Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.07.2003

VG Frankfurt: ohne aussicht auf erfolg, akte, erfüllung, einverständnis, auflage, berufsausübung, mitgliedschaft, quelle, zivilprozessrecht, beitrag

1
2
3
Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 2560/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 362 BGB
Zahlung durch Banküberweisung
Leitsatz
Mit der Angabe einer Bankverbindung erklärt der Gläubiger sich mit der Zahlung im
Wege der Banküberweisung auf das angegebene Konto einverstanden. Dieses
Einverständnis gilt solange fort, bis eine neue Bankverbindung angegeben wird oder
eine andere Zahlungsart verlangt wird.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil seine am
23.05.2003 erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Soweit der Kläger begehrt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des
Bescheides vom 01.10.2002, mit dem eine Beitragserstattung zu Gunsten des
Klägers in Höhe von 5.336,48 Euro festgesetzt worden ist, und des
Widerspruchsbescheides vom 15.04.2003 zu verpflichten, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichtes einen neuen Beitragsbescheid zu erlassen, ist die
Klage ohne Aussicht auf Erfolg. Ob der klägerische Beitrag zum Versorgungswerk
für die Jahre 1998, 2000 und 2001 zu hoch festgesetzt worden ist, berührt die
Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides nicht, da die entsprechenden
Beitragsbescheide vom 13.01.1998, 21.02.2000 und 24.01.2001 wohl
bestandskräftig geworden sind. In den beigezogenen Behördenakten des
beklagten Versorgungswerkes findet sich kein Widerspruch des Klägers gegen
diese Bescheide.
Soweit der Kläger begehrt, das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, an ihn
5.336,48 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 zu
zahlen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten
zulässig; in der Sache hat sie jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dem
Kläger steht aus dem Erstattungsbescheid vom 01.10.2002 kein Anspruch mehr
auf Zahlung in Höhe von 5.336,48 Euro zu, da dieser durch Erfüllung erloschen ist.
Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies ist hier durch die Überweisung des
Erstattungsbetrages auf das Konto bei der Deutschen Bank Nr. 4... erfolgt. Bei der
Banküberweisung ist der Leistungsempfänger der Gläubiger und nicht die Bank;
diese ist Zahlstelle des Gläubigers (Palandt, BGB, 61. Auflage, 2002, § 362 Rdnr.
9). Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein. Zur
Banküberweisung ist der Schuldner berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto
durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder ähnliches bekannt gegeben hat
(BGH, Urteil v. 05.05.1986, II ZR 150/85, BGH Z 98, 24, 30). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem an den Kläger
gerichteten Schreiben der Deutschen Bank vom 16.10.2002, das sich in der
beigezogenen Akte des beklagten Versorgungswerkes befindet (Bl. 270), wurde die
Zahlung dem Konto "bereits mit Wert 14.10.2002 gutgeschrieben". Der
Zahlung dem Konto "bereits mit Wert 14.10.2002 gutgeschrieben". Der
Erstattungsbetrag ist damit in die Verfügungsmacht des Klägers gelangt.
Unerheblich ist, dass die A-Bank die Auszahlung des Überweisungsbetrages
verweigert, weil auf dem Konto ein Debet vorhanden ist. Dies betrifft allein das
Rechtsverhältnis des Klägers zur Deutschen Bank. Der Kläger hatte auch durch
Angabe des Kontos bei der Deutschen Bank auf seinen an das beklagte
Versorgungswerk gerichteten Schreiben sich mit einer Banküberweisung auf
dieses Konto einverstanden erklärt. Bis einschließlich seines Schreibens vom
30.08.1997 (Bl. 157 der beigezogenen Akte) findet sich jeweils der Hinweis auf das
Konto bei der Deutschen Bank Hanau, für das der Kläger am 15.01.1991 der
Beklagten eine Einzugsermächtigung erteilt hatte (Bl. 3 der beigezogenen
Behördenakte). Dieses dadurch erteilte Einverständnis zur Zahlung durch
Banküberweisung galt fort. Das beklagte Versorgungswerk durfte es dahingehend
verstehen, dass das angegebene Konto für alle auf dem Mitgliedsverhältnis
beruhenden Ansprüche zur Verfügung stehen soll. Deshalb führt erst die Mitteilung
einer neuen Bankverbindung dazu, dass der Überweisung auf das frühere Konto
keine Tilgungswirkung mehr zukommt (Palandt, BGB, 61. Auflage, 2002, § 362
Rdnr. 8; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.09.1997, 8 U 130/97, NJW 1998, 387). Eine
neue Bankverbindung gab der Kläger erst in seinem Schreiben vom 15.10.2002
(Bl. 265 der Behördenakte) an. Zu diesem Zeitpunkt war der Überweisungsbetrag
aber laut Mitteilung der Deutschen Bank vom 16.10.2002 bereits dem dortigen
Konto gutgeschrieben worden. Die unterlassene Angabe einer Bankverbindung im
Schreiben des Klägers vom 20.09.2002, in dem er mitteilte, dass er seit Februar
2002 nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei (Bl. 258 der beigezogenen Akte), steht
der Angabe eines anderen Kontos nicht gleich, da für einen objektiven Empfänger
hieraus sich nicht der Wille des Klägers ergibt, er sei mit einer Abwicklung des
Zahlungsverkehrs über das zuvor angegebene Konto bei der Deutschen Bank
nicht mehr einverstanden. Für die Annahme eines solchen Willens des Klägers
fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Kläger trat zwar nicht mehr als
Rechtsanwalt gegenüber dem Versorgungswerk auf, hieraus musste dieses aber
nicht schließen, dass das frühere Konto nicht mehr besteht, denn ein Konto ist
nicht zwingend an die Berufsausübung geknüpft. Schließlich lässt auch die
Tatsache, dass der Kläger seit Juni 1998 mit der Zahlung seiner Beiträge in
Rückstand geraten war und diese nicht mehr von dem angegebenen Konto
eingezogen werden konnten, für das beklagte Versorgungswerk nicht folgern, dass
dieses Konto nicht mehr für Gutschriften zur Verfügung stehen soll. Das auf dem
angegebenen Konto bei der Deutschen Bank für das beklagte Versorgungswerk
dadurch zur Tage getretene Debet lässt zwar vermuten, dass der Kläger kein
Interesse an einer Zahlung zu Gunsten dieses Kontos hat. Damit tritt aber der
Wille, nicht mehr auf dieses Konto zu überweisen, nicht hinreichend zu Tage. Der
Kläger war gehalten, sein dahingehenden Willen ausdrücklich zu erklären, so dass
er von dem beklagten Versorgungswerk nicht übersehen werden konnte. Denn der
Kläger musste damit rechnen, dass die zunächst angegebene Bankverbindung im
Hinblick auf die laufende Mitgliedschaft datenmäßig bei dem Versorgungswerk
erfasst worden war (vgl. OLG Frankfurt a. M. am angegebenen Ort).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.