptet, sondern eine
dosierte Betriebsbremsung vorgenommen. Die Tachoscheibe des Rettungswagens
wurde nicht ausgewertet.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde gemäß § 170 Abs. 2
StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am
Main vom 09.07.1999 eingestellt, weil eine strafbare Handlung nicht vorliege. Eine
für die Tatbestandsverwirklichung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
erforderliche konkrete Gefährdung der Insassen des Rettungswagens sei mithin
jedenfalls nicht auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten eingetreten. Die
Verletzungen der Herren xxx und xxx seien wohl auf Grund des abrupten
Abbremsens durch den Fahrer des Rettungswagens erfolgt. Allerdings sei eine
derartige Reaktion aufgrund nur eines Herunterschaltens und nicht einer
Vollbremsung durch den Beschuldigten nicht erforderlich gewesen, sodass diesem
mithin auch keine fahrlässige Körperverletzung angelastet werden könne. Die
dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde verworfen.
In einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht xxx wurde der Beschuldigte zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,-- DM an den Kläger xxx
verurteilt, weil er den Rettungswagen unberechtigt auf offener Straße zum
Anhalten gezwungen und die Verletzungen des Klägers xxx schuldhaft verursacht
habe. Der weitergehende Klageantrag auf Zahlung von Verdienstausfall wurde
abgewiesen, weil kein Verdienstausfall entstanden sei.
IV.
Beschuldigten, soweit ihm zu folgen war, sowie den in der beigezogenen
Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen und der Gerichtsakte
vorhandenen Unterlagen.
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V.
Entscheidung zuständig, weil der Beschuldigte die konkrete Berufsausübung, die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, im Gerichtsbezirk des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorgenommen hat (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 2
Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung).
Das berufsgerichtliche Verfahren entfällt auch nicht wegen der Regelung des § 49
Abs. 2 HBG, da der Beschuldigte den in Rede stehenden Notfalleinsatz nicht als
Beamter, welcher der Disziplinargerichtsbarkeit unterliegt, durchgeführt hat. Auf
Grund der Stellungnahme des Kreisausschusses des xxx-Kreises vom 04.01.2001
(Bl. 138 der Ermittlungsakte) lagen die Einsatzkriterien, unter welchen ein
Leitender Notarzt des xxxx-Kreises tätig wird, im konkreten Fall nicht vor, er ist
auch nicht als solcher von der Einsatzleitstelle eingesetzt worden. Danach war er
lediglich im Rahmen des ärztlichen Notdienstes zum Einsatz eingeteilt worden.
Nach seinen eigenen Angaben war er an diesem Tag als diensthabender Notarzt
im Rahmen der privatrechtlich organisierten GmbH tätig und die Einsatzleitstelle
hat ihn allein deshalb zum Einsatzort geschickt, weil der interne Einsatzplan der
GmbH der mit der Koordinierung der Einsätze befassten Einsatzleitstelle vorlag,
sodass diese deshalb auf ihn zurückgegriffen hat. Auch aus der Tatsache, dass in
der Notarztgemeinschaft xxx GmbH nicht nur Leitende Notärzte
zusammengeschlossen sind und am Notfalldienst teilnehmen, sondern auch
sonstige Ärzte, die keine Leitenden Notärzte sind, ist zu schließen, dass diese
Funktion des Leitenden Notarztes im Rahmen dieser Einsätze keine Rolle spielt.
Der Beschuldigte war freizusprechen, weil sein Verhalten keinen Verstoß gegen
geltendes Berufsrecht darstellt.
Die Zentrale Leitstelle, welche ihm mitteilte, dass der RTW ihn abbestellt habe und
damit zumindest zum Ausdruck brachte, dass er die Fahrt zum Einsatzort
abbrechen solle, hat keine eigene diesbezügliche Weisungsbefugnis gegenüber
dem Beschuldigten.
Gemäß § 4 des im Tatzeitpunkt noch in Geltung befindlichen Hessischen
Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 5. April 1993 (HRDG) - GVBl. I, S. 268
ff. - lenkt und koordiniert die Zentrale Leitstelle die Leistungen sowohl des
Rettungsdienstes als auch des Brand- und des Katastrophenschutzes. Gemäß § 6
Abs. 2 HRDG hat die Zentrale Leitstelle die Aufgabe, alle Hilfeersuchen
entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu
lenken und zu koordinieren. Da während des Geltungszeitraums des
vorbezeichneten Gesetzes die in § 6 Abs. 2, letzter Satz, vorgesehene
Durchführungsverordnung, unter anderem betreffend die Zusammenarbeit mit
den Beteiligten, nicht erlassen worden ist, ist zur Bestimmung des Umfanges der
Befugnisse der Zentralen Leitstelle auf den vorgenannten Gesetzeswortlaut
abzustellen. Diesem kann nicht entnommen werden, dass die Leitstelle nach
Veranlassung einer von ihr für notwendig erachteten Einsatzmaßnahme befugt
war, einem in Einsatz befindlichen Notarzt Weisungen zu erteilen. Ihre
Anweisungsbefugnis erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut lediglich auf die
"Veranlassung" der von ihr für notwendig erachteten Einsatzmaßnahmen. Aus der
weiteren Aufgabenzuweisung des Lenkens und des Koordinierens kann die
Befugnis, dem in Einsatz geschickten Notarzt zu untersagen, die betreffende
Person zu untersuchen, nicht abgeleitet werden.
Ohne dass dies besonderer Ausführungen bedarf, gilt dies selbstverständlich auch
für die Person, die den angeblichen Notfall gemeldet hat, hier also den Bruder des
angeblichen Patienten.
Auch eine Befugnis der Rettungssanitäter, einen herbeigerufenen Notarzt
verbindlich "abzubestellen" - dies bedeutet juristisch, ihm die Weisung zu erteilen,
den Einsatz abzubrechen - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Für größere Notfallereignisse enthält § 7 HRDG eine hinreichend klare Regelung.
Gemäß § 7 Abs. 3 HRDG ist nämlich die technische Einsatzleitung, zu welcher
mindestens ein Leitender Notarzt bzw. eine Leitende Notärztin gehören muss (vgl.
Abs. 1 der Vorschrift), gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes
weisungsberechtigt. Hinsichtlich des Leitenden Notarztes gilt dies nach § 7 Abs. 3
auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal. § 7 Abs. 4 Satz 1 HRDG
bestimmt, dass der Leitende Notarzt alle medizinischen Maßnahmen bei einem
Notfall, bei dem eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen ist,
und bei vergleichbaren Gefahrenlagen aufeinander abstimmt und sie überwacht.
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und bei vergleichbaren Gefahrenlagen aufeinander abstimmt und sie überwacht.
Daraus folgt, dass der im Einsatz befindliche Leitende Notarzt auch schon vor dem
Eintreffen am Schadensort weisungsbefugt gegenüber allen am Einsatz
Teilnehmenden ist. Soweit Satz 2 nämlich dem Leitenden Notarzt am Schadensort
selbst weitere Ziele vorgibt, ist damit keine Erweiterung der Befugnisse
angesprochen oder auch nur impliziert. Dort wird lediglich das Ziel angegeben,
dass der Leitende Notarzt am Schadensort "im Zusammenwirken mit der
organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter" schnellstmöglichst
eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung
herzustellen hat.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei kleineren Notfallereignissen der
vorliegenden Art eine Umkehr der Weisungsbefugnisse stattfinden sollte. Vielmehr
lässt sich § 2 Abs. 2 Ziffer 2 HRDG entnehmen, dass auch in diesen Fällen die
Rettungssanitäter ihre Tätigkeit nach den Anweisungen des Notarztes
durchzuführen haben. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes umfasst nämlich der
Rettungsdienst sowohl die Leistungen der Notfallrettung als auch die des
qualifizierten Krankentransportes. Ein Fall der Notfallrettung lag im hier zu
entscheiden Fall nicht vor, da die entsprechenden Voraussetzungen, welche § 2
Abs. 2 Ziffer 1 HRDG normiert, nicht gegeben waren. Insbesondere handelte es
sich nicht um einen lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten. Dies hatten die
Rettungssanitäter selbst festgestellt. Sofern jedoch sonstige kranke, verletzte oder
hilfsbedürftige Personen den Grund des Einsatzes darstellen, ist § 2 Abs. 2 Ziffer 2
HRDG einschlägig. Danach hat der Rettungsdienst sonstige kranke, verletzte oder
hilfsbedürftige Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während einer Fahrt der
fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels
bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu
befördern (qualifizierter Krankentransport).
Nach dem hier festgestellten Sachverhalt handelte es sich bei der auf dem
Gehweg aufgefundenen Person um eine "hilfsbedürftige Person" in diesem Sinne.
Auch dies hatten die Rettungsassistenten selbst festgestellt. Mithin hatten sie die
Untersuchung und ärztliche Beurteilung des Beschuldigten abzuwarten, bevor sie
einen qualifizierten Krankentransport durchführten. Nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2 HRDG
darf ein qualifizierter Krankentransport, welcher Einsatzkräfte und Einsatzmittel
bindet und erhebliche Kosten verursacht, nämlich nur dann durchgeführt werden,
ärztlicher
erforderlich ist oder ein besonders ausgestattetes Rettungsfahrzeug benötigt wird.
Weshalb die Rettungssanitäter diese klare Regelung im einschlägigen Gesetz nicht
beachteten und darüber hinaus die ihnen erteilte Weisung des Beschuldigten,
anzuhalten und ihm die Untersuchung der aufgefundenen hilflosen Person zu
ermöglichen, nicht befolgten, ist nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 HRDG gehört die Beförderung von Personen, die nach
ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch
einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige
Krankenbeförderung), nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Mithin lag die
Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Aufgabe des Rettungsdienstes vorlag,
beim Beschuldigten. Die Sanitäter handelten rechtswidrig, als sie die hilflose
Person eigenmächtig rettungsdienstlich abtransportierten. Dies zeigt auch die
Entscheidung des Krankenhauses, die die Person am Ende durch die Polizei wieder
wegbringen ließ.
Da der Beschuldigte mithin ordnungsgemäß seinen Dienst versah, war es auch
seine Aufgabe und Verantwortung, den Einsatz, zu dem er beordert worden war,
ordnungsgemäß durchzuführen und dafür zu sorgen, dass seine Anweisungen, zu
denen er befugt war, auch befolgt wurden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,
dass er sich dazu illegitimer Mittel bedient hätte (vgl. auch den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft sowie das "Bremsgutachten", Bl. 70
ff. der Ermittlungsakte). Insbesondere kann auch im konkreten Fall nicht
festgestellt werden, dass er leichtfertig und offensichtlich ohne vernünftigen Grund
auf einer Untersuchung der aufgefundenen Person bestand. Es bedarf keiner
weiteren Ausführungen dazu, dass eine Person, die im Februar eines Jahres einen
unbekannten Zeitraum hilflos auf dem Bürgersteig gelegen hat, gesundheitliche
Schädigungen davongetragen haben könnte, vor welchen der Alkohol sie nicht
schützt. Dies kann z.B. durch Unterkühlung oder durch Aufprall mit
entsprechenden (Kopf-) Verletzungen geschehen sein. Der Beschuldigte durfte
unter Anwendung der ihm obliegenden ärztlichen Sorgfalt vernünftigerweise darauf
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unter Anwendung der ihm obliegenden ärztlichen Sorgfalt vernünftigerweise darauf
bestehen, die Person zunächst in Augenschein zu nehmen. Dies gilt unabhängig
davon, dass die Sanitäter, sofern sie tatsächlich der Meinung gewesen wären, die
Person sei nicht verletzt, sondern nur betrunken, diese, wie oben dargelegt, nicht
im Rettungsfahrzeug zum Krankenhaus transportieren durften. Vielmehr hätte
sofort eine Übergabe an die Polizei zum Abtransport in eine Ausnüchterungszelle
oder eine sonstige Maßnahme der Polizei nach dem Hessischen Gesetz über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung veranlasst werden müssen.
Das Verhalten des Beschuldigten zur Durchsetzung seiner Anweisungsbefugnis
war auch verhältnismäßig. Da er Weisung per Funk zum Anhalten gegeben hatte,
die nicht befolgt wurde, und zuvor bereits der Leitstelle mitgeteilt hatte, dass er
die Person zunächst untersuchen wolle - es wäre Aufgabe der Leitstelle gewesen,
dies an die Rettungssanitäter weiterzuleiten -, erscheint seine Vorgehensweise des
langsamen Herunterbremsens und Herunterschaltens mit der der Besatzung bzw.
dem Fahrer des Rettungswagens erkennbaren Zielsetzung, diesen zum Anhalten
zu veranlassen, geeignet, denn ein anderes Mittel, die beharrlich entgegen der
Rechtsordnung handelnde Besatzung des RTW zum Befolgen der Anweisung zu
bewegen, musste sich dem Beschuldigten in der Situation nicht aufdrängen. Es
war ihm auch nicht zumutbar, in der Einsatzsituation über weitere Möglichkeiten
nachzudenken und deren Effektivität herauszufinden, da, wie oben dargelegt, das
gewählte Mittel auch verhältnismäßig war.
Soweit die von den Sanitätern angegebenen körperlichen Folgen eine auf den
Einsatz zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen sollten, waren
sie ihrem eigenen Verhalten proportional und von ihnen selbst zu vertreten.
VI.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.