Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.12.2002

VG Frankfurt: psychiatrisches gutachten, verfügung, depression, psychiatrie, vollstreckung, einzelrichter, gerichtsakte, vollziehung, diskriminierung, rechtsschutz

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 855/02
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 51 Abs 1 S 3 BG HE
Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung
Leitsatz
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung (§ 51 HBG)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger ist im Justizdienst des beklagten Landes tätig. Nach erheblichen
gesundheitsbedingten und ärztlich attestierten Fehlzeiten veranlasste der
Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main eine amtsärztliche Untersuchung
des Klägers zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit. Der Kläger stellte sich am
29.05.2001 im Gesundheitsamt des Kreises Groß-Gerau vor. Er erklärte sich bei
diesem Anlass damit einverstanden, ein großes psychiatrisches Gutachten
erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 04.07.2001 teilte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kreisgesundheitsamt indes mit, dass der
Kläger nicht mehr mit der Erstellung eines Gutachtens einverstanden sei und den
vereinbarten Begutachtungstermin nicht wahrnehmen werde. Nachdem das
Kreisgesundheitsamt dem Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main
mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, ohne qualifizierte fachärztliche
Begutachtung eine Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Klägers abzugeben,
ordnete dieser mit Verfügung mit 06.08.2001 eine fachärztliche Untersuchung an
und bat den Kläger, einer entsprechenden Aufforderung des Kreisgesundheitsamts
Groß-Gerau Folge zu leisten.
Gegen die Verfügung erhob der Kläger am 07.09.2001 Widerspruch. Er erachtete
die Anordnung der ärztlichen Untersuchung als willkürlich; die Notwendigkeit einer
fachärztlichen Begutachtung in der PKH Riedstadt sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Er verwies in diesem Zusammenhang auf die von ihm vorgelegten privatärztlichen
Befunde. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2002 (Bl. 382 ff. d. PA) zurück
und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die zusätzliche
fachärztliche Begutachtung sei notwendig, da das Kreisgesundheitsamt
andernfalls eine Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers nicht
abgeben könne.
Der Kläger hat am 08.03.2002 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er vertieft sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und macht geltend, das beklagte Land wolle ihn als
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Verwaltungsverfahren und macht geltend, das beklagte Land wolle ihn als
Simulanten abstempeln. Abgesehen davon, dass er vor der Verfügung vom
06.08.2001 nicht angehört worden sei, sei die Einholung eines großen
psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich, da seine krankheitsbedingten
Fehlzeiten in erster Linie auf Knieoperationen und die damit einhergehenden
weiteren Beschwerden zurückzuführen gewesen seien. Gegen eine Begutachtung
im Zentrum für soziale Psychiatrie in der PKH Riedstadt-Goddelau verwahrt sich
der Kläger, da er sich in einem solchen Fall abgestempelt fühlen müsse. Wegen
der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff.)
Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
06.08.2001 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11.02.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung des Klägers sei im übrigen
nachvollziehbar, da der Hausarzt des Klägers bereits 1999 eine schwere
Depression festgestellt habe. Auch habe das Kreisgesundheitsamt Groß-Gerau im
Februar 2002 eine chronische seelische Erkrankung festgestellt. Eine
Diskriminierung des Klägers sei in der Anordnung der fachärztlichen Untersuchung
nicht zu sehen.
Mit Beschluss vom 27.03.2002 (Geschäfts-Nr.: 9 G 860/02(2)) hat die Kammer den
Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die
dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28.05.2002 (Geschäfts-Nr.: 1 TG
1075/02) zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.11.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Berichterstatter hat die
Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; das beklagte
Land hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die den Kläger betreffenden Personalakten sowie die Akten des Eilverfahrens 9 G
860/02 (2) lagen vor und waren Grundlage der Entscheidung. Auf sie sowie auf die
Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung
des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheids ergehen, da die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Gründe, die die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung als geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht
erkennbar.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1
VwGO).
Zwar ist der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 HVwVfG vor dem Erlass der Verfügung
vom 06.08.2001 nicht ausdrücklich angehört worden. Er hatte jedoch während des
weiteren Verfahrens Gelegenheit, sich zu der Anordnung zu äußern, und hat dies
mit seinem Widerspruchsschreiben auch getan. Mit seinen Ausführungen in
diesem Schreiben hat sich das beklagte Land zudem im Widerspruchsbescheid
auseinandergesetzt. Auf diese Weise hat das beklagte Land die gebotene
Anhörung rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG).
Auch in der Sache kann die Verfügung vom 06.08.2001 nicht beanstandet werden.
Die Kammer hat dazu in dem Beschluss vom 27.03.2002 ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Weisung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen,
liegen vor (§ 51 Abs. 1 S. 3 HBG). Zum einen beruht die angeordnete
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liegen vor (§ 51 Abs. 1 S. 3 HBG). Zum einen beruht die angeordnete
Untersuchung auf Zweifeln des Beklagten an der Dienstfähigkeit des Klägers. Der
Anordnung liegen die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im
Jahr 2001, aber auch vor dieser Zeit zugrunde, die den Präsidenten des
Amtsgerichts Frankfurt am Main veranlassten, das Kreisgesundheitsamt Groß-
Gerau mit Schreiben vom 04.05.2001 zu bitten, den Kläger auf seinen
Gesundheitszustand zu untersuchen und auch zu der Frage Stellung zu nehmen,
ob mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6
Monate zu rechnen oder von dauernder Dienstunfähigkeit i. S. d. § 51 Abs. 1 HBG
auszugehen sei (Bl. 354 d. PA). Der dementsprechend gegenüber dem Kläger
geäußerte Bitte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kam dieser freiwillig am
29.05.2001 nach. Bei dieser Untersuchung stellte sich die Notwendigkeit der
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens heraus, wie sich aus dem Schreiben
des Kreisgesundheitsamts Groß-Gerau an den Dienstherrn des Klägers vom
04.07.2001 (Bl. 362 f. d. PA) ergibt. Darin führt die Amtsärztin aus, es sei ihr nicht
möglich, ohne qualifizierte fachärztliche Begutachtung eine Stellungnahme zu der
Einschätzung der Dienstfähigkeit des Klägers abzugeben. Daraus ergibt sich
hinreichend, dass auch die nunmehr angeordnete fachärztliche Untersuchung des
Klägers dazu dienen soll, Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu klären oder ggf.
seine Dienstunfähigkeit festzustellen, wie es Voraussetzung für die Anordnung
einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 1 S. 3 HBG ist.
Andererseits bezieht sich die Untersuchungsanordnung ausdrücklich auf die fach
ärztliche Begutachtung des Klägers, was im Zusammenhang mit der
Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 04.07.2001 nur dahingehend
verstanden werden kann, dass er sich nunmehr zur Feststellung seiner
Dienstfähigkeit einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen solle. Der
Beklagte verlangt mithin vom Kläger nicht, sich gleichsam einer
Generaluntersuchung zu unterziehen, was von § 51 Abs. 1 S. 3 HBG nicht gedeckt
wäre, sondern hat den Gegenstand der ärztlichen Untersuchung konkret
eingegrenzt und auf diese Weise einen übermäßigen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Klägers ausgeschlossen. Dass im übrigen auch die
angeordnete fachpsychiatrische Untersuchung einen konkreten Bezug zu den vom
Beklagten gehegten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Klägers hat, ergibt sich
aus dem Umstand, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in der
Vergangenheit entgegen dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren
jedenfalls auch auf andere als die in diesem Verfahren vorgetragenen
Beschwerden des Klägers zurückzuführen waren. So attestierte der den Kläger
behandelnde Arzt vom 07.06.1999 diesem eine "agitierte Depression" sowie
psychosomatische Beschwerden, weswegen der Kläger nicht in der Lage sei, bis
Ende 1999 am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. In einer weiteren Bescheinigung
vom 20.12.1999 gab der Arzt an, der Kläger leide an einer schweren Depression
und fühle sich in seiner Arbeitsumgebung seelisch und nervlich belastet. Aufgrund
der daraufhin eingeleiteten Untersuchung durch das Kreisgesundheitsamt Groß-
Gerau teilte die Amtsärztin mit Stellungnahme vom 02.02.2000 mit, der Kläger
leide an einer chronisch-seelischen Erkrankung und befinde sich auch in
fachärztlicher Therapie. Ein weiteres fachärztliches Attest eines Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie vom 07.07.2000 weist darauf hin, dass die
Symptomatik und Problemsituation bei dem Kläger fortbestehe (Bl. 339 d. PA).
Nach alledem kann keine Rede davon sein, die Anordnung einer
fachpsychiatrischen Untersuchung sei willkürlich und solle den Kläger lediglich
diskriminieren, wie der Kläger meint. Da die Anordnung im übrigen auch nicht
darauf gerichtet ist, dass der Kläger sich einer solchen Untersuchung beim
Kreisgesundheitsamt selbst unterziehen möge, bei dem entsprechende
fachpsychiatrische Spezialkenntnisse im Zweifel nicht im gleichen Maß vorhanden
sind wie bei Fachkliniken, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der
Rechtmäßigkeit der Anordnung."
An dieser rechtlichen Einschätzung, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
geteilt wird, wie sich aus dessen Beschluss vom 28.05.2002 ergibt, wird
festgehalten, zumal der Kläger über sein Vorbringen im Eilverfahren hinaus nichts
Neues vorgetragen hat.
Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine
fachärztliche Untersuchung des Klägers bis heute nicht stattgefunden hat. Nach
Mitteilung des beklagten Landes ist dies auf ein organisatorisches Versehen
zurückzuführen, nicht indes auf willkürliches Verhalten. Aufgrund der Mitteilung des
beklagten Landes vom 27.11.2002 ist aber zu unterstellen, dass der Kläger in
Kürze eine Aufforderung zur fachpsychiatrischen Untersuchung erhalten wird.
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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.