Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.03.2008

VG Frankfurt: schule, besoldung, mehrarbeit, teilzeitbeschäftigung, stadt, pflichtstundenzahl, eugh, vergütung, belastung, vollzeitbeschäftigung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 2044/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 BBesG, Art 141
EGVtr, § 85 Abs 2 BG HE, § 5
Abs 2 Nr 1 MArbV
(Mehrarbeitsvergütung für geleistete zusätzliche
Unterrichtsstunden einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft)
Leitsatz
1. Erteilen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über das Maß ihrer verringerten Pflichtstun-
denzahl hinaus Unterricht, sind diese zusätzlichen Unterrichtsstunden anteilig ihrer
Besoldungsgruppe abzugelten.
2. Mehrarbeit i. S. d. § 85 Abs. 2 HBG wird erst geleistet, wenn über die Regelar-
beitszeit von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hinaus Dienst geleistet wird.
3. Sog. Präsenzzeiten von Lehrkräften sind keine zusätzlich abzugeltende Arbeitszeit.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 und
seines Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 verurteilt, an die Klägerin für die
in der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 geleisteten 14
Vertretungsstunden zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13
BBesO zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen, soweit die Klage Erfolg hat.
Tatbestand
Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt und begehrt die Gewährung anteiliger Besoldung
für jede Stunde zusätzlichen Vertretungsunterrichts und Bereitschaftsdienstes.
Die am 17. Februar 1951 geborene Klägerin wurde am 1. August 1993 ins
Beamtenverhältnis berufen. Sie ist als Lehrerin an der Georg-Büchner-Schule in
Frankfurt am Main tätig und erhält Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13
BBesO. Mit Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main
vom 3. März 2006 wurde der Klägerin auf entsprechenden Antrag
Teilzeitbeschäftigung mit einer Pflichtstundenzahl von 24 für die Zeit vom 1.
August 2006 bis zum 31. Juli 2007 bewilligt, ausgehend von einer
Pflichtstundenzahl von 26,5 bei einer Vollzeitbeschäftigung. Mit Bescheid 15.
Februar 2007 wurde diese Art der Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August
2007 bis zum 31. Juli 2008 auf entsprechenden Antrag der Klägerin bewilligt.
Im ersten Schulhalbjahr 2006/2007 hatte die Klägerin verschiedene
Vertretungsstunden zu halten. Daneben hatte sie sich nach dem
Wochenstundenplan für jeweils zwei Vertretungsstunden zu vorab festgelegten
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Wochenstundenplan für jeweils zwei Vertretungsstunden zu vorab festgelegten
Präsenzzeiten in der Schule aufzuhalten, um bei Bedarf sofort den ggf. nötigen
Vertretungsunterricht zu übernehmen. Die Präsenzzeiten behandelt das beklagte
Land nicht als abzugeltende Arbeitszeit, insbesondere nicht als Pflichtstunden. Als
solche werden lediglich die tatsächlich wahrgenommenen Unterrichtsvertretungen
behandelt.
Nach Auskunft der Schulleitung der Georg-Büchner-Schule erfordern die Stunden
der Vertretungsreserve keine über das übliche Maß hinausgehende Präsenz der
Lehrkräfte. Grundsätzlich könnten diese im Bedarfsfall in allen Springstunden zum
Vertretungsunterricht herangezogen werden. Um den Lehrkräften
entgegenzukommen und ihnen die Terminplanung etwas zu erleichtern, bemühe
sich die Schulleitung im Bedarfsfall Vertretungsunterricht vorrangig in die mit VR
(= Vertretungsreserve) gekennzeichneten Stunden zu legen. Präsenzpflicht
bestehe nicht mehr oder weniger als in allen anderen Springstunden, da in der
Regel der Einsatz zum Vertretungsunterricht am Vortag bzw. am selben Tag
morgens um spätestens 8.30 Uhr geregelt sei. Von der Kennzeichnung seien
Randstunden ausgeschlossen, wenn nicht auf ausdrücklichen Wunsch der
Lehrkräfte eine solche Setzung vorgenommen werde.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 (Bl. 8 f. d. A.) beantragte die Klägerin beim
Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main die Gewährung zeitanteiliger
Vergütung für insgesamt 25 zusätzliche Stunden, die sich aus den
Bereitschaftsstunden und 16 Vertretungsstunden zusammensetzen sollen. Die
Klägerin gab an, am 28. August 2006 zusätzlich zwei Vertretungsstunden gehalten
zu haben, am 5., 13. und 19. September, 31. Oktober, 8., 27. und 28. November
2006, am 1., 5., 8., 12., 19, und 22. Dezember jeweils eine Vertretungsstunde
gehalten zu haben. In der Zeit zwischen dem 28. August und 22. Dezember 2006
habe sie während 15 Unterrichtsstunden anwesend sein müssen, ohne für eine
Vertretung eingesetzt worden zu sein.
Die Georg-Büchner-Schule listete in einem Schreiben vom 22. Januar 2007 die von
der Klägerin gehaltenen Vertretungsstunden dahin auf, dass am 3., 5. und 19.
September, 8., 27. und 28. November, am 1., 5., 8., und 12. Dezember 2006
jeweils eine Vertretungsstunde gehalten wurde. Die am 31. Oktober und am 22.
Dezember 2006 geleisteten beiden Vertretungsstunden seien durch eine
entsprechende Freisetzung ausgeglichen worden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 (Bl. 10-12 d. A.) lehnte das Staatliche
Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main den Antrag auf Vergütung für die von
der Klägerin geleistete Mehrarbeit ab und bezog sich dabei auf die Berechnung der
Mehrarbeitsstunden durch die Schulleitung. Soweit die Klägerin im September und
November 2006 jeweils 3 Stunden zusätzlichen Unterricht gehalten habe, liege die
Mehrarbeit noch im nicht vergütungsfähigen Rahmen des § 85 Abs. 2 HBG i. V. m.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV. Für die im Dezember 2006 geleisteten vier zusätzlichen
Unterrichtsstunden stehe der Klägerin ein Anspruch auf Dienstbefreiung im
Umfang der geleisteten Mehrarbeit zu.
Mit Schreiben vom 15. März 2007 erhob die Klägerin Widerspruch und machte
geltend, sowohl die gehaltenen Vertretungsstunden wie auch die
Bereitschaftsstunden seien Mehrarbeit und zur Vermeidung einer Benachteiligung
von Teilzeitbeschäftigten anteilig der Besoldung abzugelten. Jedenfalls müsse ein
äquivalenter Zeitausgleich gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 (Bl. 17-20 d. A.) wies das Staatliche
Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit ihrer am 19. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter. Sie vertritt die Auffassung die Regelung in § 85 Abs. 2 HBG i. V. m. § 5 Abs.
2 Nr. 1 MVergV bewirke eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts
und von Teilzeitbeschäftigten, weil sich die Grenze von drei Stunden stärker zu
ihrem Nachteil auswirke als für Vollzeitbeschäftigte. Die Bereitschaftsstunden
seien Arbeitszeit i. S. d. Gemeinschaftsrechts und müssten deshalb bei der
Vergütung entsprechend berücksichtigt werden. Auch handele es sich um
beamtenrechtliche Mehrarbeit. Für die Anordnung von Bereitschaftsstunden fehle
es an einer Rechtsgrundlage, sodass entsprechende Zeiten als Arbeitszeit zu
behandeln und zu vergüten seien.
Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen
Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 und seines
Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 zu verurteilen, an die Klägerin für die in
der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 geleisteten 15
Mehrarbeitsstunden - Vertretungs- und Bereitschaftsstunden - zeitanteilige
Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen,
festzustellen, dass das beklagte Land auch für die seit dem 1. Januar 2007 in Form
von Vertretungsunterricht und Bereitschaftsdienst geleisteten weiteren
Mehrarbeitsstunden anteilige Vergütung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO
und ab dem 1. April 2008 aus der Besoldungsgruppe A 13 HBesO zu zahlen hat,
hilfsweise festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene
Anordnung wöchentlich zusätzlich zu dem stundenplanmäßig zu leistenden
Unterricht und zusätzlich zu angeordnetem Vertretungsunterricht zwei weitere
„Bereitschaftsstunden“ zu leisten, mangels einer gesetzlichen Regelung zur
Ableistung von Bereitschaftsdienst für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst
rechtswidrig ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Regelung des § 85 Abs. 2 HBG, die nicht zwischen Voll- und
Teilzeitbeschäftigten unterscheide, für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht. Es
bestehe ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Teil- und
Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich der 3-Stunden-Grenze in § 85 Abs. 2 HBG i. V. m.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV. Der Leistungszweck der Überstundenvergütung diene
dem Ausgleich der besonderen körperlichen Belastung. Die Vergütung erfolge
gerade nicht für ein planwidriges Freizeitopfer, sondern für eine außergewöhnliche
tägliche bzw. monatliche Belastung. Dieser Zweck sei am Vorrang der
Dienstbefreiung zu erkennen.
Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes seien eine nicht vergütungsfähige sonstige
von der Lehrkraft zu erbringende Tätigkeit. Sie müsse sich nämlich nur kurzfristig
bereithalten. Schon wenige Minuten nach dem Unterrichtsbeginn stehe fest, ob
Vertretungsunterricht zu halten sei. Finde er nicht statt, könne die Lehrkraft über
die Zeit frei verfügen.
Ein Band Personalakten des Beklagten (Band 2) und ein Heftstreifen
Verwaltungsvorgänge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in den Hauptanträgen zulässig, hat aber nur im Hauptantrag zu 1)
teilweise Erfolg. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie der Klägerin eine
zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 für 14 Vertretungsstunden
in der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 verweigern. In
diesem Umfang steht der Klägerin ein Anspruch auf anteilige Besoldung zu,
sodass im entsprechenden Umfang die angefochtenen Bescheide aufzuheben
sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Weitergehende Besoldungsansprüche hat die
Klägerin dagegen für diesen Zeitraum nicht.
Grundlage des Besoldungsanspruchs ist § 6 Abs. 1 BBesG i. V. m. Art. 141 EG. Die
Klägerin kann ungeachtet ihrer individuell auf 24 Stunden herabgesetzten
wöchentlichen Pflichtstundenzahl verlangen, dass die von ihr im streitigen
Zeitraum gehaltenen zusätzlichen Unterrichtsstunden jedenfalls insoweit durch
anteilige Dienstbezüge vergütet werden, wie damit die monatliche
Pflichtstundenzahl einer vergleichbaren Vollzeitlehrkraft nicht überschritten wird.
§ 6 Abs. 1 BBesG sieht vor, dass die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt werden. Maßstab der Kürzung ist insoweit bei Lehrkräften
grundsätzlich diejenige Pflichtstundenzahl, die bei einer Teilzeitbeschäftigung in
dem die Teilzeit bewilligenden Bescheid individuell festgesetzt ist. Bei der Klägerin
sind dies 24 Pflichtstunden pro Woche auf der Grundlage einer Vollarbeitszeit von
26,5 Pflichtstunden (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2, 1. Halbs. PflichtstundenVO v.
20.7.2006, ABl. S. 631). Leistet die Klägerin über diese Pflichtstundenzahl hinaus
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20.7.2006, ABl. S. 631). Leistet die Klägerin über diese Pflichtstundenzahl hinaus
auf Anordnung des Beklagten Unterricht, ändert sich das Ausmaß ihrer
Teilzeitbeschäftigung entsprechend, sodass sich die anteilige Besoldung für den
jeweiligen Monat kraft Gesetzes entsprechend erhöht.
Das gleiche Ergebnis folgt aus Art. 141 Abs. 1, 2 EG. Danach muss das Entgelt von
Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleich sein, und zwar
bezogen auf jeden einzelnen Gehaltsbestandteil (EuGH U. v. 25.7.2004 (Rs. C-
2004, NZA 2004, 783, 784 Rn. 15 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 7 - „Elsner-
Lakeberg“; st. Rspr.; v. Roetteken AGG § 3 Rn. 80 m. w. N.). Da überwiegend
Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, auch unter den Beamtinnen und
Beamten, würde die vom Beklagten gehandhabte Praxis, bei Teilzeitbeschäftigten
zusätzliche Unterrichtsstunden erst dann als vergütungsfähig einzustufen, wenn
sie die Grenze des § 85 Abs. 2 HBG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV übersteigen,
eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellen, der kein
Rechtfertigungsgrund zur Seite stünde. Mehrarbeit i. S. d. § 85 Abs. 2 HBG fällt
erst an, wenn über die Regelarbeitszeit hinaus zusätzlich Dienst geleistet wird. Die
Regelarbeitszeit i. S. d. § 85 Abs. 2 HBG ist die für Vollzeitkräfte geltende
Arbeitszeit, nicht die für einzelne Beamtinnen und Beamte aufgrund einer
Teilzeitbeschäftigung individuell herabgesetzte Arbeitszeit (VG Köln U. v. 12.7.2006
- 3 K 8852/06 - juris; a. A. VG Düsseldorf U. v. 25.4.2004 - 26 K 7463/04 - juris; a.
A. wohl auch HessVGH B. v. 28.3.2007 - 2 UZ 2770/06). Dies ergibt sich mittelbar
auch aus § 6 Abs. 1 BBesG.
Die Kammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH
vom 6.12.2007 (Rs. C-300/06 - NJW 2008, 499 - „Voß“). Er sieht die nötige
Gleichbehandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitlehrkräften nur dann als gewahrt
an, wenn die von Teilzeitkräften zusätzlich geleisteten Arbeitszeiten anteilig den
Dienstbezügen einer Vollzeitkraft vergütet werden und nicht lediglich durch eine -
geringere - Mehrarbeitsvergütung abgegolten werden (EuGH a.a.O. S. 501 Rn. 35
f.). Dem steht das Urteil des EuGH v. 25.7.2004 (Rs. C-2004, a.a.O. - „Elsner-
Lakeberg“) nicht entgegen. Der EuGH hatte dort lediglich auf die Frage zu
antworten, ob die Anwendung einer Regelung, wie sie in § 85 Abs. 2 HBG enthalten
ist, auf Teilzeitbeschäftigte diese mittelbar diskriminieren könne, wenn sie auch
von Teilzeitbeschäftigten unentgeltliche zusätzliche Arbeitsleistung im Umfang von
3 Unterrichtsstunden wie bei Vollzeitlehrkräften fordere. Gegenstand der Frage war
nicht, ob eine Regelung wie die des § 85 Abs. 2 HBG auf Teilzeitbeschäftigte
überhaupt angewandt werden kann, solange sie ungeachtet ihrer herabgesetzten
Arbeitszeit mit zusätzlichen Dienststunden das Maß der monatlichen
Regelarbeitszeit noch nicht überschreiten. Diese Frage ist zu verneinen, da
Mehrarbeit erst anfallen kann, wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft überschritten wird (VG Köln a.a.O.). Bis zu dieser Schwelle liegt
entweder eine modifizierte Teilzeitbeschäftigung oder eine - zufällig eingetretene -
Vollzeitbeschäftigung vor, wobei der Grund für die individuelle Erhöhung der
monatlichen Arbeitszeit über das an sich vorgesehene Maß einer
Teilzeitbeschäftigung hinaus in einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn
liegt und in diesem Fall nicht im Verhalten der Beamtin, des Beamten begründet
ist.
Der Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin in der dargestellten Form ergibt sich
auch aus Art. 3 Abs. 1GG. Nach Auffassung des BVerfG unterscheiden sich
Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht jedoch in qualitativer
Hinsicht (BVerfG B. c. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - E 97, 35, 44 = HGlG-ES E.II.1 Art.
3 GG Nr. 8). Damit wäre es unvereinbar, die zusätzlich geleisteten
Unterrichtsstunden nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 HBG für abgeltungsfähig zu
halten. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus § 85e HBG, der in
Übereinstimmung mit § 72d BBG eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit-
und Vollzeitbeschäftigten nur aus zwingenden sachlichen Gründen zulässt. Die
Schlechterstellung der Klägerin im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten hat ihre
Ursache nur in ihrer ermäßigten Arbeitszeit.
Die Klägerin hat die in ihrem Antragsschreiben vom 17. Januar 2007 angegebenen
zusätzlichen Unterrichtsstunden gehalten. Im August 2006 handelt es sich nach
den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung um Stunden des
Klassenlehrerinunterrichts am ersten Schultag des neuen Schuljahres. Dieser
Unterricht muss nach den vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Angaben
der Klägerin ausschließlich von der Klassenlehrerin gehalten werden. Damit erteilte
sie nach den seitens des Beklagten ebenfalls unwidersprochen gebliebenen
Angaben der Klägerin auch zusätzlichen Unterricht, sodass insoweit 2 zusätzliche
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Angaben der Klägerin auch zusätzlichen Unterricht, sodass insoweit 2 zusätzliche
Unterrichtsstunden in Ansatz zu bringen sind.
Für die Monate Oktober und Dezember 2006 will das beklagte Land jeweils eine
Stunde in Abzug bringen, weil im entsprechenden Umfang eine Freisetzung erfolgt
sei. Das beklagte Land war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den
Grund und die Durchführung der behaupteten Freisetzung zu erklären, sodass im
entsprechenden Umfang kein Abzug von den tatsächlich gehaltenen
Zusatzstunden vorzunehmen ist. Da das beklagte Land für den Monat Dezember
2006 zudem keine nachvollziehbaren Vertretungspläne zum Einsatz der Lehrkräfte
und hier insbesondere der Klägerin vorgelegt hat, ist dem Vortrag der Klägerin
auch hinsichtlich des Umfangs von insgesamt 6 zusätzlichen Unterrichtsstunden
im Monat Dezember 2006 zu folgen.
Dies ergibt für den Monat August 2006 zwei zusätzliche Unterrichtsstunden, für
September 2006 drei zusätzliche Unterrichtsstunden, für Oktober 2006 eine
zusätzliche Unterrichtsstunde, für November 2006 zwei zusätzliche
Unterrichtsstunden und für Dezember 2006 sechs zusätzliche Unterrichtsstunden.
Das monatliche Maß der Unterrichtsstunden einer Vollzeitkraft liegt bei etwa 111,3
Unterrichtsstunden (26,5 x 4,2). Folglich überschreiten die in den einzelnen
Monaten zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunden nicht diese Grenze, da die
Klägerin als Teilzeitbeschäftigte im Monat etwa 100,8 Unterrichtsstunden zu
leisten hatte (24 x 4,2). Eine Überschreitung würde sich im Übrigen auch nicht
ergeben, legte man das Wochenmaß zugrunde, da in den jeweils betroffenen
Wochen die Grenze von 26,5 Pflichtstunden nicht überschritten wurde.
Dem Anspruch der Klägerin auf anteilige Besoldung für den Monat Dezember 2006
steht auch nicht teilweise entgegen, dass der Klägerin vom Beklagten für diesen
Zeitraum im Februar 2007 durch den angefochtenen Bescheid Dienstbefreiung im
Umfang von 4 Stunden gewährt wurde. Diese Maßnahme beruht auf der
Anwendung des § 85 Abs. 2 HBG und setzt für ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass
die Klägerin tatsächlich Mehrarbeit m Sinne dieser Regelung geleistet hat. Das ist
jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich zusätzliche Unterrichtsstunden
unterhalb der Regelarbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitlehrkraft geleistet hat.
Für die Abgeltung dieser Arbeitszeit kommt dem Anspruch auf Dienstbezüge bzw.
Entgelt i. S. d. Art. 141 EG Vorrang zu, da auch der Besoldungsanspruch von
Vollzeitkräften durch eine Dienstbefreiung nicht einmal teilweise erfüllt oder
abgegolten werden kann. Gleiches gilt für den Besoldungsanspruch von
Lehrkräften, deren individuelle Arbeitszeit im entsprechenden Monat individuell auf
ein Maß festgesetzt wäre, das den von der Klägerin insgesamt geleisteten
Unterrichtsstunden entspräche.
Die Orientierung am Monatsmaßstab ist durch das BBesG vorgegeben. Danach
werden Dienstbezüge monatlich im Voraus gezahlt, sind also auf den jeweiligen
Kalendermonat bezogen. Der gleiche Maßstab liegt im Übrigen § 85 Abs. 2 HBG
zugrunde. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften
insgesamt auf das Schuljahr bezogen ist. Damit sind nur die Fragen berührt, die
sich aus den sonstigen Dienstaufgaben der Lehrkräfte und den deshalb
schwankenden Monatsbelastungen ergeben. Die Frage der monatlich zu
leistenden Unterrichtsstunden hat damit nichts zu tun, schon weil die
PflichtstundenVO sich insoweit am Maßstab einer Woche ausrichtet und hinsichtlich
der Unterrichtspflichten auf diesen Zeitraum bezogen ist. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV
bezieht sich auf den Monatszeitraum und beantwortet die Frage, ob Mehrarbeit i.
S. dieser VO vorliegt, ausschließlich nach Maßgabe der Zahl der zusätzlich im
Monat geleisteten Pflichtstunden.
Für die zusätzlich angeordneten Präsenzzeiten kann die Klägerin keine anteilige
Besoldung verlangen. Zwar handelt es sich bei diesen Zeiten der
Dienstbereitschaft um Arbeitszeit i. S. d. Beamtenarbeitszeitrechts wie auch um
Arbeitszeit i. S. d. RL. 2003/88/EG. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass
entsprechende Zeiten zusätzlich zu vergüten sind. Die Zeiten der Bereitschaft, wie
sie vorliegend von der Klägerin und anderen in ihrer Schule tätigen Lehrkräften
praktiziert verlangt wurden und werden, sind von der Unterrichtstätigkeit einer
Lehrkraft zu unterscheiden. Unterrichtszeiten, die im Hinblick auf eine individuelle
Bereitschaft angeordnet werden, behandelt das beklagte Land wie andere
Unterrichtszeiten und Pflichtstunden auch. Dagegen liegt bei einer bloßen
Bereitschaft zur Unterrichtsaufnahme noch keine Unterrichtstätigkeit vor, da
deren Aufnahme noch aussteht. Die Bereitschaftszeiten sind Teil der nicht durch
die Pflichtstunden erfassten jährlichen Lehrer- und Lehrerinnenarbeitszeit. Die
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die Pflichtstunden erfassten jährlichen Lehrer- und Lehrerinnenarbeitszeit. Die
Besonderheit liegt lediglich darin, dass der Dienstherr insoweit in die autonome
Zeitsouveränität der Lehrkräfte einseitig eingreift, indem er über die Pflicht zur
Aufnahme des Pflicht- und des bereits angeordneten Vertretungsunterrichts
hinaus verlangt, dass sich die für die Bereitschaft eingeteilte Lehrkraft in der
Schule zu Beginn konkret benannter Zeiten im Stundenplan der Schule bereit hält,
auf Anordnung einen Vertretungsunterricht zu halten, um so einem
unvorhergesehenen Stundenausfall vorzubeugen. Damit beansprucht der
Dienstherr lediglich das Recht, der Lehrkraft die Präsenz in der Schule aufzugeben,
ohne im Übrigen eine weitergehende Dienstleistung zu verlangen. Das
unterscheidet die Bereitschaftszeiten qualitativ erheblich von den
Unterrichtsstunden, nach deren Umfang die besoldungsrechtlich abzugeltende
Belastung einer Lehrkraft bemessen wird, wie sich mittelbar auch aus § 5 Abs. 2
Nr. 1 MVergV ergibt. Die reinen Bereitschaftszeiten erreichen in der Qualität ihrer
Belastung für die einzelne Lehrkraft nicht ansatzweise das Ausmaß, das mit der
Durchführung einer planmäßigen Unterrichtsstunde oder einer Vertretungsstunde
einhergeht.
Die Anordnung einer zweimaligen Präsenzzeit pro Unterrichtswoche in der Schule
der Klägerin erreicht kein Ausmaß, das einer Verlängerung ihrer jährlichen
Arbeitszeit gleichkäme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sog.
Präsenzstunden so gelegt werden, dass sie auf Stunden entfallen, die im
individuellen Unterrichtsplan der Lehrkraft zwischen solchen Stunden liegen, in
denen ohnehin Unterricht zu halten ist, sodass im Zweifel davon ausgegangen
werden kann, dass sich die Lehrkraft ohnehin in der Schule aufhält oder diese
allenfalls kurzzeitig verlässt, weil sie alsbald nach Ablauf einer solchen „Freistunde“
wieder Unterricht halten muss. Die Klägerin erleidet bei der Praxis ihrer Schule
lediglich den geringfügigen Nachteil, dass sie sich nach Beendigung der einer
„Freistunde“ vorausgehenden Unterrichtsstunden nicht sofort außer Dienst setzen
kann, sondern im schlimmsten Fall noch eine kurze Zeit warten muss, um
abzuwarten, ob tatsächlich im Bereitschaftszeitraum eine Vertretungsstunde
übernommen werden muss. Sobald feststeht, dass sich diese Pflicht nicht
aktualisiert, kann die Klägerin über die anschließende Zeit ebenso frei verfügen,
wie dies ohne die Anordnung der Präsenzzeit bzw. der Bereitschaftszeit der Fall
wäre. Sie kann die „Freistunde“ für dienstliche Zwecke nutzen, Arbeiten
korrigieren, Verwaltungsaufgaben erledigen oder andere Angelegenheiten
dienstlicher Art erledigen oder Freizeit nehmen. Die Kammer folgt damit jedenfalls
im Ergebnis dem Urteil des VG Darmstadt vom 31.8.2006 (1 E 2043/05) und dem
dazu ergangenen Beschluss des HessVGH vom 28.3.2007 (1 UZ 2770/06).
Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Verpflichtung des Beklagten zur
anteiligen Besoldung für zusätzliche Unterrichtsstunden, d. h. insbesondere für
Vertretungsunterrichtsstunden, und für sog. Präsenzstunden bzw.
Bereitschaftsstunden verlangt wird. In dieser Fassung handelt es sich um einen
sog. Globalantrag, der bereits dann als unbegründet abzuweisen ist, wenn sich
auch nur eine Fallgestaltung erkennen lässt, die vom Antrag erfasst wird,
hinsichtlich derer aber die festzustellende Verpflichtung des Beklagten nicht
besteht. Wie bereits ausgeführt, stellen die sog. Präsenz- oder
Bereitschaftsstunden keine zusätzlich durch Dienstbezüge abzugeltende
Dienstleistung der Klägerin dar. Für tatsächlich gehaltene Vertretungsstunden
besteht eine solche Verpflichtung nur, wenn der Umfang dieser
Vertretungsstunden im Monat die Pflichtstundengrenze einer in Vollzeit tätigen
Lehrkraft im Beamtenverhältnis nicht übersteigt. Der Antrag der Klägerin
berücksichtigt diese Einschränkung nicht und muss deshalb wegen seines
überschießenden Inhalts abgewiesen werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts,
sich aus einem zu weit gefassten Antrag diejenigen Konstellationen
herauszusuchen, hinsichtlich derer ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
tatsächlich besteht. In der mündlichen Verhandlung ist dieser Aspekt
angesprochen worden, ohne dass der Antrag geändert worden ist.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, weil mit ihm kein
Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt
wird. § 43 Abs. 1 VwGO lässt nur die Feststellung von streitigen
Rechtsverhältnissen zu, nicht jedoch die Klärung von Rechtsfragen. Da der Antrag
nicht umformuliert wurde, ist er als unzulässig abzuweisen.
Da das beklagte Land nur unwesentlich unterliegt und die Klägerin fast vollständig
unterliegt, hat sie nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO die Verfahrenskosten insgesamt
zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Soweit die Klage Erfolg hat, sind Berufung und Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1, § 132
Abs. 2 Nr. 1, § 134 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist auch deshalb zuzulassen, weil
die Kammer von der im Beschluss des HessVGH vom 28.3.2007 (1 UZ 2770/06)
vertretenen Auffassung abweicht, dass die individuelle Überschreitung der
Arbeitszeit einer Teilzeitkraft bereits als Mehrarbeit i. S. d. § 85 Abs. 2 HBG
einzustufen sei (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung von Berufung oder
Revision nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.