Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 18.03.2010

VG Frankfurt: passives wahlrecht, klinikum, betroffene person, soziales grundrecht, hessen, arbeiter, einfluss, verleiher, zugehörigkeit, passiven

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Gericht:
VG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 K 3864/09.F.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 PersVG HE, § 5 S 1 PersVG
HE, Art 37 Abs 1 Verf HE
(aktives und passives Wahlrecht von Leiharbeitskräften für
einen Personalrat in Hessen)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich als Dienststellenleiter gegen die am 10. und 11.
November 2009 durchgeführte Wahl des beteiligten Personalrats.
Die Wahl erfolgte, nachdem der zuvor im Mai 2008 turnusgemäß gewählte
Personalrat im Frühjahr 2009 seinen Rücktritt beschlossen und einen Wahlvorstand
bestellt hatte. Dieser berücksichtigte bei der Durchführung der Wahl im November
2009 die Ausführungen der Fachkammer in ihrem den Vorgänger des Beteiligten
betreffenden Wahlanfechtungsbeschlusses vom 3. November 2008 (23 K
1568/08.F.PV(V) – PersR 2009, 84), wonach auch den als Leiharbeitskräften im
Klinikum tätigen Beschäftigten ein Wahlrecht zusteht. Für die im November 2009
durchgeführte Wahl wurden diese Beschäftigten sowohl als aktiv wie als passiv
wahlberechtigt behandelt. Das Wahlergebnis führte unter anderem dazu, dass Uwe
Richtmann in den Personalrat gewählt wurde. Dieser besitzt keinen Arbeitsvertrag
mit dem Klinikum, sondern einen Arbeitsvertrag mit der Personalservice GmbH
(PS) und ist aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung im Klinikum tätig. Das
Klinikum hält 50.20 % der Gesellschaftsanteile der PS. Herr X ist Vorsitzender des
Betriebsrats der PS und wurde in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu
dessen stellvertretendem Vorsitzenden gewählt.
Das Wahlergebnis wurde am 12. November 2009 durch Aushang im Klinikum
bekannt gemacht.
Am 26. November 2009 hat der Antragsteller die Wahl durch entsprechenden
Antrag beim Verwaltungsgericht angefochten. Er vertritt die Auffassung,
Leiharbeitskräften stehe kein Wahlrecht zu, insbesondere kein passives.
Beschäftigte könnten nach § 3 Abs. 1 HPVG nur solche Personen sein, die über
eine arbeits- oder dienstrechtliche Beziehung zur Dienststelle verfügten. Herr X
verfüge über eine solche Beziehung nicht, da er Arbeitnehmer der PS sei. Die
mangelnde Wahlberechtigung könne auch den in § 14 AÜG zum Ausdruck
gebrachten Rechtsgedanken entnommen werden, selbst wenn diese Regelung
weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden sei. Bei Herrn R könne es zu einer
Interessenkollision kommen, z. B. wenn über Fragen des Personalabbaus zu
entscheiden sei und er als Betriebsratsvorsitzender der PS auf einer Freisetzung
von Beschäftigten des Klinikums dringen müsse. Auch könnten Leiharbeitskräfte
im Fall der Zuerkennung eines Wahlrechts den Personalrat beherrschen. § 9 HPVG
lasse erkennen, dass niemand für mehrere Dienststellen wählbar sein solle. § 14
AÜG regele verbindlich, dass Leiharbeitskräfte im Verleiherbetrieb wahlberechtigt
und wählbar seien. Daran könne der Landesgesetzgeber nicht vorbeigehen,
sodass ein Wahlrecht im Entleiherbereich entfallen müsse.
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Der Antragsteller beantragt,
die am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des Beteiligten für
unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte bezieht sich auf den Beschluss der Fachkammer vom 3. November
2008, mit dem die turnusgemäß im Mai 2008 durchgeführte Wahl für unwirksam
erklärt worden sei, weil seinerzeit den Leiharbeitskräften kein Wahlrecht
zugestanden worden sei. § 14 AÜG finde keine Anwendung. Die vom Antragsteller
gewünschte Einschränkung des Wahlrechts für Leiharbeitskräfte könne auch nicht
aus „allgemeinen Zielen“ oder „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ hergeleitet
werden. Im Betriebsverfassungsrecht werde dauerhaft entliehenem oder
gestelltem Personal ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht für den Betriebsrat
des Entleiherbetriebsrates zuerkannt. Die Ausführungen zur Interessenkollision
von Herrn R seien rein spekulativ und für die Frage einer Wahlanfechtung
unerheblich.
Zwei Ordner Wahlunterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II
Der zulässige, insbesondere fristgerechte Wahlanfechtungsantrag bleibt ohne
Erfolg, da die Wahl nicht an rechtlich beachtlichen Fehlern leidet.
Die Fachkammer hat in Ihrem rechtskräftigen und vom Antragsteller als
damaligem Beteiligten zu 1) nicht angefochtenen Beschluss vom 3. November
2008 (23 K 1568/08.F.PV(V) – PersR 2009, 84) zur Wahl im Mai 2008 und zur
Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern und -arbeitnehmerinnen folgendes
ausgeführt:
„Die Wahl [im Mai 2008] wurde unter fehlerhafter Bestimmung des Kreises der
Wahlberechtigten durchgeführt, da den Antragstellern wie weiteren mit ihnen
vergleichbaren Leiharbeitnehmern und –arbeitnehmerinnen der PS die Teilnahme
an der Personalratswahl zu Unrecht verweigert wurde, und dieser Fehler
angesichts der Zahl der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen auch Einfluss
auf das Wahlergebnis genommen hat.
§ 9 Abs. 1 S. 1 HPVG setzt für das Wahlrecht neben der Vollendung des 18.
Lebensjahres lediglich die die Beschäftigteneigenschaft voraus. Beschäftigte i. S.
d. HPVG sind nach dessen § 3 Abs. 1 S. 1 neben den Beamtinnen und Beamten
die Arbeitnehmer/innen einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Damit wird sichergestellt, dass – abgesehen von der hier nicht relevanten Fiktion
des § 5 S. 2 HPVG - nur die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
stehenden Personen Beschäftigte i. S. d. HPVG sind und folglich nur ihnen,
vorbehaltlich der in § 3 Abs. 3 HPVG vorgesehenen, hier nicht einschlägigen
Ausnahmen, das Wahlrecht zusteht. Weitere Anforderungen an die
Beschäftigteneigenschaft stellt das HPVG nach seinem Wortlaut nicht.
Insbesondere verlangt es nicht, das der Beschäftigung zugrunde liegende
Beamten- oder Arbeitsverhältnis müsse mit dem Rechtsträger derjenigen
Dienststelle bestehen, für die ein Personalrat zu wählen ist. Voraussetzung ist
lediglich, dass entweder überhaupt ein Beamtenverhältnis besteht, oder
stattdessen die jeweilige Person die Eigenschaft eines Arbeitnehmers, einer
Arbeitnehmerin besitzt, d. h. in einem Arbeitsverhältnis steht und – vorbehaltlich
des § 5 S. 1 HPVG – nicht selbstständig ist.
§ 5 S. 1 HPVG definiert als Arbeitnehmer/innen diejenigen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte, Arbeiter oder
Arbeitnehmer eingestellt sind. Damit können Beschäftigte zunächst nur solche
Personen sein, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind. Dies setzt voraus,
dass es sich um Personen handelt, die zur Erledigung öffentlicher Aufgaben in den
Arbeitsablauf der solche Aufgaben wahrnehmenden Dienststelle eingegliedert
sind. Diese Voraussetzung erfüllen die Antragsteller und die wie sie vergleichbar im
Klinikum tätigen Leiharbeitnehmer/innen, da sie dort nicht nur vorübergehend und
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Klinikum tätigen Leiharbeitnehmer/innen, da sie dort nicht nur vorübergehend und
geringfügig, sondern auf längere Zeit hinweg kontinuierlich eingesetzt wurden und
werden (vgl. BVerwG B. v. 25.9.1995 – 6 P 44.93 – PersR 1996, 147). Das
Weisungsrecht zur Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe übt
aufgrund der Art der Personalgestellung bzw. Arbeitnehmerüberlassung das
Klinikum aus, sodass ihm insoweit teilweise die Arbeitgeberstellung zusteht. Die
Antragsteller und die ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer/innen sind in vollem
Umfang in die Organisation des Dienstbetriebs und seiner Arbeitsabläufe in einer
Weise eingebunden, wie diejenigen Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages
mit dem Klinikum dort als Arbeitnehmer/innen tätig sind.
Darüber hinaus verlangt § 5 S. 1 HPVG eine Einstellung, die entsprechend dem
Arbeitsvertrag auf eine Tätigkeit als Angestellter, Arbeiter oder Arbeitnehmer
gerichtet ist. Der Begriff der Einstellung setzt die Eingliederung der, des
Betroffenen in den Dienstbetrieb voraus (BVerwG a.a.O.). Die Anforderungen an
eine solche Einstellung können hier nicht anders als im Rahmen des § 77 Abs. 1
Nr. 2 lit. a) HPVG beurteilt werden, sodass es auf die Wirksamkeit eines
Arbeitsvertrages oder das Bestehen eines Arbeitsvertrages zum Rechtsträger der
Dienststelle nicht in dem Sinne ankommen kann, dass ein unwirksamer
Arbeitsvertrag oder das Bestehen eines Arbeitsvertrages zu einem anderen
Rechtsträger die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 5 S. 1 HPVG bereits
ausschließen (vgl. BVerwG a.a.O.). Voraussetzung kann nur sein, ob eine Tätigkeit
erfolgt, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag mit dem Rechtsträger der
Dienststelle als Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis anzusehen wäre. Die
Arbeitnehmereigenschaft ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn das
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber als dem Rechtsträger der
Dienststelle besteht, und der Einsatz in der Dienststelle aufgrund einer
Personalgestellung, im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung etc. erfolgt. In
derartigen Fällen liegt der Tätigkeit solcher Arbeitnehmer/innen für den Entleiher,
hier das Klinikum, eine Einstellung als Arbeitnehmer/in zugrunde, die
typischerweise auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgt, der allerdings mit
einem anderen Arbeitgeber, dem Verleiher, geschlossen wird. In derartigen Fällen
erfolgt eine Einstellung sowohl beim Verleiher wie beim Entleiher. Bei ihm führt die
Einstellung zugleich zum Erwerb der Eigenschaft eines, einer Angehörigen des
öffentlichen Dienstes.
§ 5 S. 1 HPVG stellt nicht - mehr - darauf ab, dass die Tätigkeit als Arbeitnehmer
bzw. dessen Einstellung auf der Grundlage eines Tarifvertrages erfolgt, der mit
einem öffentlichen Träger abgeschlossen wurde und gleichsam als
Sonderarbeitsrecht der öffentlichen Hand anzusehen ist. Deshalb kann auf die
Ausführungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte in seinem
Beschluss vom 12.3.1987 (Gms OGB 6/86 – ZTR 1987, 286, 288) nicht
zurückgegriffen werden, da die heutige Gesetzeslage sich von der früher
maßgeblichen Gesetzeslage insoweit unterscheidet. § 5 S. 1 HPVG verlangt für die
Beschäftigteneigenschaft von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lediglich
über diese Eigenschaft hinaus die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, die
bereits durch eine entsprechende Eingliederung in den Dienstbetrieb einer
Dienststelle erworben wird.
Das HPVG stellt für die Beschäftigteneigenschaft und die Wahlberechtigung
durchweg nicht darauf ab, ob die betroffene Person in einem Beamtenverhältnis
oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle steht. Dies wird schon
daran deutlich, dass § 13 Abs. 1 S. 2 HPVG das Wahlrecht auch solchen Personen
zuerkennt, die im Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ohne
besondere Kündigung ausgeschieden sind, aber aufgrund tariflicher
Bestimmungen einen Anspruch auf Wiedereinstellung besitzen.
§ 13 Abs. 2 S. 1 HPVG stellt für das Wahlrecht der in eine andere Dienststelle
abgeordneten Beschäftigten nur darauf ab, ob die Abordnung in der neuen
Dienststelle mehr als 3 Monate gedauert hat. Die Regelung verlangt aber nicht,
dass mit dem Rechtsträger derjenigen Dienststelle, in die abgeordnet wurde, ein
Beamten- oder Arbeitsverhältnis besteht oder zustande kommt.
Daher kann die Regelung in § 13 Abs. 2 HPVG nur die Bedeutung haben, im Falle
von Abordnungen oder vergleichbaren Personalmaßnahmen wie Zuweisungen,
Personalgestellungen, einer sonstigen Arbeitnehmerüberlassung festlegen, wie
lange die Tätigkeit aufgrund der Personalgestellung, Arbeitnehmerüberlassung in
der Dienststelle mindestens gedauert haben muss, um das Wahlrecht zu
begründen. Diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller und die
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begründen. Diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller und die
ihnen vergleichbaren zur Dienstleistung an das Klinikum überlassenen Personen,
da sie am Wahltag jedenfalls für mehr als 3 Monate im Klinikum tätig waren.
Das Ergebnis dieser Auslegung entspricht § 7 S. 2 BetrVG. Diese Regelung stellt
klar, dass zu den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Betriebes auch
solche Personen gehören, die dem Betrieb von einem anderen Arbeitgeber zur
Arbeitsleistung überlassen und entsprechend eingesetzt werden, wenn auch mit
der Einschränkung, dass dieser Einsatz länger als 3 Monate dauert. Damit wird
anerkannt, dass die Flexibilisierung des Arbeitsrechts durch die Ausweitung von
Zeit- und Leiharbeit Folgen für die Gestaltung der kollektivrechtlichen
Arbeitsbeziehungen haben muss.
Die Auslegung der Kammer ist auch verfassungsrechtlich geboten. Art. 37 Abs. 1
HV begründet für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten in allen Betrieben und
Behörden das Recht, eine gemeinsame Betriebsvertretung wählen zu können. Es
handelt sich um ein soziales Grundrecht, wie die Überschrift des III. Abschnitts im
ersten Hauptteil der HV deutlich macht. Als Grundrecht kann es von allen
Personen geltend gemacht werden, die statusrechtlich die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen, also Angestellte, Arbeiter oder Beamte im Bereich des
Landes Hessen sind. Voraussetzung für das Grundrecht ist lediglich, dass die in
einem solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Person in einem
dem Landesrecht unterstehenden Betrieb oder in einer dem Landesrecht
unterstehenden Behörde ihre Tätigkeit ausübt. Art. 37 Abs. 1 HV verlangt nicht,
dass zugleich ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Unternehmer (Art. 37 Abs. 2
HV) oder Arbeitgeber besteht. Das Grundrecht auf Teilhabe an der Bildung einer
Betriebsvertretung knüpft lediglich an die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu
einer Behörde an, und zwar lediglich in der Weise, dass dort die
weisungsgebundene Tätigkeit erbracht wird. Das Grundrecht ist insoweit betriebs-
und nicht arbeitgeberbezogen ausgestaltet.
Nur bei dieser Auslegung können die aufgrund einer Personalgestellung oder
sonstigen Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb oder einer Behörde tätigen
Personen ihre Interessen als abhängig Beschäftigte im Zusammenhang mit der
Belegschaft der konkreten Arbeitsstätte und mit Rücksicht auf die dortige
Betriebs- bzw. Behördenorganisation geltend machen. Es würde Art. 37 Abs. 1 HV
nicht genügen, die aufgrund einer Personalgestellung oder sonstigen
Arbeitnehmerüberlassung tätigen Beschäftigten hinsichtlich ihrer kollektiven
Interessen, deren Wahrnehmung typischerweise Aufgabe einer nach Art. 37 Abs. 1
HV zu bildenden Betriebsvertretung ist, nur im Verhältnis zum
Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, wahrnehmen zu können. Damit hätten sie
keine Möglichkeiten, auf die vielfältigen im Entleiherbetrieb, dem Klinikum, zu
regelnden Fragen des dortigen Dienstbetriebs Einfluss zu nehmen. Zu diesen
Angelegenheiten gehören insbesondere die sozialen Angelegenheiten der §§ 74 ff.
HPVG, aber auch die wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten i. S.
d. § 81 HPVG, deren Gestaltung auch Einfluss auf die Leiharbeitnehmer/innen, die
Ausgestaltung ihrer Tätigkeit, die Voraussetzungen ihrer weiteren Beschäftigung
einschließlich deren Beendigung haben kann.
Beispielhaft sei nur auf die Angelegenheiten des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes, der Arbeitszeitgestaltung, der Arbeitsplatzgestaltung
hingewiesen. Hier unterscheiden sich die Interessen der Antragsteller und der
ihnen vergleichbaren Personen in keiner Weise von den Interessen der sog.
Stammbelegschaft. Art. 37 Abs. 1 HV gewährleistet insoweit gerade den betriebs-
oder behördenbezogenen Einfluss der im jeweiligen Betrieb, der in der jeweiligen
Dienststelle im Angestellten,- Arbeiter- oder Beamtenstatus tätigen Personen
gegenüber derjenigen Stelle, die für die Betriebs- oder Behördenorganisation die
unternehmerische Verantwortung trägt. Ausgangspunkt ist das Vorhandensein
entsprechender Personen im jeweiligen Betrieb, in der jeweiligen Behörde, ihre
dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsprechende Tätigkeit in dieser
Organisationseinheit.
Art. 37 Abs. 3 HV lässt die nähere Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 1, 2 HV durch
Gesetz zu. Ob insoweit die Stellung von Leiharbeitnehmern und –
arbeitnehmerinnen restriktiv ausgestaltet werden könnte, bedarf keiner
Entscheidung. Soweit eine das Grundrecht einschränkende Regelung erfolgen
sollte, bedürfte es jedenfalls einer entsprechend klaren Gesetzeslage. Nur sie
könnte es rechtfertigen, das den Antragstellern und den ihnen vergleichbaren
Personen zustehende Grundrecht in ihrer Reichweite zu begrenzen. Eine derartige
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Personen zustehende Grundrecht in ihrer Reichweite zu begrenzen. Eine derartige
klare Begrenzung lässt sich dem HPVG nicht entnehmen. Folglich ist diejenige
Auslegung zu wählen, die das Grundrecht in möglichst weitem Umfang zu Geltung
kommen lässt.“
An diesen Ausführungen hält die Fachkammer uneingeschränkt fest, und zwar
sowohl in Bezug auf das aktive wie in Bezug auf das passive Wahlrecht, auch wenn
dieses im früheren Verfahren keine besondere Rolle gespielt hatte. Ob aktiv
Wahlberechtigten das passive Wahlrecht – ausnahmsweise – nicht zusteht, muss
den jeweiligen Regelungen des HPVG selbst entnommen werden können.
Derartige Regelungen bestehen jedoch nicht über das bereits genannte Maß
hinaus und können daher die vorliegend zu beurteilende Wahl nicht in ihrer
Wirksamkeit beeinträchtigen. Die Beschränkungen des passiven Wahlrechts in § 10
HPVG sind für die grundsätzliche Einbeziehung der Leiharbeitskräfte ohne
Bedeutung, da hier nicht streitig ist, dass dieser Personenkreis für den Fall der
Einbeziehung in den Kreis der wählbaren Beschäftigten die besonderen
Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 1 HPVG, Mindestdauer der Zugehörigkeit zur
Dienststelle, erfüllt. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass bei der
Durchführung der angefochtenen Wahl gegen § 10 HPVG verstoßen worden sei.
Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch sonst nicht.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluss vom November 2008 vorgebrachten
Einwände überzeugen nicht.
Der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 22. September 2009 (12c K
3354/08.PVL – juris) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Regelung in § 5
LPVG NW von der in Hessen geltenden Regelung des § 5 HPVG in vielerlei Hinsicht
abweicht. Nach § 5 Abs. 3 LPVG NW sind als Arbeitnehmer i. S. d. LPVG NW – nur –
diejenigen Beschäftigten anzusehen, die nach dem für die Dienststelle
maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden
Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind. In § 5 HPVG
fehlt jeglicher Bezug auf einen für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, da
das hessische Recht den insoweit früher in der Regelungen enthaltenen Bezug auf
das Tarifrecht ersatzlos aufgegeben hat. Es fehlt damit in § 5 S. 1 HPVG an einem
gesetzlichen Anhalt für eine einschränkende Auslegung, wie er § 5 Abs. 3 LPVG NW
entnommen werden könnte.
Dies ist auch folgerichtig, weil in Hessen in den letzten Jahren in großem Umfang
Umstrukturierungen stattgefunden haben und, wie das Universitätsklinikum zeigt,
neue Formen des Personaleinsatzes auch in den öffentlichen Dienststellen
erheblich zugenommen haben. So hat es – im Gegensatz zur , einer
Stiftungsuniversität - keine Dienstherrneigenschaft, beschäftigt jedoch gleichwohl
aufgrund der in § 22 Abs. 3 S. 1 UniKlinG v. 26.6.2000, zuletzt geändert durch
Gesetz v. 14.12.2009 (GVBl. I S. 666) Beamte und Beamtinnen im Rahmen einer
Zuweisung. Gleiches gilt nach dieser Regelung für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des UniKlinG im Jahr 2000 vorhandenen nicht wissenschaftlichen
Beschäftigten und in begrenztem Umfang nach § 22 Abs. 3 UniKlinG für das
wissenschaftliche Personal. Daraus folgt, dass die Universitätsklinik schon von
Gesetzes wegen in jedenfalls nicht unerheblichem Umfang und ohne Rücksicht auf
die ggf. hinzutretende Beschäftigung von Leiharbeitskräften Personal im Einsatz
hat, das über keine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Klinikum als rechtsfähiger
Anstalt des öffentlichen Rechts verfügt, und gegenüber jenem Personal
Weisungsrechte wahrzunehmen hat (§ 22 Abs. 6 UniKlinG). Daher kann keine Rede
davon sein, das HPVG billige das Wahlrecht nur solchen Personen zu, die in einer
unmittelbaren arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehung zur Dienststelle stehen,
Vielfach beschränkt sich diese Beziehung ohne Berücksichtigung der
Besonderheiten der Verleihung von Arbeitskräften auf bloße
Zuweisungsverhältnisse, die den Verhältnissen von Leiharbeitskräften im
Wesentlichen entsprechen, sich jedenfalls für die Frage der kollektiven
Interessenvertretung nicht unterscheiden. Für das von § 22 UniKlinG erfasste
Personal ist dessen aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat des
Klinikums jedenfalls – zu Recht – außer Streit. Daher spricht diese Situation für die
von der Fachkammer gewählte Lösung, nicht gegen sie.
Die Auslegung der Kammer entspricht der heutigen Rechtslage nach dem BetrVG
jedenfalls insoweit, wie personalgestellte Beamte, Beamtinnen und
Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes jetzt nach § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG zu
den Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG zählen und
daher trotz ihrer fehlenden arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehung zum privaten
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daher trotz ihrer fehlenden arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehung zum privaten
Arbeitgeber für den bei ihm zu bildenden Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar
sind.
§ 14 AÜG kann weder unmittelbar noch mittelbar etwas für die Auslegung des
HPVG entnommen werden. Diese Regelung gilt unmittelbar nur für private
Betriebe und den Bereich des BPersVG, nicht jedoch für den Bereich des
Landespersonalvertretungsrechts. Heute könnte der Bund auch keine Regelung für
das Landespersonalvertretungsgesetz mehr erlassen, sodass schon deshalb eine
Analogie zu dieser Bestimmung im Landesrecht nicht in Betracht kommt. Ebenso
wenig lassen sich die dort enthaltenen Rechtsgedanken auf das HPVG übertragen.
Dagegen spricht schon die jetzt in § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG enthaltene Erweiterung
des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs.
Der Umstand, dass Leiharbeitskräfte wie Herr X in ihrem Verleiherbetrieb aufgrund
der bundesrechtlichen Regelung des Betriebsverfassungsrechts ein aktives und
passives Wahlrecht für den dort zu wählbaren Betriebsrat haben, kann eine
einschränkende Auslegung des HPG allein nicht tragen. Wahlrechtsbestimmungen
sind grundsätzlich strikt auszulegen, weil insbesondere die ein Wahlrecht
begründenden Regelungen zugleich subjektive – öffentliche – Rechte begründen,
die ohne klare Regelung nicht allein durch Rechtsgrundsätze oder –analogien
beschränkbar sind. Deshalb kann auch die vom Antragsteller vorgeschlagene
Herleitung von Prinzipien aus § 9 HPVG den Ausschluss des Wahlrechts für
Leiharbeitskräfte nicht tragen.
Art. 63 HV bestimmt insoweit folgendes:
„(1)Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden
Grundrechte durch Gesetz zulässt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz
vorbehält, muss das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.
(2) Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur eine vom
Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung,
die ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung des
Grundrechts enthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere
Regelungen sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen
gewonnene Bestimmungen genügen diesen Erfordernissen nicht.“
Dies zugrunde gelegt, kann ein Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts, das
durch Art. 37 Abs. 1 HV unmittelbar für den Personalrat als gesetzlich
vorgesehener Betriebsvertretung begründet ist (zur Geltung von Art. 37 Abs. 1 HV
für Personalräte HessStGH U. v. 8.11.2006 – P.St. 1981 – PersR 2007, 72, 74
m.w.N.), durch die Heranziehung von bloßen Rechtsgedanken und Analogien zu
bundesrechtlichen Regelungen nicht gerechtfertigt werden. Dabei ist davon
auszugehen, dass Art. 37 Abs. 1 HV nicht nur das aktive, sondern – vorbehaltlich
ggf. differenzierender – gesetzlicher Regelungen auch das passive Wahlrecht
unmittelbar begründet, da ohne die Garantie des passiven Wahlrechts die
Betriebsvertretungen nicht in der verfassungsrechtlich vorgesehenen Weise
funktionsfähig wären. § 1 HPVG stellt diesen Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 1
HV selbst her, indem er die nachfolgenden Regelungen im HPVG als solche
bestimmt, die der Ausgestaltung des landesverfassungsrechtlichen Grundrechts
dienen.
Schon deshalb kann auch der Verweis des Antragstellers auf eine mögliche
Interessenkollision von in den Personalrat gewählten Leiharbeitskräften im
Verhältnis zu den mit dem Klinikum unmittelbar arbeitsrechtlich verbundenen
Beschäftigten keine Grundlage für eine Beschränkung des Wahlrechts der
Leiharbeitskräfte darstellen. Derartige Konflikte können auch auftreten, wenn
Beschäftigte aufgrund ihrer Zuordnung zu mehreren Dienststellen mehreren
Personalräten angehören, was z. B, bei einer Teilabordnung oder Teilzuweisung in
Betracht kommt. Jedenfalls kann die Lösung derartiger Kollisionsfälle im Hinblick
auf Art. 63 HV i. V. m. Art. 37 Abs. 3 HV nur durch den Landesgesetzgeber selbst
erfolgen. Er hätte dabei jedoch zu berücksichtigen, dass viele der den Arbeitsalltag
der Leiharbeitskräfte bestimmenden Fragen nicht vom Verleiher, sondern vom
Entleiher, dem Klinikum, zu regeln sind, sodass sich schon aus diesem Grund ein
Entzug des aktiven oder passiven Wahlrechts als Eingriff in den Wesensgehalt des
durch Art. 37 Abs. 1 HV begründeten Wahlrechts darstellen würde, der aufgrund
des Art. 63 Abs. 1 HV unzulässig wäre. Im Übrigen können die vom Antragsteller
beschriebenen Interessenkollisionen im Falle eines Personabbaus in strukturell
gleicher Weise auch unter den sonstigen Beschäftigten des Klinikums auftreten, je
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gleicher Weise auch unter den sonstigen Beschäftigten des Klinikums auftreten, je
nach dem, in welcher Abteilung, Klinik etc. durch Personalabbau die angestrebte
Kostensenkung herbeigeführt werden kann.
Die Frage der möglichen Mehrheitsverhältnisse in einem Personalrat, der unter
Beteiligung der Leiharbeitskräfte gewählt wird, ist für die rechtliche Beurteilung
ohne Bedeutung. Die konkreten Mehrheitsverhältnisse hängen einerseits von den
jeweiligen Wahlen ab, andererseits von der durch den Antragsteller selbst
beeinflussbaren Zahl der Leiharbeitskräfte im Klinikum.
An der Erfüllung der durch die §§ 9 f.- HPVG vorgegebenen Mindestzeiten der
Zugehörigkeit der wählenden und der in den Personalrat gewählten
Leiharbeitskräfte besteht hier kein Zweifel. Der Antragsteller hat insoweit keine
Rügen erhoben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.