Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.02.2005

VG Frankfurt: vag, verwaltungsakt, firma, au pair, subjektives recht, anfechtungsklage, auflage, zustand, nichtigkeit, versicherungsaufsichtsgesetz

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 4502/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 VAG
Leitsatz
Im Anwendungsbereich des § 4 VAG kommt einem Antrag der BaFin gegenüber dem
Registergericht auf Löschung einer Firma grundsätzlich nur der rechtliche Charakter
einer Anregung und nicht der eines Verwaltungsaktes zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Klägerin vermittelt Versicherungsverträge unter anderem für bestimmte
Personengruppen wie Au-pair und Erntehelfer. Sie ist beim zuständigen
Registergericht München unter der im Rubrum angegebenen Firmierung
eingetragen.
Mit Schreiben vom 21.11.2003 teilte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Klägerin mit, dass ihre Firmierung "...
Assekuranz Internationale Versicherungsmakler GmbH" gegen § 4 Abs. 1
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstoße. Versicherungsmakler wie die
Klägerin dürften die geschützte Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer",
"Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende
fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser
Worte enthalten sei, nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft
klarstellenden Zusatz versehen seien. Die BaFin forderte die Klägerin auf,
umgehend auf die Verwendung der Bezeichnung "Assekuranz" in der jetzigen Form
zu verzichten bzw. diese Bezeichnung unmittelbar mit einem klarstellenden
Zusatz zu versehen (z. B. ... Assekuranz Makler GmbH).
Die Klägerin trat den mit Schreiben vom 15.12.2003 im Wesentlichen mit dem
Vortrag entgegen, ihre Tätigkeit als Versicherungsmakler sei sowohl in der
Handelsregistereintragung als auch in ihren Briefbögen klar und deutlich
hervorgehoben. Ihr gesamtes Auftreten mache hinreichend deutlich, dass sie nicht
als Versicherungsunternehmen, sondern nur als Versicherungsmakler tätig sei.
Mit Schreiben vom 02.03.2004 trat wiederum die BaFin dem entgegen und
forderte die Klägerin auf, mitzuteilen, welche Firmierung in Zukunft Verwendung
finden solle.
Mit Schreiben vom 01.04.2004 stellte die Klägerin nochmals darauf ab, dass die
derzeitige Firmierung nach geltender Rechtslage zulässig sei und sie ferner
Vertrauensschutz dahingehend genieße, die bisher unbeanstandet verwendete
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Vertrauensschutz dahingehend genieße, die bisher unbeanstandet verwendete
Firmierung weiter nutzen zu können.
Mit Schreiben vom 05.05.2004 an das Amtsgericht München, Registergericht
beantragte die BaFin "gem. § 4 Abs. 2 und 3 VAG" die Firma der Klägerin zu
löschen und ggf. durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung des
Gebrauchs der Firma anzuhalten. Die Firmierung verstoße gegen § 4 Abs. 1 VAG.
Dies legte die BaFin näher dar, worauf Bezug genommen werden kann.
Abschließend heißt es: "Daher bitte ich darum die Firmen gem. § 4 Abs. 3 VAG von
Amts wegen zu löschen und mir die Löschung durch Übersendung der geänderten
Registerauszüge zu bestätigen." Eine Abschrift dieses Anschreibens übersandte
die BaFin der Klägerin.
Mit Schreiben vom 13.05.2004 legte die Klägerin Widerspruch "gegen den
Firmen/Löschungsantrag vom 05.05.2004/Mitteilung vom 05.05.2004" ein. Bei dem
Löschungsantrag bzw. der Benachrichtigung hierüber handele es sich um einen
feststellenden Verwaltungsakt. Die BaFin habe ihr Eingriffsermessen nicht fehlerfrei
und unter Einbeziehung aller abwägungserheblichen Belange ausgeübt. Dies wird
näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 wies die BaFin den Widerspruch zurück.
Der Widerspruch sei nicht zulässig. Der Löschungsantrag sei nicht als
Verwaltungsakt zu qualifizieren. Er erschöpfe sich in der Erklärung der BaFin
gegenüber dem Amtsgericht München, wonach die Firma der Klägerin nach
Ansicht der BaFin gegen § 4 Abs. 1 VAG verstoße und der Anregung, die Firma der
Klägerin zu löschen. Beide Erklärungen wiesen keine unmittelbare Rechtswirkung
auf, sondern bereiteten die abschließende Entscheidung des Registergerichts über
die Löschung der Firma vor. Der Widerspruch sei auch nicht begründet. Die Firma
der Klägerin verstoße gegen § 4 Abs. 1 VAG. Im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VAG
dürfe die geschützte Bezeichnung (hier: Assekuranz) nur mit einem unmittelbaren
Vermittlerzusatz verwendet werden. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die
unmissverständliche Klarstellung der Vermittlereigenschaft nur dadurch
gewährleistet werden könne, dass die geschützte Bezeichnung unmittelbar mit
dem Zusatz verbunden werde, der die Vermittlereigenschaft klarstelle. Dies sei bei
der Klägerin nicht der Fall. Die Bezeichnung "Assekuranz" und die Bezeichnung
"Versicherungsmakler GmbH" stünden in der Firma der Klägerin unverbunden
nebeneinander. Dadurch bestehe die Gefahr, dass bei Verbrauchern der Eindruck
entstehe, dass die Klägerin sowohl Versicherungsunternehmen als auch
Versicherungsmakler sei. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen
werden kann. Die Klägerin genieße auch nicht etwa Vertrauensschutz. Bei
Einführung des § 4 VAG sei kein Bestandsschutz für bereits eingetragene Firmen
vorgesehen worden. Aus einer evtl. unzulässigen Firmierung anderer
Unternehmen könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Nachdem die Klägerin
einer freiwilligen Änderung nicht nachgekommen sei, sei die Löschung der Firma
der Klägerin angemessen.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 25.08.2004.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben,
den Bescheid vom 05.05.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004
aufzuheben. Die Klage sei zulässig. Der Löschungsantrag der Beklagten an das
Amtsgericht München vom 05.05.2004 und die Mitteilung hierüber stelle jeweils
einen Verwaltungsakt dar. Es handele es sich um Entscheidungen i. S. d. § 4 Abs.
2 VAG. Hierbei handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die
Entscheidung der Beklagten binde auch das Registergericht. Hierin liege der
Regelungscharakter. Für die Einordnung als Verwaltungsakt spreche auch, dass
dem Bescheid die gesetzlich normierten Typika eines verwaltungsrechtlichen
Verfahrens vorausgegangen seien. Ferner stütze die Beklagte ihre Zuständigkeit
auf § 4 Abs. 2 VAG. Die unmittelbare Rechtsfolge für die Klägerin bestehe darin,
dass das Registergericht pflichtgemäß tätig werde und die Firma gegebenenfalls
von Amts wegen lösche. Das Registergericht folgere jedenfalls eine faktische
Bindung an die Argumentation und Entscheidung der Beklagten. Auch das
Registergericht selbst gehe davon aus, dass der Löschungsantrag der Beklagten
eine Entscheidung i. S. d. § 4 Abs. 2 VAG darstelle. Jedenfalls der
Widerspruchsbescheid der Beklagten stelle einen beschwerenden Verwaltungsakt
dar.
Sollte es sich nicht um Verwaltungsakte handeln, sei vom Gericht festzustellen,
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Sollte es sich nicht um Verwaltungsakte handeln, sei vom Gericht festzustellen,
dass der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 und der Widerspruchsbescheid
vom 13.08.2004 unwirksam seien bzw. die Beklagte zu veranlassen sei, den
Löschungsantrag zu widerrufen. Ein entsprechender Anspruch bestehe auf der
Grundlage der Folgenbeseitigung. Die Beklagte habe rechtswidrig in die Rechte der
Klägerin aus Art. 12 GG und Art. 14 GG eingegriffen.
Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß angehört
worden. Die Firmenbezeichnung sei gesetzeskonform. Der Zusatz zur
Firmenbezeichnung sei mit dieser zu versehen und nicht, wie von der Beklagten
vorgetragen, zu verbinden. Aus dem Wortlaut "Versehen" sei der Schluss zu
ziehen, dass die Begrifflichkeit auch lose, abgesetzt - etwa durch Kleinschrift - oder
unter der Bezeichnung erscheinen dürfe. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug
genommen werden kann.
Die Klägerin beantragt,
I.) den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 und den Widerspruchsbescheid
vom 13.08.2004 aufzuheben,
hilfsweise,
II.) den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.08.2004 aufzuheben
hilfsweise,
III.) festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 und der
Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 unwirksam sind,
hilfsweise,
IV.) der Beklagten aufzugeben, ihren Löschungsantrag an das Amtsgericht
München vom 05.05.2004 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vor dem Amtsgericht München, Registergericht führt die Klägerin Verfahren, mit
der sie ihr Begehren gleichfalls verfolgt. Auf den Beschluss des Amtsgerichts
München vom 26.11.2004 (Az.: HRB 109829) wird Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Schnellhefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die unter I. und (hilfsweise) unter II. erhobenen Anfechtungsklagen sind mit
Ausnahme der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung im Rahmen des
Widerspruchsbescheides unstatthaft und damit unzulässig.
Gem. § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO kann durch eine Anfechtungsklage die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Gegenstand der
Anfechtungsklage ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche
Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden
hat oder gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid, wenn dieser
erstmalig eine Beschwer enthält. Der Widerspruchsbescheid kann gem. § 79 Abs. 2
S. 1 VwGO auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und
soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche
selbstständige Beschwer enthält.
Was den Streit der Beteiligten um die Führung von Bezeichnungen i.S.v. § 4 Abs. 1
VAG angeht, gibt es weder einen "ursprünglichen Verwaltungsakt" noch enthält der
Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 eine erstmalige Beschwer bzw. eine
zusätzliche selbständige Beschwer.
Das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom
05.05.2004 an das Amtsgericht München, Registergericht, stellt lediglich eine
Anregung (ohne Regelungscharakter) gegenüber dem zuständige Registergericht
dar, ein Löschungsverfahren von Amts wegen zu beginnen, das heißt ein
Verfahren i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz i. V. m. den
einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit von Amts wegen einzuleiten. Es handelt sich hingegen nicht um
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Gerichtsbarkeit von Amts wegen einzuleiten. Es handelt sich hingegen nicht um
einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG des Bundes. Weder gegenüber dem
Registergericht noch gegenüber der Klägerin weist dieses Schreiben alle
notwendigen Merkmale für einen Verwaltungsakt auf, die § 35 Satz 1 VwVfG des
Bundes voraussetzt. Dem Schreiben vom 05.05.2004 an das Amtsgericht
München, Registergericht, mangelt es vielmehr - sowohl gegenüber dem
Registergericht als auch gegenüber der Klägerin - an dem Merkmal einer Regelung
i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG des Bundes. Insoweit wesentlich für den Begriff des
Verwaltungsaktes ist es, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine
unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und
Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein muss, das heißt darauf, mit dem
Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit subjektiver Rechte des Betroffenen zu
begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen (vgl. Kopp/
Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 45, Rdnr. 47 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Gegenüber dem Registergericht als "Betroffenen" kann ein derartiges Schreiben
bereits grundsätzlich keine Verbindlichkeit dahingehend entfalten, dass das
Gericht verpflichtet wäre, die Feststellung des sich aus § 4 Abs. 1 VAG ergebenden
Rechtsverhältnisses der Klägerin etwa nur noch durch Vornahme eines
Umsetzungsaktes (Löschung im Handelsregister) vorzunehmen. Der Grundsatz
der Gewaltenteilung verbietet es, dass die BaFin aufgrund eines Verwaltungsaktes,
gerichtet an das Registergericht als "Betroffenen", diesem verbindlich vorgibt, eine
Löschung vorzunehmen, damit in den hoheitlichen Aufgabenkreis der Judikative
eindringt und gegebenenfalls, bei Nichtbefolgung, den Bereich der
Zwangsvollstreckung beschreitet. Dies ist in § 4 VAG auch nicht vorgesehen.
Aber auch gegenüber der Klägerin fehlt dem Schreiben die Intention, ein
Rechtsverhältnis der Klägerin unmittelbar und für diese verbindlich festzustellen.
Es handelt sich von seiner Intention her vielmehr um eine Anregung gegenüber
dem Registergericht, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Die Beklagte hat
gegenüber dem Registergericht die Löschung der Firma der Klägerin "beantragt"
bzw. darum gebeten, die Firma zu löschen und die Löschung durch Übersendung
der geänderten Registerauszüge zu bestätigen. Hiermit kommt klar zum
Ausdruck, dass die Beklagte selbst keine unmittelbare und verbindliche
Feststellung treffen wollte, ob die Klägerin zur Führung der in § 4 Abs. 1 VAG
genannten Bezeichnungen befugt ist. Dass dieses Schreiben tatsächlich
Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen der Klägerin hat, genügt nicht (vgl.
BVerwG, Band 60, Seite 145, Band 81, Seite 260, allerdings zur Außenwirkung).
Das Anregungsschreiben vom 05.05.2004 ist deshalb auch konsequenterweise,
ohne dass dies die Rechtsnatur bestimmen könnte, weder an die Klägerin
gerichtet noch ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Das Schreiben vom
05.05.2004 an das Registergericht stellt deshalb auch keine Entscheidung i. S. d. §
4 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz dar. Danach entscheidet die BaFin in
Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten
Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht
mitzuteilen. Zwar ist insoweit anerkannt, dass es sich hierbei um einen
feststellenden Verwaltungsakt handelt (Fahr/Kaulbach, VAG, 3. Auflage, § 4 Rdnr.
6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Auflage, § 42, Rdnr. 4 zur
inhaltsgleichen Norm im Kreditwesengesetz). Vorliegend liegt jedoch ein derartiger
feststellender Verwaltungsakt, wie bereits ausgeführt, gerade nicht vor. Die
Beklagte hat sich vielmehr, was in ihrem Ermessen steht, darauf beschränkt, eine
entsprechende Anregung gegenüber dem Registergericht auszusprechen, ein
Löschungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Insoweit kann auf die bereits
gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch die Wortwahl des Schreibens
vom 05.05.2005, "Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VAG beantrage ich, die Firmen ....zu
löschen", reicht nicht aus, einen Regelungsgehalt zu begründen, nur weil hier § 4
Abs. 2 VAG herangezogen wird. Weder § 4 Abs. 2 VAG noch § 4 Abs. 3 VAG sehen
im übrigen ein Antragsrecht gegenüber dem Registergericht vor, wie es in § 43
Abs. 3 KWG vorgesehen ist. Im Anwendungsbereich des § 4 VAG wird deshalb
grundsätzlich einem "Antrag auf Löschung" nur der rechtliche Charakter einer
Anregung zukommen (so auch Kaulbach in Fahr/Kaulbach VAG; 3. Aufl. § 4 Rdnr. 6;
vgl. zu § 43 KWG: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 02.03.1983,
BB, 1983, Seite 1494).
Die Frage, inwieweit eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 VAG geeignet und im
Stande ist "eine einheitliche Verfahrensweise sicher zu stellen, ..., weil eine
Beurteilung durch verschiedene Registergericht den notwendigen Gleichklang in
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Beurteilung durch verschiedene Registergericht den notwendigen Gleichklang in
der Anwendung der Vorschrift nicht sicher stellen kann" (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/4453, Seite 28) kann dahinstehen, da eine solche
Entscheidung nicht vorliegt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang aber,
dass ein ursprünglich vorgesehener Absatz 4 des § 4 VAG nicht Gesetz geworden
ist. Zu diesem Absatz 4 heißt es in der Bundestagsdrucksache 14/4453, Seite
28:"Absatz 4 verpflichtet schließlich das Registergericht, das an die Entscheidung
des Bundesaufsichtsamtes gebunden ist, nach dem Vorbild von § 43 Abs. 2 KWG
zu den erforderlichen Maßnahmen, um einen Verstoß gegen die
aufsichtsgesetzlichen Vorgaben zu unterbinden." Nach derzeitiger Gesetzeslage
kann die vom Gesetzgeber angestrebte Bindungswirkung nach Auffassung der
erkennenden Kammer allenfalls über die sogenannte Tatbestandswirkung eines
bestandskräftigen und nicht nichtigen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rdnr. 16 ff.) gemäß § 4 Abs. 2 VAG erreicht werden und
das Registergericht nur insoweit gebunden werden als diese Tatbestandswirkung
reicht. Nimmt die BaFin, wie vorliegend, diese Möglichkeit des § 4 Abs. 2 VAG nicht
wahr, so ist jedenfalls das zuständige Registergericht rechtlich auch nicht
ansatzweise an die von der BaFin in einem Anregungsschreiben geäußerter
Rechtsauffassung gebunden und entscheidet über § 4 Abs. 1 VAG in alleiniger
materiell-rechtlicher Beurteilung. Die in einem entsprechenden
Anregungsschreiben geäußerte Rechtsauffassung der BaFin erweist sich in einem
solchen Falle lediglich als unverbindliche Rechtsäußerung, wie sie das
Registergericht auch zum Beispiel aus bei der BaFin angeforderten Behördenakten
entnehmen könnte.
Die erhobenen Anfechtungsklagen erweisen sich, was den Streit um die Führung
von Bezeichnungen anbelangt, auch nicht etwa insoweit als zulässig als sie sich
lediglich gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 wenden. Der
Widerspruchsbescheid kann nur dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage
sein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält oder soweit er gegenüber dem
ursprünglichen Verwaltungsakt (den es vorliegend bereits nicht gibt) eine
zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Dies ist im Hinblick auf die im
Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende zutreffende Auffassung, wonach
der Widerspruch mangels vorhergehendem ursprünglichen Verwaltungsakt
unzulässig ist, nicht der Fall. Hierin liegt keine erstmalige bzw. zusätzliche
selbstständige Beschwer. Eine solche Beschwer liegt auch nicht etwa darin, dass
der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 den Eindruck erweckt, die
Löschungsanregung vom 05.05.2004 sei als Bescheid bestandskräftig geworden
(vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Band 81, Seite 226). Der
Widerspruchsbescheid bringt vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass es sich bei
den Schreiben vom 05.05.2004 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, somit
auch eine "Bestandskraft" dieses Schreibens nicht eintreten kann.
Was die Kostenentscheidung sowie die Kostenfestsetzung im
Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 anbelangt ist die unter I.) erhobene
Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig aber unbegründet.
Insoweit handelt es sich gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO um eine erstmalige
Beschwer (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 79, Rdnr. 9). Insoweit bedarf es
auch gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bzw. gem. § 22 Abs. 1
Verwaltungskostengesetz des Bundes keines Vorverfahrens. Die Anfechtungsklage
erweist sich insoweit jedoch als unbegründet. Sowohl die Kostenentscheidung als
auch die Kostenfestsetzung erweist sich als rechtmäßig und die Klägerin wird
hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die
Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80
Abs. 1 S. 3 VwVfG des Bundes. Die Kostenfestsetzung in Form der
Gebührenfestsetzung beruht auf § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Die Höhe der Gebühr von 100,00 Euro ist
nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund erweist sich auch die unter II.) hilfsweise
erhobene Anfechtungsklage als unbegründet.
Die hilfsweise unter III. erhobene Klage auf Feststellung, dass der Bescheid vom
05.05.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 unwirksam sind, ist
unzulässig. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung der
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist somit die Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts. Da es sich bei dem Schreiben vom 05.05.2004 nicht um einen
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Verwaltungsakts. Da es sich bei dem Schreiben vom 05.05.2004 nicht um einen
Verwaltungsakt handelt, kann insoweit auch nicht dessen Nichtigkeitsfeststellung
begehrt werden. Was den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 betrifft, so
handelt es sich zwar bei diesem um einen Verwaltungsakt, gleichwohl kann die
Klage keinen Erfolg haben. Zum einen ist nicht erkennbar, welches Interesse die
Klägerin daran haben könnte, dass das erkennende Gericht die Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes Widerspruchsbescheid feststellt, während das Schreiben der
BaFin vom 05.05.2004 an das Registergericht München gleichzeitig unverändert
Bestand hätte. Insofern ist weder dargelegt noch erkennbar, inwieweit eine
entsprechende gerichtliche Feststellung Auswirkungen auf das beim
Registergericht München geführte Verfahren haben sollte. Ferner erweist sich der
Widerspruchsbescheid offensichtlich nicht als nichtig. Es ist weder dargelegt noch
erkennbar, an welchen der in § 44 VwVfG des Bundes aufgeführten
Nichtigkeitsgründen der Widerspruchsbescheid leiden sollte. Mit dem
Widerspruchsbescheid hat die BaFin einen unzulässigen Widerspruch in der dafür
vorgesehenen formellen Weise zurückgewiesen.
Die unter IV. erhobene hilfsweise Klage, der Beklagten aufzugeben, ihren
Löschungsantrag an das Amtsgericht München vom 05.05.2004 zurückzunehmen
bzw. zu widerrufen ist als Leistungsklage, gerichtet auf die Verurteilung der
Beklagten zu einem behördlichen Realhandeln statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die
Rückgängigmachung ihres Schreibens nicht verlangen. Es fehlt an einer
entsprechenden Anspruchsgrundlage. Der von der Klägerin vorgetragene
sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen
Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und
dieser Zustand noch andauert. Der rechtswidrige Zustand muss durch ein
rechtswidriges Handeln der Verwaltung herbeigeführt worden sein. Ein derartiges
rechtswidriges Handeln der BaFin liegt nicht vor. Die BaFin hat aufgrund einer von
ihr vorgenommenen rechtlichen Bewertung eine Anregung gegenüber dem
Registergericht München abgegeben, die das Registergericht, wie im Gesetz
vorgesehen, veranlasst hat, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Ein
derartiges Handeln kann, jedenfalls bis zur Grenze der Willkür, nicht als
rechtswidrig angesehen werden. Hiermit übernimmt die BaFin lediglich ihr
übertragene aufsichtliche Aufgaben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154
Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.