Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.05.2003

VG Frankfurt: elterliche sorge, aufschiebende wirkung, eltern, aufenthaltserlaubnis, verfügung, häusliche gemeinschaft, bad, lebensgemeinschaft, kindergarten, pakistan

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1488/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 Nr 3 AuslG, § 80
Abs 5 VwGO, Art 6 GG
Väterlicher Erziehungsbeitrag als Voraussetzung für
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
zum Zwecke des Familienzusammenzugs in die Bundesrepublik Deutschland zu
seiner hier lebenden Ehefrau, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein.
Unter dem 02.09.1998 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum
29.10.2000.
Ende Mai 2000 kam es zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft des
Antragstellers mit seiner Ehefrau.
Gleichwohl erhielt der Antragsteller auf seinen Antrag hin unter dem 09.06.2000
eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 08.06.2002. Unter dem
05.04.2002 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis.
Im Rahmen der familienrechtlichen Verfahren warf die Ehefrau des Antragstellers
diesem vor, körperliche Gewalt gegen sie angewandt zu haben. Auf das Schreiben
vom 07.06.2000 der Familienrechtsanwältin der Ehefrau des Antragstellers wird
Bezug genommen (Blatt 80, 81 der BA). Der Antragsteller räumte ein, dass es zu
ehelichen Problemen gekommen sei, deren Ursache in unterschiedlichen
religiösen Ansichten der Eheleute liege. Unabhängig vom Streit mit seiner Ehefrau
habe der Antragsteller aber ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, um mit seinen
Kindern zusammen sein zu dürfen.
Mit Beschlüssen vom 30.08.2000 verurteilte das Amtsgericht Bad Homburg den
Antragsteller zur Räumung der ehelichen Wohnung und wies diese der Ehefrau des
Antragstellers zur alleinigen Nutzung zu. Ferner übertrug das Amtsgericht Bad
Homburg die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf die Ehefrau des
Antragstellers. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird Bezug genommen
(Blatt 101-106 der BA). Gegen die Sorgerechtsentscheidung kam es zu einen
Verfahren vor dem OLG Frankfurt, wo es unter dem 11.01.2001 unter anderem zu
folgender vergleichsweiser Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seiner
Ehefrau kam: "Die Parteien sind darüber einig, dass es grundsätzlich bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll, während die Kindesmutter jedoch
alleine das Recht erhält, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. ...Die
Mutter verpflichtet sich ihrerseits dem Vater Informationen bezüglich des
Kindergartens, wie auch gesundheitliche Probleme der Kinder zukommen zu
lassen. Sie verpflichtet sich insoweit den Vater je von schriftlich einmal im Monat
zu informieren. Die Eltern sind darüber einig, dass der Vater auch direkt bei dem
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zu informieren. Die Eltern sind darüber einig, dass der Vater auch direkt bei dem
Kindergarten bzw. bei den behandelnden Ärzten sich über den
Gesundheitszustand der Kinder erkundigen kann bzw. über ihre Entwicklung. Sie
sind darüber hinaus darüber einig, dass sie die Elternabende im Kindergarten
wechselweise wahrnehmen, ...Die Eltern sind darüber einig, dass sie jeweils mit
den Kindern über Religion reden können, dass sie sich aber wechselseitig
verpflichten, die Kinder in Achtung vor einer anderweitigen Religionszugehörigkeit
zu erziehen und damit verbunden alles vermeiden, was zur Herabsetzung der
Religionszugehörigkeit des jeweiligen anderen Elternteils führt. ...Hinsichtlich des
Umgangsrechts sind die Eltern darüber einig, dass dem Vater ein Umgangsrecht
mit den Kindern zustehen soll, und zwar jeweils wöchentlich an den Sonntagen. Die
Eltern sind insoweit darüber einig, dass das Umgangsrecht zunächst langsam
zwischen Vater und Kinder angebahnt werden muss, so dass zunächst
"begleiteter" Umgang stattfinden soll, der schrittweise ausgedehnt wird mit dem
Ziel, dass Vater und Kinder später das Umgangsrecht allein ausüben und das auf
lange Sicht gesehen die Kinder auch beim Vater übernachten sollen. Derzeit wird
vereinbart, dass der Vater beginnend ab dem 14.01.2001 die Kinder jeweils
sonntags in der Zeit von 10 bis 12:30 Uhr bei den Großeltern mütterlicherseits der
Kinder besucht". Auf die weiteren Vereinbarungen dieser vergleichsweisen
Regelung wird Bezug genommen (Blatt 123-128 der BA).
Mit Urteil vom 17.01.2001 verurteilte das Amtsgericht Bad Homburg den
Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt für die beiden Kinder. über die Zahlung
des Unterhalts kam es in der Folgezeit zu Streitverfahren.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2001 (Blatt 172 der BA) beantragte die Ehefrau des
Antragstellers beim Amtsgericht Bad Homburg, die elterliche Sorge für die beiden
Kinder allein auf die Mutter zu übertragen. In dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt
vom 11.01.2001 habe die Ehefrau des Antragstellers im Vertrauen darauf, dass
der Antragsteller sich an die Vereinbarungen halten würde, auf eine Entscheidung
über das Sorgerecht verzichtet. Ein entsprechender Antrag sei zurückgenommen
worden. Ihre Erwartungen seien enttäuscht worden. Für die Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts sei es erforderlich, dass die Eltern zumindest in
Angelegenheiten, die die Kinder beträfen, bereit und in der Lage seien,
miteinander zu kommunizieren. Dies sei nicht der Fall. Nach dem gerichtlichen
Vergleich habe der Antragsteller das Besuchsrecht regelmäßig wahr genommen,
sich aber im übrigen nicht an den Vergleich gehalten.
Mit Beschluss vom 07.11.2001 übertrag das Amtsgericht Bad Homburg die
elterliche Sorge für die beiden Kinder allein auf die Kindesmutter. Auf die
Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen (Blatt 210-212 der BA).
Am 28.03.2002 kam es vor dem OLG Frankfurt in der Familiensache zwischen dem
Antragsteller und seiner Ehefrau zu folgender Vereinbarung:
"1. Die Mutter erteilt dem Vater Vollmacht dahingehend, dass der Vater sich
sowohl in der Schule, wie auch im Kindergarten direkt bei den Lehrerinnen bzw.
Kindergärtnerinnen über die Kinder und deren schulischen Erfolg bzw. ihr Befinden
im Kindergarten erkundigen kann. Die Mutter erteilt dem Vater auch insoweit
Vollmacht, als der Vater sich im Krankheitsfällen direkt über den
Gesundheitszustand der Kinder bei den Ärzten erkundigen kann.
2. Die Mutter erhebt keine Einwände dagegen, dass der Vater an Elternabenden
teilnimmt. Der Vater verpflichtet sich seinerseits, an diesen Elternabenden jedoch
nicht den Streit mit der Mutter zu suchen, d.h. keinen Streit mit der Mutter zu
beginnen.
3. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater unaufgefordert mitzuteilen, falls eines
der Kinder schwer erkrankt, sie teilt dem Vater unaufgefordert dann auch den
Namen des behandelnden Arztes oder des aufnehmenden Krankenhauses mit,
damit sich der Vater dort erkundigen kann.
4. Die Mutter verpflichtet sich darüber hinaus, in der Woche, in der kein
Ungangsrecht des Vaters mit den Kindern stattfindet, dem Vater entweder selbst
oder über ihre Eltern eine kurze Information zukommen zu lassen, wie es den
Kindern geht und was sie im Verlauf der Woche getan haben."
Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung verblieb es bei der Alleinsorge der
Mutter für die beiden Kinder.
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Unter dem 31.10.2001 schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau vor dem
Amtsgericht Bad Homburg betreffend das Umgangsrecht die Vereinbarung, dass
der Antragsteller an jedem ersten und dritten Sonntag eines Monats in der Zeit
zwischen 12:00 und 16:00 Uhr mit seinen Kindern zusammen sein darf, wobei die
Besuche bei der Großmutter erfolgen.
Unter dem 20.11.2002 teilte der Kreisausschuss des Hoch- Taunus- Kreises,
Geschäftsbereich SoXXXles , dem Landrat des Main- Taunus- Kreises auf Anfrage
mit, dass mit der Ehefrau des Antragstellers am 19.11.2002 ein Gespräch geführt
worden sei. Hierin habe die Ehefrau des Antragstellers vorgetragen, dass Unterhalt
weder für sie noch für die Kinder geleistet würde und auch in der Vergangenheit
nicht geleistet worden sei. Die Ehefrau des Antragstellers habe einen
Pfändungstitel erwirkt. Die Umgangsmöglichkeit sei auf das erste und dritte
Wochenende im Monat von 12:00 bis 16:00 bestimmt. Sie sei zeitweilig aber
unregelmäßig wahr genommen worden. In diesem Monat sei der Antragsteller
noch nicht erschienen. Was die Erziehung angehe, fordere der Antragsteller für das
Mädchen die Verschleierung und für den Jungen die Erziehung in einem streng
religiösen Internat. Die Ehefrau des Antragstellers habe betont, dass sie die
Erziehung der Kinder auch ohne die Hilfe des Antragstellers gewährleisten könne.
Das Fazit des Jugendamtes in diesem Schreiben lautet wie folgt: "Die Aussagen
von Frau XXX, die von ihrer Mutter Frau Basi bestätigt werden, wirken glaubhaft
und schlüssig. Die Situation zwischen den Eltern XXX scheint nach Aussage der
Mutter und nach Aktenlage auf Dauer hoch strittig. Dies betrifft das familiäre
Zusammenleben, die finanzielle Versorgung des Lebensunterhaltes, die
Erziehungsrichtung für die Kinder, die religiöse Einstellung. Die Orientierung am
Kindeswohl intendiert, dass Erziehung der Eltern angelegt sein sollte auf einer
angstfreien, für die Belange der Kinder verständnisvollen, versorgten,
strukturierten, kommunizierenden, den Kindern für eigene Entscheidungen
raumlassenden, weltoffenen Basis. Diese Bedingungen scheinen hier gegenwärtig
nicht gegeben und zwischen den Eltern auch zukünftig nicht herstellbar."
Nach erfolgter Anhörung, in dessen Rahmen unter anderem eine Auflistung des
Antragstellers über Besuchszeiten bei den Kindern eingereicht wurde sowie
Absagen seitens der Kinder (Bl. 324 - 329 der Behördenakte), lehnte der Landrat
des Main-Taunus-Kreises den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
vom 05.04.2002 mit Verfügung vom 17.03.2003 ab und drohte dem Antragsteller
die Abschiebung nach Pakistan für den Fall an, dass dieser die Bundesrepublik
Deutschland nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung
verlassen habe. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die
Zustellung der Verfügung erfolgte am 19.03.2003.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2003, dem Antragsgegner zugegangen am 29.03.2003,
legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 17.03.2003 Widerspruch ein. Die
Vereinbarung vor dem OLG Frankfurt vom 28.03.2002, die die bestehende
Umgangsrechtsregelung ergänze, gehe über ein gemeinsames Sorgerecht der
Eltern hinaus. Jedenfalls sei der Antragsteller hierdurch nicht schlechter gestellt als
ein Vater, der gemeinsam mit der getrennt lebenden Ehefrau das gemeinsame
Sorgerecht ausübe. Der Antragsteller nehme sein Umgangsrecht wahr und
kümmere sich im Einzelnen um die Kinder. Auch sei es nicht richtig, dass der
Antragsteller keinen Kindesunterhalt zahle. Der Kindesunterhalt werde von ihm
vielmehr nach seinen finanziellen Möglichkeiten gezahlt. Der Kontakt zu seinen
Kindern stehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Demnächst
werde der Antragsteller versuchen, dass Umgangsrecht behutsam auszuweiten
und die Möglichkeit zu erreichen, seinen Kindern außerhalb der der Wohnung der
Ehefrau Kontakt zu haben sowie auch einen Urlaub mit den Kindern zu verbringen.
Eine Ausreise nach Pakistan würde den Kontakt komplett verhindern.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2003, dem Verwaltungsgericht zugegangen an diesem
Tag, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Neben
einer Schilderung des Ablaufs der Zerwürfnisse im Bereich der beiden Eheleute
und zu der Problematik der Zahlung des Unterhalts trägt der Antragsteller vor,
dass die am 28.03.2002 vor dem OLG Frankfurt geschlossene Vereinbarung über
den Inhalt und die Wirkung hinausgehe, was sich die Eltern von Kindern bei
gemeinsamen Sorgerecht schuldeten. Durch diese Vereinbarung werde eine
Teilhabe des Antragstellers am Leben der Kinder über das Maß hinaus garantiert,
dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht üblich sei. Der Antragsteller habe eine
extrem gute Beziehung zu seinen Kindern. Die persönlichen Zerwürfnisse der
Eheleute seien durch Zeitablauf geklärt. Die Ausweitung des Umgangs mit den
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Eheleute seien durch Zeitablauf geklärt. Die Ausweitung des Umgangs mit den
Kindern werde angestrebt. Was die Wahrnehmung des Umgangsrechts anbelangt
wird auf die vorliegende Auflistung Bezug genommen. Die angegriffene Verfügung
stehe jedenfalls nicht in Einklang mit dem in Art. 6 GG geregelten Rechte des
Vaters und der Kinder auf wechselseitigen Umgang miteinander. Eine Rückkehr
nach Pakistan würde die Versagung dieses Umgangsrechts bedeuten. Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei herzustellen, damit der Antragsteller
sein Begehren nicht aus Pakistan verfolgen müsse.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 17.03.2003 herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller verfüge weder über Sorgerecht noch lebe er mit den Kindern in
familiärer Gemeinschaft. Erschöpfe sich der familiäre Kontakt in Besuchen handele
es sich auch nur um eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Die dem Antragsteller
in der Regelung vom 28.03.2002 eingeräumten Rechte seien keine Betreuungs-
oder Erziehungsbeiträge. Letztlich habe der Antragsteller keinerlei Möglichkeiten,
Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge, die der Mutter allein obliege, zu
nehmen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.
II.
zulässig. Der Antragsteller beantragte am 05.04.2002 die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis zu einem Zeitpunkt zu dem er sich im Sinne von § 69 Abs. 3
S. 1 Nr. 2 AuslG seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Somit galt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Der gestellte Antrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung vom
17.03.2003 ist rechtmäßig und es verbleibt im Hinblick auf die Ablehnung der
begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der gesetzgeberischen
Wertung des § 72 Abs. 1 AuslG, wonach dem Widerspruch keine aufschiebende
Wirkung zukommt.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe
des § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines Minderjährigen ledigen
Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Vorliegend fehlt es bereits an dem formalen Aspekt der Ausübung der
Personensorge. Die Personensorge liegt formalrechtlich gesehen vorliegend
ausschließlich bei der Mutter. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bad
Homburg vom 07.11.2001 ist die elterliche Sorge für die beiden Kinder allein auf
die Kindesmutter übertragen worden. Die hiergegen geführte Beschwerde hat der
Antragsteller im Rahmen des Vergleichs vor dem OLG Frankfurt unter dem
28.03.2002 gerade zurückgenommen, so dass es bei der Alleinsorge der Mutter
für die beiden Kinder verblieben ist. Demgegenüber hat der Antragsteller im
Rahmen der Vereinbarung vom 28.03.2002 Vollmachten für die Bereiche erhalten,
in denen er in das Leben der Kinder besonders eingebunden sein wollte. Aus dieser
gerichtlichen Klärung der Sorgerechtsfrage wird ersichtlich, dass vorliegend von
der mittlerweile, nach Inkrafttreten des Gesetztes zur Reform des
Kindsschaftsrechts vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2842)
bestehenden gesetzlichen Ausgangslage, wonach beide Elternteile die mit der
gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung
der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind, abgewichen wurde und zwar
gewissermaßen zu Lasten des Antragstellers, was nach Auffassung der
erkennenden Gerichte letztlich dem Wohle der Kinder entspricht. Da das
Tatbestandsmerkmal "zur Ausübung der Personensorge", das an den
familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Abs. 1 BGB anknüpft, und das
die gemeinsame Ausübung der Sorgeberechtigung der Eltern voraussetzt, nicht
vorliegt, kann sich bereits deshalb ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nicht ergeben.
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Selbst wenn man nun aber davon ausgehen würde, dass im Lichte des Art. 6 GG
die vorliegende Vereinbarung vor dem OLG Frankfurt vom 28.03.2002 der
gemeinsamen Ausübung der Sorgeberechtigung gleich steht oder, wie vom
Antragsteller vertreten, sogar noch darüber hinausgeht, so würde dem
Antragsteller ein Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
deshalb nicht zustehen, weil sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im § 23
Abs. 1 AuslG auf § 17 Abs. 1 AuslG ergibt, dass zusätzliche Anforderungen an die
Intensität, Qualität und Art der familiären Kontakte des ausländischen Elternteils
zu seinen Kindern zu stellen sind. Der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eröffnete
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist durch die
ausdrückliche Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 AuslG nämlich grundsätzlich auf die
Fälle beschränkt, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist oder
besteht. Dabei setzt eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine
häusliche Gemeinschaft voraus. Leben die Familienmitglieder - wie im
vorliegenden Fall - jedoch nicht zusammen, so bedarf es zusätzliche
Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu
können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und
seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern etwa in
intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht
unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstigen
vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines
gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der
familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende
Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es
sich hingegen nicht um eine familiäre Lebensgemeinschaft (vergleiche
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.1997, NVWZ 1998, Seite 742).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sowie des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 9 TG 2990/02) gelten
diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts. Es kommt weiterhin darauf an, ob zwischen dem Ausländer und
seinen Kindern aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-
Verhältnis besteht, das von der nach Außen manifestierten Verantwortung für die
leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt. ist. Der ausländische
Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen
und regelmäßig bestimmte, nicht unbeträchtliche Zeiten zusammen mit den
Kindern verbringen. Bei der insofern vorzunehmenden Bewertung der familiären
Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als
entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung (vergleiche Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 30. Jan. 2002, NVWZ 2002, Seite 849).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine anspruchsbegründende gelebte
familiärer Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern
nicht angenommen werden. Zwar lässt sich aus der Vereinbarung vor dem OLG
Frankfurt vom 28.03.2002 entnehmen, dass der Antragsteller ein Interesse daran
zeigt, wie es seinen Kindern gesundheitlich geht und ob es im Kindergarten bzw.
Schule Entwicklungen gibt. Auch die vorgelegte Übersicht über Besuchstermine im
Jahr 2002 und 2003 (Bl. 326 d. Behördenakte) zeigt, das der Antragsteller den
Kontakt zu seinen Kindern hält und er nicht etwa hat abreißen lassen. Diese beiden
Gesichtspunkte sind jedoch auch zusammengenommen nicht geeignet die für
eine gelebte familiäre Gemeinschaft im oben genannten Sinne zu fordernde
Beziehung zwischen Vater und Kindern zu belegen. Allein die lediglich zweimalige
Wahrnehmung des Umgangsrechts pro Monat für kurze Zeiträume in Anwesenheit
einer dritten Person lässt die Einschätzung zu, dass der Antragsteller im Leben der
Kinder jedenfalls die Rolle einer väterlichen Bezugsperson nicht einnimmt. Dies
deckt sich mit den Äußerungen der Ehefrau des Antragstellers im Rahmen der
Stellungnahme des Jugendamtes des Hochtaunuskreises vom 20.11.2002. Zwar
nehme der Antragsteller danach die Umgangsmöglichkeiten (wenn auch
unregelmäßig) war, doch leiste er hiermit keinen Erziehungsbeitrag im Sinne der
alleinsorgeberechtigten Mutter, da sie die Kinder im aufgeklärten Sinne erziehe,
wozu die Auffassungen ihres fundamental religiösen Ehemannes entgegen
stünden. Durch diese Diskrepanz zwischen den elterlichen Ausrichtungen werde
die bestehende Verunsicherung der Kinder noch gesteigert. Hieraus ergibt sich,
dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern aufgrund des Umgangs
jedenfalls kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen
manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder
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manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder
geprägt ist. Das erkennende Gericht hat auch keinen Zweifel an den Aussagen der
Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem Jugendamt des Hochtaunuskreises, da
in der Stellungnahme vom 20.11.2002 die Aussagen der Ehefrau des
Antragstellers als glaubhaft und schlüssig eingestuft werden und im übrigen auch
von der Mutter der Ehefrau des Antragstellers bestätigt wurden. Wäre der
Antragsteller an einer von gegenseitigem Vertrauen getragenen Vater-Kind-
Beziehung interessiert so wäre es unabdingbar, dass der Antragsteller seine
religiösen Überzeugungen komplett zurückstellt. Ausweislich des Gesamtbildes
des Antragstellers, wie es sich aus der umfangreichen Behördenakte ergibt, liegt
hierin auch der Gesamtkonflikt der familienrechtlichen Auseinandersetzung. Gegen
ein am Interesse des Wohls der Kinder ausgerichtetes Vater-Kind-Verhältnis
sprechen im übrigen, ohne das es entscheidungserheblich wäre, die fehlenden
finanziellen Unterstützungsleistungen des Antragstellers, der zum Unterhalt
gegenüber seinen Kindern verpflichtet ist, wie sich aus dem Urteil des OLG
Frankfurt vom 09.08.2001 entnehmen lässt (Bl. 154 ff. der Behördenakte).
An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen vorliegend
gleichfalls keine Bedenken.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.