Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.03.2004

VG Frankfurt: verfügung, aufschiebende wirkung, rückabwicklung, verbundenes unternehmen, zweigstelle, erfüllung, unverzüglich, einlage, anzeige, vollziehung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 7028/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 KWG, § 37 Abs 1 S 2 KWG,
§ 37 Abs 1 S 4 KWG, § 53 KWG
Einbeziehung in unerlaubte Einlagengeschäfte
Leitsatz
Einlagengeschäft, Einbeziehung, Zweigstelle
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.883.230,67 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs
vom 27. November 2003 gegen die Ziffern I., II., III., V. der Verfügung der
Antragsgegnerin vom 17. November 2003 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer
IV. dieser Verfügung wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und
auch ansonsten zulässig. In der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg, da
der Widerspruch wenig Erfolgsaussicht hat, eine spätere Anfechtungsklage
ebenfalls wenig Erfolgsaussicht besitzt und bei der auf dieser Grundlage
anzustellenden Interessenabwägung die öffentlichen Belange an der
Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit aller Teile der genannten
Verfügung Vorrang vor den privaten Belangen der Antragstellerin haben.
Hinsichtlich der Ziffern I. bis III., V. der Verfügung der Antragsgegnerin vom
17.11.2003 ist die Verfügung gem. § 49 KWG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 VwGO kraft
Gesetzes sofort vollziehbar, sodass eine Sofortvollzugsanordnung nebst
schriftlicher Begründung entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Abs. 3 S. 1
VwGO nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Ziffer IV. der streitigen Verfügung hat
die Antragsgegnerin ausdrücklich die sofortige Vollziehung im genannten Bescheid
angeordnet und dort auch mit einer gesonderten schriftlichen Begründung
versehen, die in ausreichender Weise erkennen lässt, welches die besonderen
Gründe für die Antragsgegnerin gewesen sind, abweichend von der Regel des § 80
Abs. 1 S. 1 VwGO für die Zwangsgeldandrohung eine Sofortvollzugsanordnung zu
treffen. Damit ist von der formellen Ordnungsmäßigkeit der
Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Anordnung in Ziffer IV. der Verfügung der
Antragsgegnerin, der Zwangsgeldandrohung, auszugehen.
Verwaltungsverfahrensrechtlich begegnet die Maßnahme der Antragsgegnerin
keinen Bedenken. Die Antragstellerin hatte vor Erlass der Verfügung Gelegenheit,
ihre Auffassung zu den ermittelten Tatsachen wie auch den daraus von der
Antragsgegnerin in Erwägung gezogenen Rechtsfolgen zu ziehen. Ihr ist
ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Tatsachen und
angekündigten Maßnahmen zu äußern (Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.
August 2003). Damit ist den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 VwVfG Genüge getan.
Die Maßnahmen der Antragsgegnerin sind in ihren einzelnen Punkten hinreichend
bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Antragstellerin kann den einzelnen
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bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Antragstellerin kann den einzelnen
Verfügungsanordnungen klar und eindeutig entnehmen, welches Verhalten von ihr
erwartet wird bzw. welches Verhalten Dritter sie zu dulden hat.
In der Sache hat die Antragsgegnerin ihre Maßnahme zu Ziffer I., II. und III.
zutreffend auf § 37 Abs. 1 S. 2, 4 KWG gestützt. Wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargestellt wird, ist die Antragstellerin in unerlaubter Weise in
Einlagengeschäfte der ... einbezogen. Für die Einbeziehung genügt bereits, dass
die unerlaubt eingenommenen Einlagegelder von der ... an die Antragstellerin
weitergeleitet wurden, um über sie einen Vermögensertrag zu erwirtschaften. Dies
ist der Antragstellerin auch bekannt gewesen, ohne dass es darauf als
Voraussetzung näher ankommt. Aufgrund der Personenidentität zwischen den für
die ... handelnden Personen und den für die Antragstellerin handelnden Personen
war der Umstand für alle Beteiligten offenkundig, dass die Antragstellerin in die
weitere Verwendung der von der ... angenommenen Einlagengelder zur weiteren
Verwertung einbezogen wurde.
Die für die Einbeziehung in ein unerlaubtes Einlagengeschäft erforderliche weitere
Voraussetzung, dass die ... selbst unerlaubt in Deutschland ein erlaubnispflichtiges
Einlagengeschäft betrieben hat (§ 32 Abs. 1 KWG), liegt ebenfalls vor. Zwar hat die
... der äußeren Form nach ihren Sitz in der Schweiz, es handelt sich um eine dort
registrierte Aktiengesellschaft. Im hier maßgeblichen Zeitraum, nämlich den
Jahren 2002 und 2003 hat die ... jedoch die Einlagengelder über eine in
Deutschland unterhaltene und dort betriebene Zweigstelle hereingeholt, wobei die
gleichen Personen für die ... tätig waren, die auch für die Antragstellerin tätig sind.
So haben die für die Antragstellerin handelnden Personen anlässlich einer
Betriebsbesichtigung durch die Deutsche Bundesbank in den Räumen der
Antragstellerin in Ortenberg am 15. Mai 2003 selbst erklärt, dass die ... mit Sitz in
der Schweiz die maßgeblichen Geschäfte nicht von dort aus, sondern über die
Niederlassung in Deutschland betrieben habe. Dies wird bestätigt durch den in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Vertrag vom 13. Dezember 2002 (Bl. 103 des
ersten Bandes der Beiakten), wo die ... ausdrücklich als Mitglied der Domus
Gruppe mit Sitz in Ortenberg bezeichnet wird. In einem Schreiben vom 17.
Dezember 2002 gibt die ..., dort mit Absender in ..., Schweiz angegeben, als
Kontoinhaberin die ... mit Anschrift "Am Bahndamm 9, in Ortenberg" an, wobei auf
das von der Volksbank Nidda-Schotten eingerichtete Konto für die ... Bezug
genommen wird. Diese Umstände belegen, dass die der Bundesbank im Rahmen
der Betriebsbesichtigung erteilten Auskünfte der für die Antragstellerin wie ...
handelnden Personen der Sache nach auch richtig sind. Bestätigt wird dies weiter
durch das Schreiben der ... VerwaltungsGmbH vom 16. September 2003, das als
Ansprechpartner Herrn ... und Herrn ... benennt und dort mitteilt, dass die ... eine
unselbständige Zweigstelle in Deutschland unterhalte, wobei diese Tätigkeit
mittlerweile eingestellt worden sei.
Aus diesen Umständen ergibt sich hinreichend eindeutig, dass die ... nicht vom
Ausland her, sondern innerhalb Deutschlands ein Einlagengeschäft betrieben hat,
wann immer dies tatsächlich auch eingestellt worden sein sollte. Dass eine
gewerberechtliche Abmeldung unter dem 10. Juni 2003 vorgenommen wurde, ist
für den früheren Betrieb des Einlagengeschäfts in Deutschland gänzlich
unerheblich, da die Maßnahmen der Antragsgegnerin auf die Rückabwicklung des
unerlaubten Einlagengeschäftes der ... dadurch zielen, dass sie die in diese
Geschäfte einbezogenen Partner, hier die Antragstellerin, zur entsprechenden
Mitwirkung bei der Rückabwicklung verpflichten. Dies entspricht genau der
Zielsetzung, die mit § 37 Abs. 1 S. 4 KWG verfolgt wird. Insoweit kommt es auch
nicht darauf an, ob die ... mittlerweile über eine Erlaubnis bankenrechtlicher Art in
der Schweiz verfügt, im Zeitraum bis Juni 2003 besaß sie jedenfalls keine derartige
Erlaubnis und gab gegenüber der Deutschen Bundesbank auch zu erkennen, eine
derartige Erlaubnis sei gar nicht nötig.
Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, die ... stelle lediglich eine
unselbständige Zweigstelle dar, für deren Tätigkeit es im übrigen lediglich einer
Anzeige gegenüber den zuständigen Stellen bedurft habe. Schon diese Anzeige
wurde von der ... nie erstattet. Aus § 53 Abs. 1 KWG ergibt sich im übrigen, dass
die von einem ausländischen Institut unterhaltenen Zweigstellen in Deutschland
trotz ihrer Unselbstständigkeit als eigenständige Institute i. S. d. KWG zu
behandeln sind und insoweit auch der Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen, was sich
ergänzend auch aus § 53 Abs. 2 Nr. 5 KWG ergibt. In diesem Bereich ist lediglich
eine Änderung im Jahre 2002 dadurch eingetreten, dass nicht mehr jede
Zweigstelle erlaubnispflichtig ist, weitere Zweigstellen vielmehr nur noch angezeigt
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Zweigstelle erlaubnispflichtig ist, weitere Zweigstellen vielmehr nur noch angezeigt
werden müssen, wenn die Einrichtung zumindest einer Zweigstelle durch eine
Erlaubnis der Antragsgegnerin gedeckt ist. Genau daran fehlt es jedoch bis zum
heutigen Zeitpunkt, da es die ... unterlassen hat, sich eine Erlaubnis bei der
Antragsgegnerin für das Betreiben des Einlagengeschäftes zu besorgen. § 53a
KWG scheidet für eine Legitimierung der Tätigkeiten der ... aus, da diese in
Ortenberg nicht nur eine schlichte Repräsentanz unterhalten hat, sondern durch
die auch für die Antragstellerin tätigen Personen aktiv das Einlagengeschäft
betrieben hat, was der Sache nach als Zweigstellenniederlassung einzustufen und
damit § 53 KWG zuzuordnen ist. § 53b KWG scheidet schon deshalb aus, weil die
Schweiz kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Auf die von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte weitere Frage, ob die
Antragstellerin mit der ... ein rechtlich verbundenes Unternehmen darstellt,
kommt es für die Anordnung nach § 37 Abs. 1 S. 4 KWG nicht an. Die Einbeziehung
ist schon dann gegeben, wenn ein Dritter tatsächlich in den Vollzug eines
unerlaubten Einlagengeschäftes einbezogen ist, was hier deshalb der Fall ist, weil
die Antragstellerin die Gelder, die unerlaubt als Einlage in Deutschland
entgegengenommen wurden, zur weiteren Vermögensbetreuung angenommen
und verwendet hat. Dementsprechend verlangt die Antragsgegnerin völlig zu
Recht, dass dieser unerlaubte Geschäftsvorgang vollständig zurückabgewickelt
wird, was ohne eine Inanspruchnahme der in die weiteren Geschäftsabläufe
einbezogenen Personen und Firmen nicht möglich ist. Folgerichtig ist die
Antragstellerin zu Recht auf die in ihrer Macht stehenden
Rückabwicklungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden.
Der Rückabwicklung steht insoweit auch nicht entgegen, dass die von der
Antragstellerin womöglich abgeschlossenen zivilrechtlichen Geschäfte Wirksamkeit
beanspruchen könnten. Insoweit ist vielmehr § 15 Abs. 5 KWG analog anzuwenden.
Danach sind auch die weiter abgeschlossenen Geschäfte insoweit nichtig, wie sie
die Rückabwicklung des unerlaubten Einlagengeschäftes hindern könnten, wie im
Beschluss des OVG Berlin vom 11. November 1983 (OVG 1 S 16/83) zutreffend
ausgeführt wird. Deshalb ist die Anordnung der Antragsgegnerin, die Gelder, die
von der ... entgegengenommen wurden, unverzüglich zurückzuzahlen, in vollem
Umfang rechtmäßig.
Die Einsetzung eines Abwicklers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 37 Abs. 1 S.
4 KWG ermächtigt gegenüber einbezogenen Personen und Firmen ausdrücklich
auch zur entsprechenden Anwendung von § 37 Abs. 4 S. 2 KWG, der die
Einsetzung und Tätigkeit eines Abwicklers betrifft. Im übrigen kann in vollem
Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere ist die Maßnahme
nicht unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin aus dem Verhalten der
Antragstellerin bis zum Erlass der Verfügung ohne weiteres den Schluss ziehen
durfte, dass diese nicht ausreichend dafür Gewähr bietet, eine
Rückabwicklungsanordnung unverzüglich und in vollem Umfang ordnungsgemäß
zu erfüllen. Die Antragsgegnerin setzt sich der Sache nach ausgiebig mit der Frage
auseinander, warum sie der Antragstellerin nicht die Möglichkeit gibt, die
Abwicklung in Eigenregie durchzuführen. Die dafür in der Verfügung genannten
Gründe sind sachgerecht und bewegen sich innerhalb des gesetzlichen
Ermessensspielraums, über dessen konkrete Ausfüllung allein die
Antragsgegnerin, nicht aber das Gericht zu befinden hat. Ermessensfehler sind
jedenfalls nicht erkennbar (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO).
Die Anordnung zur Einsetzung eines Abwicklers ist auch hinreichend bestimmt, da
die Verfügung der Antragsgegnerin im einzelnen auflistet, welche Maßnahmen der
eingesetzte Abwickler treffen darf und welche Maßnahmen die Antragstellerin
insoweit zu dulden hat (Ziffer III. der Verfügung).
Die Gebührenfestsetzung begegnet keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin zu
Recht gegen die Antragstellerin eingeschritten ist und diese Anlass für das
Einschreiten geboten hat, war sie doch nicht freiwillig bereit, dem Ansinnen der
Antragsgegnerin auf unverzügliche Rückabwicklung der Geschäfte zu
entsprechend.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV. der Verfügung ist rechtmäßig, wofür
ebenfalls auf die zutreffenden Begründungen in der angefochtenen Verfügung
Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Maßnahme ist auch
hinreichend bestimmt, da ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass eine
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hinreichend bestimmt, da ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass eine
Zwangsgeldfestsetzung bereits dann möglich ist, wenn die Antragstellerin ihren
Verpflichtungen nach Maßgabe der Ziffern I. und III.1 und III.2 der Verfügung nicht
oder nicht vollständig innerhalb der vom Abwickler gesetzten Frist nachkommt.
Damit ist klar geregelt, dass auch ein teilweiser Verstoß der Antragstellerin gegen
die Verpflichtungen zur Zwangsgeldfestsetzung berechtigt. Dem
Bestimmtheitserfordernissen ist auf diese Weise genügt.
Die Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin ist eilbedürftig, da nur so eine
zügige Rückabwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts gewährleistet
ist und eine Verzögerung der Rückabwicklung die Interessen der Anleger gefährden
kann. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, die einen auch nur vorübergehenden
Aufschub von der Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung der entsprechenden
Maßnahmen begründen könnten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei
ohnehin alsbald mit der Rückzahlung der Gelder an die ... zu rechnen, handelt es
sich um eine sehr allgemein gehaltene Behauptung. Die Einsetzung des Abwicklers
soll gerade gewährleisten, dass hinsichtlich jedes einzelnen Teilbetrages, der als
Einlage entgegengenommen wurde, eine vollständige Rückabwicklung in
transparenter Weise stattfindet. Dieses Ziel wäre gefährdet, würde dem
Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommen, da die Antragstellerin dann
wieder in der Lage wäre, in Eigenregie über die von der ... als Darlehen zur
Verfügung gestellten Gelder zu verfügen und die Rückzahlungszeitpunkte oder den
Rückzahlungsumfang auch in eigener Verantwortung festzusetzen. Genau dies soll
durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin verhindert werden.
Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKG.
Hinsichtlich des Hauptwertes der Verfügungen folgt die Kammer den Vorstellungen
der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 08. Dezember 2003, wonach die
Antragstellerin einen Betrag von 3.739.461,34 € an die ... in Erfüllung der Ziffer I.
der angefochtenen Verfügung zurückzuzahlen hat. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit
der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen ist von diesem Hauptsachewert
nur die Hälfte anzusetzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld im
Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des angedrohten Betrages, also 25.000,00 €
anzusetzen wäre. Die festgesetzte Gebühr ist i. H. v. 2.000,00 € veranschlagen.
Beide Werte sind um die Hälfte zu verringern und in den Streitwert des
Eilverfahrens einzurechnen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.