Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.07.2004

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, fahreignung, entziehung, gefahr, cannabis, drogenkonsum, trennung, behörde, baurecht, bankrecht

1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2979/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 FeV, § 46 FeV, § 3 StVG
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer kann durch ihren Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten sich
mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO). Der
am 25.06.2004 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2004 gegen die
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 09.06.2004
wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsgegner hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
genügenden Weise die Anordnung des Sofortvollzugs der
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung begründet. Er hat hinreichend deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass und weshalb der Antragsteller von der Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss.
Die Verfügung vom 09.06.2004 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss die Behörde
demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies
insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach u.a. der Anlage 4 zur FeV
vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, wobei Ziffer 9.1
der Anlage 4 allein auf die Einnahme von Betäubungsmitteln abstellt und es -
anders als bei Cannabis - nicht auf die Frage der Trennung von Drogenkonsum und
Fahren ankommt. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich der Antragsteller
am 02.10.2003 eine Dosis Polamidon (Methadon) gespritzt hat und dann mit dem
Kraftfahrzeug gefahren ist. Dieser Umstand belegt für das Gericht nachvollziehbar,
dass der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2001, die
ihm wegen Drogenkonsums (Heroin) entzogen worden war, wieder harte Drogen
konsumiert. Denn eine Substitution mit Polamidon ist ein eindeutiges Indiz für
vorangegangenen erneuten Drogenkonsum. Bestätigt wird dies auch durch das
Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 23.04.2002 (2/4402 Js 2140/02-52 Ds b.V.),
aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller nach der Neuerteilung der
Fahrerlaubnis im Herbst 2001 aufgrund der Trennung von seiner Freundin erneut
Drogen konsumierte und zur Bargeldbeschaffung für die Drogen Anfang 2002
mehrere Diebstähle beging (Bl. 217 - 221 BA).
Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass dann, wenn die Fahreignung -
wie hier - wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, sie nur dann
5
6
7
wie hier - wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, sie nur dann
wieder als gegeben angesehen werden kann, wenn der Nachweis geführt wird,
dass kein Konsum mehr besteht (Bay.VGH, Beschl. v. 03.02.2004 - 11 CS 04.157
unter Hinweis auf die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung, 6. Aufl. 2000,
Nr. 3.12.1). Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass bei jemandem wie dem
Antragsteller, dessen Fahreignung unstreitig wegen der Einnahme harter Drogen
ausgeschlossen war, eine zunächst angenommene Fahreignung nicht als gegeben
angesehen werden kann, wenn sich herausstellt, dass er wieder (harte) Drogen
konsumiert, wovon nach den vorangegangenen Ausführungen auszugehen ist. Es
liegen - wie dargelegt - konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller
nach dem letzten medizinisch-psychologischen Gutachten, das seine Fahreignung
bejaht hatte, wieder Drogen konsumiert, was aufgrund seiner Vorgeschichte zum
Ausschluss seiner Fahreignung führt.
Der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung des
Antragstellers nach Maßgabe des § 14 FeV vor Erlass der Entziehungsverfügung
bedurfte es angesichts dessen, dass sich der Antragsteller am 02.10.2003 ein
Opiatersatzmittel gespritzt hat und sich zudem aus dem Urteil des Amtsgerichts
Hanau ergibt, dass der Antragsteller nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis wieder
Drogen genommen hat, nicht, da diese Indizien bereits einen
fahreignungsausschließenden Rückfall in den Konsum von harten Drogen belegen.
Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung führen zu
keinem anderen Ergebnis. Eine Erklärung, weshalb er sich Polamidon gespritzt hat,
hat der Antragsteller nicht gegeben. Unerheblich ist, dass der Antragsteller bei der
Untersuchung aufgrund des Vorfalls vom 02.10.2003 keinerlei
Ausfallerscheinungen gezeigt hat, da die Einnahme harter Drogen eine abstrakte
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn der Drogenkonsument am
öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
Unerheblich ist auch, dass die Amtsrichterin des Amtsgerichts Schlüchtern in
ihrem Beschluss vom 02.10.2003 die Beschlagnahme des Führerscheins des
Antragstellers nicht bestätigt hat. Eine Bindungswirkung für die Behörde oder das
Verwaltungsgericht besteht insoweit nicht, zumal die Richterin offensichtlich die
Vorgeschichte des Antragstellers (Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
Heroinkonsums) nicht kannte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem offensichtlich
rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis liegt im besonderen öffentlichen
Interesse. Um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die durch einen
ungeeigneten Kraftfahrer drohen, ist es geboten, diesen sofort von der weiteren
Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, da sich diese Gefahr
nicht anders als durch die Anordnung des Sofortvollzuges abwenden lässt
(Hess.VGH, Beschl. v. 22.02.1983 - 2 TH 16/93). Gegenüber diesem öffentlichen
Interesse muss das vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung dargelegte
Interesse, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, zurückstehen. Als
unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Bei Eilverfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, hat die
Kammer in ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG
die Hälfte des so genannten Regelstreitwertes von 4.000,00 €, also 2.000,00 €,
festgesetzt. Da der Eilantrag noch vor der am 01.07.2004 in Kraft getretenen
Änderung der Streitwerte durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
eingegangen ist, wird auch im vorliegenden Fall nach Maßgabe der genannten
Grundsätze der Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.