Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.01.2003

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, juristische person, eintrag im handelsregister, gewerbesteuer, geschäftsführer, grobe fahrlässigkeit, gesetzlicher vertreter, steuerberater, prozessvertretung

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 5334/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 AO, § 69 AO, § 191 AO, §
80 Abs 6 VwGO, § 29 VwVG HE
(Kein) Eilrechtsschutz gegen Haftungsbescheid wegen
Verletzung von Geschäftsführerpflichten
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 36.173,22 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer GmbH, die seit 1999 nicht mehr
werbend tätig ist. Gegen die GmbH macht die Antragsgegnerin Steuerforderungen
geltend und nahm dem Antragsteller mit "Steuerhaftungsbescheid und
Zahlungsaufforderung" vom 15.11.2001 unter Berufung auf § 191 i. V. m. § 69
Abgabenordnung (AO) persönlich als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch. In
dem Bescheid heißt es u.a.:
Abgabeart
Zeitraum Betrag
Gewerbesteuer
1995
55.819,-- DM
Zinsen zur Gewerbesteuer1995
14.204,-- DM
Gewerbesteuer
1996
33.379,-- DM
Zinsen zur Gewebesteuer 1996
3.330,-- DM
Gewerbesteuer
1997
33.759,-- DM
Zinsen zur Gewerbesteuer1997
1.352,-- DM
Gewerbesteuer
1998
29.353,-- DM
Zinsen zur Gewerbesteuer1998
2.490,-- DM
Zinsen zur Gewerbesteuer1999
37.620,-- DM
Zinsen zur Gewerbesteuer1999
940,-- DM
Gesamtbetrag
212.246,-- DM
Den Bescheid begründete sie wie folgt: Der Antragsteller sei nach dem Eintrag im
Handelsregister Geschäftsführer der GmbH und damit deren gesetzlicher
Vertreter. Als solcher hätte er alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft
oblägen. Insbesondere gehörten zu diesen Pflichten die Bereitstellung der Mittel
der Erfüllung der steuerlichen Ansprüche und die Abgabe von Steuererklärungen.
Diesen Pflichten sei er nicht nachgekommen, weil er keine Angaben darüber
gemacht habe, warum die fälligen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nicht
beglichen worden seien. Die Antragsgegnerin gehe daher von ihrer Benachteilung
(gegenüber der Tilgung der Verbindlichkeiten anderer Gläubiger) aus.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom 05.12.2001: Die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers
seien nicht gegeben, weil er als Geschäftsführer weder vorsätzlich noch fahrlässig
seine ihm auferlegten Pflichten verletzt habe. Er habe der Antragsgegnerin bereits
vor geraumer Zeit angeboten, die rückständigen Steuern nach der Beendigung
des Schadensersatzprozesses gegen seinen ehemaligen Steuerberater
unverzüglich zu tilgen. Dieser sei infolge einer Fristversäumnis dafür
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unverzüglich zu tilgen. Dieser sei infolge einer Fristversäumnis dafür
verantwortlich, dass die Gesellschaft derart hohe Gewerbesteuerschulden habe.
Die Gesellschaft verfüge gegenwärtig über keine Mittel, die Steuern sofort zu
tilgen. Das Verhalten des Antragstellers stelle weder eine vorsätzliche noch eine
grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, zumal er den
Rechtsstreit aus privaten Mitteln führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2000 wies die Antragsgegnerin den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der
gesetzliche Vertreter einer GmbH hafte persönlich für Steuerschulden der
Gesellschaft, wenn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der
ihm nach den §§ 34, 35 AO obliegenden Verpflichtungen Steueransprüche nicht
erfüllt werden (§ 69 AO). Als Geschäftsführer der GmbH sei der Antragsteller der
gesetzliche Vertreter (§ 35 GmbH-Gesetz). Als solcher vertrete er die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich und habe deren gesetzliche Verpflichtungen zu
erfüllen (§ 34 AO). Dazu gehöre es auch, die Steuern und steuerlichen
Nebenleistungen zu entrichten. Der Antragsteller habe während des gesamten
Verfahrens keine Angaben über die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden
Mittel bzw. Begleichung von Verbindlichkeiten gemacht. Insbesondere seien auch
die angeforderten Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Kassenbücher
und die Bankauszüge nicht vorgelegt worden. Aus dem Schreiben des
Steuerberaters vom 14.02.2000 ergebe sich, dass der Gesellschaft nicht
unerhebliche Steuererstattungen aus geänderten Umsatzsteuerbescheiden
zugeflossen seien; es bestehe somit nicht die Möglichkeit, dass die Steuerschuld
aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft nicht mindestens anteilig
hätte getilgt werden können. Zudem habe der Steuerberater gegenüber der
Antragsgegnerin fernmündlich erklärt, dass die Steuerrückstände beim Finanzamt
Offenbach-Stadt vollständig getilgt worden seien.
Ferner ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Die der GmbH zur Verfügung
stehenden Mittel müssten mindestens aus 192.149,-- DM Körperschaftssteuern
nebst 14.426,-- DM Zinsen und 13.356,47 DM Solidaritätszuschlag bestanden
haben, aller Voraussicht nach jedoch erheblich mehr. Ebenso müsse davon
ausgegangen werden, dass auch die Lohnsteuer vollständig an das Finanzamt
Gelnhausen abgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin gehe folglich von einer
Benachteiligung gegenüber der Tilgung der Verbindlichkeiten anderer Gläubiger
aus. Die Benachteiligung sei in der nicht entrichteten Gewerbesteuer als auch der
Zinsen hierzu zu sehen. Zwar liege die objektive Beweislast für eine nicht anteilige,
sondern nachteilige Befriedigung bei der Antragsgegnerin, bei der Feststellung des
Haftungsumfangs habe der Geschäftsführer aber mitzuwirken. Die
Pflichtversicherung des Antragstellers, die Gewerbesteuer (als auch die Zinsen
hierzu) nicht zu entrichten, sei ursächlich für den der Antragsgegnerin zugefügten
Schaden. Die Pflichtverletzung habe der Antragsteller auch schuldhaft, d. h. grob
fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die nach den
Umständen verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt
werde. Der Geschäftsführer der GmbH sei, wenn seine bisherigen Kenntnisse
berufliche Erfahrungen nicht ausreichten, verpflichtet, sich über die ihm
obliegenden gesetzlichen Pflichten auch steuerlicher Art zu informieren, denn die
ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften müsste von jedem
kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden. Es bestehe die
Pflicht, Mittel zur Bezahlung von Steuerschulden zurückzuhalten. Noch nicht fällige,
sowie streitige Verbindlichkeiten seien ggf. durch Hinterlegung zu sichern. Auch
gehöre die anteilige Befriedigung aller Gläubiger zu den elementaren Pflichten
jedes Geschäftsführers. Der Geschäftsführer einer GmbH handele bei
Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt im Vertrauen auf eine Tilgung des
Rückstandes aus später zufließenden Mitteln grob fahrlässig; die Antragsgegnerin
beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Bundessteuerblatt
(BStBl. 1988 II S. 1769). Damit sei der Haftungstatbestand des § 69 AO wegen
grob fahrlässigen Handelns erfüllt.
Weiter wird in dem Bescheid argumentiert: Auch die Inanspruchnahme des
Antragstellers nach § 191 Abs. 1 AO begegne keinen Bedenken. Der Erlass eines
Haftungsbescheides könne bei Uneinbringlichkeit der Schuld nur unter ganz
außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Solche
außergewöhnlichen Umstände seien nicht vorgetragen und auch nicht sonst wie
ersichtlich. Die Steuer sei gegenwärtig bei der Gesellschaft nicht zu erlangen, denn
der Antragsteller führe selbst aus, dass die Firma über keine Mittel, die Steuern
sofort zu tilgen, verfüge. Er habe die Tilgung des Rückstandes durch die
Gesellschaft erst dann in Aussicht gestellt, wenn der anhängige
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Gesellschaft erst dann in Aussicht gestellt, wenn der anhängige
Schadensersatzprozess gegen den ehemaligen Steuerberater der Gesellschaft
erfolgreich enden werde. Werde der Prozess verloren, könne die Realisierung durch
die Gesellschaft - nach den Ausführungen des Antragstellers - nicht erfolgen. Nicht
zuletzt wegen der ungewissen Realisierung der Steuerschulden sei der Erlass des
Haftungsbescheides ermessensfehlerfrei, zumal der Antragsteller die
Steuerschuldnerin, erfolgreich im Ausgang des Schadensersatzprozesses, in
Regress nehmen könne. Es sei auch ermessensgerecht, den Haftungsanspruch
ausschließlich gegen den Antragsteller als Haftungsschuldner geltend zu machen.
Bei dem weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldner sei die Haftung nicht
zweifelsfrei gegeben. Dieser zweifele an, als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin
bestellt gewesen zu sein, die Geschäfte der Gesellschaft aber nie tatsächlich
geführt zu haben. So sei auch in der gesamten Korrespondenz mit der
Antragsgegnerin immer nur der Antragsteller als Vertreter der Gesellschaft
aufgetreten. Zudem erachte es die Antragsgegnerin im Rahmen der
pflichtgemäßen Ermessensausübung für vertretbar, den Haftungsanspruch nur
gegen den Antragsteller geltend zu machen, weil bei ihm aufgrund seiner
Vermögensverhältnisse die Möglichkeit bestehe, den Anspruch zeitnah realisieren
zu können. Bei dem weiteren möglichen Haftungsschuldner bestünde eine
ungünstigere Prognose darüber, ob der Haftungsanspruch ohne weiteres erfüllt
werden könne. Zumindest seien hierfür aber aufwendige Maßnahmen erforderlich.
Die Sicherung des Steueranspruchs gebiete es aber, vorrangig nur solche
Maßnahmen zu ergreifen, die innerhalb angemessener Frist zum Erfolg führten.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 02.05.2002 zugestellt
(Postzustellungsurkunde). Mit am 03.06.2002 eingegangenem Schriftsatz erhob
der Kläger Klage (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 10 E 2076/02). Über die
Klage ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 26.11.2002 an die Behörde beantragte der Antragsteller die
Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen, weil die Vollstreckung unbillig sei und
eine unzumutbare Härte ihm gegenüber darstelle. Er verweist auf seinen
Schadensersatzprozess gegen den früheren Steuerberater der Gesellschaft und
argumentiert: Der Prozess habe gute Erfolgsaussichten, weil das Finanzamt
Offenbach-Stadt in einer schriftlichen Stellungnahme das Verschulden des
früheren Steuerberaters eindeutig festgestellt habe. Er habe angeboten,
Ansprüche aus diesem Rechtsstreit abzutreten.
Das Schreiben vom 26.11.2002 fasste die Behörde als Antrag auf
Vollstreckungsschutz hinsichtlich der bei der Kreissparkasse Gelnhausen
vorgenommenen Kontenpfändung auf und lehnte ihn mit Bescheid vom
28.11.2002 ab: Der Pflichtige müsse Umstände dartun und beweisen (eine
Glaubhaftmachung genüge nicht), die den Vollzug der Vollstreckungsmaßnahmen
als so außergewöhnlich hart erscheinen ließen, dass bei voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Gläubigers der Eingriff dem allgemeinen Rechtsgefühl
widerspreche und letztlich untragbar erscheine. Nur ganz besondere
Ausnahmefälle (z. B. Gefahr für Leben und Gesundheit) könnten im Rahmen des
Vollstreckungsschutzes erheblich sein. In seinem Antrag habe der Antragsteller
ausgeführt, dass die Pfändung für die Kreissparkasse Anlass gewesen sei, Kredite
vorzeitig zurückzufordern. Der Antragsteller habe aber nicht dargelegt, welche von
ihm behaupteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen durch die
Rückforderung der Kredite bei einem Fortbestehen der Pfändungsverfügung
unvermeidlich seien.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2002 hat der Antragsteller die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid vom 15.11.2002
bei Gericht beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass der
Vollstreckungsbeamte bei ihm vorgesprochen habe und die Antragsgegnerin
Konten bei der Kreissparkasse Gelnhausen gepfändet habe. Im Übrigen wiederholt
und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage am 03.06.2002 gegen den
Haftungsbescheid vom 15.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.04.2002 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag "zurückzuweisen."
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Eine Begründung ist angekündigt worden.
Die Behördenakten der Antragsgegnerin (Bl. 1-95) haben vorgelegen. Die Kammer
hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.01.2003 auf den Einzelrichter
übertragen.
II. Die Entscheidung kann wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit auch schon
vor einer Antragserwiderung erfolgen, zumal die Behördenakten bereits vorliegen
und der Antrag keinen Erfolg hat.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der
Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei der Anforderung
von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen, insbesondere dann, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §
80 Abs. 6 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde einen an sie gerichteten Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das ist hier der
Fall, denn der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckungsschutz vom 26.11.2002
ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.11.2002 abgelehnt worden. Im
übrigen gilt die Antragsvoraussetzung dann nicht, wenn eine Vollstreckung droht (§
80 Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, da der
Vollstreckungsbeamte bei dem Antragsteller vorgesprochen hat und eine
Kontenpfändung (dies ist eine Vollstreckungsmaßnahme) bereits durchgeführt
worden ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides
bestehen jedoch nicht. Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten (§ 34
AO) grob fahrlässig verletzt und haftet daher (§ 69 AO). So obliegt dem
Geschäftsführer die Pflicht sich in jeder Phase der werbenden Tätigkeit der
Gesellschaft in angemessener Weise einen Überblick über den gegenwärtigen
Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen Gefährdung der
Interessen der Gesellschafter und der öffentlichen Interessen entgegenzuwirken.
Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen Pflichten noch erfüllt
werden können. Falls dies nicht der Fall ist, sind gegenüber den Steuerbehörden
die entsprechenden Erklärungen abzugeben, damit diese in der Lage sind, ihr
weiteres Vorgehen zu "kalkulieren". Dies hat der Antragsteller ersichtlich auch
nach seinen eigenen Angaben nicht getan, jedenfalls soweit es sich um die
Gewerbesteuerverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin handelt. Der
Antragsteller hat offenbar mit den weiteren Steuerbehörden (Finanzamt
Offenbach-Stadt und Gelnhausen) Regelungen über die steuerlichen
Verpflichtungen herbeiführen können, die Antragsgegnerin jedoch nicht weiter
informiert. Jedenfalls ist sie - nach ihrer von dem Antragsteller nicht
widersprochenen Darstellung - nicht in die Lage versetzt worden, angemessen zu
reagieren.
Auch der im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragenen Argumente und vorgelegten
Unterlagen rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid. Bereits nach dem eigenen
Vortrag des Antragstellers ist höchst zweifelhaft, ob die von ihm erstrebte Wirkung,
nämlich ein Verhalten der Kreissparkasse Gelnhausen, durch den
Vollstreckungsschutz, infolge eines positiven Beschlusses im vorliegenden
Eilverfahren, herbeigeführt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der
Glaubhaftmachung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass und in welcher
Weise die Kreissparkasse ihr Verhalten bezüglich der vorzeitig zurückgeforderten
Kredite verändern werde. Um die Kontenpfändung selbst, einzig diese Maßnahme
könnte durch eine gerichtliche Anordnung vorläufig gestoppt werden, geht es dem
Antragsteller offensichtlich nicht, wie aus seinem Antragsschreiben an die
Antragsgegnerin vom 26.11.2002 zu entnehmen ist, denn danach befindet sich
auf den gepfändeten Konten bei der Kreissparkasse Gelnhausen keine Guthaben.
Andere Gesichtspunkte, die für die Annahme der Voraussetzungen einer unbilligen
Härte sprechen oder eine solche des besonderen Pfändungsschutzes im
Vollstreckungsverfahren, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Dazu
gehört auch das Argument, dass der Antragsgegnerin Mittel zuflössen, die ihr nur
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gehört auch das Argument, dass der Antragsgegnerin Mittel zuflössen, die ihr nur
formal nicht aber materiell zuständen, weil die hohe Gewerbesteuerschuld nur
durch das Verschulden des Steuerberaters entstanden sei. Sollte sich die
Rechtslage im Nachhinein, vor allem nach dem Prozess gegen den früheren
Steuerberater des Antragstellers, anders darstellen, und die Voraussetzungen im
übrigen vorliegen, besteht immer noch die Möglichkeit einer Rückabwicklung der
zuvor gezahlten Steuern gegenüber der Antragsgegnerin.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz
(GKG), wobei der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes wegen lediglich 1/3
des Betrages der Zahlungsaufforderung zugrunde gelegt worden ist.
Sonstiger Langtext
Gegen die Festsetzung des Streitwertes in diesem Beschluss steht den Beteiligten
die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro
übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erheben.
Im übrigen können die Beteiligten Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstr. 44-48
60486 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
Die Beschwerde kann - mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Prozesskostenhilfe - nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. In Angelegenheiten der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann sie auch
von Mitgliedern und Angestellten von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2
des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften erhoben werden, die kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine
Beschwerdeeinlegung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung
durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In
Abgabenangelegenheiten kann die Einlegung auch durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer erfolgen. In den Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im
Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und
in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder
früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitsnehmern i. S. d. § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann die
Beschwerde von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt
werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind;
weiterhin ist auch eine Einlegung durch Angestellte einer juristischen Person, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung
durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
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Die Beschwerde ist - mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Entscheidung über
die Prozesskostenhilfe - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
zu begründen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein
soll und sich mit der angefochtenen Sachentscheidung auseinander setzen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Einlegung der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof,Brüder-Grimm-Platz 1-3, 34117 Kassel
einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.