Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 09.06.1998

VG Frankfurt: tatsächliche sachherrschaft, satzung, eigentümer, grundstück, gebühr, zivilprozessrecht, vollstreckung, quelle, sicherheitsleistung, einverständnis

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 2254/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Legt eine kommunale Abfallsatzung der Müllabfuhrgebühr einen reinen
Personenmaßstab zugrunde, wobei sich die Höhe der Gebühr nach der tatsächlichen
Anzahl der Bewohner des Grundstücks richtet, so sind auch jene Personen maßgeblich,
die ohne oder gegen den Willen des Eigentümers das Grundstück bewohnen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in B. Mit Bescheid vom 27.08.1996 zog
die Beklagte ihn nach Maßgabe ihrer Abfallgebührensatzung zu
Müllabfuhrgebühren auf der Basis von 14 Bewohnern des Grundstücks ab dem
01.08.1996 heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung,
daß nur zwei Personen mit seinem Einverständnis auf dem Grundstück lebten. Er
sei nicht zu Müllabfuhrgebühren für Personen heranzuziehen, die ohne sein Wissen
dort wohnten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 23.07.1997 zurück. Am 14.08.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er
die Sache weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.08.1996 und den Widerspruchsbescheid vom
23.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf ihre
Satzung.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 14.05.1998 dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Das Gericht hat eine Gerichtsakte und einen Hefter Behördenakten zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig. Er entspricht den Vorgaben des § 14 der Abfallsatzung der Beklagten
vom 24.11.1992 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 14.12.1994.
Die Satzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie sieht einen reinen
Personenmaßstab für die Berechnung der Gebühr vor, wobei sich die Höhe der
Gebühr nach der tatsächlichen Anzahl der Bewohner des Grundstücks richtet. Der
Personenmaßstab ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es begegnet
auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die Satzung hierbei auf die tatsächliche
Zahl der Bewohner abstellt und nicht darauf, ob diese das Grundstück mit
Zustimmung des Eigentümers bewohnen oder nicht. Dies ergibt sich schon
daraus, daß der Eigentümer des Grundstücks die tatsächliche Sachherrschaft über
die Abfälle in den aufgestellten Mülltonnen hat (vgl. § 3 Abs. 6 Kreislaufwirtschafts-
und -abfallgesetz) und deshalb gemäß § 13 dieses Gesetzes verpflichtet ist, diese
dem Entsorgungsträger zu überlassen. Damit nimmt der Eigentümer des
Grundstücks die öffentliche Müllabfuhr in Anspruch, so daß eine Gebührenpflicht
nach § 10 KAG ausgelöst werden kann (vgl. § 9 Hess. AG zum Kreislaufwirtschafts-
und -abfallgesetz). Der Gebührentarif begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Er ist bis zum achten Bewohner eines Grundstücks degressiv gestaltet.
Ab dem neunten Bewohner wird der gleiche Betrag in Höhe von jeweils 100,80 DM
pro Jahr erhoben. Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.603,20 festgesetzt (§ 13 Abs. 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.