Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.11.2008

VG Frankfurt: zahl, schule, genehmigung, verfügung, kontrolle, billigkeit, gleichbehandlung, abstammung, mitbestimmung, geschäftsführung

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Gericht:
VG Frankfurt Fachkammer
für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 K 1477/08.F.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
62 Abs 1 PersVG HE, §
83 Abs 1 S 1 PersVG HE
(keine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei
Behandlung von Alterteilzeitanträgen durch Staatliches
Schulamt; kein Recht auf Informationen über genehmigte
Altersteilzeitanträge unter Angabe des Lehramtes und der
Unterrichtsfächer)
Leitsatz
1. Allgemeine Aufgaben nach Maßgabe der § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 HPVG können von
einem Gesamtpersonalrat nur insoweit wahrgenommen werden, wie dessen
beschränkte Zuständigkeit reicht.
2. Die Behandlung von Altersteilzeitanträgen durch ein Staatliches Schulamt stellt keine
Maßnahmen dar, die von allgemeiner Bedeutung für die Beschäftigten mehre-rer
Dienststellen sind und die Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrats begründen
könnten. Deshalb kann ein Gesamtpersonalrat nicht verlangen, dass ihm Informatio-
nen über genehmigte Altersteilzeitanträge unter Angabe des Lehramtes und der Un-
terrichtsfächer zur Verfügung gestellt werden, wenn damit nur kontrolliert werden soll,
ob die Altersteilzeitanträge im Einzelfall rechtmäßig beschieden wurden.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I Der Antragsteller verlangt als Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
beim Staatlichen Schulamt für den X-Kreis von dessen Leiter, dem Beteiligten,
Informationen über die im Bereich des Staatlichen Schulamtes genehmigten
Anträge zur Gewährung von Altersteilzeit unter Angabe des Lehramtes und der
Unterrichtsfächer. Der Antragsteller hält diese Informationen zur Erfüllung seiner
Überwachungsrechte zur Sicherstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach
§ 61 HPVG für nötig. Der Beteiligte lehnte es in der gemeinsamen Besprechung
mit dem Antragsteller am 19. März 2008 ab, die gewünschten Informationen zu
geben, weil er den Antragsteller insoweit nicht für zuständig hält.
Der Antragsteller erhält vom Beteiligten jeweils für die einzelnen Schulhalbjahre
Informationen in Gestalt einer Aufstellung der Zahl von Anträgen auf Altersteilzeit,
der Zahl erteilter Genehmigungen, eingepflegt in SAP; der Zahl noch im
Geschäftsgang befindlicher Anträge und der Zahl abgelehnter Anträge, letztere
aufgefächert nach den jeweiligen Lehrämtern und den vertretenen Fächern.
Am 2. Juni 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet. Die vom Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen erlaubten es nicht, die Einhaltung der Gleichbehandlung unter
denjenigen zu prüfen, die eine Altersteilzeit beantragt hätten. Das
Überwachungsrecht des Antragstellers nach § 61 HPVG sei nicht auf die Materie
der Beteiligungsrechte im Sinne der Mitbestimmung oder Mitwirkung beschränkt.
Der Antragsteller müsse prüfen können, ob im Rahmen des § 85b HBG eine
willkürliche Ausübung des Ermessens stattfinde. Außerdem handele es sich bei
den Altersteilzeitgenehmigungen um Instrumente flexibler Personalsteuerung i. S.
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den Altersteilzeitgenehmigungen um Instrumente flexibler Personalsteuerung i. S.
d. § 91 Abs. 4 HPVG.
Am 18. Juni 2008 hat der Antragsteller beschlossen, den die Antragsschrift
einreichenden Anwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller halbjährlich,
erstmals zum 01. Februar 2009 über die im Bereich des Beteiligten genehmigten
Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit unter Angabe des Lehramtes und der
Unterrichtsfächer zu unterrichten.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hält den Antragsteller als Gesamtpersonalrat nicht für zuständig, die begehrten
Informationen zu beanspruchen. Die Genehmigung von Altersteilzeitanträgen
stelle eine Angelegenheit dar, die in die Zuständigkeit der einzelnen
Schulpersonalräte falle. Der allgemeine Überwachungsauftrag des Antragstellers
können nur im Rahmen des § 83 Abs. 2 HPVG wahrgenommen werden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag ist zulässig. Zwar wurde die Antragsschrift von einem nicht
ordnungsgemäß bevollmächtigten Anwalt eingereicht, da seiner Beauftragung kein
ordnungsgemäßer Beschluss des Antragstellers zugrunde lag. Die Beauftragung
eines Anwalts stellt keine Angelegenheit der dem Vorsitzenden des Personalrats
überantworteten Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung i. S. d. § 30
Abs. 1 S. 1 HPVG dar, sondern kann nur vom Gremium insgesamt vorgenommen
werden. Der danach erforderliche Beschluss ist hier vom Antragsteller noch vor der
mündlichen Verhandlung gefasst worden und heilt damit auch die anfangs
unzulässige Antragstellung.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller
das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da dem Antragsteller aus § 62 Abs. 2 S. 1 HPVG i. V.
m. § 83 Abs. 4, 2 S. 1, § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG kein Anspruch auf die begehrten
Informationen zusteht.
§ 62 Abs. 2 S. 1 HPVG verpflichtet den Dienststellenleiter, den Personalrat zur
Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu
diesen Aufgaben gehört auch die Wahrnehmung des in § 61 Abs. 1 S. 1 HPVG
geregelten Überwachungsrechtes, nämlich darauf zu achten, dass die
Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede
Ungleichbehandlung im Hinblick auf Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,
politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen des
Geschlechts unterbleibt. Ferner gehört zu den in § 62 Abs. 2 S. 1 HPVG
vorausgesetzten Aufgaben auch die Wahrnehmung der in § 62 Abs. 1 HPVG
genannten allgemeinen Aufgaben eines Personalrats, und zwar unabhängig vom
Bestehen konkret geregelter Beteiligungsrechte nach Maßgabe der §§ 74-81
HPVG. Diese allgemeinen Aufgaben (§ 61 Abs. 1 S. 1, § 62 Abs. 1 HPVG) können
von einem Personalrat jedoch nur im Rahmen seiner anderweitig gesetzlich näher
bestimmten Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die Kammer folgt insoweit der
Rechtsprechung des BVerwG (B. v. 24.10.1969 - VII P 6.68 - PersV 1970, 107. 108)
und des HessVGH (B. v.10.10.1984 - BPV TK 1499/84 - ZBR 1985, 286).
Für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den örtlichen Personalräten, die in jeder
Dienststelle zu wählen sind, und den Stufenvertretungen und
Gesamtpersonalräten ergeben sich die maßgebenden Abgrenzungskriterien aus §
83 Abs. 2 S. 1 HPVG, der nach § 83 Abs. 4 HPVG auf das Verhältnis von
Personalräten und ihnen zugeordneten Gesamtpersonalräten entsprechend
anzuwenden ist. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält für den Schulbereich § 91
Abs. 4 S. 1 HPVG, von der Sonderregelung in § 91 Abs. 4 S. 2 HPVG abgesehen,
die jedoch lediglich eine Abweichung von § 83 Abs. 1 S. 3 HPVG darstellt.
Nach § 83 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG ist ein Gesamtpersonalrat nur
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Nach § 83 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG ist ein Gesamtpersonalrat nur
insoweit anstelle des nach § 83 Abs. 1 S. 1 HPVG regelhaft zuständigen örtlichen
Personalrats zuständig, wenn es um Maßnahmen geht, die für die Beschäftigten
mehrerer Dienststellen, d. h. mehrerer Schulen, von allgemeiner Bedeutung sind.
Ist das nicht der Fall, besteht nur eine Zuständigkeit des jeweiligen örtlichen
Personalrats, d. h. hier des an der jeweiligen Schule gebildeten Schulpersonalrats.
Es besteht nach dem System des HPVG keine subsidiäre oder kumulative
Zuständigkeit von Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräten. Grundsätzlich
ist nur der jeweilige örtliche Personalrat zuständig.
Im Unterschied zu § 82 BPersVG kann die Zuständigkeit einer Stufenvertretung
oder eines Gesamtpersonalrats nicht mit der Entscheidungsbefugnis der
Dienststelle begründet werden. Dieser Aspekt hat in die
Zuständigkeitsverteilungskriterien des § 83 HPVG keinen generellen Eingang
gefunden. Zieht eine zur Entscheidung befugte Dienststelle im Einzelfall oder
allgemein die Beteiligung an sich, ändert dies nach § 83 Abs. 1 S. 2 HPVG an der
durch § 83 Abs. 1 S. 1 HPVG regelhaft vorgegebenen Zuständigkeit des örtlichen
Personalrats nichts. Deshalb ist es hier ohne Belang, dass Altersteilzeitanträge
nicht von den jeweiligen Schulleitungen, sondern ausschließlich vom Staatlichen
Schulamt beschieden werden. Gäbe es für die Bescheidung von
Altersteilzeitanträgen ein Beteiligungsrecht für jede Einzelfallentscheidung,
vergleichbar z. B. mit der in § 77 Abs. 1 lit. i, Nr. 2 lit. f HPVG getroffenen Regelung,
wäre ungeachtet der sachlichen Entscheidungszuständigkeit des Staatlichen
Schulamtes nach § 83 Abs. 1 S. 1 HPVG die Zuständigkeit desjenigen
Schulpersonalrats gegeben, in dessen Schule die Altersteilzeit verlangende
Lehrkraft tätig ist. Der Antragsteller wäre nicht zuständig. Die Auswirkungen einer
Genehmigung von Altersteilzeitanträgen auf die Personalsituation im gesamten
Dienstbezirk des Schulamtes würden an dieser örtlich beschränkten
Personalratszuständigkeit nichts ändern.
Aus § 91 Abs. 4-6 HPVG ergeben sich keine Abweichungen von den dargestellten
Grundsätzen, da die Sonderbestimmungen in § 91 Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5, 6 HPVG
keinerlei Bezug zur Handhabung von Altersteilzeitanträgen aufweisen. Die
Regelung in § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG stimmt mit der in § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG
getroffenen Regelung überein, wonach nur diejenigen Maßnahmen eine
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats beim Staatlichen Schulamt begründen
können, die für Beschäftigte mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung
sind. Die Bescheidung von Altersteilzeitanträgen gehört nicht zu derartigen
Angelegenheiten, da es sich um personelle Einzelfallentscheidungen handelt, die
nach dem System des HPVG in die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats fallen.
Die Zielrichtung des vom Antragsteller geltend gemachten Informationsanspruchs
gebietet keine abweichende Betrachtung. Der Antragsteller will anhand der
verlangten Daten beurteilen können, ob die Altersteilzeitanträge den
Anforderungen des Gleichbehandlungsanspruchs genügen, nach Recht und
Billigkeit erfolgen und insbesondere frei von fehlerhaften Ermessenserwägungen
sind. Es geht um die richtige Behandlung der einzelnen Antragsteller/innen
hinsichtlich ihres individuellen Wunsches nach einer Inanspruchnahme der
Altersteilzeit, die § 85b HBG ermöglicht. Damit zielt die Kontrolle des
Antragstellers nicht auf Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer
Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind. Der Vergleich einer Vielzahl von
Individualmaßnahmen stellt keine Maßnahme i. S. d. § 83 Abs. 2 S. 1, § 94 Abs. 4
S. 1 HPVG dar. Die Aufgaben des § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG hinsichtlich
der Bescheidung von Altersteilzeitanträgen können nur von den jeweiligen
Schulpersonalräten wahrgenommen werden, wobei den Schulleitungen die
insoweit relevanten Informationen vom Beteiligten zur Verfügung zu stellen sind.
Der Bevollmächtige des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung
ergänzend auf die personalplanerischen Aspekte der Bescheidung von
Altersteilzeitanträgen Bezug genommen. Insoweit käme eine Angelegenheit in
Betracht, die schulenübergreifend eine Zuständigkeit des Antragstellers als
Gesamtpersonalrat begründen könnte, zumal Maßnahmen der Personalplanung,
soweit sie für mehr als eine Schule im Schulamtsbezirk erfolgen, nach § 81 Abs. 3
S. 3 HPVG i. V. m. § 91 Abs. 4 S. 1, § 83 Abs. 4, 2 S. 1 HPVG der Anhörung des
Antragstellers unterliegen. Hier zielt das Informationsbegehren des Antragstellers
jedoch ausweislich der eingehenden in der mündlichen Verhandlung abgegebenen
Begründung seines Vorsitzenden nicht auf die Vorbereitung oder Kontrolle
personalplanersicher Erwägungen für mehrere Schulen. Die Informationen sollen
nur dazu dienen, nachzuvollziehen, ob das Staatliche Schulamt mit seiner Art der
nur dazu dienen, nachzuvollziehen, ob das Staatliche Schulamt mit seiner Art der
Bescheidung von Altersteilzeitanträgen einzelne Lehrkräfte „ungerecht“
behandelt, d. h. in gleich gelagerten Fällen unterschiedliche Entscheidungen zur
Genehmigung bzw. Ablehnung trifft. Damit lässt sich jedoch keine Zuständigkeit
eines bei einem Staatlichen Schulamt gebildeten Gesamtpersonalrats begründen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.