Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.06.2005

VG Frankfurt: verordnung, beihilfe, arglistige täuschung, who, öffentlich, datum, rechtsgrundlage, grenzwert, amtsblatt, rückforderung

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Gericht:
VG Frankfurt 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3665/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 EGV 603/95, Art 8 EGV
603/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95
und der Verordnung (EG) Nr. 785/95 für im Mai bis November 2002 ausgeliefertes
Trockenfutter.
Die Klägerin betreibt eine Trocknungsanlage zur Grünfuttertrocknung. Zur Trocknung wird ein
Trommeltrockner eingesetzt, wobei sich die erhitzte Luft und das Futtermittel gleichzeitig in der
Trommel befinden. Es handelt sich um ein System, bei dem Temperaturen von 500º bis 700º C
zu Beginn der Trocknung und 50º bis 60º C am Ende der Trocknung erreicht werden. Als
alleiniges Feuerungsmittel wird gekörnte Steinkohle verwendet. Mit Zulassungsbescheid vom
26.04.1996 kam es zur Zulassung der Klägerin als Verarbeitungsunternehmen zur
Trockenfutterproduktion.
Auf entsprechende Anträge hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit den nachfolgend
aufgelisteten Bescheiden "Vorschusszahlungen" für bestimmte, nachfolgend aufgelistete
Partien in Höhe von insgesamt 158.027,85 €. Alle Bescheide enthielten die Passage: "Die
Gewährung der Beihilfe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Nachprüfung den Anspruch des
Antragstellers auf Beihilfe dem Grunde und der Höhe nach bestätigt."
Nr. des
Bescheides
Datum
des
Erlasses
Auslieferungsmonat
2002
Höhe der
Vorschusszahlung
(€)
Ausgelieferte
Partien:
Trocken
-futter-menge (t)
23420002302.07.2002Mai
18.430,54
1/02-5/02
446,26
23420005009.08.2002Juni
40.827,53
6/02-16/02
988,56
23420006220.08.2002 Juli
25.313,60
17/02-22/02,
24/02
612,92
23420011202.10.2002Juli
1.629,70
23/02/1
39,46
23420011302.10.2002August
21.393,40
23/02/2,
25/02,
27/02-31/02
518,00
23420014814.11.2002 August
502,21
26/02/1
12,16
23420014914.11.2002September
28.335,93
26/02/2,
32/02-35/02,
37/02-42/02
686,10
23420017304.12.2002September
1.509,93
36/02/1
36,56
23420017404.12.2002Oktober
19.629,06
36/02/2,
43/02-48/02
475,28
23420021628.01.2003November
455,95
49/02
11,04
Gesamt:
158.027,85
3.826,34
Anlässlich einer am 25.02.2003 erfolgten Futtermittelkontrolle des Veterinär- und
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Anlässlich einer am 25.02.2003 erfolgten Futtermittelkontrolle des Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Ohrekreis kam es zur Entnahme und
Untersuchung von 4 Sammelproben von in der Lagerhalle 2 der Klägerin lagernden
Trockengrünpellets (Produktionszeitraum 01. Oktober bis 01. November 2002). Die
Untersuchung bei dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt auf Dioxinrückstände
ergab folgendes Ergebnis:
Nr. der
Sammelprobe:
Ausgangsprodukt:ng TEQ(WHO)/kgng TEQ(WHO)/kg
bezogen auf 88 %
Trockenmasse:
OK 03/03 A
Gras
0,413
0,364
OK 03/03 B
Gras
1,079
0,950
OK 03/03 C
Gras
1,398
1,230
OK 03/03 D
Gras
0,831
0,731
Eine von der Klägerin veranlasste Gegenuntersuchung dieser Sammelproben bei der Agrar-
und Umweltanalytik GmbH in Jena ergab folgende Analysewerte
Nr. der
Sammelprobe:
Ausgangsprodukt:ng TEQ(WHO)/ kgng TEQ(WHO)/kg
bezogen auf 88 %
Trockenmasse:
OK 03/03 B
Gras
0,889
0,782
OK 03/03 C
Gras
0,867
0,763
OK 03/03 D
Gras
0,645
0,568
Unter dem 23.06.2003 sandte die Beklagte zwei bei ihr vorhandene Rückstellproben der von
der Klägerin im Mai und September 2002 ausgelieferten Trockenfutterpartien 02/02 und 36/02
unverplombt zur Untersuchung auf Dioxinrückstände an die Landwirtschaftliche
Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) nach Kiel. Die Untersuchung ergab für die
Rückstellprobe 02/02 ein Gehalt an PCDD/F bezogen auf 88% Trockensubstanz einen Wert von
1,26 ng TEQ (WHO)/kg und für die Rückstellprobe 36/02 einen PCDD/F Gehalt bezogen auf 88%
Trockensubstanz von 2,37 ng TEQ (WHO)/kg.
Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003 nahm die Beklagte die oben
aufgelisteten Vorschusszahlungsbescheide für die Auslieferungsmonate Mai bis November
2002 über einen Betrag in Höhe von 158.027,85 € mit Wirkung für die Vergangenheit zurück
und lehnte die Beihilfeanträge für die Auslieferungsmonate Mai bis November 2002 ab. Ferner
forderte sie die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück. Auf die Begründung wird Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 12.08.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie mit
Schreiben vom 05.12.2003 begründete. Bezüglich der Untersuchungen des Landesamtes für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt fehle in den Probenahmeprotokollen die Angabe der
Messtoleranz nach VDLUFA. Zudem seien die Werte nicht auf 88% Trockensubstanz
zurückgeführt worden. Die Gegenuntersuchung bei der Agrar- und Umweltanalytik GmbH in
Jena habe niedrigere Werte ergeben. Der Grenzwert sei unterschritten bzw. bei zwei Proben
lediglich geringfügig überschritten worden.
Bezüglich der beiden Rückstellproben 02/02 und 36/02 seien keine Plomben vorhanden
gewesen. Zwischen dem Probenahmedatum und der Untersuchung habe mehr als 1 Jahr bzw.
mehr als 8 Monate gelegen. Die Untersuchungsbefunde seien nur mit 2 Stellen nach dem
Komma angegeben worden. Eine Untersuchung noch vorhandener Rückstellproben der Partien
12/02, 26/02 sowie 23/02 sei allein aus Kostengründen unterblieben. Die Klägerin verfüge über
keine Bestände, da die produzierten Trockenfuttermengen unmittelbar nach der Produktion
ausgeliefert worden seien. Die von der Beklagten beprobten Partien 02/02 und 36/02 machten
lediglich 119,3 t aus und somit lediglich 3,1% der Gesamtmenge. Dies könne nicht als
repräsentativ gelten. Entsprechend Nr. 1 S. 2 des Anhanges I zur Richtlinie 2002/70/EG seien
die mit einem Verfahren nach Richtlinie 76/371/EWG gewonnenen Sammelproben ausdrücklich
nur als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Eine
Repräsentativität für andere Partien sei nicht vorgesehen. Die veranlassten Proben seien nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Probenahmeverfahren hätten nicht der Richtlinie
2002/70/EG und der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die
amtliche Futtermittelüberwachung vom 15.03.2000 entsprochen. Es sei entgegen § 8 Abs. 6
der Probenahmeverordnung nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden, damit
jede Veränderung der Zusammensetzung sowie die Verunreinigung oder Beschädigung der
Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden werden. Zudem seien entgegen
§ 9 Abs. 1 der Verordnung die Proben nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen und der
Verschluss nicht durch Plombe oder Siegel so gesichert worden, dass die Sicherung beim
Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Die Proben seien zudem entgegen § 12 b der
Verordnung nicht entsprechend der Richtlinie 2002/70/EG genommen und analysiert worden.
Entgegen Nr. 2 des Anhanges I habe das Kontrollabor die für die amtliche Untersuchung
entnommenen Laborprobe nicht einer zweiten Untersuchung unterzogen, was aber erforderlich
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entnommenen Laborprobe nicht einer zweiten Untersuchung unterzogen, was aber erforderlich
gewesen wäre, weil das Ergebnis der ersten Untersuchung angeblich weniger als 20 % unter
dem Höchstwert oder darüber lag. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen der
Nr. 3 des Anhanges II der Richtlinie 2002/70/EG eingehalten worden sei. In den
Verwaltungsvorgängen fänden sich keine detaillierten Angaben zu den
Untersuchungsverfahren. Insgesamt seien die Ergebnisse der Probenuntersuchungen aufgrund
der geringen Zuverlässigkeit der TEQ Schätzung zurückzuweisen. Dies wird im Einzelnen
ausgeführt, worauf Bezug genommen werden kann.
Aufgrund der regelmäßigen Prüfung der Voraussetzungen vor der Vorschusszahlung sei somit
der Nachweis erbracht, dass das Trockengut gesund und von handelsüblicher Qualität gewesen
sei. Die Regelung des § 11 MOG greife nicht ein, weil der Begünstigte nur insoweit die
Beweislast trage, als es den Verantwortungsbereich betreffe, der nicht zu dem Bereich der die
Vergünstigung gewährenden Behörde gehöre. In den Verantwortungsbereich der Behörde
gehöre es aber, vorhandene Proben zu untersuchen. Die nationale Behörde habe von Amts
wegen alle Möglichkeiten zur Ermittlung der Umstände auszuschöpfen, von denen die
Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Einzelfall abhängig sei. Soweit keine
Rückstellproben mehr vorhanden seien, greife § 11 MOG ebenfalls nicht ein, da diese Vorschrift
naturgemäß nur dann Anwendung finden könne, wenn der Begünstigte faktisch noch die
Möglichkeit habe, den Nachweis zu erbringen. Dies sei ausgeschlossen bei Futtermitteln, die
bereits verfüttert seien. Hier müsse es insoweit eine Beweiserleichterung geben, als von
gesunder und handelsüblicher Qualität ausgegangen werden könne, wenn es in Bezug auf die
Käufer der Futtermittel keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Dies sei vorliegend der Fall
gewesen. Ferner seien sämtliches Trockengrün durch die Außenprüfer der Beklagten
kontrolliert worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben.
Im Übrigen habe die Klägerin die empfangenen Leistungen verbraucht. Sie habe
Aufwendungen getätigt, die sie ohne Erhalt der Beihilfen nicht vorgenommen hätte. Dies wird
im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die übrigen Mittel seien für die
Kosten des Produktionsprozesses verbraucht worden.
Das Vertrauen der Klägerin sei auch nicht etwa nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 3 VwVfG
ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Vorschusszahlungsbescheide weder durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt noch durch Angaben, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Nur wer die Unzulässigkeit einer Beihilfe
wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht kenne, könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz
berufen. Die Klägerin habe den vermeintlichen Verstoß gegen EU-Recht jedoch nicht gekannt,
da sie von der angeblichen Überschreitung der Grenzwerte keine Kenntnis hatte. Zudem habe
sie an einem Monitoring teilgenommen. Beanstandungen hätten sich auch hier nicht ergeben.
Eine durch das Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt des Landkreises Ohrekreis
vorgenommene Untersuchung im Juni 2003 ergab, dass drei untersuchte Sammelproben von
im Jahr 2003 erzeugten Trockengrünpellets ohne Beanstandungen im Hinblick auf
Dioxinrückstände waren.
Auf Antrag der Klägerin hin kam es im Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 zu den nachfolgend
aufgelisteten acht Vorschusszahlungsbescheiden über einen Gesamtbetrag von 33.883,35 €,
gegenüber denen die Beklagte mit Forderungen aus dem Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003 mittlerweile aufrechnete. Die Auszahlung dieses
Betrages ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 E 1288/04 (1).
Bescheid der BLE Nr.:Datum des Erlasses:Aufrechnungshöhe (€):
234305201
31.07.2003
8.744,04
234308501
12.09.2003
3.187,12
234308601
12.09.2003
86,73
234311701
13.10.2003
4.913,87
234315101
27.11.2003
9.122,76
234316901
19.12.2003
6.721,99
234318001
22.01.2003
1.019,70
234318201
16.02.2004
87,14
Gesamt:
33.883,35
Unter dem 19.02.2004 übersandte die Beklagte je 100 g der noch bei ihr vorhandenen
Rückstellproben der Partien 2/02, 12/02, 23/02, 26/02 und 36/02 verplombt zur Untersuchung
auf ihre Gehalte an PCDD/F an die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt
LUFA Speyer. Die Untersuchung der LUFA Speyer ergab folgendes Ergebnis:
Rückstellprobe
der Partie
Nr.:
Auslieferungsmonat
2002:
Ausgangsprodukt: Auslieferungsmenge
(t):
PCDD/F in
ng TEQ
(WHO)/kg
bezogen auf
88 %
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88 %
Trockenmasse:
02/02
Mai
Gras
82,74
1,509
12/02
Juni
Gras
43,70
1,839
23/02
Juli/August
Gras
104,60
1,218
26/02
August/September Gras
38,72
1,061
36/02
September/Oktober Zwischenfrucht/Gras78,02
2,510
Unter Anwendung des Analysespielraums (± 30%) ergaben sich folgende PDD/F-Belastungen
der untersuchten Partien:
Rückstellprobe
der Partie
Nr.:
Auslieferungsmonat
2002:
Ausgangsprodukt: Auslieferungsmenge
(t):
PCDD/F in ng
TEQ (WHO)/kg
bez. auf 88 %
Trockenmasse u.
Anwendung des
Analysespielraums:
02/02
Mai
Gras
82,74
1,0563
12/02
Juni
Gras
43,70
1,2873
23/02
Juli/August
Gras
104,60
0,8526
26/02
August/September Gras
38,72
0,7427
36/02
September/OktoberZwischenfrucht/Gras78,02
1,7570
Die Beklagte teilte der Klägerin die Untersuchungsergebnisse mit und wies daraufhin, dass sie
auf eigene Kosten Gegenanalysen bei einem Labor ihrer Wahl durchführen könne, da die
Rückstellproben jeweils noch in ausreichender Menge vorhanden seien.
Mit Schreiben vom 06.04.2004 teilte die Klägerin mit, dass nicht ersichtlich sei, wie bereits
aufgebrochene Proben erneut verplombt werden könnten. Eine erneute Verplombung stelle
den unversehrten Zustand der gezogenen Proben nicht rückwirkend wieder her.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004 änderte die Beklagte den Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid insoweit ab, als die im Einzelnen aufgelisteten
Vorschusszahlungsbescheide lediglich noch in Höhe von insgesamt 156.428,71 € mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für die in den Monaten August und
September 2002 ausgelieferte Partie 26/02 bewilligte die Beklagte eine Restzahlung in Höhe
von 1.005, 56 €. Gegenüber der aus dieser Bewilligung folgenden Forderung der Klägerin
gegenüber der Beklagten rechnete die Beklagte aus dem Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003 auf. Unter Berücksichtigung dieser Aufrechnung und
der bereits zuvor erfolgten Aufrechnung in Höhe von 33.883,35 € forderte die Beklagte eine
Summe von 121.539,80 € zurück. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Rechtsgrundlage für die mit dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ausgesprochenen
Aufhebung der Vorschusszahlungsbescheide und die Rückforderung der gewährten
Trockenfutterbeihilfe seien §§ 10 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2-4 und § 49 a
Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die der Klägerin mit den
Vorschusszahlungsbescheiden gewährte Trockenfutterbeihilfe sei insgesamt - mit Ausnahme
des Vorschusszahlungsbescheides Nr. 234200149 in Höhe von 1.096,93 € für Partie 26/02 -
rechtswidrig, da die Beihilfevoraussetzungen für das von der Klägerin ausgelieferte
Trockenfutter der Partien 02/02, 12/02, 23/02, 36/02 und 43/02 bis 49/02 nicht vorgelegen habe
und das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen für die weiteren Partien von der Klägerin nicht
nachgewiesen worden sei. Dies wird im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werden
kann.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.07.2004.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an
diesem Tag, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass entgegen Nr. 2
des Anhanges I der Richtlinie 2002/70/EG die Proben vom LUFA Kiel nicht einer zweiten
Untersuchung unterzogen worden seien. Auf diese Rüge sei die Beklagte bisher nicht
eingegangen. Die Akreditierungsurkunde habe erst Gültigkeit ab 30.08.2003. Vorliegend gehe
es jedoch um Analysen vor diesem Datum.
Zu den Untersuchungsberichten der LUFA Speyer bestehe insoweit Erläuterungsbedarf, als
dort zwar eine Plombe bejaht worden sei, allerdings unter "Verpackung" lediglich "Pl./Tüte"
angegeben sei. Aus welchem Material die Verpackung bestehe, sei daraus nicht eindeutig zu
entnehmen. Weiterhin sei als Probenahmedatum der 18.02.2004 angegeben. Offensichtlich
handele es sich bei den übersandten Proben daher nicht um jene, die bei der Klägerin
genommen worden seien. Schon aus diesem Grunde könne des Anforderungen der
Verordnung 2002/70/EG sowie der Verordnung 81/680/EWG nicht entsprochen worden sein.
Die Klägerin beantragt,
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den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21.07.2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Beihilfeanträgen der Klägerin für die Auslieferungsmonate Mai 2002 bis November 2002 zu
entsprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der
Gerichtsakte des Verfahrens 1 E 1288/04 nebst dortiger Behördenakte sowie den Inhalt der
vorgelegten Behördenakte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft und auch im übrigen zulässig.
Der von der Beklagten erlassene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003
stellt in der Sache einen Ablehnungsbescheid dar, mit dem der Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Trockenfutterbeihilfe endgültig abgelehnt worden ist. Mit den ursprünglich
erlassenen Bescheiden betreffend die Vorschusszahlungen wurden nur sogenannte vorläufige
Verwaltungsakte erlassen, die im Hinblick auf den Beihilfeanspruch noch keine endgültige
Entscheidung über das Behaltendürfen der Beihilfe getroffen haben. Dies folgt daraus, dass es
in den Bescheiden über die Vorschusszahlung ausdrücklich heißt: "Die Gewährung der Beihilfe
erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Nachprüfung den Anspruch des Antragstellers auf
Beihilfe dem Grunde und der Höhe nach bestätigt." Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der
Bewilligung der Vorschusszahlung eine Nachprüfung des Anspruchs des Antragstellers auf
Beihilfe weder dem Grunde noch der Höhe nach erfolgte. Eine abschließende Entscheidung
über den Beihilfeanspruch der Klägerin sollte vielmehr erst durch eine endgültige Entscheidung
im Rahmen der Nachprüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach erfolgen. Hierfür
spricht auch, dass die Vorschusszahlungsbescheide textlich nach diesem Vorbehalt erwähnen,
dass der zurückzuzahlende Betrag "bei Rückforderungsbescheiden" innerhalb eines Monats
nach Zugang des Bescheides zu überweisen sei. Von einem Aufhebungsbescheid ist nicht die
Rede. Der Vorbehalt bezieht sich auch nicht lediglich auf den Flächenabgleich und die
Überprüfung der gezogenen Probe des Trockenfutters im Hinblick auf den Proteingehalt und
die Feuchtigkeit. Hiergegen spricht bereits der klare Wortlaut des Vorbehalts, der von einer
Nachprüfung des Anspruches auf Beihilfe dem Grunde und der Höhe nach spricht und sich
gerade nicht auf bestimmte Beihilfevoraussetzungen bezieht.
Soweit sich die erhobene Klage gegen die angeordnete Rückforderung richtet ist sie als
Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig.
Die Klagen der Klägerin sind jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Bewilligung von Trockenfutterbeihilfe sowie die Rückforderung zu
Unrecht geleisteter Beträge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
Klägerin hat weder einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Trockenfutterbeihilfe, noch
kann sie die Aufhebung des Rückforderungsbescheides verlangen.
Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch ist Art. 8 i. V. m. Art. 3
der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.02.1995 (Amtsblatt Nr. L63/1). Nach Art. 1
dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die
unter anderem für Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrocknete
Luzerne gilt. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird die Beihilfe für die in Art. 1
genannten Erzeugnisse gewährt. Nach Art. 8 dieser Verordnung wird die Beihilfe gem. Art. 3
dieser Verordnung auf Antrag des Berechtigten für Trockenfutter gewährt, das die
Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und den in Art. 8 dieser Verordnung näher
bezeichneten Bedingungen entspricht. Zu diesen Bedingungen gehören nach Art. 8 c dieser
Verordnung, dass das Trockenfutter gesund und von handelsüblicher Qualität sein muss. Diese
Beihilfevoraussetzung hat die Klägerin für das von ihr produzierte Trockenfutter nicht
nachgewiesen.
Die verschiedenen Beprobungen haben, auch wenn sie im Detail nicht den in der Richtlinie
2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die
Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (Amtsblatt L v.
06.08.2002, 209/15) entsprachen, mehrfach Werte ergeben, die über einem Wert von 0,5 bzw.
0,75 ng TEQ lagen. So insbesondere bei der zuletzt durchgeführten Beprobungsreihe der
landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt LUFA Speyer, wo von fünf Proben
auch bei Anwendung eines Analysespielraums von -30% vier Proben über diesen Werten lagen.
Da sich die dort beprobten Ausgangsprodukte auf die Partien 02/02, 12/02, 23/02, 26/02 sowie
36/02 bezogen, erweisen sich die Proben ferner auch insoweit als repräsentativ für die
streitgegenständliche Gesamtmenge der ausgelieferten Waren, soweit es um die Begründung
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streitgegenständliche Gesamtmenge der ausgelieferten Waren, soweit es um die Begründung
ernstlicher Zweifel bzgl. der Verkehrsfähigkeit des Trockenfutters geht.
Diese ernstlichen Zweifel konnte die Klägerin nicht entkräften. Da die Klägerin die Einhaltung
des Dioxingrenzwertes von 0,5 ng TEQ bzw. von 0,75 ng TEQ des von ihr produzierten
Trockenfutters nicht beweisen kann, trägt sie die nach allgemeinen Grundsätzen der
Beweislastverteilung die Beweislast dafür, dass die Beihilfevoraussetzungen des Art. 8 c der
Verordnung (EG) 603/95 nicht erweislich sind.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bis zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 21. Mai
2002 (BGBl. I S. 1675, in Kraft treten am 01. Juli 2002) der Grenzwert von 0,75 ng TEQ vor dem
Hintergrund des Erlasses der Richtlinie 2001/102/EG vom 27. November 2001 auch bereits mit
in Kraft treten dieser Richtlinie im Vorfeld der nationalen Regelung anzuwenden war oder ob mit
einem Grenzwert von 0,5 ng TEQ auf den Höchstgehalt an Dioxinen für das Einzelfuttermittel
Zitrustrester zurückzugreifen war (vgl. Urteil des VG Frankfurt vom 09.09.2004, 1 E 727/02
[V]), denn jedenfalls wurden beide Grenzwerte in einer Reihe von Beprobungen jeweils
überschritten. Zu diesen, wenn auch nicht immer unter strikter Einhaltung der entsprechenden
Probenahmemaßgaben ermittelten Werten hinzu kommt, dass das Überschreiten der
Dioxingrenzwerte im Trockenfutter der Klägerin plausiblerweise auf den Trocknungsvorgang
zurückzuführen ist, bei dem im klägerischen Betrieb das Trockenfutter unmittelbar mit dem
erhitzten Rauchgas in Kontakt kam. Demgemäß heißt es in Anhang II zur Empfehlung der
Kommission vom 10.02.2003 (Amtsblatt Nr. 34/20) unter der Überschrift Kontamination
bestimmter Nebenprodukte der Industrie mit Dioxinen infolge der Trocknungs- oder anderer
Be- bzw. Verarbeitungsverfahren, dass besonderer Augenmerk den Verfahren gelten solle, die
zur Trocknung der Nebenprodukte eingesetzt werden. Trocknungsverfahren, bei denen es - wie
in dem klägerischen Betrieb - zu einem direkten Kontakt zwischen den
Futtermittelausgangsstoffen und dem Luftstrom kommt, der durch Direktverbrennung erhitzt
wird und mit Verbrennungsprodukten (Gas, Rauch) belastet ist, können danach eine erhebliche
Konzentration bewirken, deren Grad in hohem Maße von der Art des verwendeten Brennstoffs
abhängig ist. Während Erdgas als ein sauberer Energieträger gelte, sei im Falle anderer
Energieträger, d. h. Öl einschließlich Zusatzstoffe, Steinkohle, Holz nicht auszuschließen, dass
durch die Verbrennung Dioxine erzeugt werden, insbesondere wenn die Verbrennung
unvollständig bleibt.
Das Rückforderungsverlangen der Beklagten findet seine Grundlage im allgemeinen
öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei dem öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch handelt es sich nach einhelliger Auffassung um ein eigenständiges
Rechtsinstituts des öffentlichen Rechts. Der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch dient
dazu, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Nach der
endgültigen Ablehnung der Ansprüche der Klägerin auf Bewilligung von Trockenfutterbeihilfe
und der gewissermaßen deklaratorischen Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides ist die
Rechtsgrundlage für die Vorschusszahlung an die Klägerin entfallen und die von der Klägerin
empfangenen Leistungen abzüglich der bereits durch Aufrechnung realisierten
Rückforderungen sind rechtsgrundlos erfolgt. Auf den öffentlich- rechtlichen
Erstattungsanspruch finden § 818 Abs. 3 u. Abs. 4 sowie § 819 BGB nicht entsprechend
Anwendung, weil diesen Vorschriften Interessenbewertungen zugrunde liegen, die in das
öffentliche Recht nicht ohne weiteres übertragbar sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 12.03.1985,
BVerwGE Bd. 71, S. 85). Insofern geht der Hinweis der Klägerin, sie sei entreichert, ins Leere.
Allerdings entfällt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn das private
Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem
Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung hat die
Beklagte zu Recht dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten
Vertrauensschutzinteresse der Klägerin den Vorrang eingeräumt. Entscheidend fällt insoweit
ins Gewicht, dass die Vorschussleistung nur unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe erfolgt ist. Im Hinblick auf diesen Vorbehalt
musste die Klägerin damit rechnen, dass sie die Vorschüsse zurückzahlen muss, wenn die
Nachprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch nach Grund und Höhe nicht besteht.
Sinn und Zweck eines vorläufigen Verwaltungsaktes, der die Gewährung einer Leistung unter
den Vorbehalt einer Nachprüfung des Anspruches stellt, ist es gerade, den Vertrauensschutz
des Empfängers auszuschließen.
Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die Ursachen für die Dioxinkontamination des
Trockenfutters der Klägerin liegen letztlich im betrieblichen Bereich des klägerischen Betriebes
und sind daher deren Betriebsrisiko zuzuordnen. Es ist nicht Aufgabe der Beihilferegelung, die
die Produktion von Erzeugnissen ermöglichen soll, die sonst für den Wirtschaftsteilnehmer
nicht rentabel wäre, gleichwohl zu fördern, obwohl das Erzeugnis mit einem Mangel behaftet ist
und nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1
VwGO.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt
und dokumentiert.