Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.01.2005

VG Frankfurt: subjektives recht, öffentliches recht, klageänderung, tarifvertrag, baugewerbe, aussetzung, aufsichtsbehörde, vag, verwaltungsbehörde, versicherungsrecht

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1863/04
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 4 FinDAG, § 81 Abs 1
S 2 VAG
Aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Versicherung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass die von der Beklagten erteilte
Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im
Baugewerbe (TVR) überprüft wird.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 03.08.2003 an die Beklagte und wies
darauf hin, dass die von ihm bezogene Rente aus der Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes seiner Ansicht nach zu Unrecht gekürzt worden sei. Nach
Anhörung des Vorstandes des Versicherungsunternehmens teilte die Beklagte
dem Kläger mit Schreiben vom 26.11.2003 mit, dass die Rentenkürzung ihre
Grundlage in einer Änderung des Tarifvertrages habe. Ein Verstoß des
Versicherers gegen die Satzung, Tarifbestimmungen oder geltendes Recht könne
nicht festgestellt werden.
In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 08.03.2004 teilte diese mit, dass
die Tarifverträge über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe
von dem seinerzeit zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und
Bausparwesen für unbedenklich erklärt worden seien und durch Erklärung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für allgemein verbindlich erklärt
worden seien.
Für den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 sei mit
Schreiben der Beklagten vom 20.02.2004 die Unbedenklichkeit erklärt worden.
Eine Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolge voraussichtlich im 2. Quartal.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2004 Klage, mit der er
erreichen will, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen
im Baugewerbe überprüft wird. Der Kläger hält die Unbedenklichkeitsbescheinigung
der Beklagten aus einer Vielzahl von Gründen für rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 05.10.2004 beantragt der Kläger im Hinblick auf die inzwischen
erfolgte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages, dass sich die
Klage nunmehr auch gegen das Bundeswirtschafts- und Arbeitsministerium richten
solle und er beantragt insoweit Abgabe der Klage an das Verwaltungsgericht
Berlin.
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Nach gerichtlichem Hinweis, dass eine solche Klageänderung nicht zulässig sei,
beantragte der Kläger die Aussetzung des Verfahrens, bis in gleicher
Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Berlin in der Klage gegen das
Bundeswirtschafts- und Arbeitsministerium eine Entscheidung gefallen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über
seine Klage gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages
auszusetzen,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Tarifvertrag, dessen Unbedenklichkeit die
Beklagte bescheinigt habe, nach allen Gesetzen zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle in
jedem Fall die erforderliche Klagebefugnis. Ein subjektives Recht auf
aufsichtsbehördliches Tätigwerden bestehe nicht. Nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes
über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nehme diese ihre
Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Insoweit verweist die
Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 19.05.2004 sowie
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.10.2004.
Soweit der Kläger eine Klageänderung vorgenommen und die Verweisung an das
Verwaltungsgericht Berlin beantragt habe, habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Im Übrigen sei die Beklagte mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht
einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage des Klägers kann nach Anhörung der Beteiligten nach § 84 Abs. 1
VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist.
Die in erster Linie beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Berlin über eine Klage des Klägers gegen die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung der einschlägigen Tarifvertragsänderung durch
das Bundesministerium für Wirtschaft- und Arbeit hat keinen Erfolg.
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, dass dem Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet
oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Diese Voraussetzungen
liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung über die Klage des
Klägers nicht von dem Rechtsverhältnis abhängt, das Gegenstand der Klage des
Klägers vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist. Da die Klage des Klägers - wie sich
aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird - unzulässig ist, ist der
Ausgang des vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitete Klageverfahren für das
vorliegende Verfahren unerheblich.
Soweit das Begehren des Klägers mit dem der Kläger ursprünglich erreichen
wollte, dass die von der Beklagten erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung für den
Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe überprüft wird, im Hinblick auf
das Schreiben des Klägers vom 05.10.2004 dahin gedeutet werden soll, dass sich
die Klage nunmehr gegen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit richten
und eine Überprüfung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages
begehrt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin abzugeben ist, ist
darauf zu verweisen, dass in einer derartigen Änderung des Begehrens eine
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darauf zu verweisen, dass in einer derartigen Änderung des Begehrens eine
Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen wäre, weil sowohl die Partei als
auch der Klagegrund geändert werden soll. Diese Klageänderung wäre jedoch nicht
sachdienlich und damit unzulässig. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist
grundsätzlich zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer
Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird. Dies ist hier der Fall. Denn sowohl die
beklagte Partei als auch der Rechtsgrund der Klage sollen ausgetauscht werden.
Die geänderte Klage wäre daher durch Prozessurteil als unzulässig
zurückzuweisen.
Geht man hingegen davon aus, dass der Kläger das gegen die Beklagte gerichtete
Begehren nämlich, dass die von der Beklagten erteilte
Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im
Baugewerbe überprüft wird, aufrecht erhalten will, erweist sich die Klage ebenfalls
als unzulässig. Der Kläger kann insoweit nicht geltend machen, durch die
Unbedenklichkeitserklärung der Beklagen in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42
Abs. 2 VwGO).
Nach der in der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung insoweit
zugrunde zu legenden Möglichkeitstheorie reicht es zwar aus, wenn die Möglichkeit
der vom Kläger behaupteten Verletzung "in seinen Rechten" besteht und die
Klagebefugnis ist lediglich dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig die
vom Kläger behaupteten subjektiven öffentlichen Rechte nicht bestehen oder ihm
nicht zustehen können. So liegt der Fall hier. Der Kläger behauptet ein subjektives
Recht auf Überprüfung der dem Versicherer des Klägers erteilten
Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt die Bundesanstalt "ihre Aufgaben und
Befugnisse" nur im öffentlichen Interesse wahr. Diese Norm bringt für sich
genommen bereits zum Ausdruck, dass insoweit subjektiv rechtliche Rechte nicht
existieren. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kommt aber auch insoweit
nicht in Betracht, als § 81 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen (VAG) regelt, dass die Beklagte in ihrer Funktion als
Aufsichtsbehörde auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten
achtet. Die Belange der Versicherten im Sinne dieser Norm sind die Belange der
Gesamtheit der Versicherten, nicht die jedes einzelnen Versicherten. Da die
Versicherungsaufsicht somit grundsätzlich den Versicherten in ihrer Gesamtheit
dient, kann der einzelne Versicherungsnehmer kein subjektives öffentliches Recht
auf gesetzmäßige Ausübung der Aufsicht über das Versicherungsunternehmen
haben. Da die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht
den Interessen des Einzelnen dient, dies allenfalls als so genannter bloßer Reflex
mittelbar der Fall sein kann, dient die Aufsicht auch nicht dem Grundrechtsschutz,
so dass sich der Kläger auch hierauf nicht berufen kann. Der Kläger kann auch
nicht geltend machen, er werde durch die seiner Versicherung erteilten
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Rahmen des Verfahrens zur
Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages in seinen Rechten verletzt. Der
Kläger ist nicht Adressat dieser Unbedenklichkeitserklärung. Diese richtet sich
allein an das Versicherungsunternehmen. Bezugspunkt der Prüfung der
Unbedenklichkeit der neuen Tarife ist allein das öffentliche Interesse daran, die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens hinsichtlich der gegenüber
dem Versicherten eingegangenen Verpflichtungen jederzeit zu gewährleisten. Mit
diesem geschützten öffentlichen Interesse sind die individuellen Interessen des
Klägers nicht identisch (bgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 14.12.1995
Versicherungsrecht 1996 S. 1133 zur Frage der Genehmigung einer
Tarifänderung).
Die Beklagte ist somit mit dem Begehren des Klägers offensichtlich
rechtmäßigerweise verfahren und hat mit der Behandlung als Petition dem
Anspruch des Klägers genüge getan, dass der Staat individuelle sowie allgemeine
Anliegen zur Kenntnis nimmt und zwar auch außerhalb formaler Verwaltungs- und
Rechtsmittelverfahren. Die Aufsichtsbehörde hat sich inhaltlich mit dem Anliegen
des Klägers befasst und hat ihm einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen,
der erkennen lässt, wie die Aufsichtsbehörde die Beschwerde behandelt hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger
unterlegen ist, hat er diese zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.