Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.10.2005

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, verfügung, miete, vergütung, unterhalt, künstler, arbeitsentgelt, bevorzugung, abschiebung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 3744/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
Anforderungen an die Prognose eines gesicherten
Lebensunterhalts des Ausländers.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.08.2005 gegen
die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die
Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 12.07.2005 anzuordnen wird
abgelehnt.
Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen abzusehen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller reiste im Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
schloss die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen J.. Er erhielt am 27.10.1997
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 22.10.2001 verlängert wurde. Die
eheliche Lebensgemeinschaft kam im März 2000 zur Auflösung. Unter dem
20.03.2001 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Unter dem
02.07.2001 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG bis
zum 01.07.2003. Unter dem 15.10.2003 erhielt er wiederum eine
Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 14.10.2004, nachdem ein Antrag auf Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Erfolg geblieben war.
Unter dem 14.10.2004 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis.
Mit Verfügung vom 12.07.2005 lehnte die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt
am Main den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte
dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien für den Fall an, dass er nicht
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik
Deutschland freiwillig verlassen habe. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG setze die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt
des Antragstellers gesichert sei. Hiervon könne abgesehen werden, wenn im
konkreten Einzelfall ein besonderer, die Ausnahme und die Bevorzugung vor
anderen Ausländern rechtfertigender Umstand vorliege. Ein solcher Umstand sei
nicht erkennbar. Auf die Begründung der Verfügung im Übrigen wird Bezug
genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2005 an das Regierungspräsidium Darmstadt legte der
Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Der Antragsteller verfüge über einen
Arbeitsvertrag, gültig bis zum 31.12.2005. Sein Arbeitsentgelt betrage 465,00 Euro
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Arbeitsvertrag, gültig bis zum 31.12.2005. Sein Arbeitsentgelt betrage 465,00 Euro
pro Monat. Der Lebensunterhalt sei sehr wohl gesichert. Weiterhin beziehe er
seinen Unterhalt als Künstler.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2005, dem Verwaltungsgericht zugegangen an diesem
Tag, sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er verweist auf
seinen Aushilfsvertrag bei der Firma B. und seine hieraus resultierende monatliche
Vergütung von 465,00 Euro. Ferner legt er vor ein Verkaufsformular über ein
verkauftes Bild vom 30.07.2005 in Höhe von 750,00 Euro. Miete für seine
Unterkunft müsse er nur ganz geringfügig zahlen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er
sozialversichert.
Der Antragsteller beantragt,
1.) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt ... bewilligt.
2.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 15.08.2005 gegen die
Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die gleichzeitig
verfügte Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 12.07.2005, Az.: 32.41.23
nei-ho 04975108 wird angeordnet.
3.) Ferner wird beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bis das Gericht über diesen
Antrag entschieden hat.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
II.
Der gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels
Erfolgsaussicht der Anträge abzulehnen.
Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. § 80
Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der gestellte Antrag ist
jedoch unbegründet. Die Verfügung der ... vom 12.07.2005 erweist sich als
offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick auf das zum 01.01.2005 in Kraft getretene
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl I Seite 1950) steht
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus,
dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Hiervon kann beim Antragsteller nicht
ausgegangen werden. "Gesichert" scheint der Lebensunterhalt nur dann, wenn
aufgrund einer Prognose mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass der Lebensunterhalt auch zukünftig ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestritten wird. Eine derartige Prognose kann bei einem
Aushilfsvertrag für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.12.2005 mit einer
Vergütung in Höhe von 465,00 Euro im Monat bei 51 Stunden Arbeitszeit bereits
grundsätzlich nicht angestellt werden. Hier ist bereits keine verlässliche Prognose
möglich, ob der Arbeitsvertrag auch noch über den 30.12.2005 hinaus Bestand
haben wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit 465,00 Euro seinen
Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel finanzieren kann,
kommt es deshalb letztlich nicht an. Insoweit kann es aber nicht ausreichen, wenn
der Antragsteller vorträgt, dass er nur eine ganz geringfügige Miete für seine
Unterkunft zahlen müsse, hier darf ein substantiierter Vortrag erwartet werden.
Unerheblich ist letztendlich auch die Frage, inwieweit es dem Antragsteller gelingt,
durch den Verkauf von Bildern zusätzliche Einkünfte zu erwerben. Der einmalige
Verkauf eines Bildes unter dem 30.07.2005 für 750,00 Euro ist jedenfalls nicht
geeignet, eine verlässliche Basis für die Frage eines gesicherten Lebensunterhalts
abzugeben.
An der Rechtmäßigkeit der mit einer dreimonatigen Ausreisefrist ausgesprochenen
Abschiebungsandrohung bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller ist nach
Ablehnung des Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vollziehbar
ausreisepflichtig.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, §
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Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei das
Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des
Auffangstreitwertes ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.