Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.01.2011

VG Frankfurt: finanzielle verhältnisse, akteneinsicht, unverletzlichkeit der wohnung, öffentliche sicherheit, leiter, fristlose kündigung, zivilprozessordnung, zusammenarbeit, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 2602/10.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 299 Abs 2 ZPO, § 299 Abs 4
ZPO, § 46 Abs 2 ArbGG, Art 1
Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte
Leitsatz
Zum Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht in eine Verfahrensakte des
Arbeitsgerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem
Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum
Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre 2002 Aktionär der D Bank AG. Er ist von der
Residenzpflicht befreiter Rechtsanwalt mit Wohnsitz auf Ibiza.
Der Kläger trat auf mehreren Hauptversammlungen dieser Bank als sog. kritischer
Aktionär auf, solchermaßen auch auf der Hauptversammlung am 01.06.2006.
Diese Hauptversammlung wurde geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E,
der nach dem Rücktritt seines Amtsvorgängers Dr. F mit Wirkung zum 04.05.2006
zunächst gerichtlich als Mitglied des Aufsichtsrates bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2006 bestellt und sodann vom Aufsichtsrat zu
seinem Vorsitzenden gewählt worden war. Zuvor war er Mitglied des Vorstandes
der Bank und fungierte seit 2001 als Chief Financial Officer (CFO) und ab 2002 als
Chief Risk Officer (CRO). Als CRO war er u.a. zuständig für die von Dr. C geleitete
Abteilung Investor Relations. Im Zuge der Vorbereitung auf die Hauptversammlung
2006 setzte sich Dr. E mit diversen Auskunftsbegehren des Klägers auseinander.
Auf der Hauptversammlung 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Abwahl des
Versammlungsleiters Dr. E und machte umfänglich von seinem Rede- und
Auskunftsrecht Gebrauch und stellte insbesondere Fragen zu Rechtsstreitigkeiten
zwischen der D Bank AG und dem Medienunternehmer Dr. F und dessen Frau.
Im Rahmen der Nachbereitung der Hauptversammlung 2006 in den Büroräumen
des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E, an der dieser sowie u.a. auch der Leiter der
Abteilung Investor Relations Dr. C - er nahm diese Tätigkeit bis Juli 2009 wahr -
teilnahmen, und im Anschluss daran fragte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. E den
Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C nach dem Kläger und ob dieser als
sog. Strohmann für den Medienunternehmer Dr. F und dessen Rechtsanwälte G &
Partner aufgetreten sei und ob Investor Relations über diese Dinge nicht besser
Bescheid wissen sollte. Letzteres verstand der Leiter der Abteilung Investor
Relations Dr. C aufgrund der mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit dem
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E dahin, dass dieser von ihm erwartet habe, mehr
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Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E dahin, dass dieser von ihm erwartet habe, mehr
über den Kläger herauszufinden und dazu tätig zu werden und Corporate Security
zu befassen. Der Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. H kontaktierte sodann
deswegen Herrn I, den Leiter der Konzernsicherheit der Bank (Corporate Security /
CSBC). Dieser erteilte Herrn J, Inhaber der Firma J Private Risk Advisors, den
Auftrag, Näheres über den Kläger in Deutschland und auf den Balearen
herauszufinden; es wurde ein Honorar in Höhe von 35.000 Euro plus
Spesenpauschale in Höhe von 5.000 Euro vereinbart. Bernd Bührer und seine
„Ermittler“ trugen umfängliches Material über den Kläger zusammen
(Persönlichkeits- und Bewegungsprofil, Aktivitäten, Freundeskreis, berufliches
Umfeld, finanzielle Verhältnisse, Zusammenarbeit mit anderen
Anfechtungsklägern gegenüber der Bank pp.). Einer der „Ermittler“ mietete die
Finca des Klägers für einige Tage an - der Kläger hielt sich oft in Brasilien auf und
vermietete in diesen Zeiten seine Finca - und fand u.a. Prozessakten zwischen
dem Kläger und der D Bank AG vor; die Räumlichkeiten wurden fotografiert, wohl
aber nicht konkrete Dokumente. J wollte auch eine junge Juristin als Praktikantin in
die Rechtsanwaltskanzlei G & Partner, die den Medienunternehmer Dr. F vertrat,
einschleusen, was aber die Vertreter der D Bank AG ablehnten. Am 13.09.2006
berichtet der Leiter der Abteilung Investor Relations, Dr. C, dem
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E, dass man den zu dem Kläger gestellten Fragen
nachgegangen sei, aber keine Verbindung des Klägers zu dem
Medienunternehmer Dr. F habe feststellen können; der Kläger sei „nur auf Geld
aus“. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die unabhängige
Untersuchung bestimmter Aktivitäten der Abteilung Corporate Security &
Business Continiuty“ der D Bank AG durch die Kanzlei K vom 22.07.2009 (S. 28 bis
44) verwiesen, der dem Kläger von der Staatsanwaltschaft in dem von ihm
angestrengten Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 44 Abs. 2 BDSG
gegen u.a. den Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C zur Verfügung gestellt
wurde.
Wegen der Ausforschung des Klägers und anderer Pflichtverstöße kündigte die
Bank jeweils außerordentlich das Arbeitsverhältnis des Leiters der Abteilung
Investor Relations Dr. C und des Leiters der Konzernsicherheit I. Dagegen suchten
beide vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Rechtsschutz nach (Az. 13 Ca
6676/09 u. Az. 13 Ca 6124/09). Zu dem Verfahren des Erstgenannten erklärte der
Kläger mit Schreiben vom 31.08.2009 seinen Beitritt zum Kündigungsrechtsstreit
auf Seiten der beklagten D Bank AG (Nebenintervenient). Dies lehnte das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom 28.10.2009 - 13 Ca
6676/09 - ab. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das Hessische
Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 30.12.2009 - 18 Ta 683/09 -, auf den
Bezug genommen wird, ab.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 46
Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geführten
Verfahren Dr. C ./. D Bank AG - Az. 13 Ca 6676/09 - lehnte der Präsident des
Arbeitsgerichts Frankfurt mit Anordnung vom 12.04.2010 - Az. 55 f 409 -, auf die
Bezug genommen wird, unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main ab. Dagegen stellte der Kläger
entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main verwies sodann mit Beschluss vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 -, auf den Bezug
genommen wird, gestützt auf § 17a Abs. 2 GVG, § 40 Abs. 1 VwGO und die
Einschlägigkeit der §§ 23 ff. GVG für derartige Justizverwaltungsakte der
Arbeitsgerichtsbarkeit verneinend diese Sache an das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main. Das arbeitsgerichtliche Verfahren mit dem Az. 13 Ca 6676/09
endete zwischenzeitlich durch Vergleich.
Der Kläger ist der Auffassung und legt näher dar, dass er angesichts seiner durch
den Kläger des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens Dr. C zugunsten der
Beklagten dieses Verfahrens, der D Bank AG, vorgenommenen und veranlassten
Ausspähung ein berechtigtes Interesses nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2
Satz 1 ArbGG an der Akteneinsicht in die arbeitsgerichtliche Verfahrensakte hat.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem
Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum
Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.
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Das beklagte Land Hessen beantragt unter Hinweis auf den Beschluss des
Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 - und ein in dem
arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachtes
Geheimhaltungsinteresse der D Bank AG,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schreiben vom 24.09.2010 und vom
15.10.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt. Mit Beschluss vom 09.11.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 55 f
409 - und des Heftstreifens 13 Ca 6124/09 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ist das erkennende
Gericht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 - hinsichtlich des Rechtswegs gebunden, so
dass es keiner Befassung mit der Rechtswegzuweisungsnorm des § 40 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bedarf.
Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage
verfolgen, da die Verweigerung der Akteneinsicht vom 12.04.2010 durch den
Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main schlicht-hoheitliches
rechtsförmliches Verwaltungshandeln ist, das allgemein als sog.
Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 - m.w.N.)
bezeichnet wird, der jedoch nicht identisch mit einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35
Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand:
Mai 2010, § 40 Rn. 593; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989,
412), weshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausscheidet (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 42 Rn. 153 ff. m.w.N.)
Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht
in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit
dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte hat.
Der Anspruch ergibt sich aus § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, der hier
über § 46 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - Anwendung findet.
Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der
Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Dritten i.S. der Vorschrift, da er nicht
Partei des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca
6676/09 ist.
Auch hat der Kläger als Dritter ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht
glaubhaft gemacht. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 Abs. 2 ZPO
unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders
zu ermitteln (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Band 1, 1992, §
299 Rn. 20). Allgemein ist als Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen
Interesses an der Akteneinsicht jedenfalls ein auf Rechtsnormen beruhendes oder
durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu
einer anderen oder zu einer Sache zu fordern; bloße wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Interessen reichen ebenso wenig wie bloße Neugier am
Prozessgeschehen aus. Als rechtliches Interesse ist deshalb anzuerkennen, wenn
Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt
werden können (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299
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werden können (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299
Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1988 - 15 VA 2/88 -, NJW 1989, 533;
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.02.1988 - 1 VA 5/87 -, NJW 1988, 1738).
Solche Voraussetzungen liegen hier vor. Sie sind dem „Bericht über die
unabhängige Untersuchung bestimmter Aktivitäten der Abteilung Corporate
Security & Business Continiuty“ der D Bank AG durch die Kanzlei K vom
22.07.2009 (S. 28 bis 44) zu entnehmen. Danach kam es auf Veranlassung des
Klägers des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca
6676/09, Dr. C, in seiner Eigenschaft als damaliger Leiter der Abteilung Investor
Relations der D Bank AG im Sommer 2006 zu massivsten Rechtsverletzungen
gegenüber dem Kläger. So wurde dessen Wohnung (Finca) auf Ibiza in den
Straftatbestand des § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB - erfüllender Weise über
mehrere Tage betreten und ausgespäht. Diese Maßnahme stellt einen durch
nichts gerechtfertigten unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf
Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz - GG - dar. Weiter
wurde dabei in die persönlichen Sachen des Klägers, u.a. Prozessakten zwischen
dem Kläger und der D Bank AG, Einsicht genommen und wurde die Finca
fotografiert. Diese durch nichts gerechtfertigten Maßnahmen stellen nach § 4 Abs.
1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - unzulässige Eingriffe in das
Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus den Art. 2 Abs.
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1
BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; Hornmann, Hessisches Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 8 ff.)
dar, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der §§ 43
Abs. 2, 44 Abs. 1 BDSG erfüllen. Ob dies gleichfalls in vollem Umfang für das
Zusammentragen umfänglichen Materials (Persönlichkeits- und Bewegungsprofil,
Aktivitäten, Freundeskreis, berufliches Umfeld, finanzielle Verhältnisse,
Zusammenarbeit mit anderen Anfechtungsklägern gegenüber der Bank pp.). über
den Kläger gilt, kann angesichts der vorgenannten unerlaubten massivsten
Eingriffe in Grundrechte des Klägers dahingestellt bleiben.
Aufgrund der dargestellten massivsten unzulässigen Eingriffe in Grundrechte des
Klägers, denen dieser auf den Grund gehen will, reduziert sich das Ermessen auf
Null und es besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht.
Dem steht das grundsätzlich zu beachtende Geheimhaltungsinteresse der
Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, §
299 Rn. 23; Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 299 Rn. 6b) mit dem Az.
13 Ca 6676/09 nicht entgegen. In Bezug auf den Kläger dieses Verfahrens, Dr. C,
ergibt sich dies daraus, dass die vorgenannten Eingriffe in Grundrechte des
Klägers von ihm veranlasst wurden und ihm kein Schutzanspruch zusteht.
Hinsichtlich der Beklagten dieses arbeitsgerichtlichen Verfahrens, der D Bank AG,
folgt dies daraus, dass sie gegenüber ihrem früheren Mitarbeiter Dr. C gerade
wegen dessen Verhalten gegenüber dem Kläger die (fristlose) Kündigung
ausgesprochen hat und dadurch unmissverständlich diesbezüglich ihre
Missbilligung zum Ausdruck gebracht hat; ein zu beachtendes
Geheimhaltungsinteresse ist daher nicht zu erkennen und anzuerkennen.
Dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers unterliegen die gesamten Akten des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 einschließlich evtl.
Beiakten und ausgenommen die in § 299 Abs. 4 ZPO aufgeführten
Verfahrensunterlagen (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O.,
§ 299 Rn. 4 bis 7; Zöller, a.a.O., § 299 Rn. 4).
Die Akteneinsicht ist dem Kläger in den Räumen des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main zu gewähren, grundsätzlich auf der Geschäftsstelle. Sofern der Kläger für die
Einsichtnahme einen in der Bundesrepublik Deutschland residierenden
Rechtsanwalt bevollmächtigt und dieser sich mit einer schriftlichen Vollmacht
ausweist, ist diesem gleichermaßen Akteneinsicht zu gewähren. In Würdigung der
Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege ist auf dessen
Verlangen eine Versendung der Akten an diesen zuzulassen, zumal nach
Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht dafür ersichtlich ist, dass die
Aktenübersendung den Geschäftsgang behindert (vgl. Münchener Kommentar .zur
Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 10; LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.1974 -
8 Ta 56/74 -, NJW 1974, 1920).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.