Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 28.03.2011

VG Frankfurt: aus wichtigen gründen, verweigerung, verfügung, geschäftsführung, stadt, berechtigung, aufwand, zusammenarbeit, abrede, einverständnis

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Gericht:
VG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 K 386/11.F.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Einrichtung einer Sprechstunde durch den Personalrat
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wünscht die Möglichkeit zu erhalten, jeden ersten Donnerstag
eines Monats zwischen 11 Uhr und 13 Uhr eine Sprechstunde im Haus 23 C –
Zentral-OP – des Universitätsklinikums A-Stadt einzurichten. Diese Sprechstunde
soll zu den bisherigen Sprechstunden hinzutreten, die der Antragsteller in dem
ihm zugewiesenen Räumen im Haus 3 des Klinikums anbietet. Dieses Gebäude
liegt gegenüber dem Haus 23 C und ist zu Fuß in etwa 1 Minute von diesem Haus
aus zu erreichen.
Der Antragsteller fasste am 15. September 2010 den entsprechenden Beschluss
zur Einführung der eingangs genannten Sprechstunde. Mit Schreiben vom 16.
September 2010 teilte der Antragsteller dem Beteiligten seinen Beschluss und die
Absicht mit, künftig entsprechend zu verfahren. Mit Schreiben vom 24. September
2010 lehnte der Beteiligte das Anliegen des Antragstellers ab und begründete dies
damit, die Dienststelle sehe keine Notwendigkeit, für den Bereich Zentral-OP eine
regelmäßige Sprechstunden für bestimmte Zeiten einzurichten. Die Einrichtung
einer regelmäßigen Sprechstunde solle die Ausnahme sein, da im Regelfall die
Beschäftigten Wert darauf legten, bei akuten Problemen, die über den Dienstweg
zu keiner Lösung gebracht werden könnten, unmittelbar Kontakt mit dem
Personalrat aufzunehmen. Nach Einschätzung der Dienststelle gebe es keinen
Bedarf für die vorgesehene Sprechstunde, da das Haus 3, in dem der Antragsteller
ausreichend Räume zur Verfügung habe, nur ca. 1 Minute Fußweg entfernt sei. Es
steht dem Antragsteller selbstverständlich frei, im Haus 3 eine regelmäßige
Sprechstunde einzuführen.
Daraufhin beschloss der Antragsteller am 13. Oktober 2010 die Einleitung eines
verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel, feststellen zu lassen,
dass der Antragsteller regelmäßig Sprechstunden im Zentral-OP durchführen
dürfe.
Am 9. Februar 2011 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er
macht geltend, es liege in seinem Ermessen, über die Erforderlichkeit und
Notwendigkeit hinsichtlich Zeit und Ort von Sprechstunden zu entscheiden. § 41 S.
1 HPVG sehe das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung sicherlich deshalb
vor, weil diese in die Lage versetzt werden solle, ggf. dienstliche bzw. betriebliche
Belange zu prüfen und ggf. geltend machen zu können. Im Hinblick darauf sei die
Begründung der Dienststellenleitung in ihrem Schreiben vom 24. September 2010
unbeachtlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die im Bereich des Zentral-OP
tätigen Beschäftigten sich für einen Besuch des Antragstellers in dessen Räumen
im Haus 3 erst umkleiden und ausschleusen müssten, was ein zusätzliches
Erschwernis für das Aufsuchen des Personalrats sei. Mit der Einrichtung der
Sprechstunde im Haus 23 C solle ihnen das Aufsuchen des Personalrats erleichtert
werden.
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, im Haus 23 C – Zentral-OP
– der Universitätsklinik A-Stadt an jedem ersten Donnerstag des Monats zwischen
11 Uhr und 13 Uhr Sprechstunden einzurichten.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte verweist darauf, § 41 HPVG sehe ausdrücklich vor, dass Raum und
Zeit einer Sprechstunde im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung zu
bestimmen seien. Die Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde im Haus 23 C
werde mangels Notwendigkeit abgelehnt, da der Antragsteller im Haus 3
genügend Räumlichkeiten zur Verfügung habe. Im Haus 23 C müsste andernfalls
ein besonderer Raum bereit gestellt werden, der nicht zur Verfügung stehe.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur
Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II
Das Begehren des Antragstellers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft.
Zweifel bestehen allerdings am Feststellungsinteresse, weil der Antragsteller sein
Begehren womöglich durch einen vorrangigen Leistungsantrag auf Erklärung der
Zustimmung zur Einrichtung der gewünschten Sprechstunden erreichen könnte
(vgl. § 894 ZPO; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 894 ZPO Rn. 5a;
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 894 Rn. 3,
7). Diese Zweifel würden allerdings dann nicht bestehen, wenn man das
Vorbringen des Antragsteller dahin verstehen würde, es bedürfe zur Einrichtung
der gewünschten Sprechstunde keines Einvernehmens mit dem Beteiligten bzw.
dessen Erklärung zur Verweigerung des Einvernehmens sei unbeachtlich, sodass
sich bereits daraus die Berechtigung des Antragstellers zur Einrichtung der
beantragten regelmäßigen Sprechstunde ergebe.
Andererseits hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen
gegeben, dass er davon ausgeht, das Gericht müsse ggf. die Berechtigung einer
Verweigerung des Einvernehmens durch den Beteiligten überprüfen und im Falle
einer insoweit fehlerhaften Entscheidung des Beteiligten an seiner Stelle das
nötige Einvernehmen erteilen. Ob der Antrag zumindest hilfsweise im Sinne eines
entsprechenden Leistungsantrags auszulegen ist, kann jedoch dahin stehen, weil
unabhängig von der prozessualen Einordnung des Antragstellerbegehrens davon
auszugehen ist, dass die Weigerung des Beteiligten, der Einrichtung einer
regelmäßigen Sprechstunde entsprechend dem im gerichtlichen Verfahren
gestellten Antrag und der ihm vorausgehenden Beschlussfassung des
Antragstellers vom 15. September 2010 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach § 41 S. 1 HPVG kann der Personalrat während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten. Die Entscheidung darüber, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht
wird, liegt im alleinigen Ermessen des Personalrats, von dem durch Beschluss
entsprechend § 34 Abs. 1 S. 1 HPVG Gebrauch zu machen ist, ohne dass es eines
Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedarf (Dobler in Hessisches
Bedienstetenrecht, Teil I, 233. Aktualisierung, § 41 HPVG Rn. 8, 10;
Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl., § 43 BPersVG Rn. 2;
Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Stand 3/2011, § 43 BPersVG Rn. 11; vgl. Jacobs
in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 3. Aufl., § 43 BPersVG Rn. 6 f.; Thüsing in
Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 39 BetrVG Rn. 4; Koch in ErfK, 11. Aufl., § 39
BetrVG Rn. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 39
BetrVG Rn. 5; Wolmerath in Düwell, BetrVG, Handkommentar, 3. Aufl., § 39 BetrVG
Rn. 3). Dieses Recht ist zwischen den Beteiligten hier allerdings nicht streitig, da
der Beteiligte in seinem Schreiben vom 24. September 2010 ausdrücklich
klargestellt hat, es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in seinen ihm
regelmäßig zugewiesenen Räumen im Haus 3 eine Sprechstunde einzurichten. Die
Auffassung des Antragstellers, der Beteiligte habe dieses Ermessen und die damit
einhergehende Beurteilung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Sprechstunde
in Abrede gestellt, geht deshalb fehlt.
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Nach § 41 S. 2 HPVG bestimmt der Personalrat im Einvernehmen mit der
Dienststellenleitung Zeit und Ort der Sprechstunde. Hinsichtlich beider Aspekte
der Einrichtung einer Sprechstunden steht dem Personalrat damit kein alleiniges
Entscheidungs- oder Beurteilungsrecht zu. Insoweit ist vielmehr ein gegenseitiges
Einverständnis gesetzlich vorgeschrieben (Jacobs a.a.O. Rn. 8; Lorenzen in
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 43 BPersVG Rn. 7).
Der Begriff des Einvernehmens ist dahin zu verstehen, dass die Sprechstunde an
einem bestimmten Ort und/oder zu einer bestimmten Zeit erst eingerichtet und
durchgeführt werden kann, wenn die Dienststellenleitung dazu vorher ihre
Zustimmung erklärt hat (Altvater/Hamer/ Kröll/Lemcke/Peiseler a.a.O. Rn. 3; a. A.
insoweit Dobler a.a.O. Rn. 10, der bei Nichteinigung die Einrichtung der
Sprechstunde ohne Einvernehmen mit der Dienststellenleitung für zulässig hält).
Hier kann nicht davon ausgegangen werden, es bedürfe zur Einrichtung der vom
Antragsteller gewünschten Sprechstunde in der beantragten Weise, d. h.
hinsichtlich ihres Ortes und ihrer zeitlichen Lage keines Einvernehmens mit dem
Beteiligten. Im Bereich der Universitätsklinik wird rund um die Uhr gearbeitet,
sodass unabhängig von der Tageszeit stets davon auszugehen ist, dass die
Sprechstunde währen der Arbeitszeit durchgeführt werden soll. Nach den derzeit
im Zentral-OP geltenden Arbeitszeiten liegt die vom Antragsteller gewünschte
Uhrzeit während der sog. Übergabezeit zwischen zwei Schichten, die Ausführungen
der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen
Verhandlung zugrunde gelegt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung
einer Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit ebenfalls hinsichtlich ihres Ortes
oder ihrer zeitlichen Lage des Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedarf
(ablehnend insoweit Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 14;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier a.a.O. Rn. 11; Thüsing a.a.O. Rn. 6
m.w.N.; ablehnend wohl auch Lorenzen a.a.O.).
Verweigert die Dienststellenleitung ihr Einvernehmen zum Ort und/oder zur Zeit
der Sprechstunde, lässt das HPVG nicht unmittelbar erkennen, auf welche Weise
eine Konfliktlösung erfolgen soll. Es fehlt an einer § 41 S. 3, 4 BetrVG
vergleichbaren Regelung, da der Gesetzgeber sich insoweit auch nicht an § 40 Abs.
1 S. 5 HPVG orientiert hat, also keine Schlichtung durch die Einigungsstelle
vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Einvernehmens
durch die Dienststellenleitung vom Antragsteller ohne die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung hinzunehmen wäre. Die Einrichtung einer Sprechstunde
durch den Personalrat ist eine Angelegenheit seiner Geschäftsführung i. S. d. §
111 Abs. 1 S. 3 HPVG und schon deshalb einer Entscheidung im
Beschlussverfahren zugänglich (Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler a.a.O. Rn. 4;
Jacobs a.a.O. Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 22; Lorenzen a.a.O. Rn.
18).
Die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen die
Dienststellenleitung ihr Einvernehmen verweigern darf, wird durch § 41 S. 2 HPVG
an keine näher bestimmten Kriterien gebunden. Damit ist mangels gesetzlicher
Regelung im Ausgangspunkt von einem weiten Entscheidungsspielraum der
Dienststellenleitung auszugehen. Dies berechtigt allerdings nicht zu willkürlichen
Entscheidungen. Vielmehr muss die Entscheidung der Dienststellenleitung
entsprechend dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1
HPVG) von sachbezogenen Erwägungen getragen sein und sich davon leiten
lassen, dem Personalrat die Durchführung einer Sprechstunde während der
Arbeitszeit zu vernünftigen Bedingungen zu ermöglichen. Dagegen besteht
aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung kein Anhalt für die Annahme,
die Dienststellenleitung dürfe sich Vorschlägen des Personalrats zum Ort und/oder
zur Zeit einer Sprechstunde nur aus wichtigen Gründen verschließen (a. A.
Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 20). Eine derartige Einschränkung hat der
Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie kann sich auch nicht aus dem Recht des
Personalrats ergeben, seine Geschäftsführung nach eigenem Ermessen zu regeln.
Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Die entsprechende Befugnis wird jedoch
gerade hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit einer Sprechstunde während
der Arbeitszeit durch das Erfordernis eingeschränkt, zuvor insoweit das
Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herzustellen.
Hier wäre die Einrichtung einer Sprechstunde im Haus 23 C mit einem zusätzlichen
Aufwand für die Dienststelle verbunden, da der Antragsteller im sehr nahe
gelegenen Haus 3 – kurzer Fußweg von Haus 23 C zum Haus 3 – bereits über
eigene und nur in seiner Nutzung stehende Räumlichkeiten verfügt, in denen er
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eigene und nur in seiner Nutzung stehende Räumlichkeiten verfügt, in denen er
mit Einvernehmen des Beteiligten jederzeit Sprechstunden einrichten und
durchführen kann, wie dessen Schreiben vom 24. September 2010 ausdrücklich
ausführt. Jeder Aufwand für den Personalrat, der nach § 42 Abs. 1 HPVG von der
Dienststelle zu tragen ist, muss sich auch dem Gebot der sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltführung stellen, wie es in § 7 Abs. 1, § 34 Abs. 2 S. 1 LHO
für die Durchführung des Haushaltsplans und die Veranlassung von Ausgaben
vorgeschrieben ist. Die genannten Bestimmungen der LHO gelten nach § 105 Abs.
1 Nr. 2 LHO für den Bereich des Beteiligten entsprechend, da es sich beim
Klinikum um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, die der der Aufsicht des
Landes untersteht (§ 1 Abs. 1, § 3 UniKlinG) und die Bestimmungen des UniklinG
insoweit nichts Abweichendes regeln. Damit ist der Beteiligte gehalten, im Rahmen
seiner Entscheidungsmöglichkeiten, die ihm das HPVG eröffnet, alles zu
veranlassen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Arbeit des
Personalrats möglichst gering zu halten, soweit er dadurch nicht die Arbeits- und
Funktionsfähigkeit des Personalrats beeinträchtigt oder gesetzliche Pflichten
verletzt. Einen solchen Entscheidungsspielraum eröffnet § 41 S. 2 HPVG.
Hier hat sich die Dienststellenleitung ausweislich ihrer ergänzenden Ausführungen
auch von der Erwägung leiten lassen, die Zurverfügungstellung eines gesonderten
Raumes für den Personalrat im Haus 23 C zur Durchführung einer regelmäßigen
Sprechstunde sei nicht nötig, weil der Antragsteller im sehr nahe gelegenen Haus
3 über hinreichende räumliche Möglichkeiten zur Einrichtung und Durchführung
von Sprechstunden verfüge. Diese Erwägung ist im Hinblick auf
haushaltsrechtlichen Verpflichtungen sachgerecht und überschreitet den
Spielraum für eine Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung des
Einvernehmens i. S. d. § 41 S. 2 HPVG nicht. Damit maßt sich der Beteiligte
insbesondere keine Entscheidung darüber an, ob die Einrichtung und Durchführung
einer Sprechstunde überhaupt notwendig sind. Der Beteiligte macht lediglich
geltend, die Sprechstunde könne anstelle des gewählten Ortes an einem anderen,
gleichwohl sehr nahe gelegenen Ort stattfinden, sodass der vom Antragsteller
gewählte Ort sich nicht als notwendig im Sinne von unverzichtbar für die
Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erweise.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ungeachtet des
Umstandes, dass die Sprechstunde nach der derzeitigen Beschlusslage des
Antragstellers nur einmal im Monat im Haus 23 C eingerichtet werden soll, die
Dienststellenleitung für den Fall einer Zustimmung zu diesem Vorhaben
gezwungen wäre, jedenfalls für diesen Zeitraum einen Raum zur ausschließlichen
Nutzung durch den Personalrat bereit zu stellen, wobei es sich nach Lage der
Dinge wohl stets um denselben Raum wird handeln müssen, um die Beschäftigten
nicht zu verwirren. Damit ist eine kontinuierliche Nutzung dieses Raums für andere
Zwecke ausgeschlossen, was mit einer gewissen Einschränkung der
Verwaltungsbefugnisse der Dienststellenleitung verbunden ist. Im Hinblick auf die
große Nähe der ohnehin vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten im Haus
zum Haus 23 C stellt auch dieser Aspekt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, noch
liegt darin eine Missachtung des Grundsatzes vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Eine nennenswerte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Antragstellers
ist mit der Verweigerung des Einvernehmens durch den Beteiligten jedenfalls nicht
verbunden.
Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller gegenüber den
Beschäftigten im Haus 23 C ein höheres Maß an sichtbarer Präsenz demonstrieren
will, und es ihnen zudem erleichtern will, den Personalrat aufzusuchen. Richtig ist
zwar, dass die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten im Falle der Einrichtung einer
Sprechstunde in diesem Haus die Sprechstunde unter erleichterten Bedingungen
während ihrer Arbeitszeit aufsuchen können, weil sie sich nicht umziehen und
ausschleusen müssen bzw. bei der Rückkehr aus dem Haus 3 in das Haus 23 C
nicht erneut einschleusen und anschließend umziehen müssen, um die
besonderen hygienischen Anforderungen des Operationstraktes zu erfüllen. Die
damit einhergehenden Belastungen der im Haus 23 C tätigen Beschäftigten sind
jedoch von solchem Gewicht, dass sie sich gleichsam prohibitiv darstellen, also das
Aufsuchen der Sprechstunde auf unzumutbare Weise erschweren würden. Insoweit
ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller geplanten
Sprechstundenzeiten ohnehin während der sog. Übergabezeiten von einer Schicht
zur nächsten Schicht geplant sind, den entsprechenden Vortrag des Antragstellers
in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Daher wäre ihnen das Aufsuchen
der Personalrats ggf. zum Ende ihrer Arbeitszeit durch ein vorzeitiges Abmelden
von ihrem Arbeitsplatz oder einen späteren Arbeitsbeginn zu Beginn ihrer Schicht
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von ihrem Arbeitsplatz oder einen späteren Arbeitsbeginn zu Beginn ihrer Schicht
nach vorheriger entsprechender Ankündigung bei ihren Vorgesetzten ohnehin
möglich, ohne dass damit ein zusätzliches Umziehen, Ein- und Ausschleusen nötig
würden.
In Würdigung dieser Aspekte sieht die Fachkammer unter Berücksichtigung des
weiten Ermessensspielraums des Beteiligten keinen Anlass, dessen Entscheidung
zur Verweigerung des Einvernehmens als rechtlich fehlerhaft einzustufen und ggf.
in Analogie zu § 315 Abs. 3 BGB selbst eine eigene Entscheidung zu treffen. Daher
kann offen bleiben, ob tatsächlich im Haus 23 C kein geeigneter Raum für die vom
Antragsteller beabsichtigte Sprechstunde zur Verfügung steht bzw. nicht frei
gemacht werden kann, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.