Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 23.07.2009

VG Frankfurt: versicherungsnehmer, vag, krankenversicherung, versicherungsvertrag, verletzung der anzeigepflicht, vorbehalt des gesetzes, vergleich, versicherungsprämie, erworbenes recht

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 3082/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 204 Abs 1 VVG, § 11 Abs 2
VAG, § 12 Abs 4 VAG
(Krankenversicherung; Risikomischung; Grundprämie des
Zieltarifs; individuelle Risikozuschläge;
Tarifstrukturzuschlag)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2008 und der Widerspruchsbescheid
vom 24.09.2008 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung des
Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Seit Mitte Februar 2007 bietet die Klägerin neue Krankenversicherungstarife an,
die sich von den früheren darin unterscheiden, dass die Grundprämie nur für
„beste Risiken“ gilt, also für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsschluss keine
Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände
aufweisen. Für die Frage etwaiger Vorerkrankungen etc. werden nach Angaben der
Klägerin ca. 16.000 Codes der von der Weltgesundheitsorganisation WHO
herausgegebenen Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten, 10.
Revision (ICD-10) statistisch nach ihrem Risikogehalt bewertet und mit einem
entsprechenden Risikozuschlag verknüpft. In den alten Tarifen deckte die
Grundprämie dagegen auch einen großen Teil der auf Vorerkrankungen etc.
beruhenden erhöhten Risiken ab, so dass nur in etwa 10% der Verträge
Risikozuschläge vereinbart worden sind, während dies in den neuen Tarifen bei
38% der Verträge der Fall ist. Die neue Tarifstruktur führt dazu, dass die
Grundprämie in den neuen Tarifen im Vergleich zu der in den alten Tarifen um
durchschnittlich ca. 20% reduziert ist.
Kunden, die einen Versicherungsvertrag nach den alten Tarifen abgeschlossen
haben und zu den neuen Tarifen wechseln, haben neben der Grundprämie einen
so genannten Tarifstrukturzuschlag zu leisten. Dieser entspricht dem Betrag, um
den sich die Grundprämie der neuen Tarife (Zieltarif) erhöhen würde, wenn für die
Risiken, die von der Grundprämie der alten Tarife (Herkunftstarif) abgedeckt waren
und für die im Zieltarif ein individueller Zuschlag erhoben wird, auch von der
Grundprämie des Zieltarifs abgedeckt wären (hypothetischer Zieltarif). Bei der
Kalkulation des Zieltarifs hat die Klägerin für die Kopfschäden, die nach der
Kalkulationsverordnung (KalV) Bestandteil der Rechnungsgrundlagen sind, den
Herkunftstarif als so genannten Stütztarif herangezogen (vgl. § 6 Abs. 3 KalV), d.h.
sie hat für die Berechnung der auf einen Versicherten wahrscheinlich entfallenden
durchschnittlichen Versicherungsleistungen auf die tatsächlichen
Schadensergebnisse früherer Jahre abgestellt, die im Herkunftstarif aufgetreten
sind. Während sie ursprünglich keine Alterungsrückstellungen für den
Tarifstrukturzuschlag gebildet hat, ist dies seit 2008 der Fall. Im Ergebnis
entspricht der Tarifstrukturzuschlag der Differenz zwischen Herkunftstarif und
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entspricht der Tarifstrukturzuschlag der Differenz zwischen Herkunftstarif und
Zieltarif, so dass die Prämienbelastung der Altversicherten in den neuen Tarifen
nicht höher ist als sie es in den alten Tarifen war, wohl aber um ca. 20% höher als
die Prämienbelastung derjenigen Neukunden, die zu den „besten Risiken“ gehören
und deshalb im Zieltarif nur die neue Grundprämie entrichten müssen. Zugleich
mit dem Angebot der neuen Tarife hat die Klägerin die alten Tarife geschlossen.
Mit Verfügung vom 08.05.2008 ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin Anträge
auf einen Wechsel von den alten zu den neuen Tarifen mit gleichartigem
Versicherungsschutz ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages annehmen
muss, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder
sonstige gefahrerhöhende Umstände, die nach den neuen Tarifen zu einem
Risikozuschlag führen, dokumentiert worden sind. In der Begründung des
Bescheides ist ausgeführt, dass der Tarifstrukturzuschlag mit § 204 Abs. 1 Satz 1
VVG, bzw. mit der vor dem Jahre 2008 geltenden gleichlautenden Vorschrift des §
178f Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht vereinbar sei. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom
24.09.2008 unter Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 1.000 EUR
zurück.
Am 08.10.2008 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig, weil die Erhebung eines
Tarifstrukturzuschlags beim Wechsel von der alten in die neue Tarifwelt keinen
Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darstelle.
Der Tarifstrukturzuschlag sei nämlich mit den Vorgaben des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vereinbar. Insbesondere liege kein Verstoß
gegen § 204 Abs. 1 VVG vor.
Die Klägerin habe sich zu der neuen Tarifstruktur entschlossen, weil die alten Tarife
wegen ihrer mangelnden Differenzierung zwischen unterschiedlich hohen Risiken
für die Verbraucher zunehmend unattraktiv geworden seien. Dies habe dazu
geführt, dass 140.000 von ursprünglich 900.000 Kunden den Versicherer
gewechselt hätten und mangels Neukunden eine „Vergreisung“ des
Gesamtbestandes und damit verbunden erhebliche Beitragssteigerungen für die
Altversicherten gedroht hätten. Der Tarifstrukturzuschlag im Falle eines
Tarifwechsels sei erforderlich, um den Übergang zu der neuen Tarifstruktur
überhaupt zu ermöglichen, ohne dabei die neuen Tarife wettbewerbspolitisch zu
entwerten und ohne einzelne Gruppen von Versicherten zu diskriminieren.
Würde von keinem der Altversicherten ein Tarifstrukturzuschlag verlangt, so würde
dies nach Auffassung der Klägerin dazu führen, dass mit den Grundprämien des
neuen Tarifs in großem Umfang die schlechten Risiken der Altversicherten
abgedeckt werden müssten, obwohl die Prämie nur für beste Risiken kalkuliert sei.
Dies sei nur mit einer erheblichen Erhöhung der Grundprämie zu kompensieren,
die die neuen Tarife für Neukunden unattraktiv machen und damit die erstrebte
Wettbewerbsfähigkeit vereiteln würde. Der Verzicht auf jeglichen Zuschlag für
Altversicherte würde zudem, so die Klägerin weiter, zu einer Benachteiligung der
Neukunden führen. Die müssten sich über die Grundprämie nämlich an den
schlechten Risiken der Altversicherten beteiligen, während sie für eigene schlechte
Risiken mit einem Risikozuschlag bedacht würden, also nicht auf die Solidarität der
Altversicherten zurückgreifen könnten.
Befriedigende Ergebnisse ließen sich auch nicht dadurch erzielen, dass auf den
Tarifstrukturzuschlag verzichtet und stattdessen von Altversicherten, für die bei
Vertragsschluss Vorerkrankungen etc. dokumentiert worden seien, ein individueller
Risikozuschlag erhoben werde. Dies führe nämlich zu einer Diskriminierung
zwischen solchen Altversicherten, für die entsprechende Dokumentationen
vorlägen und solchen, bei denen das etwa deshalb nicht der Fall sei, weil damals
Nachfragen bei Ärzten unterblieben seien. Die Dokumentation von
Vorerkrankungen und gefahrerhöhenden Umständen sei nämlich in der
Vergangenheit nicht lückenlos durchgeführt worden, weil es aufgrund der
pauschalisierenden Tarifstruktur nicht darauf angekommen sei, jene
unterschiedlich hohen Risiken festzustellen, die heute zu einem Risikozuschlag für
Neukunden führten.
Selbst wenn die Dokumentation von Vorschädigungen jedoch lückenlos und es
damit möglich wäre, wirklich nur jene Altversicherten von dem Zuschlag
freizustellen, die bei Vertragsbeginn keine Vorschädigungen aufgewiesen hätten,
könne sie, die Klägerin, auf ein solches Vorgehen nicht verpflichtet werden, weil sie
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könne sie, die Klägerin, auf ein solches Vorgehen nicht verpflichtet werden, weil sie
an die im Herkunftstarif erworbenen Rechte der Altversicherten gebunden sei. Zu
diesen gehöre auch das Recht, wegen etwaiger Vorerkrankungen etc. gerade nicht
mit einem individuellen Risikozuschlag belegt zu werden.
Die Erhebung eines individuellen Risikozuschlags widerspreche der Intention des
Gesetzes. Das nicht abdingbare Recht der Altversicherten, den Tarif zu wechseln,
beruhe nämlich auf dem Gedanken, einer Entsolidarisierung der
Versichertengemeinschaft entgegenzuwirken. Zu einer solchen Entsolidarisierung
komme es, wenn für gesündere, also meist auch jüngere Neukunden ein neuer
Tarif mit günstigen Prämien geschaffen werde, während die immer älter und damit
von höherem Krankheitsrisiko betroffenen Altversicherten die ihnen entstehenden
Kosten immer mehr allein tragen müssten. Gerade um dies zu verhindern, räume
das Gesetz den Altversicherten die Möglichkeit ein, in einen günstigeren Tarif zu
wechseln und damit die Solidarität von alten und jungen Versicherungsnehmern,
also die Mischung von guten und schlechten Risiken aufrecht zu erhalten. Dieser
Zweck des Gesetzes werde jedoch ins Gegenteil verkehrt, wenn der gesündere Teil
der Altversicherten sich aus der Solidargemeinschaft mit dem weniger gesunden
Teil verabschieden könne, indem er einen Tarifwechsel vornähme, der für die
Träger schlechterer Risiken nur um den Preis der Zahlung eines Risikozuschlages
möglich sei. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ein solches Vorgehen in
einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 gebilligt. Dem habe jedoch ein nicht zu
verallgemeinernder Sonderfall zugrunde gelegen. Der wesentliche Erkenntniswert
dieses Urteils für den vorliegenden Fall liege jedoch in der Feststellung, dass
Altversicherte im Falle eines Tarifwechsels mit einem Zuschlag belegt werden
dürften, den sie bisher nicht zu zahlen hatten.
Der Tarifstrukturzuschlag benachteilige die Altversicherten, die zu den neuen
Tarifen wechselten, nicht. Er entspreche nämlich funktional dem kalkulatorischen
pauschalen Risikozuschlag, welchen sie schon in den Herkunftstarifen als
Bestandteil der Grundprämie vertragsgemäß gezahlt hätten. Sowenig
Altversicherte unter Berufung darauf, dass sie zu Vertragsbeginn oder später
„beste Risiken“ gewesen oder geworden seien, die Senkung der Grundprämie im
Herkunftstarif verlangen könnten, sowenig sei es gerechtfertigt, ihnen diese
Möglichkeit im Falle eines Wechsels zu den Neutarifen einzuräumen. Die
„gesunden“ Altversicherten seien einen Versicherungsvertrag eingegangen, der
auf einer Prämienkalkulation beruht habe, welcher auf einer Mischung guter und
schlechter Risiken basiert habe. Im Rahmen dieses Vertrages habe der
unterschiedliche Gesundheitszustand der Versicherungsnehmer zu
Vertragsbeginn also gerade keine Rolle spielen sollen. Die Grundprämie habe
pauschal sowohl die guten als auch die schlechten Risiken abdecken sollen. Die
Klägerin bezeichnet die Grundprämie der Herkunftstarife deshalb auch als
„Pauschalprämie“. Diese Kalkulation schaffe ein Versichertenkollektiv, deren
einzelne Mitglieder verschiedene Risiken mitbrächten und beruhe bewusst auf dem
Gedanken, dass die gesünderen Versicherungsnehmer die ungesünderen
mitfinanzieren. Es gäbe deshalb keine Rechtfertigung dafür, die gesünderen
Mitglieder dieses Kollektivs im Rahmen eines Tarifwechsels aus dieser Solidarität
zu entlassen. Auch hinsichtlich der „ungesünderen“ Altversicherten führe der
Tarifstrukturzuschlag zu angemessenen Ergebnissen. Er überbrücke nämlich die
kalkulatorische Inkompatibilität zwischen Herkunftstarif (kalkulatorischer
Grundbeitrag plus pauschaler Risikoanteil) und Zieltarif (Grundbeitrag plus ggf.
individueller Risikoanteil), indem er den Tarif wechselnden Altversicherten
einerseits Bestandsschutz bezüglich des ohne Risikozuschlag gewährten
Versicherungsschutzes gewähre, ihnen aber andererseits den System
sprengenden Sondervorteil der Erlangung einer wesentlich reduzierten und
deshalb nicht kostendeckenden Grundprämie bei unverändertem
Leistungsumfang verweigere. Der Tarifstrukturzuschlag gleiche die Absenkung der
Grundprämie im Neutarif aus, ohne die bei Vertragsschluss im Herkunftstarif
vorgenommene Risikoeinstufung zum Nachteil der Altversicherten zu verändern.
Der Tarifwechsel sei trotz Tarifstrukturzuschlag für die Altversicherten attraktiv, weil
sie dadurch Mitglieder eines strukturell verjüngten und damit „gesünderen“
Versichertenkollektivs würden mit der Folge, dass einer „Vergreisung“ des Tarifs
und entsprechender Erhöhung der Prämien vorgebeugt sei. Der
Tarifstrukturzuschlag greife somit nicht in die vertraglich erworbenen Rechte der
Tarifwechsler ein und schränke den Tarifwechsel deshalb auch nicht unzulässig ein.
Die Klägerin macht weiter geltend, dass die angefochtene Anordnung in sich
widersprüchlich sei, weil sie die Erhebung des Tarifstrukturzuschlags nur bei
Altversicherten mit „besten Risiken“ verbiete, während sie sie für Altversicherte,
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Altversicherten mit „besten Risiken“ verbiete, während sie sie für Altversicherte,
für die Vorerkrankungen etc. dokumentiert seien, für zulässig halte. Wenn der
Tarifstrukturzuschlag, wie die Beklagte meine, eine vom Tarifwechsel
abschreckende Wirkung habe und deshalb mit dem Wechselrecht nicht vereinbar
sei, so müsse das für beide Gruppen von Altversicherten gelten.
Auch der Umstand, dass die Kalkulationsverordnung (KalV) einen Zuschlag zur
Kompensation einer abgesenkten Grundprämie nicht vorsehe, spreche nicht
gegen dessen Zulässigkeit. Zum einen sei die Aufzählung der Zuschläge in § 2
KalV nicht abschließend, zum anderen handele es sich bei dem
Tarifstrukturzuschlag nicht um einen Zuschlag im Sinne der KalV. Der
Tarifstrukturzuschlag sei kein gesonderter Zuschlag, der zusätzlich zur Prämie zu
zahlen sei, sondern ein Äquivalent zum zulässigen kalkulatorischen
Prämienbestandteil des Herkunftstarifs im Sinne des § 6 KalV.
Die Auslegung des Tarifwechselrechts nach § 204 VVG, wie sie die Beklagte
vornähme, führe dazu, dass die Tariffreiheit des Versicherers beschnitten werde.
Dadurch werde eine innovative Produktpolitik der Versicherer unterbunden. Das sei
nicht der Zweck des Gesetzes.
Der Tarifstrukturzuschlag führe auch nicht zu einer Spaltung des Neutarifs in zwei
separate Kollektive. Die Tarifeinheit werde vielmehr dadurch vermittelt, dass die
Grundprämie für alle Versicherten des Neutarifs, gleich ob Neukunde oder
Tarifwechsler, gleich sei. Der einheitliche Zuschlag für Tarifwechsler führe ebenso
wenig zu einer Spaltung des Tarifs wie die unterschiedlichen individuellen
Risikozuschläge.
Der Tarifstrukturzuschlag führe auch nicht dazu, dass die Prämien für das
Neugeschäft niedriger seien als die Prämien, die sich im Altbestand ergeben. Die
dies verbietende Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 VAG ziele nur auf die
Verhinderung unterschiedlicher Prämien innerhalb eines Tarifs zur Privilegierung
von Neukunden im Verhältnis zu Altversicherten. Der Tarifstrukturzuschlag führe
jedoch nicht dazu, dass die Kostenvorteile des neuen Tarifs ausschließlich den
Neukunden vorbehalten blieben. Vielmehr gehe es hier darum, dass
unterschiedlich weite Risikobereiche zu unterschiedlich hohen Prämien führten.
Das sei aber unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerade geboten. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz werde vielmehr nur dann verletzt, wenn der
Tarifstrukturzuschlag nicht erhoben werde.
Die Klägerin beruft sich ergänzend auf zwei von ihr eingeholte Gutachten der
Professoren Dr. Egon Lorenz vom Januar 2006 und Dr. Manfred Wandt vom
07.08.2006 sowie auf die Veröffentlichungen dieser beiden Autoren in VersR 2008,
7 und VersR 2008, 1165. Auf den Inhalt dieser Gutachten und Veröffentlichungen
wird Bezug genommen.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass die angefochtene Anordnung mit dem
ihr rechtlich zukommenden Anspruch auf Vertrauensschutz unvereinbar sei, den
die Beklagte dadurch geschaffen habe, dass sie mit Bescheid vom 16.02.2007
zunächst befristet und dann mit Bescheid vom 25.10.2007 unbefristet das Testat
nach § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V erteilt habe. Damit sei bestätigt worden, dass
die streitgegenständlichen Tarife ordnungsgemäß nach Art der
Lebensversicherung kalkuliert worden seien. Die Klägerin habe im Vertrauen auf
diese Genehmigung der Neutarife inzwischen 24.300 Versicherungsverträge
abgeschlossen. Darunter seien auch 2.500 Altversicherte, die zu den neuen
Tarifen gewechselt seien und sich dabei mit der Zahlung des
Tarifstrukturzuschlags einverstanden erklärt hätten. Lediglich dreißig
Versicherungsnehmer hätten sich wegen des Tarifstrukturzuschlags bei der
Beklagten bzw. dem Ombudsmann für die Private Kranken- und
Pflegeversicherung beschwert. Fünf potentielle Tarifwechsler hätten wegen des
Tarifstrukturzuschlags einen Rechtsstreit gegen die Klägerin anhängig gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2008 und den Widerspruchsbescheid
vom 24.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Erhebung eines
Tarifstrukturzuschlags von Versicherungsnehmern, die zu den neuen Tarifen
wechseln, einen versicherungsvertragsrechtlichen Missstand darstellt, der den
Eingriff durch die entsprechende Untersagung rechtfertigt. Das Tarifwechselrecht
beruhe auf der halbzwingenden Vorschrift des § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG, der das
Recht zum Tarifwechsel nur von einer einzigen Voraussetzung abhängig mache,
nämlich davon, dass es sich bei dem neuen Tarif um einen solchen mit
gleichartigem Versicherungsschutz handeln müsse. Diese Voraussetzung sei
unstreitig gegeben. Die „Erfindung“ weiterer Voraussetzungen für einen
Tarifwechsel, wie die Zahlung eines so genannten Tarifstrukturzuschlags, verstoße
gegen § 204 VVG. Im Falle eines Tarifwechsels hätten sich die Beiträge
ausschließlich nach dem neuen Tarif zu richten. Würden in einem neuen Tarif
höhere Prämien verlangt, so habe auch der Tarifwechsler die höheren Prämien zu
zahlen, würden niedrigere verlangt, so komme er ebenso in deren Genuss wie ein
Neukunde. Nichts anderes gelte auch für Risikozuschläge. Würden im neuen Tarif
eine niedrigere Grundprämie, aber für erhöhte Risiken entsprechende
Risikozuschläge erhoben, so müsse das auch für den Tarifwechsler gelten, wobei
nur sichergestellt werden müsse, dass es auf dessen Gesundheitszustand zu
Vertragsbeginn ankomme und nicht auf den zum Zeitpunkt des Tarifwechsels.
Insoweit habe der Tarifwechsler nämlich ein Recht erworben. Altversicherte mit
bestem Risiko stünden sich beim Tarifwechsel deshalb günstiger, weil sie nur die
niedrigere Grundprämie zu zahlen hätten, während Altversicherte mit bei
Vertragsbeginn festgestellten Vorerkrankungen dieselben Risikozuschläge zu
zahlen hätten wie ein Neukunde. Das könne im Einzelfall dazu führen, dass ein
Altversicherter im Zieltarif eine höhere Gesamtprämie zu zahlen hätte wie im
Herkunftstarif. Da die Altversicherten wegen ihres im Vergleich zu Neukunden
höheren Alters unabhängig von ihren Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko in den
Zieltarif mitbrächten, das vom gesamten Versichertenkollektiv des neuen Tarifs zu
tragen sei, müssten die Versicherungsbeiträge des Zieltarifs, und zwar sowohl die
Grundprämie als auch die Risikozuschläge höher kalkuliert werden als es der Fall
wäre, wenn es keine Tarifwechsler gäbe. Dies müsse, wie auch das
Bundesverwaltungsgericht im „Zahnstaffel-Urteil“ festgestellt habe, der
Versicherer bei der Kalkulation berücksichtigen. Dagegen sei es unzulässig, die mit
dem Tarifwechsel verbundene Verschlechterung der Risikostruktur in den neuen
Tarifen im Wege eines Tarifstrukturzuschlags ausschließlich den Altversicherten
aufzubürden. Ein Risikozuschlag für Altversicherte im neuen Tarif auf der Basis von
Vorerkrankungen lasse sich allerdings nur realisieren, wenn und soweit solche
Vorerkrankungen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns festgestellt worden seien.
Sei die damalige Gesundheitsprüfung zu oberflächlich gewesen, so dass
vorhandene Vorerkrankungen nicht festgestellt worden seien, müsse der
Versicherer diesen Nachteil tragen und könne von den Altversicherten nun nicht
einfach einen pauschalen Zuschlag erheben, der von den Vorerkrankungen
unabhängig sei.
Grundsätzlich sei es der Klägerin möglich, den Gesundheitsstatus der
Altversicherten zum Zeitpunkt des Vertragsschusses festzustellen und auf dieser
Basis individuelle Risikozuschläge zu erheben. Die Klägerin habe seinerzeit
Antragsformulare mit den üblichen umfassenden Gesundheitsfragen verwendet.
Diese Unterlagen müssten sich aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
auch noch in ihrem Besitz befinden. Sollte auf dieser Basis keine vollständige
Dokumentation der Vorerkrankungen etc. möglich sein, so könne dies nur darauf
beruhen, dass die Klägerin seinerzeit unvollständig ausgefüllte Anträge
angenommen habe. Eine derart nachlässige Antragsbearbeitung könne sie aber
jetzt nicht den Versicherungsnehmern anlasten. Aus Materialien der Klägerin
ergebe sich in der Tat, dass diese in der Vergangenheit eine zu großzügige
Annahmepolitik betrieben habe. So habe sie Risiken versichert, die bei der
überwiegenden Mehrzahl der privaten Krankenversicherer schon seit Jahrzehnten
nicht mehr versicherbar gewesen seien. Dies habe ihre Tarife in der Vergangenheit
für Kunden mit schlechten Risiken attraktiv gemacht, auf die Dauer aber dazu
geführt, dass die Tarife nicht mehr konkurrenzfähig gewesen seien. Von den
Folgen dieser verfehlten Geschäftspolitik könne sich die Klägerin jetzt aber nicht
auf Kosten der Altversicherten befreien.
Der Tarifstrukturzuschlag subventioniere wirtschaftlich betrachtet die Prämien für
das Neugeschäft. Die klägerische Behauptung, der Tarifstrukturzuschlag sei
notwendig, damit die Tarifwechsler nicht einen ungerechtfertigten Sondervorteil
erlangten, werde dadurch widerlegt, dass nach den Angaben der Klägerin 62% der
Neuversicherten keine Risikozuschläge zu leisten hätten. Die übrigen könnten
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Neuversicherten keine Risikozuschläge zu leisten hätten. Die übrigen könnten
nach § 41a VVG den Wegfall des Risikozuschlags verlangen, wenn die
zugrundeliegende Vorerkrankung vollständig ausgeheilt sei. Nur die Tarifwechsler
sollten unabhängig von ihrem individuellen Gesundheitszustand lebenslang den
Tarifstrukturzuschlag zahlen müssen. Diese offensichtliche Schlechterstellung der
Tarifwechsler verletze das Gleichbehandlungsgebot des § 11 Abs. 2 VAG. Es sei
absurd, wenn die Klägerin dagegen meine, den Tarifstrukturzuschlag gerade aus
Gründen der Gleichbehandlung fordern zu müssen. Tatsächlich würden die im
Herkunftstarif als „beste Risiken“ eingestuften Versicherten beim Tarifwechsel zu
„Pauschalrisiken“ umgestuft. Damit würden auch die allerbesten Risiken mit einem
nicht gerechtfertigten Prämienzuschlag für die frühere Risikopolitik der Klägerin
bestraft. Der Tarifstrukturzuschlag bewirke, dass die Altversicherten die
günstigeren Prämien der Neuversicherten subventionierten. Dadurch erhielten die
Neukunden einen ungerechtfertigten Sondervorteil in Form einer zu niedrig
kalkulierten Prämie. Der wahre Zweck des Tarifstrukturzuschlags sei die
Abschreckung vom Tarifwechsel. Das konterkarierte aber den Zweck des
Tarifwechselrechts, das sicherstellen solle, dass auch Altversicherte von den
Vorteilen neuer Tarife profitierten.
Der Tarifstrukturzuschlag spalte die neuen Tarife in jeweils zwei
Versichertenkollektive, nämlich dem der Neuversicherten und dem der
Altversicherten, die zusätzlich zu der Grundprämie und eventuellen individuellen
Risikozuschlägen noch den Tarifstrukturzuschlag zahlen müssten.
Die Erhebung des Tarifstrukturzuschlags sei auch nicht damit zu rechtfertigen,
dass dadurch die Entsolidarisierung zwischen den Altversicherten mit guten und
schlechten Anfangsrisiken verhindert werden solle. Denn dieses Ziel werde durch
den Tarifstrukturzuschlag nur dadurch erreicht, dass nicht nur den wenigen
Altversicherten mit Vorerkrankungen zusätzliche Lasten auferlegt würden, sondern
vielmehr allen, womit faktisch auch alle Altversicherten vom Tarifwechsel
ausgeschlossen würden, zumindest aber von der damit verbundenen
Beitragsersparnis.
Allein der Umstand, dass es ohne den Tarifstrukturzuschlag zu einer Erhöhung der
Grundprämie in den Neutarifen komme und damit die Wettbewerbsfähigkeit der
Klägerin beeinträchtigt werde, könne den Zuschlag ebenfalls nicht rechtfertigen.
Diese Folge sei nämlich auf die frühere verfehlte Geschäftspolitik der Klägerin
zurückzuführen. Es sei vielmehr unbillig, einen Versicherer, der sich selbst in einen
solchen Teufelskreis hineinmanövriert habe, durch die Duldung der Erhebung
gesetzwidriger Zuschläge besser zu stellen als jene Versicherer, die eine
vorsichtigere Geschäftspolitik betrieben hätten. Alle anderen in Deutschland
zugelassenen Krankenversicherer ermöglichten ihren Kunden einen Tarifwechsel
ohne gesetzwidrige Zuschläge und bisher sei noch kein Versicherer deshalb
untergegangen. Vielmehr hätten die Mitbewerber in den letzten Jahren erfolgreich
neue Tarife auf dem Markt etablieren können. Die Beklagte verweist insoweit auch
auf zwei Veröffentlichungen, die sich kritisch mit den Überlegungen der
Professoren Lorenz und Wendt auseinandersetzen und von Praktikern aus
verschiedenen Versicherungsunternehmen verfasst worden sind (Reinhard VersR
2008, 892; Hofer / Ayasse / Biederbrick / Pekarek / Förster / Ossyra / Richter VersR
2008, 1007).
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 streite nicht
für die Position der Klägerin. Es sei nämlich nicht einschlägig, weil es zum einen
echte Pauschaltarife zum Gegenstand gehabt habe, wie sie heute nicht mehr
existierten, und zum anderen beim Wechsel aus einem Pauschaltarif in einen
modernen Tarif nur individuelle Risikozuschläge zugelassen habe. Von einem
Pauschaltarif könne nur die Rede sein, wenn dessen pauschaler Charakter in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch so festgelegt werde und nicht schon
dann, wenn unterschiedliche Risiken von einer einheitlichen Prämie ohne
Risikozuschlag erfasst würden. Andernfalls könne man jederzeit nach Belieben
jeden Tarif in einen Pauschaltarif umdeuten, indem man einen neuen Tarif schaffe
und das Basisrisiko dort etwas enger definiere.
Die angefochtene Anordnung berücksichtige entgegen den Vorwürfen der Klägerin
auch durchaus die Kalkulationsunterschiede zwischen den alten und den neuen
Tarifen. Deshalb habe sie, die Beklagte, die Untersagung der Erhebung des
Tarifstrukturzuschlags auf die Versicherungsnehmer mit besten Risiken
beschränkt. Für die Versicherungsnehmer mit erhöhten Risiken sei der
Tarifstrukturzuschlag als individueller Risikozuschlag anzusehen. Diese Lösung
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Tarifstrukturzuschlag als individueller Risikozuschlag anzusehen. Diese Lösung
beseitige die ungerechtfertigte Benachteilung der Altversicherten mit „bestem
Risiko“ und verhindere zugleich ungerechtfertigte Sondervorteile für die weniger
guten Risiken.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das der Klägerin
erteilte Testat nach § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V bescheinige nur, dass die neuen
Tarife nach Art der Lebensversicherung kalkuliert seien. Eine darüber
hinausgehende Aussage enthielten sie nicht, insbesondere auch nicht zu der
Frage, ob die neuen Tarife mit dem Tarifwechselrecht der Altversicherten vereinbar
sind. Auch die für das Testat zu berücksichtigende Kalkulationsverordnung
enthalte keine verbindlichen Regeln zur Einstufung von Tarifwechslern.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat
neben der Gerichtsakte fünf Bände Behördenakten zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2
Abs. 1 GG). Die Beklagte darf der Klägerin die Vereinbarung eines
Tarifstrukturzuschlags mit Versicherungsnehmern, die von einem alten in einen
gleichartigen neuen Tarif wechseln wollen, nicht verbieten. Denn für ein solches
Verbot fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere sind die
tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 2 VAG nicht erfüllt. Danach darf die
Beklagte gegenüber Versicherungsunternehmen alle Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
Missstand ist jedes Verhalten des Unternehmens, das den Aufsichtszielen des §
81 Abs. 1 VAG widerspricht. Dazu gehört auch die Missachtung der Gesetze, die
für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Gesetze in diesem Sinne sind
auch die Vorschriften betreffend den Tarifwechsel sowie die aufsichtsrechtlichen
Vorschriften über den Betrieb einer substitutiven Krankenversicherung (§§ 12ff.
VAG). Die Anordnung der Beklagten scheitert jedoch daran, dass die Klägerin allein
dadurch, dass sie von ihren Kunden im Falle eines Tarifwechsels einen
Tarifstrukturzuschlag verlangt, keine dieser gesetzlichen Bestimmungen verletzt.
Keine Verletzung des § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG
Die maßgebliche Vorschrift, die die Bedingungen regelt, unter denen der
Versicherer verpflichtet ist, den Antrag eines Versicherungsnehmers auf Wechsel
des Tarifs anzunehmen, war im Versicherungsvertraggesetz (VVG) in der bis Ende
2007 geltenden Fassung in § 178f Abs. 1 Satz 1 geregelt. Ab dem 01.01.2008 trat
an dessen Stelle der § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 (BGBl
2007 I 2631). Diese Fassung galt bis Ende 2008 und wurde durch § 204 Abs. 1 Nr.
1, erster Teilsatz VVG in der Fassung des Art. 11 des genannten Gesetzes vom
23.11.2007 abgelöst. Nach Art. 1 des Einführungsgesetzes zum VVG (EGVVG) in
der Fassung des Art. 2 des genannten Gesetzes vom 23.11.2007 war auf
Versicherungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2008 entstanden waren
(Altverträge), bis zum 31.12.2008 weiterhin § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 EGVVG nicht erfüllt waren. Diese
unterschiedlichen Gesetzesfassungen bleiben im Folgenden außer Betracht, da
sie, soweit sie im vorliegenden Fall einschlägig sind, inhaltlich im Wesentlichen
gleich sind. Im Folgenden wird deshalb auf die ab dem 01.01.2009 geltende
Fassung des § 204 VVG abgestellt.
Danach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden
Versicherungsverhältnis verlangen, dass der Versicherer Anträge auf Wechsel in
andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt.
Unstreitig nimmt die Klägerin derartige Anträge auf Tarifwechsel unter Anrechnung
der Alterungsrückstellung an. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechnet sie
dabei auch die erworbenen Rechte der Versicherungsnehmer in vollem Umfang
an. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages führt nicht dazu, dass der
Tarifwechsler seiner erworbenen Rechte ganz oder teilweise verlustig geht.
Der Begriff der erworbenen Rechte bezieht sich auf die unentziehbaren
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Der Begriff der erworbenen Rechte bezieht sich auf die unentziehbaren
Rechtspositionen in Bezug auf die Risikoverteilung zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer (vgl. BVerwG Urt. v. 05.03.1999 - 1 A 1/97 -, VersR 1999,
743 [744] = BVerwGE 108, 325 [330]; Urt. v. 21.03.2007 - 6 C 26/06 -, VersR 2007,
1253, [TZ 33]). Jeder Versicherungsvertrag regelt eine gewisse Verteilung des
vertragsgegenständlichen Risikos. So regelt beispielsweise eine Wartezeit, dass
der Versicherungsnehmer für die Dauer derselben das Kostenrisiko einer
Erkrankung trägt, während dieses Risiko nach Ablauf der Wartezeit auf den
Versicherer übergeht. Zu den erworbenen Rechten gehört auch der vereinbarte
Verzicht auf eine Wartezeit, der vereinbarte Umfang an den Aufwendungen für die
medizinisch notwendige Heilbehandlung, der vom Versicherer zu tragen ist, sowie
die Erhöhung dieser Sätze während der Vertragsdauer und der vereinbarte
Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wegen Verletzung der
Anzeigepflicht (BVerwG v. 05.03.1999 a.a.O).
Zu den erworbenen Rechten gehört weiterhin, dass der bei Vertragsbeginn
festgestellte Gesundheitszustand im weiteren Verlauf des
Versicherungsverhältnisses für den Umfang der Risikoaufbürdung maßgeblich
bleibt. Der Versicherer trägt also das Risiko dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten während der Dauer des
Versicherungsvertrages verschlechtert (BVerwG v. 05.03.1999 a.a.O).
Zu den erworbenen Rechten gehört ferner die vom Versicherer zu Vertragsbeginn
vorgenommene Risikoeinstufung. Die Risikoeinstufung ist von Bedeutung für die
Frage, ob der Versicherer mit dem betreffenden Antragsteller überhaupt einen
Versicherungsvertrag eingehen will und, sofern er dazu bereit ist, für die Höhe der
zu fordernden Versicherungsprämie. Dabei trägt der Versicherer das Risiko, dass
er die Folgen des Gesundheitszustandes des Antragstellers falsch einschätzt und
einer bestimmten Vorerkrankung beispielsweise eine zu geringe Bedeutung für die
Wahrscheinlichkeit eines späteren Versicherungsfalls beimisst. Selbst wenn sich im
Lichte des weiteren Krankheitsverlaufs (ex-post-Betrachtung) oder im Lichte
neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung (ex-ante-Betrachtung) belegen
lässt, dass die ursprüngliche Gewichtung einer Vorerkrankung für die Abschätzung
der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines darauf zurückzuführenden
Versicherungsfalls falsch war, ist der Versicherer an die ursprüngliche
Risikoeinstufung für die Dauer des Vertrages gebunden (BVerwG v. 05.03.1999
a.a.O).
Zu den erworbenen Rechten gehört aber nicht nur die dem Versicherungsnehmer
günstige Risikoverteilung, sondern auch, dass sich der Versicherer diese Rechte
nicht nachträglich noch besonders vergüten lassen darf. Eine nachträgliche
Vergütung für die Einräumung von Rechten, die der Versicherungsnehmer bereits
erworben hat, kommt nämlich wirtschaftlich betrachtet dem Entzug dieser Rechte
gleich. Ein Recht zu besitzen, bedeutet also auch, dafür nicht noch einmal
bezahlen zu müssen. So darf der Versicherer beispielsweise nicht nachträglich
dafür, dass der Versicherungsnehmer nach wie vor keiner Wartezeit unterliegt,
einen besonderen Zuschlag verlangen. Ebenso wenig darf er, wenn sich später
herausstellt, dass die ursprüngliche Einschätzung des Gesundheitszustandes oder
die ursprüngliche Einschätzung der Risikoeinstufung zu Ungunsten des
Versicherers fehlerhaft war, dem Versicherungsnehmer nachträglich
Risikozuschläge aufbürden, es sei denn, die Fehleinschätzung beruht auf der
Verletzung einer dem Versicherungsnehmer bei Vertragschluss obliegenden
Anzeigepflicht (§ 41 VVG).
Eine Risikoeinstufung, die aufgrund von Vorerkrankungen von einem erhöhten
Risiko ausgeht, kann die Rechte des Versicherungsnehmers nur dann tangieren,
wenn sie zu einer entsprechenden Regelung im ursprünglichen
Versicherungsvertrag geführt hat. Das ist nicht allein schon deshalb der Fall, weil
der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag Vorerkrankungen angegeben
hat. Hat der Versicherer in Kenntnis dieser Vorerkrankungen die Versicherung
weder abgelehnt noch von der Zahlung einer erhöhten Prämie abhängig gemacht,
dann muss er sich auch in Zukunft daran festhalten lassen. Insofern besteht
entgegen der Auffassung von Boetius (vgl. Langheid/Wandt, Münchner Kommentar
zum VVG, 2009, § 204 Rn 274ff.) kein Unterschied zwischen dem Fall, dass der
Versicherer über etwaige Vorerkrankungen stillschweigend hinweggeht und zum
Grundtarif ohne Risikozuschläge versichert, und dem Fall, dass er in den
Tarifbedingungen ausdrücklich festhält, dass alle angegebenen Vorerkrankungen
zu keiner Prämienerhöhung führen. In beiden Fällen kann nicht nachträglich ein
Risikozuschlag erhoben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern
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Risikozuschlag erhoben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern
Vorerkrankungen in der internen Prämienkalkulation berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung von Boetius (a.a.O) lässt es die erworbenen Rechte des
Versicherungsnehmers deshalb unberührt, ob der Versicherer die angegebenen
Vorerkrankungen bei der Kalkulation der Prämie berücksichtigt und diese
rechnerisch in eine Grundprämie und einen pauschalen Risikozuschlag
ausdifferenziert oder ob er eine solche Differenzierung unterlässt und das sich aus
bestimmten Vorerkrankungen ergebende Risiko als Normalrisiko auffasst. Diese
interne Kalkulation hat für den Versicherungsnehmer keine Bedeutung, weil sie
nicht das Versicherungsversprechen berührt, das der Versicherer gegenüber dem
Versicherungsnehmer eingeht (a.A. Boetius a.a.O). Es handelt sich um interne
Vorgänge beim Versicherungsunternehmen und nicht um den Gegenstand des
Versicherungsvertrages.
Die finanzielle Mehrbelastung, die sich aus der ursprünglichen Fehleinschätzung
des Versicherers oder auch aus einer inzwischen als ungünstig erkannten
Geschäftspolitik ergibt, ist vielmehr im Wege einer allgemeinen Prämienerhöhung
auf das gesamte Versichertenkollektiv umzulegen, dem der betreffende
Versicherungsnehmer angehört. Zwar kann dies im Ergebnis auch zu einer vom
betroffenen Versicherungsnehmer zu tragenden Mehrbelastung führen. Indessen
wird diese Mehrbelastung nicht so hoch sein wie sie es wäre, wenn er individuelle
Risikozuschläge zu zahlen hätte. Die Kalkulation der Versicherungsprämie bezieht
sich nämlich immer auf die kollektiven Krankheitsrisiken einer Gruppe von
Versicherten, die die gleichen Leistungsansprüche haben und das gleiche
Eintrittsalter und Geschlecht aufweisen (vgl. § 203 Abs. 1 VVG i.V.m. § 12c VAG
und § 10 Kalkulationsverordnung v. 18.11.1996, BGBl 1996 I 1783, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 05.01.2009 (BGBl 2009 I 7, - KalV). Die
Prämie bildet also nicht eine individuelle Erkrankungswahrscheinlichkeit ab,
sondern die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Erkrankung in einem
Versichertenkollektiv. Sieht der betreffende Tarif, bzw. der mit dem
Versicherungsnehmer geschlossene Vertrag vor, dass Leistungen auch dann
erbracht werden, wenn die Erkrankung auf die Realisierung eines erhöhten
individuellen Risikos zurückzuführen ist, dann hat der von einem solchen erhöhten
Risiko persönlich Betroffene durch den Versicherungsvertrag das Recht erworben,
dass sein spezifisches Risiko kalkulatorisch auch von denjenigen Mitgliedern
desselben Kollektivs mitgetragen wird, die diese individuellen Risikofaktoren nicht
aufweisen. Der individuelle Risikozuschlag bildet dagegen die Wahrscheinlichkeit
des Auftretens einer Erkrankung nur in einer Teilgruppe des Versichertenkollektivs
ab (Boetius a.a.O § 203 Rn 562, 589 f.). Die Mitglieder des gesamten
Versichertenkollektivs tragen gemeinsam nur die normalen Risiken, während die
erhöhten Risiken ausschließlich von denen zu tragen sind, bei denen sie individuell
vorliegen. Das muss dazu führen, dass die Kostenbelastung dieser Teilgruppe
erheblich höher ist, weil sie allein durch ihre Zuschläge auch jene Kosten abdecken
muss, die andernfalls von den Versicherten mit normalen Risiken mitgetragen
würden. Die teilweise Ersetzung einer Versicherungsprämie durch einen
Risikozuschlag führt deshalb zumindest im Prinzip zu einer faktischen Entwertung
der Rechte, die die Versicherten mit erhöhtem Risiko mit dem Vertragsschluss
erworben haben.
Aus den vorstehenden Überlegungen folgt schließlich, dass zu den erworbenen
Rechten auch das Recht auf jene Risikomischung gehört, für die der ursprüngliche
Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist („Recht auf die ursprüngliche
Risikomischung“). Das Versichertenkollektiv der privaten Krankenversicherung
lässt sich ebenso wie das der sozialen Krankenversicherung als eine
Gefahrengemeinschaft (vgl. Rainer Derks: Der Gleichbehandlungsgrundsatz im
Versicherungsaufsichtsrecht, Karlsruhe 2002, S. 188ff.) auffassen. Eine
Gefahrengemeinschaft ist ein Kollektiv von Personen, die miteinander bei der
Bewältigung bestimmter Gefahren solidarisch beistehen. Zwar wird man bei der
privaten Krankenversicherung eine solche Gefahrengemeinschaft im Rechtssinne
nicht feststellen können, weil die einzelnen Versicherungsnehmer nicht
miteinander korporativ verbunden sind. Das ändert aber nichts daran, dass das
Versichertenkollektiv der privaten Krankenversicherung funktional betrachtet eine
Gefahrengemeinschaft darstellt (Derks a.a.O S. 202). Der Unterschied zur sozialen
Krankenversicherung besteht bloß darin, dass sich der Mitgliedsbeitrag der
sozialen Krankenversicherung nach dem Einkommen richtet und der
Versicherungsbeitrag der privaten Krankenversicherung nach dem eingebrachten
Risiko. In beiden Fällen funktioniert das Versicherungsprinzip aber nur deshalb, weil
sich das Krankheitsrisiko nicht bei allen, sondern nur bei einigen Versicherten
realisiert und die dadurch entstehenden Kosten durch die Beiträge jener
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realisiert und die dadurch entstehenden Kosten durch die Beiträge jener
Versicherten gedeckt werden, die selbst nicht erkrankt sind. Für welche Risiken die
Mitglieder des Versichertenkollektivs für einander einstehen, bestimmt sich in der
privaten Krankenversicherung nach dem jeweiligen Tarif. Sieht dieser vor, dass
auch die Risiken abgedeckt werden, die sich aus bestimmten Vorerkrankungen
eines Teils der Mitglieder des Kollektivs ergeben, so bezieht sich die
Solidargemeinschaft auch auf diese Risiken. Auch jene Mitglieder, die keine oder
jedenfalls nicht diese Vorerkrankungen aufweisen, stehen solidarisch für diejenigen
ein, die solche Vorerkrankungen und damit ein erhöhtes Risiko aufweisen. Sieht
der Tarif dagegen vor, dass erhöhte Risiken, die sich aus Vorerkrankungen
ergeben, nicht von der von allen Mitgliedern des Kollektivs zu zahlenden
Grundprämie abgedeckt werden, sondern über individuelle Risikozuschläge im
Sinne des § 203 Abs. 1 VVG, so gibt es bezogen auf Erkrankungen, die auf diese
Vorerkrankungen zurückzuführen sind oder damit im Zusammenhang stehen,
innerhalb eines Tarifs zwei verschiedene Solidargemeinschaften, die allerdings im
Hinblick auf die Risiken, die von der Grundprämie gedeckt werden, eine
Schnittmenge bilden. Da das Kollektiv der Vorerkrankten typischerweise kleiner ist
als das Kollektiv aller Versicherten eines Tarifs, wirkt es sich als Verlust von
Solidarität aus, wenn ein Versicherungsnehmer, dessen erhöhtes Risiko bisher von
der Grundprämie abgedeckt war, nunmehr einen individuellen Risikozuschlag
zahlen muss. Dieser Verlust wird auch nicht durch eine geringere Grundprämie
kompensiert, weil die Risikomischung, die der Grundprämie zugrunde liegt, eine
günstigere ist als die Risikomischung, die dem individuellen Risikozuschlag
zugrunde liegt. Daher gehört es auch zu den erworbenen Rechten, nicht aus jener
ursprünglichen Solidargemeinschaft ausgeschlossen zu werden, die durch die
ursprüngliche Risikomischung bestimmt ist.
Im Falle eines Tarifwechsels sind nach § 204 Abs. 1 VVG die im Herkunftstarif
erworbenen Rechte anzurechnen. Eine Anrechnung erworbener Rechte des
Versicherungsnehmers findet dann statt, wenn mit dem Tarifwechsel weder eine
Verschiebung der Risiken verbunden ist, noch die Aufrechterhaltung der bisherigen
Risikoverteilung von einer besonderen Vergütung abhängig gemacht wird. Mit
anderen Worten: Steht der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Risikoverteilung
und hinsichtlich der Frage besonderer Vergütungen außerhalb der regulären
Prämie nach dem Tarifwechsel jedenfalls nicht schlechter als er vorher gestanden
hat, ist eine vollständige Anrechnung der erworbenen Rechte erfolgt (ebenso:
Konstantin Kirsten: Der Tarif- und Versichererwechsel des Versicherungsnehmers
in der Privaten Krankenversicherung, Karlsruhe 2005, S. 115).
Ausgehend von diesen Überlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern jene
Versicherungsnehmer, die unter Berücksichtigung etwaiger (fehlender)
Vorerkrankungen und der Risikoeinstufung in den Herkunftstarifen der Klägerin als
beste Risiken gegolten haben, durch den Tarifwechsel und die damit verbundene
Auferlegung des Tarifstrukturzuschlags ihrer erworbenen Rechte ganz oder
teilweise verlustig gehen sollten. Die Risiken dieser Versicherten werden dadurch
nicht verschoben und es werden ihnen auch keine besonderen Zuschläge
auferlegt. Sie stehen sowohl hinsichtlich der Risikoverteilung als auch hinsichtlich
der Vergütung genau so wie sie auch im alten Tarif gestanden haben. Allein der
Umstand, dass Neuversicherte mit besten Risiken im Zieltarif nur die wesentlich
günstigere Grundprämie, aber keine Zuschläge zahlen müssen, während die
Altversicherten neben der günstigeren Grundprämie noch den
Tarifstrukturzuschlag leisten müssen, führt nicht dazu, dass letztere erworbener
Rechte verlustig gehen. Sie haben nämlich im alten Tarif nicht das Recht erworben,
nur mit einem Versicherungsbeitrag belastet zu werden, der auf der Basis bester
Risiken kalkuliert worden ist. Denn sie haben einen Versicherungsvertrag
geschlossen, der eine Prämie vorsah, die gerade auf der Grundlage einer
Mischung bester und weniger guter Risiken kalkuliert worden war. Der
Tarifstrukturzuschlag stellt sich für diese Versichertengruppe also nicht als ein
besonderer nachträglicher Zuschlag auf Risiken dar, die bisher von der
Grundprämie erfasst waren, sondern als Teil der Grundprämie selbst, die nach wie
vor auf der Basis einer Risikomischung kalkuliert ist und nicht auf der Basis bester
Risiken. Der Tarifstrukturzuschlag führt dazu, dass die Altversicherten beim
Tarifwechsel die im Herkunftstarif vorhandene Solidargemeinschaft gleichsam in
den neuen Tarif mitnehmen. Das gilt für die Altversicherten mit bestem Risiko
ebenso wie für die Altversicherten mit schlechterem Risiko. Wie im Herkunftstarif
sind erstere auch im Zieltarif die solidarisch Gebenden und letztere die solidarisch
Nehmenden. Der Tarifstrukturzuschlag bewirkt also die Vermeidung einer
Entsolidarisierung der Altversicherten und wahrt damit deren erworbenes Recht auf
die ursprüngliche Risikomischung.
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Allein der Umstand, dass ein Tarifwechsel für Altversicherte mit besten Risiken
wegen des Tarifstrukturzuschlages nicht so attraktiv ist, wie er es wäre, wenn sie
nunmehr bloß die auf der Basis bester Risiken kalkulierte und deshalb wesentlich
niedrigere Grundprämie des neuen Tarifs zahlen müssten, führt nicht zu einer
Verletzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Diese Vorschrift verlangt nämlich nicht,
den Altversicherten den Tarifwechsel so attraktiv wie möglich zu machen, sondern
nur die Anrechnung erworbener Rechte (so auch Kirsten a.a.O S. 115).
Andererseits führt die Einschränkung der Attraktivität des Tarifwechsels aber auch
nicht dazu, dass der Zweck vereitelt wird, dem § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG dienen soll.
Mit der Regelung soll nämlich nur sichergestellt werden, dass Altversicherte bei
Schließung ihres Tarifs für neue Versicherungsnehmer oder im Falle des Angebots
günstigerer Tarife für neue Versicherungsnehmer die Möglichkeit erhalten, dadurch
bedingten Kostensteigerungen ihres alten Tarifs durch einen Wechsel in den neuen
Tarif zu entgehen (BT-Drs 12/6959, S. 105 zu § 178f VVG). Sie kommen damit in
einen Tarif, der durch ein jüngeres und gesünderes Versichertenkollektiv
gekennzeichnet ist. Dieser Vorteil wird ihnen auch durch den Tarifstrukturzuschlag
nicht entzogen. Aus dem Gesichtspunkt des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG bestehen
deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, von den Altversicherten mit besten
Risiken beim Wechsel in die neuen Tarife neben der Grundprämie einen
Tarifstrukturzuschlag zu fordern.
Mittels des Tarifstrukturzuschlags ist es dem Versicherungsunternehmen möglich,
jene vom Gesetzgeber nicht intendierten Wirkungen des § 204 VVG zu vermeiden,
die in der Literatur zur Kritik an der Norm geführt haben (Boetius a.a.O § 204 Rn 23
ff.). Sie ermöglicht nämlich den Übergang zu einer neuen Tarifstruktur, also zu
Produktinnovationen, die im Verbraucherinteresse an kostengünstigen
Versicherungsmöglichkeiten liegen und sie ermöglicht die Sanierung von
Versicherungsunternehmen im Wege der Unternehmensverschmelzung und
Übernahme, die ebenfalls im Verbraucherinteresse liegen. Der
Tarifstrukturzuschlag beugt zudem der missbräuchlichen Gründung neuer
Krankenversicherungsunternehmen vor, die nur zu dem Zweck gegründet werden,
dem Tarifwechselrecht des § 204 VVG zu entgehen, was im Ergebnis gerade zu
jener Vergreisung der Tarife bei den alten Unternehmen führt, die § 204 VVG
verhindern soll.
Ob der Tarifstrukturzuschlag zutreffend kalkuliert worden ist, also insbesondere
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei um ein Element der
allgemeinen Versicherungsprämie handelt, für deren Kalkulation die Vorgaben der
KalV zu berücksichtigen sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Der angefochtene
Bescheid bezieht sich nämlich nicht auf die Untersagung eines in bestimmter
Weise kalkulierten Tarifstrukturzuschlags, sondern auf die Untersagung eines
solchen Zuschlags überhaupt und eine solche umfassende Untersagung ist durch
§ 204 Abs. 1 VVG jedenfalls nicht gedeckt.
Keine Verletzung des § 11 Abs. 2 VAG
Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags stellt auch keine Verletzung des § 12
Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VAG dar. Danach dürfen bei gleichen
Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen
bemessen werden.
Die Vorschrift wurde mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung
versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 21.07.1994 (BGBl 1994 I 1630) in das VAG eingefügt. Der Sinn des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, zu verhindern, dass einzelne
Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versicherungsnehmern im Vergleich zu
anderen benachteiligt oder bevorzugt werden (Fahr/Kaulbach, VAG, 3. Aufl. 2003, §
11 Rn 10; Prölls, VAG, 12. Aufl.2005, § 11 Rn 9). Dabei hatte der Gesetzgeber in
erster Linie eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Prämienhöhe im Blick (BT-
Drs 23/94, S. 165). Während es im Kontext des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG um einen
Vergleich der Situation des Altversicherten im alten Tarif und des selben
Altversicherten im neuen Tarif geht, verlangt § 11 Abs. 2 VAG einen Vergleich
verschiedener Versicherter innerhalb eines Tarifs, im konkreten Fall also den
Vergleich der Situation des Altversicherten im neuen Tarif und des
Neuversicherten im neuen Tarif.
Welche Voraussetzungen als zulässige Differenzierungskriterien für eine
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Welche Voraussetzungen als zulässige Differenzierungskriterien für eine
unterschiedliche Behandlung der Versicherten in Betracht kommen, ist in § 11
Abs. 2 VAG nicht geregelt. Es mag sein, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie
an jene Differenzierungskriterien gedacht hat, die nachweislich Einfluss auf das
versicherte Risiko haben, also Lebensalter, Geschlecht, Gesundheitszustand sowie
gefahrgeneigte Berufs- oder Freizeittätigkeit (Derks a.a.O S. 95). Gerade auch im
Hinblick auf die Integration von Altversicherten in einen Tarif im Zusammenhang
mit einem Tarifwechsel kommen jedoch auch noch andere
Differenzierungskriterien in Betracht, nämlich die unterschiedlichen
Voraussetzungen des Vertragsschlusses bei Alt- und Neuversicherten.
So liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 11 Abs. 2 VAG
nicht darin, dass Neuversicherte mit besten Risiken nur die allgemeine
Versicherungsprämie bezahlen, während die in diesen Tarif gewechselten
Altversicherten mit besten Risiken zusätzlich zu dieser Versicherungsprämie noch
den Tarifstrukturzuschlag leisten müssen. Hierin liegt deshalb keine
Ungleichbehandlung, weil die beiden Versichertengruppen den
Versicherungsvertrag gerade nicht unter den gleichen Voraussetzungen
geschlossen haben (Kirsten a.a.O S. 133). Mit dem Vertragsschluss haben die
Neuversicherten andere Dispositionen getroffen als die Altversicherten. Die
Neuversicherten haben einen Versicherungsvertrag geschlossen, der sie nicht
dazu verpflichtet, mit der von ihnen zu entrichtenden Versicherungsprämie für die
erhöhten Risiken anderer Versicherungsnehmer einzustehen. Vielmehr stehen sie
nur für die Realisierung der Risiken ein, die Versicherungsnehmern mit bestem
Risiko anhaften. Die Altversicherten haben dagegen einen Versicherungsvertrag
geschlossen, der sie dazu verpflichtet, nicht nur für die Risiken einzustehen, die
sich bei anderen Versicherten mit bestem Risiko realisieren, sondern auch für die
Realisierung der Risiken, die Versicherten mit erhöhtem Risiko anhaften. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt deshalb nicht, die Altversicherten mit
bestem Risiko hinsichtlich des Versicherungsbeitrags genau so zu stellen wie die
Neuversicherten mit bestem Risiko. Die Altversicherten werden dadurch, dass sie
im Unterschied zu den Neuversicherten den Tarifstrukturzuschlag zahlen müssen,
gegenüber den Neuversicherten nicht diskriminiert.
Die gegenteilige Ansicht muss dagegen zu einer Diskriminierung führen, und zwar
nicht zu einer solchen der Altversicherten, sondern zu einer solchen der
Neuversicherten. Könnte nämlich von den Altversicherten mit bestem Risiko der
Tarifstrukturzuschlag nicht verlangt werden, dann auch nicht von den
Altversicherten mit erhöhtem Risiko. Diese könnten aber auch nicht stattdessen
mit einem individuellen Risikozuschlag belegt werden, weil dies mit ihrem
erworbenen Recht auf die ursprüngliche Risikomischung unvereinbar wäre. Im
Ergebnis müssten die Neuversicherten mit ihrer Prämienzahlung auch für die
Risiken der Altversicherten mit erhöhten Risiken einstehen, während eigene
erhöhte Risiken durch die von ihnen zu zahlende Prämie gerade nicht abgedeckt,
sondern nur über individuelle Risikozuschläge erfasst wären. Soweit die Beklagte
unter Berufung auf das Zahnstaffel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21.03.2007 (6 C 26/06 -, VersR 2007, 1253 [1255]) betont, dass der Versicherer
seine Tarife auch unter Berücksichtigung der möglichen Rechtsfolgen des
Tarifwechselrechts zu kalkulieren habe, bedeutet dies nicht, dass er seinen Tarifen
eine Kalkulation zugrunde legen dürfte oder gar müsse, die zu einer
Diskriminierung der Neuversicherten führt und damit das Gleichbehandlungsgebot
des § 11 Abs. 2 VAG verletzt.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 11 Abs. 2 VAG liegt
auch nicht darin, dass die Neuversicherten mit erhöhtem Risiko für dieses erhöhte
Risiko individuelle Risikozuschläge entrichten müssen, während die Altversicherten
mit erhöhtem Risiko nur den Tarifstrukturzuschlag zahlen müssen, der zumindest
im Regelfall niedriger ausfallen dürfte als er ausfallen müsste, wenn es sich um
einen individuellen Risikozuschlag handeln würde. Denn das erhöhte Risiko von
Altversicherten wird ja - vermittelt über den Zuschlag - nicht nur von diesen selbst,
sondern auch von den Altversicherten mit besten Risiken getragen. Diese
Ungleichbehandlung ist unvermeidlich, weil die Altversicherten mit erhöhtem Risiko
im alten Tarif das Recht erworben haben, die finanzielle Belastung, die aus ihrem
erhöhten Risiko erwächst, mit den Altversicherten mit bestem Risiko solidarisch zu
teilen. Dieses Recht muss ihnen beim Tarifwechsel angerechnet werden. Darin liegt
keine Diskriminierung der Neuversicherten mit erhöhtem Risiko. Denn zum einen
sind diese unter anderen Voraussetzungen den Versicherungsvertrag
eingegangen und zum anderen kann eine Diskriminierung grundsätzlich nicht darin
liegen, dass Neuversicherte Nachteile aus der Anrechnung erworbener Rechte der
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liegen, dass Neuversicherte Nachteile aus der Anrechnung erworbener Rechte der
Altversicherten hinzunehmen haben. Derartige Nachteile sind der Systematik des
Krankenversicherungsrechts einschließlich des Tarifwechselrechts nämlich
inhärent.
Diese Überlegung zeigt, dass § 11 Abs. 2 VAG nicht verletzt wird, wenn von den
Tarifwechslern ein Zuschlag zur Grundprämie des neuen Tarifs verlangt wird, der
der Deckung der erhöhten Risiken von Tarifwechslern dient. Ein solcher Zuschlag
ist aber nur dann zulässig, wenn es sich gerade nicht um einen individuellen
Risikozuschlag im Sinne des § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG handelt, sondern wenn er
von allen Tarifwechslern unabhängig von deren individuellem Risikostatus erhoben
wird. Nur auf diese Weise wird die Solidargemeinschaft aufrechterhalten, die diese
Versicherten zu Vertragbeginn eingegangen sind. Nur so werden also die
erworbenen Rechte der Altversicherten mit erhöhten Risiken gewahrt, während den
Altversicherten mit besten Risiken zugleich keine erworbenen Rechte entzogen
werden.
Keine Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 VAG
Der Tarifstrukturzuschlag verletzt auch nicht § 12 Abs. 4 Satz 2 VAG. Danach darf
die Prämie für das Neugeschäft nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im
Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer
Alterungsrückstellung ergeben würden.
Auch diese Vorschrift wurde mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung
versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 21.07.1994 (BGBl 1994 I 1630) in das VAG eingefügt. Auch hier geht es
darum, die Diskriminierung bestimmter Versicherungsnehmer im Vergleich zu
anderen zu verhindern, wobei hier die Gruppe der Neukunden und die Gruppe der
Bestandskunden miteinander verglichen werden (Fahr/Kaulbach, VAG, 3. Aufl.
2003, § 12 Rn 18; Prölls, VAG, 12. Aufl. 2005, § 12 Rn 33). Die Bestandskunden
sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass den Neukunden günstigere
Prämien angeboten werden (BR-Drs. 23/94, S. 179).
Zwar verlangt die Klägerin von Neuversicherten mit bestem Risiko in den neuen
Tarifen Prämien, die niedriger liegen als die Prämien, die von den Altversicherten
mit bestem Risiko zu zahlen sind, weil letztere nicht nur die für alle gleiche
Grundprämie zahlen müssen, sondern darüber hinaus auch den
Tarifstrukturzuschlag, bei dem es sich, wie oben dargelegt, um einen Teil der
Versicherungsprämie handelt. Das verletzt die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2
VAG aber deshalb nicht, weil diese Norm unter Berücksichtigung ihres
Regelungszwecks im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen
ist, dass die numerische Gleichheit der Prämie nur dann gefordert ist, wenn dem
auch ein qualitativ gleiches Leistungsversprechen entspricht. Das Gesetz bringt
dies deshalb nicht zum Ausdruck, weil die Gleichheit des Leistungsspektrums für
einen nämlichen Tarif typisch ist und der Gesetzgeber deshalb offensichtlich nicht
an den Fall gedacht hat, dass es innerhalb eines Tarifs aufgrund der erworbenen
Rechte von Tarifwechslern zu unterschiedlichen Leistungsversprechen kommen
kann. Leistungsversprechen sind nämlich auch dann unterschiedlich, wenn für die
Realisierung von Risiken, die im Zusammenhang mit Vorerkrankungen stehen, in
einem Fall Leistungen erbracht, im anderen Fall keine Leistungen erbracht werden.
Die teleologische Reduktion des § 12 Abs. 4 Satz 2 VAG ist auch mit der
Systematik des Krankenversicherungsrechts vereinbar, der einerseits die
Einheitlichkeit der Prämie innerhalb eines Tarifs und andererseits die Einheitlichkeit
des Leistungsversprechens innerhalb eines Tarifs (vgl. § 10 Abs. 1 KalV) inhärent
ist. Denn ebenso wie innerhalb eines Tarifs besondere über das allgemeine
Leistungsversprechen hinausgehende Leistungen erbracht werden können, wenn
dafür Risikozuschläge bezahlt werden (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG), so muss
gewissermaßen ein negativer Risikozuschlag veranschlagt werden können, wenn
das Leistungsversprechen wegen der in den Tarif eingebrachten erworbenen
Rechte eines Teils des Versichertenkollektivs nicht einheitlich sein kann. Dies führt
nicht zu einer Benachteiligung des Altbestandes, wie er durch § 12 Abs. 4 Satz 2
VAG verhindert werden soll. Es handelt sich nicht um eine Verschiebung der
Prämienlast zwischen Neu- und Altversicherten bei gleichem
Leistungsversprechen, sondern den unterschiedlichen Prämien entsprechen auch
unterschiedliche Leistungsversprechen.
Kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG
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Dem vorstehenden Ergebnis steht die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das gilt insbesondere für das Urteil
vom 05.03.1999 (- 1 A 1/97 -, BVerwGE 108, 325 [330] = VersR 1999, 743 [744]).
Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet darin eine Versicherungsprämie, in die
das durch Vorerkrankungen der Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert
ist, als Pauschalprämie und stellt ihr die Grundprämie gegenüber, die von etwaigen
individuellen Risikozuschlägen flankiert ist. Die Grundprämie unterscheidet sich
somit von der Pauschalprämie dadurch, dass die Risiken, die sich aus
Vorerkrankungen ergeben, bei der Kalkulation der Grundprämie unberücksichtigt
bleiben und auf die individuell erhobenen Risikozuschläge gewissermaßen
ausgelagert werden. Auf der Grundlage dieser begrifflichen Unterscheidung von
Pauschalprämie und Grundprämie hält das Gericht die nachträgliche Erhebung von
Risikozuschlägen für zulässig, wenn ein Versicherungsnehmer von einem Tarif mit
Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie wechselt. Die innere Rechtfertigung
dafür, dass hier - scheinbar - ein Tarifwechsel ohne Anrechnung der erworbenen
Rechte stattfindet, sieht es darin, dass die Krankenversicherung auch im
bisherigen Tarif mit den bei Vertragsbeginn bereits vorhandenen Erkrankungen nur
gegen eine verhältnismäßig hohe Prämie abgeschlossen werden konnte, während
die Grundprämie im neuen Tarif wegen des Ausschlusses von auf Vorerkrankungen
beruhenden Risiken wesentlich niedriger kalkuliert sein kann. Dies, so fürchtet das
BVerwG, würde im Falle eines Tarifwechsels ohne individuellen Risikozuschlag dazu
führen, dass der (vorerkrankte) Versicherte in den Genuss einer Begünstigung
kommt, die weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber den
Neuversicherten sachlich gerechtfertigt werden könne.
Diese Überlegungen lassen in keiner Weise den Schluss zu, unter gewissen
Umständen sei es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig,
einen Antrag auf Tarifwechsel ohne Anrechnung der erworbenen Rechte
anzunehmen, nämlich dann, wenn es sich um den Wechsel von einer
Pauschalprämie zu einer Grundprämie handelt, nicht aber, wenn es sich um den
Wechsel von einer mehr Risiken erfassenden Grundprämie zu einer weniger Risiken
erfassenden Grundprämie handelt.
Zunächst kommt der Unterscheidung zwischen Pauschalprämie und Grundprämie
nicht die Bedeutung zu, die die Beklagte aus dem Urteil ableitet. Es gibt nämlich in
Wahrheit gar keinen qualitativen Unterschied zwischen Pauschalprämie und
Grundprämie (Lehmann, r+s 2009, 89 [96]). Der Unterschied liegt vielmehr -
vergleichbar jenem zwischen Abendstern und Morgenstern - im Auge des
Betrachters. Je umfangreicher das Basisrisiko ist, das von einer Prämie abgedeckt
wird, umso mehr hat sie einen pauschalisierenden Charakter. Je begrenzter das
Basisrisiko ist, umso geringer ist ihr pauschalisierender Charakter. Gleichwohl ist
eine Prämie, die ein breiteres Basisrisiko abdeckt, im Vergleich zu einer solchen,
die ein schmaleres Basisrisiko abdeckt, „pauschal“ und kann deshalb als
„Pauschalprämie“ bezeichnet werden. Im Vergleich zu einer Prämie, die ein noch
breiteres Basisrisiko abdeckt, verliert sie aber ihren pauschalisierenden Charakter
und wird zur „Grundprämie“. Da diese Bezeichnungen somit nichts qualitativ
Unterschiedliches bezeichnen, lassen sich aus diesen Bezeichnungen auch keine
unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen ableiten. Auch das
Bundesverwaltungsgericht zieht solche unterschiedlichen Konsequenzen nicht. Es
stellt vielmehr nur darauf ab, dass die Versicherungsprämien je nach dem Maß der
Berücksichtigung von Vorerkrankungen und den sich daraus ergebenden Risiken
unterschiedlich kalkuliert sein können, so dass der Wechsel von der einen zur
anderen im Rahmen eines Tarifwechsels nicht problemlos möglich ist, sondern
schwierig zu lösende Fragen aufwerfen kann. Jedenfalls kann man daraus, dass die
Prämien der Herkunftstarife der Klägerin nicht alle Risiken abdeckten, sondern bei
bestimmten schwer wiegenden Vorerkrankungen individuelle Risikozuschläge
erhoben wurden, nicht schließen, dass es sich bei diesen Prämien nicht um
Pauschalprämien, sondern um Grundprämien handelte, so dass im Falle eines
Tarifwechsels schon aus diesem Grunde kein Zuschlag gefordert werden dürfe.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1999
schließen, ein Tarifwechsel, der mit Zuschlägen verbunden ist, die bisher nicht
erhoben wurden, sei nur dann zulässig, wenn es sich um individuelle
Risikozuschläge handelt, nicht aber dann, wenn es sich um einen allgemeinen
Tarifstrukturzuschlag für alle Altversicherten handelt. Eine solche Aussage lässt
sich dem Urteil schon deshalb nicht entnehmen, weil das Gericht den Fall eines
allgemeinen Tarifstrukturzuschlags nicht zu entscheiden und auch nicht im Blick
hatte. Es ging vielmehr um den Fall einer Versicherung, die beim Tarifwechsel für
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hatte. Es ging vielmehr um den Fall einer Versicherung, die beim Tarifwechsel für
die Altversicherten mit Vorerkrankungen erstmals einen individuellen
Risikozuschlag vorsah. Aus dem Urteil lässt sich deshalb nur entnehmen, dass in
einem Fall wie dem vorliegenden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
(und abweichend von der oben dargelegten Auffassung der Kammer) die Erhebung
individueller Risikozuschläge jedenfalls auch zulässig wäre. Daraus folgt aber nicht,
dass das von der Klägerin gewählte Modell unzulässig ist.
Das Urteil lässt sich auch nicht dahin verstehen, dass in bestimmten Fällen ein
Tarifwechsel ohne Anrechnung der erworbenen Rechte zulässig wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht ließ sich nämlich augenscheinlich von der Überlegung
leiten, dass die zusätzliche Last des neu auferlegten individuellen Risikozuschlages
für Altversicherte durch die erheblich reduzierte Grundprämie im neuen Tarif
kompensiert wird, so dass der Status der Altversicherten zumindest rechnerisch
nicht zu ihren Ungunsten verändert wird (so auch Kirsten a.a.O S. 117). Daraus
lässt sich schließen, dass die erstmalige Auferlegung eines Zuschlages im Falle
eines Tarifwechsels zulässig sein kann, wenn dabei im Ergebnis die erworbenen
Rechte uneingeschränkt angerechnet werden, also auch das Recht, wegen eines
individuell bedingten erhöhten Gesundheitsrisikos im Vergleich zu dem Status im
alten Tarif nicht benachteiligt zu werden.
Es besteht zweifellos ein Dissens zwischen der Kammer und dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Erhebung individueller
Risikozuschläge die erworbenen Rechte des Tarifwechslers tatsächlich unberührt
lässt oder nicht. Indessen kommt es im vorliegenden Fall auf diese Frage nicht an,
denn bei dem hier streitgegenständlichen Tarifstrukturzuschlag handelt es sich ja
gerade nicht um einen individuellen Risikozuschlag. Für den vorliegenden Fall lässt
sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber folgender Schluss ziehen:
Wenn schon im Falle eines Tarifwechsels die erstmalige Erhebung eines
individuellen Risikozuschlags zulässig sein soll, dann erst recht die Erhebung eines
Tarifstrukturzuschlags von allen Altversicherten unabhängig davon, ob sie zu den
besten oder zu weniger guten Risiken zählen. Denn ein allgemeiner
Tarifstrukturzuschlag vermag, wenn er richtig berechnet ist, die uneingeschränkte
Anrechnung erworbener Rechte weit sicherer zu gewährleisten als individuelle
Risikozuschläge.
Keine Gefahr einer versicherungspolitischen Fehlentwicklung
Das gefundene Ergebnis hat auch im Lichte privatversicherungspolitischer Aspekte
Bestand. Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, es sei unbillig, der
Klägerin über den Tarifstrukturzuschlag die Kompensation einer früheren
verfehlten Geschäftspolitik zu ermöglichen, während andere
Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit im Wettbewerb mit der Klägerin
deshalb Nachteile in Kauf nehmen mussten, weil sie eine vorsichtigere
Annahmepolitik betrieben hätten. Damit würde, so meint die Beklagte, das
unerwünschte Signal an die Versicherungswirtschaft ergehen, dass es nicht
erforderlich sei, auf eine gute Risikostruktur zu achten, weil man jederzeit neue
günstige Tarife auf den Markt bringen und damit neue Kunden gewinnen könne,
während der Altbestand zwar in die neuen Tarife wechseln könne, aber dennoch
lebenslang die im Herkunftstarif erreichten überteuerten Prämien zahlen müsse.
Damit werde Leichtsinn belohnt und langfristig denkende, sorgfältig kalkulierende
Versicherer gleichsam bestraft, während leichtsinnig handelnde Versicherer sich
durch „Kampfpreise“ Vorteile beschaffen könnten. Dieses Szenario geht davon
aus, dass jene frühere Geschäftspolitik der Klägerin, die die Beklagte für verfehlt
hält, gleichsam Schule macht und damit Zustände geschaffen werden, die
unerwünscht sind.
Zunächst erscheint angesichts aktueller in der Richterschaft und der
Rechtswissenschaft geführter Debatten die Feststellung nicht gänzlich überflüssig,
dass die Grundrechte nicht unter dem Vorbehalt politischer, in diesem Fall
versicherungspolitischer Wünschbarkeiten stehen, sondern unter dem Vorbehalt
des Gesetzes. Die Betrachtung der gesellschaftlichen und politischen Folgen einer
gerichtlichen Entscheidung ist jedoch im Rahmen der juristischen Methode nicht
bedeutungslos. Sie hat nämlich die Funktion, ein nach Maßgabe der juristischen
Methode gefundenes Ergebnis noch einmal - juristisch - zu hinterfragen und zu
überprüfen, wenn diese Folgen als eher unerwünscht zu bewerten sind.
Die Kammer kann allerdings nicht erkennen, dass die in diesem Urteil dargelegte
Rechtsauffassung jene unerwünschten versicherungspolitischen Folgen hat, die die
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Rechtsauffassung jene unerwünschten versicherungspolitischen Folgen hat, die die
Beklagte befürchtet. Die frühere Geschäftspolitik der Klägerin wird von der
Beklagten deshalb kritisiert, weil sie durch eine zu großzügige Annahmepolitik und
zu wenige und zu geringe Risikozuschläge gekennzeichnet war. Wenn das
vorliegende Urteil dazu führen sollte, dass sich auch andere
Versicherungsunternehmen zu einer zu großzügigen Annahmepolitik und zu
wenigen und zu geringen Risikozuschlägen verleiten lassen, dann müsste dies für
diese Versicherer auf Dauer genau zu den Problemen führen, die die Klägerin zur
Einführung der neuen Tarife veranlasst hat, nämlich ein zunehmender Schwund
der Wettbewerbsfähigkeit. Dies würde die anderen Versicherungsunternehmen
früher oder später dazu nötigen, ebenso wie die Klägerin zu einer vorsichtigeren
Tarifpolitik zurückzukehren. Am Ende sorgt also der Markt dafür, dass sich auf
Dauer eine großzügige Annahmepolitik und Tarife mit zu wenigen oder zu geringen
Risikozuschlägen nicht durchsetzen werden. Es ist deshalb nicht zu befürchten,
dass die rechtliche Billigung des Tarifstrukturzuschlags auf Dauer zu einer
unerwünschten Geschäftspolitik der Versicherungsunternehmen führen wird.
Deshalb besteht auch kein Anlass, das gefundene Ergebnis unter diesem Aspekt
in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung
ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1
S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus dem gleichen Grund ist auch die
Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.