Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 29.04.2004

VG Frankfurt: abrechnung, beihilfe, vollstreckung, anerkennung, begriff, behandlung, sicherheitsleistung, rechnungsstellung, ergänzung, anschluss

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 515/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 BhV
Leitsatz
Beihilfefähige Aufwendungen für Ultraschalluntersuchungen/Folgeuntersuchungen (GÖA
Gebührenverzeichnis Nr. 418, 420)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in den Diensten der Beklagten stehende beihilfeberechtigte Kläger beantragte
am 12.03.2002 die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm im
Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung seiner Ehefrau aufgrund der
Rechnung des behandelnden Arztes Dr. med. K vom 27.02.2002 entstanden
waren. Das Grenzschutzpräsidium Mitte gewährte mit Bescheid vom 18.03.2002
eine Beihilfe von 398,57 Euro. Dabei erkannte es in Bezug auf die genannte
Rechnung u. a. Aufwendungen in Höhe von 21,44 Euro nicht als beihilfefähig an.
Diesen Betrag hatte der behandelnde Arzt im Hinblick auf die von ihm
durchgeführte Sonographie der rechten Brust der Ehegattin des Klägers jeweils für
Folgesonographien der Lymphknoten rechts und links in Rechnung gestellt. Wegen
der Rechnungsstellung im Einzelnen wird auf die Rechnung vom 27.02.2002 Bezug
genommen (Bl. 18 ff. d. Beihilfevorgangs).
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 04.04.2002 Widerspruch unter Berufung auf
ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.1981 und unter Beifügung eines
Auszugs aus einem Kommentar zum Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung
für Ärzte. Im übrigen wies er darauf hin, dass die Beihilfestelle in früheren Zeiten
eine entsprechende Abrechnung des behandelnden Arztes nicht beanstandet
habe.
Das Grenzschutzpräsidium Mitte wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 05.12.2002 zurück. Es führte aus, dass der
behandelnde Arzt in der Rechnung vom 27.02.2002 für die Sonographie der
rechten Brustdrüse die Gebührenziffer 418 des Gebührenverzeichnisses in Ansatz
gebracht habe, daneben die Gebührenziffer 420 für die Sonographie der linken
Brust und weiterhin zweimal die Gebührenziffer 420 jeweils für die Sonographie der
rechten und linken Lymphknoten. Die Untersuchung dieser Strukturen sei aber im
Bereich einer Körperregion erfolgt, die Sonographie der Lymphknoten sei folglich
jeweils mit der Sonographie der jeweiligen Brust abgegolten. Die Berechnung nach
Gebührenziffer 420 des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der
Lymphknotenuntersuchung können daher beihilferechtlich nicht anerkannt werden.
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Lymphknotenuntersuchung können daher beihilferechtlich nicht anerkannt werden.
Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 11.01.2003 zu.
Der Kläger hat am 05.02.2003 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass sich
der Begriff des Organs, wie er in dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung
für Ärzte verwendet werde, maßgeblich nach dem medizinischen
Untersuchungsaufwand bestimme. Die Beklagte habe das Gebührenrecht
fehlerhaft angewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
des Klägers vom 31.03.2003 (Bl. 15 f. der Akte), vom 04.11.2003 (Bl. 45 d. Akten)
und vom 12.11.2003 (Bl. 40 ff. der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids des
Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 18.03.2002 und des Widerspruchsbescheids
derselben Behörde vom 05.12.2002 zu verurteilen, weitere Aufwendungen des
Klägers in Höhe von 21,44 Euro als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger
eine weitere Beihilfe in Höhe von 10,72 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang (Bl. 1 bis 21) liegt vor und ist Grundlage der
Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den
Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der
Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig und
Auszahlung einer entsprechenden Beihilfe. Die angefochtenen Bescheide des
Grenzschutzpräsidiums Mitte sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da der Berichterstatter diesen
Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat lediglich Anspruch auf die
Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem Grund nach
notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit
der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem
Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (§ 5 Abs. 1 BHV). Die Beklagte
hat die gebührenrechtlichen Vorschriften hier entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers nicht rechtsfehlerhaft angewendet.
Die für die Folgesonographien der Lymphknoten rechts und links jeweils nach
Gebührenziffer 420 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ in Rechnung gestellten
Beträge können nicht als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden. Dies
ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis zur GOÄ.
Nach diesem Verzeichnis umfasst die Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse,
die nach Gebührenziffer 418 abzurechnen ist, gegebenenfalls auch eine
Ultraschalluntersuchung der regionalen Lymphknoten. Der behandelnde Arzt
stellte hier nach Gebührenziffer 418 die Sonographie der rechten Brust der
Ehegattin des Klägers in Rechnung. Für eine gesonderte Abrechnung der
Sonographie der Lymphknoten rechts als eigenes Organ nach Gebührenziffer 420
ist im Hinblick auf die Definition der nach Gebührenziffer Nr. 418 abgerechneten
Leistungen kein Raum mehr. Vielmehr ist mit der Sonographie der rechten
Brustdrüse auch die Sonographie der dortigen (regionalen) Lymphknoten
abgegolten. Gleiches gilt für die Sonographie der linken Brustdrüse - als
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abgegolten. Gleiches gilt für die Sonographie der linken Brustdrüse - als
Folgesonographie im Anschluss an die Sonographie der rechten Brustdrüse - und
der Lymphknoten links. Folglich durfte der behandelnde Arzt die
Ultraschalluntersuchungen lediglich einmal nach Gebührenziffer Nr. 418 und
einmal nach Gebührenziffer 420 abrechnen; die zusätzliche Abrechnung der
Ultraschalluntersuchung der Lymphknoten rechts und links als Folgesonographien
jeweils nach Gebührenziffer 420 entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Dies ergibt
sich bereits unmittelbar aus den Leistungsbeschreibungen der genannten
Gebührenziffern.
Im übrigen folgt aus Nr. 6, 2. Absatz der Allgemeinen Bestimmungen über
sonographische Leistungen (Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses zur GÖA),
dass als "Organ", welches als Gegenstand der Untersuchung anzusehen ist, jeweils
die untersuchte Körperregion gilt, und zwar unabhängig davon, ob nur Gefäße oder
nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht
werden. Folglich sind die Brustdrüsen und die Lymphknoten rechts und links jeweils
als ein Organ anzusehen, so dass auch im Hinblick darauf eine gesonderte
Abrechnung der Untersuchung der Lymphknoten als je separate Organe - wie hier
- keine rechtliche Grundlage im Gebührenverzeichnis zur GOÄ hat.
Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die
Angaben des behandelnden Arztes hinsichtlich der untersuchten Lymphknoten
insgesamt nicht schlüssig erscheinen. Während der Rechnung vom 27.02.2002
ausdrücklich nur "Folgesonographien" der Lymphknoten rechts und links zugrunde
liegen, bescheinigt der behandelnde Arzt am 01.07.2003, dass die Gebührenziffer
420 jeweils eine axilläre und supraclaviculäre Lymphknotenuntersuchung sei,
woraus sich ergibt, dass der Arzt offenkundig vier Lymphknotensysteme
untersucht haben will. Da eine solche Untersuchung indes nicht Gegenstand der
Rechnung vom 27.02.2002 ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden;
aus den oben dargelegten Gründen kommt es darauf auch im übrigen aus
rechtlicher Sicht nicht an.
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.