Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.03.2009

VG Frankfurt: beamtenverhältnis, probe, widerruf, anwärter, zusicherung, entlassung, ausbildung, personalakte, bedingung, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 1406/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 BG HE, § 9 Abs 1 BG
HE, § 42 BG HE, § 43 Abs 1 BG
HE
Anspruch auf Übernahme eines Beamten auf Widerruf nach
erfolgreicher Laufbahnprüfung
Leitsatz
Entlassung
Beamtenverhältnis auf Widerruf
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte stellte den Kläger mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Inspektoranwärter in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdiensts ein. Der
Kläger ist seit dem 02. Januar 2007 als Schwerbehinderter mit einem Grad der
Behinderung von 50 anerkannt.
Noch vor Beendigung des Vorbereitungsdiensts und der Laufbahnprüfung teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2007 mit, ihr Vorstand
beabsichtige, ihn nach bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des 30.
September 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Zugleich
sicherte die Beklagte ihm die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum
01. Oktober 2007 für den Fall zu, dass er die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr
gut“ oder „gut“ bestehe. Für den Fall des Bestehens der Prüfung mit der Note
„befriedigend“ oder „ausreichend“ sicherte die Beklagte die Übernahme in ein
zunächst auf ein Jahr befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis zu. Dem lag nach den
Angaben der Beklagten eine Veränderung der Übernahmepraxis nach Vollendung
der Ausbildung im Hinblick auf veränderte Rahmenbedingungen zugrunde. Der
Vorstand der Beklagten hatte am 27. April 2006 beschlossen, dass nur
Inspektoranwärter und -anwärterinnen, die die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr
gut“ oder „gut“ bestanden haben, unmittelbar nach dem Vorbereitungsdienst in
ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnten, alle übrigen
Anwärterinnen und Anwärter hingegen bis auf weiteres nur in ein auf ein Jahr
befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Unter der Voraussetzung guter
Arbeitsleistungen und freier Planstellen soll nach Ablauf dieses Jahres eine
Übernahme in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis möglich sein.
Der Kläger nahm zu diesem Schreiben nicht Stellung. Nachdem die
Schwerbehindertenvertretung am 11. Juni 2007 und die Frauenbeauftragte am 17.
Juli 2007 zugestimmt hatten, entließ die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom
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Juli 2007 zugestimmt hatten, entließ die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom
03. August 2007 „nach bestandener Laufbahnprüfung“ mit Ablauf des 30.
September 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich
die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.
Der Kläger erhob am 31. August 2008 Widerspruch, zunächst zur Fristwahrung.
Nachdem er am 21. September 2007 die Laufbahnprüfung mit der Abschlussnote
7,40 Punkte (Note „ausreichend“) bestanden hatte, begründete er seinen
Widerspruch mit Schreiben vom 20. November 2007 im Einzelnen. Zugleich stellte
er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, verbunden
mit dem Antrag, ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle als
Arbeitnehmer zu beschäftigen, dies verbunden mit der ausdrücklichen
rechtsverbindlichen Zusicherung, dass im Fall des Freiwerdens einer geeigneten
Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übernahme in ein
Beamtenverhältnis auf Probe erfolge; weiterhin, ihm bis zum Zeitpunkt der
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe den Schaden zu ersetzen, der sich
wegen der verwehrten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.
Oktober 2007 aus der Differenz der Besoldung aus einem Amt der
Besoldungsgruppe A 9 BBO und der Vergütung aufgrund der Weiterbeschäftigung
in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nach Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV mit 35
Wochenstunden jeweils ergebe, und schließlich, ihn dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 01. Oktober 2007 zum Beamten
auf Probe ernannt worden. Zur Begründung des Widerspruchs im Übrigen verwies
der Kläger darauf, bei Einstellung sei ihm zugesichert worden, es gebe bei der
Beklagten keine Ausbildung über den Bedarf und es sei ihm mitgeteilt worden,
dass jeder Bewerber, der die Ausbildung erfolgreich abschließe, in ein
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08. Januar 2008 die im Rahmen des
Schriftsatzes vom 20. November 2007 gesondert gestellten Anträge unter Hinweis
darauf ab, dass entsprechende Rechtsansprüche nicht bestünden. Das Schreiben
enthielt weder eine weitere Begründung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im
Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.
April 2008, zugestellt am 26. April 2008, zurück. Zur Begründung verwies sie
darauf, dass sich der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem
Bestehen der Laufbahnprüfung erledigt habe. Eine fehlerhafte
Ermessensausübung sei nicht festzustellen; vielmehr seien alle Anwärterinnen und
Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden, sodass sich
insbesondere die Frage einer sachgerechten Auswahl nicht gestellt habe. Der
Kläger habe nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden
können, dies im Hinblick auf seine Abschlussnote in der Laufbahnprüfung.
Aufgrund des Stellenüberhangs bei der Beklagten sei es nur möglich, solche
Anwärterinnen und Anwärter zu übernehmen, die die Laufbahnprüfung mit der
Note „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen hätten.
Der Kläger hat am 23. Mai 2008 Klage erhoben. Er vertieft im Wesentlichen sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, ihm sei im
Zusammenhang mit seiner Einstellung ausdrücklich zugesichert worden, dass für
die Inspektorenanwärter jederzeit ausreichend viele Planstellen frei seien, auf
denen sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnten. Eine
entsprechende Zusicherung ergebe sich darüber hinaus aus einem Merkblatt der
Beklagten sowie aus einer Stellungnahme des Gesamtpersonalrats aus März
2006. Die vom Vorstand der Beklagten beschlossene Änderung der
Übernahmepraxis könne im Übrigen nur für solche Anwärter gelten, die die
Ausbildung erst nach dieser Entscheidung begonnen hätten; für den Kläger ergebe
sich demgegenüber aus der vorangegangenen Verwaltungspraxis, nach der
sämtliche Anwärter übernommen worden seien, ein Anspruch auf Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. den
Grundsätzen der Selbstbindung. Schließlich sei seine Schwerbehinderung nicht
ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger verweist außerdem auf
Beispielsfälle anderer Kollegen, die in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen worden seien, obwohl sie nicht die Kriterien des
Vorstandsbeschlusses erfüllten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Klägers wird auf seine Schriftsätze, insbesondere denjenigen vom 30. Juli 2008
(Bl. 82 ff. d. A.), Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03.08.2007 und den
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1. die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03.08.2007 und den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.04.2008 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen,
3. hilfsweise ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle in einem
gleichwertigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen,
verbunden mit der ausdrücklichen rechtsverbindlichen Zusicherung, dass im Falle
des Freiwerdens einer geeigneten Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt,
4. dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf
Probe den Schaden zu ersetzen, der sich wegen der verwehrten Übernahme in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.10.2007 aus der Differenz der Besoldung
aus einem Amt nach Besoldungsgruppe A 9 BBO und der Vergütung aufgrund der
Weiterbeschäftigung in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nach Entgeltgruppe
9 TV-TgDRV mit 35 Wochenstunden jeweils monatlich ergibt,
5. den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob
er zum 01.10.2007 zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre,
6. sinngemäß, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren notwendig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des Klageantrags zu 1. ergänzt und vertieft die Beklagte insoweit ihr
Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der übrigen Anträge
erachtet die Beklagte das Begehren als unzulässig, da das erforderliche
Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen komme eine Übernahme
des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf die in der
Laufbahnprüfung erzielte Abschlussnote nicht in Betracht. Dem Kläger sei auch
nicht verbindlich zugesichert worden, dass das Bestehen der Laufbahnprüfung für
die Übernahme genüge. Er sei - wenn überhaupt - lediglich auf die frühere
Verwaltungspraxis hingewiesen worden, wonach ein Großteil der Anwärter
regelmäßig habe übernommen werden können. Dies sei indes aufgrund des
gesunkenen Personalbedarfs inzwischen nicht mehr möglich, sodass im Hinblick
auf den Grundsatz der Bestenauslese eine Auswahl getroffen werden müsse.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die den Kläger betreffende Personalakte liegt vor. Zur Ergänzung des Sach- und
Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die
Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter
allein (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2
VwGO).
Das Begehren ist in Bezug auf den Antrag zu 1. als Anfechtungsklage zulässig, hat
aber keinen Erfolg. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03. August 2007
und der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Entlassungsverfügung, die die Beklagte zu Recht auf § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42
Abs. 3-5 HBG stützt, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere
sind die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) und die
Frauenbeauftragte nicht nur über die Entlassung informiert worden, sondern haben
ihr jeweils zugestimmt. Außerdem ist der Kläger zuvor ordnungsgemäß zu der
beabsichtigten Entlassung angehört worden, ohne dass er indes zu diesem
Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben hätte. Schließlich hat die Beklagte auch
die Widerrufsfrist eingehalten, die hier im Hinblick auf § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs.
3 HBG sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs beträgt.
Die Verfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Ein Beamter auf
Widerruf kann jederzeit durch einen Widerruf entlassen werden (§ 43 Abs. 1 HBG);
die Entscheidung steht grundsätzlich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens
des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird zwar durch die Regelung des § 43 Abs. 2 S.
1 HBG eingeschränkt. Danach soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden,
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1 HBG eingeschränkt. Danach soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden,
den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hat der Beamte
aber - wie hier - die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen, ist der Dienstherr
in seinem Widerrufsermessen dadurch nicht mehr beschränkt, da mit der
erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung das Ziel des Vorbereitungsdienstes
erreicht ist. Folglich kann es auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die
Entlassung des Klägers bereits während des laufenden Vorbereitungsdiensts
verfügt hat, da die Entlassung ausdrücklich an die Bedingung des Bestehens der
Laufbahnprüfung geknüpft war. Nachdem der Kläger den Vorbereitungsdienst für
die Laufbahn für den gehobenen Dienstes vollständig abgeleistet und die
vorgesehene Laufbahnprüfung auch bestanden hat, ist diese Bedingung
eingetreten und zugleich der sachliche Grund für die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Ableistung des Vorbereitungsdiensts (§ 6 Abs.
1 S. 1 Nr. 4 a HBG), entfallen.
Zwar ist im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens grundsätzlich auch zu
berücksichtigen, ob der betroffene Anwärter, die betroffene Anwärterin nach
bestandener Laufbahnprüfung auch durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses
ohne Entlassung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Die Beklagte hat sich hier indes, wie sich aus dem
Vorstandsbeschluss vom 26. April 2006 ergibt, für eine Zweistufigkeit des
Verfahrens dergestalt entschieden, dass sie zunächst alle Anwärterinnen und
Anwärter vor Ablegung der Laufbahnprüfung und unter der Voraussetzung des
Bestehens der Prüfung durch Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen und
lediglich denjenigen, die die Laufbahnprüfung in besonders qualifizierter Weise
bestehen, eine anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
zugesichert hat. Für die Ausübung des Ermessens in Bezug auf die jeweiligen
Entlassungsverfügungen ergibt sich daraus, dass eine Auswahlentscheidung unter
den Anwärterinnen und Anwärtern nicht zu treffen war. Ein Auswahlermessen
konnte sich hier vielmehr lediglich auf die Frage beziehen, welche der entlassenen
Anwärterinnen und Anwärter in der zweiten Stufe des Verfahrens in ein
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollten. Diese
Verfahrensgestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Beklagte hat im
Hinblick auf die vom Vorstand festgelegten Kriterien für eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe und die Note des Klägers in der Laufbahnprüfung zu
Recht davon abgesehen, ihn nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu
entlassen.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine rechtsverbindliche Zusicherung
der Beklagten berufen, er werde nach bestandener Laufbahnprüfung in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Eine derartige Zusicherung
könnte allerdings ungeachtet der von der Beklagten gewählten
Verfahrensgestaltung bereits der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf entgegenstehen, da sich aus ihr ein Anspruch auf Umwandlung des
Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe ergeben könnte. Insofern kann
dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände
womöglich den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Übernahme aller
Anwärterinnen und Anwärter bei der Beklagten allgemein üblich sei. Denn daraus
ergäbe sich kein Rechtsanspruch, auch tatsächlich in das Beamtenverhältnis auf
Probe übernommen zu werden. Der Kläger hat jedoch auch nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, dass die Beklagte ihm überhaupt rechtsverbindlich
zusicherte, ihn nach Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zu übernehmen. Aus den Äußerungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Beklagten, auf die der Kläger sich insoweit beruft, ergibt sich eine verbindliche
Zusicherung seiner Übernahme jedenfalls nicht. Unabhängig davon hätte eine
derartige Zusage jedenfalls der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG). Das
setzt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung von vertretungsberechtigten
Personen gerade gegenüber dem Kläger voraus, die einen entsprechenden
Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt, ihn zukünftig in das Beamtenverhältnis
auf Probe zu übernehmen. Daran fehlt es. Der Kläger hat kein Dokument
vorgelegt, aus dem sich eine derartige Zusicherung ergeben könnte. Auch in der
Personalakte findet sich eine solche Zusage nicht. Das „Merkblatt“, das dem
Kläger von der Beklagten übergeben wurde, enthält eine rechtsverbindliche
Zusicherung ebenfalls nicht. Auf die Veröffentlichung des Gesamtpersonalrats
kann der Kläger sein Begehren insoweit schon deshalb nicht stützen, weil dieser
nicht zur Vertretung der Beklagten befugt ist.
Es kann auch offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers
womöglich aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes begründet werden
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womöglich aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes begründet werden
könnte. Denn unabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit überhaupt als
Rechtsgrundlage eines Übernahmeanspruchs anzuerkennen ist, hat der Kläger
jedenfalls nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein derartiger
Vertrauenstatbestand ergeben könnte. Vielmehr hat er den substantiierten
Entgegnungen der Beklagten auf sein Vorbringen insoweit seinerseits nichts
substantiiert entgegengehalten. Danach ist nicht davon auszugehen, dass bei der
Beklagten sämtliche Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst
abgelegt und die Laufbahnprüfung bestanden haben, regelmäßig ohne Ausnahme
in den Beamtendienst übernommen werden. Soweit der Kläger von anderen
Annahmen ausgegangen ist, vermag dem keine rechtliche Bedeutung
zuzukommen.
Die Beklagte war gegenüber dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf sich ergebenden Rechte und Pflichten an einer
Änderung ihrer Übernahmepraxis auch mit Wirkung für den Kläger gehindert.
Einerseits ergeben sich aus diesem Beamtenverhältnis keine Gesichtspunkte, die
für die Entscheidungskriterien für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe von Bedeutung sein können, da der Zweck des Beamtenverhältnisses auf
Widerruf mit der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdiensts erfüllt ist, wie
bereits dargelegt. Andererseits hat die Beklagte zulässigerweise ihre Entscheidung
über die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter am Grundsatz der
Bestenauslese orientiert (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs 1 HBG, § 10 Abs.
1 HGlG); eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne
Berücksichtigung von Eignung und Befähigung kann der Kläger nicht verlangen,
auch nicht im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Nach alledem ist nichts für
einen Anspruch des Klägers ersichtlich, dass über seine Entlassung nur nach den
zum Zeitpunkt des Beginns seines Vorbereitungsdiensts geltenden Maßstäben
habe entschieden werden dürfen.
In Bezug auf die Anträge zu 2. bis 5. kann offen bleiben, ob die Klage sich im
Hinblick darauf als unzulässig erweist, dass ein förmliches Widerspruchsverfahren
nicht durchgeführt wurde, wie die Beklagte meint. Der Kläger hat diese Anträge
allerdings erst im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 20. November
2007 vorgebracht, und die Beklagte hat sie ausdrücklich und separat bereits vor
Ergehen des Widerspruchsbescheids in ihrem Schreiben vom 08. Januar 2008
förmlich abgelehnt, dies jedoch ohne Begründung und ohne Hinzufügung einer
Rechtsmittelbelehrung. Es erscheint dennoch zweifelhaft, ob im Hinblick darauf
noch die Erhebung eines weiteren Widerspruchs in Bezug auf diesen
Ablehnungsbescheid erforderlich war. Ein solcher könnte allerdings im Schreiben
des Klägers vom 13. Februar 2008 (Bl. IX 27a der Personalakte) gesehen werden.
Die Beklagte hat sich aber auch in ihrem Widerspruchsbescheid der Sache nach zu
dem mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe auseinandergesetzt, sodass die Rüge des Fehlens
des Vorverfahrens womöglich im Hinblick darauf ins Leere geht.
Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Das Begehren kann jedenfalls insoweit
keinen Erfolg in der Sache haben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Antrag
zu 1. festgestellt, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte
auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 26. April 2006 ihr Ermessen
dergestalt ausübt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art.
134 HV, § 8 Abs. 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG) nur noch diejenigen Anwärterinnen und
Anwärter in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die die
Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben. Da der
Kläger zu diesem Kreis nicht gehört, kommt seine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Ebenso wenig kann sich der Kläger,
wie bereits ausführlich dargelegt, auf eine rechtsverbindliche Zusicherung der
Beklagten berufen, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Damit fehlt es zugleich auch an der notwendigen rechtlichen Voraussetzung für die
mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Ansprüche. Da der Kläger seine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen kann,
scheidet ein diesem Anspruch korrespondierender Schadensersatzanspruch unter
dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung im Hinblick auf eine
Nichterfüllung des Übernahmeanspruchs von vornherein aus.
Soweit der Kläger schließlich hilfsweise mit dem Antrag zu 3. begehrt, ihn bis zum
Freiwerden einer geeigneten Planstelle in einem gleichwertigen
Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, mag diesbezüglich
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Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, mag diesbezüglich
zwar der Hinweis der Beklagten zutreffen, dass für die Entscheidung über diesen
Anspruch das angerufene Gericht nicht zuständig sein könnte, da der geltend
gemachte Anspruch womöglich nicht aus dem Beamtenverhältnis herrührt. Eine
Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht kommt dennoch
nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen Antrag lediglich hilfsweise gestellt, und
zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass aufgrund haushaltsrechtlicher
Gegebenheiten keine freien Beamtenstellen zur Verfügung stehen. Der hilfsweise
geltend gemachte Anspruch setzt damit der Sache nach das Bestehen des mit
dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe voraus. Da dem Kläger ein solcher Anspruch jedoch
nicht zusteht, fehlt es an einer Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung, von
dem die Zulässigkeit einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag
abhängt.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. § 708 Nr. 11 § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.