Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.12.1997

VG Frankfurt: verbot der diskriminierung, abschiebung, aufschiebende wirkung, heimatort, duldung, republik, versorgung, gefahr, leib, verfügung

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2943/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger serbischer
Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren
können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit
Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen. Liegt der Heimatort innerhalb der
bosniakisch-kroatischen Föderation, so haben serbische Volkszugehörige nach der
derzeitigen Erlaßlage jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit
bosniaktischen oder kroatischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska einen
Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zum 31.3.1998.
Tenor
1. Zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer bis zum 31.03.1998
befristeten Duldung wird dem Antragsgegner untersagt, gegen die Antragsteller
aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige serbischer
Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 14.07.1992 in die Bundesrepublik Deutschland
ein und erhielten nach Ablauf ihres Visums zunächst Duldungen und schließlich
auch eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Am
16.12.1996 beantragten sie bei dem Antragsgegner letztmalig die Verlängerung
der Aufenthaltsbefugnis.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 02.07.1997 ab. Er
forderte die Antragsteller zugleich zur Ausreise innerhalb von drei Monaten auf und
drohte ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Hiergegen erhoben
die Antragsteller Widerspruch und beantragten am 15.10.1997 bei Gericht
vorläufigen Rechtsschutz.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß ihnen als serbische Volkszugehörige die
Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden könne. Sie stammten aus ... in
der bosniakisch-kroatischen Föderation. Dort könnten sie nicht ohne Gefahr für
Leib und Leben wohnen. Die Antragsteller legen auch in deutscher Übersetzung
eine Bescheinigung der Kommunalbehörden von ... vor, aus denen hervorgeht,
daß das Haus der Antragsteller mit Flüchtlingen aus ... und ... belegt sei und
deshalb nicht an die Antragsteller zurückgegeben werden könne.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.07.1997 gegen die
Verfügungen des Antragsgegners vom 02.07.1997 anzuordnen.
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Verfügungen des Antragsgegners vom 02.07.1997 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß den Antragstellern die Rückkehr in ihre
Heimat zumutbar ist. Im übrigen verweist er auf die Erlaßlage.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ist nicht begründet. Die
angefochtene Verfügung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, so daß
der Widerspruch offensichtlich aussichtslos ist. Deshalb stehen insoweit
überwiegende private Interessen der Antragsteller dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung (§ 72 Abs.1 AuslG) nicht entgegen.
Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis, noch
kann ihnen eine solche im Ermessenswege erteilt werden.
Eine Anordnung gemäß § 32 AuslG des H Ministeriums des Inneren, auf deren
Grundlage den Antragstellern bislang eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und
verlängert worden war, besteht nicht mehr. Gemäß des Erlasses des H
Innenministeriums vom 23.06.1997 kommt die Erteilung oder Verlängerung von
Aufenthaltsbefugnissen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge nicht mehr in
Betracht. Diese Regelung ist mit dem Gesetz vereinbar, so daß den Antragstellern
auch nicht gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 30 AuslG eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist.
Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 1 AuslG
ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind und
ihnen auch kein Anspruch auf eine solche zusteht. Zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht kommt nur die Abschiebung gemäß § 49 AuslG in Betracht. Ihre
Androhung gemäß § 50 AuslG ist rechtmäßig, da keine hinreichende Gewißheit
besteht, die Antragsteller werden ihrer Pflicht freiwillig nachkommen. Das Ziel der
Abschiebung ist angegeben und eine angemessene Ausreisefrist bestimmt. Die
dreimonatige Ausreisefrist gibt den Antragstellern die hinreichende Möglichkeit,
ihre persönlichen Belange zu regeln.
Auch etwaige Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG sind nicht gegeben. Die
Abschiebung der Antragsteller ist nicht gemäß § 53 Abs. 4 AuslG unzulässig. Die
Gefahr von Menschenrechtsverletzungen entgegen Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1952 steht einer
Abschiebung nicht entgegen. Zwar kommt es in Bosnien und Herzegowina auch
seitens staatlicher Stellen nach wie vor zu Verletzungen der Rechte auf
Freizügigkeit, faire Gerichtsverfahren, des Eigentumsschutzes und der
demokratischen Grundrechte. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften
ergibt sich auch, daß die jeweiligen ethnischen Minderheiten einem unterschiedlich
intensiven Vertreibungsdruck unterliegen. Doch beschränken sich derartige
Übergriffe nicht auf das gesamte Staatsgebiet. Selbst wenn es den Antragstellern
deshalb nicht zumutbar sein sollte, in ihren Heimatort zurückzukehren, so sind sie
doch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an einem anderen Ort innerhalb
Bosnien-Herzegowinas niederzulassen. Für sie als Serben kommt dabei das Gebiet
der Republika Srpska (RS) in Betracht, in dem die serbische Volksgruppe
dominiert. Dort haben die Antragsteller keine Grundrechtsverletzungen zu
befürchten.
Der Antragsgegner kann von der Abschiebung auch nicht gemäß § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG absehen. Die Gefahren, die den Antragstellern drohen, hindern ihre
Abschiebung nicht, da sie allen Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina
entsprechend ihrer Volkszugehörigkeit drohen und das H Ministerium des Innern
als oberste Landesbehörde durch die Erlasse über die Behandlung von Personen
aus Bosnien und Herzegowina entschieden hat, daß die früher angeordnete
Aussetzung der Abschiebung nicht fortbesteht (§§ 53 ABs. 6 S. 2, 54 AuslG).
Anders wäre es nur, wenn eine derart extreme Gefahrenlage bestünde, so daß die
Antragsteller gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt oder
schweren Verletzungen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, 9 C
9.95 u. 9 C 15.95; DVBl. 1996 S. 203 und S. 612). Eine derart extreme
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9.95 u. 9 C 15.95; DVBl. 1996 S. 203 und S. 612). Eine derart extreme
Gefahrenlage läßt sich nicht feststellen. Durch die Präsenz der internationalen
Friedenstruppe SFOR und der internationalen Polizeitruppe IPTF erscheint selbst in
den von den jeweils anderen Bevölkerungsgruppen beherrschten Gebieten eine
lebensgefährliche Situation für Heimkehrer so gut wie ausgeschlossen. Berichte
über derartige Vorkommnisse aus jüngster Zeit existieren nicht.
Auch hinsichtlich der Versorgung mit Wohnraum und Lebensmittel besteht keine
Existenzbedrohung für die Antragsteller. Zwar ist die Versorgungslage in allen
Gebieten Bosniens und Herzegowinas nach wie vor angespannt, doch ist sie nicht
existenzbedrohend. Durch weitere Bereitstellung kostenloser Nahrungsmittelhilfe
und das Anlaufen internationaler Wiederaufbauprogramme verbessert sich die
wirtschaftliche Lage im Gebiet der moslemisch-kroatischen Föderation langsam.
Die Versorgung mit Wohnraum erfolgt größtenteils über persönliche Beziehungen
(Verwandte oder Freunde). Sofern dies nicht möglich ist, ist zumindest zur Zeit die
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften gesichert. Aufgrund der zeitlich
gestaffelten Rücksiedlung sowohl der Inlands- als auch der Auslandsflüchtlinge ist
mit einem kurzfristigen Zuzugsdruck, dem die örtlichen Behörden nicht gewachsen
sind, nicht zu rechnen. Langfristig wird dem Unterbringungsproblem durch
internationale Wiederaufbauprogramme begegnet. In der Serbischen Republik ist
die Lage allerdings wesentlich angespannter. Gleichwohl läßt sich auch für dieses
Gebiet nicht feststellen, daß die dort wohnende Bevölkerung in ihrer Existenz
unmittelbar bedroht ist.
Auch die Gefahr einer unzureichenden Versorgung aufgrund der Verweigerung der
Registrierung von Rückkehrern durch die örtlichen Behörden besteht nicht mehr.
Zwar ist der Zugang zu humanitärer Hilfe von einer Registrierung abhängig, doch
erfolgt diese auch bei Rückkehrern, die sich in anderen Gebieten als ihrer früheren
Heimat niederlassen wollen. Die Regierung Bosnien und Herzegowina hat sich zur
Versorgung der Heimkehrer mit dem Rückführungsabkommen vom 14.01.1997
vertraglich verpflichtet. Die hierzu erforderliche Registrierung erfolgt nach
Feststellungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für
Deutschland in aller Regel, da die Einhaltung der vertraglichen Pflichten
Voraussetzung internationaler Aufbauhilfe ist. Soweit sich hierbei Probleme
ergäben, würden die Kantorsverwaltungen oder Stellen des
Flüchtlingsministeriums abhelfen (vgl. VGH München, B. v. 12.03.1997, AuAS 1997
S. 186).
Das Rechtsschutzziel der Antragsteller ist aber auch dahingehend zu verstehen,
daß sie zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung die
Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Wege einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO begehren. Denn vordringlich möchten die
Antragsteller nicht gezwungen werden, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Dieser Antrag ist auch begründet. Den Antragstellern droht nämlich nicht nur die
alsbaldige Abschiebung, so daß ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorliegt.
Sie können sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Nach § 55 Abs.3
AuslG haben die Antragsteller nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer bis zum
31.03.1998 befristeten Duldung. Einen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer
derartigen Duldung haben sie zwar nicht gestellt. Indessen ist dieser Antrag
implizit in dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis enthalten.
Die Erteilung einer Duldung aus humanitären Gründen steht nach § 55 Abs.3
AuslG im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist jedoch im vorliegenden Fall auf
Null reduziert und führt damit faktisch zu einem Anspruch der Antragsteller. Diese
Reduzierung des Ermessensspielraums des Antragsgegners ergibt sich aus dem
Gebot der Gleichbehandlung und dem Verbot der Diskriminierung nach Maßgabe
der Abstammung (Art.3 Abs.3 GG). Die Antragsteller können verlangen, mit den
bosnischen Staatsangehörigen bosniakischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit
gleichbehandelt zu werden, die aus dem Gebiet der Serbischen Republik stammen
und deshalb nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Inneren vom
23.06.1997 noch bis zum 31.03.1998 geduldet werden. Es gibt keinen sachlichen
Differenzierungsgrund, der es rechtfertigen könnte, Serben aus der Föderation
gegenüber Bosniaken und Kroaten aus der RS zu diskriminieren. Die jeweilige Lage
in ihrem Heimatort und am möglichen Ort der Niederlassungsalternative in der
jeweils anderen Entität ist gleich. Der einzige Unterschied besteht in der
unterschiedlichen Volkszugehörigkeit.
Wie sich aus der Auskunftslage ergibt, ist es für bosniakische und kroatische
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Wie sich aus der Auskunftslage ergibt, ist es für bosniakische und kroatische
Volkszugehörige unmöglich, sich in der RS niederzulassen. Sie müssen dort mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit Vertreibung und Übergriffen auf Leib und Leben
rechnen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.09.1997; Lagebericht des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Stand Juli 1997;
Auskunft des UNHCR an das OVG Münster vom 23.07.1997). In derselben
Situation stehen aber auch serbische Volkszugehörige, die sich im Gebiet der
Föderation niederlassen wollen, zumal wenn es sich um Bürgerkriegsflüchtlinge
handelt, die dort vor ihrer Flucht nicht beheimatet waren. Selbst in ..., dem
Heimatort der Antragsteller, der sich nach dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes seinen multiethnischen Charakter bewahrt hat und wo die Vorbehalte
gegenüber Kroaten und Serben vergleichsweise schwächer sind, gibt es die
Tendenz, die Rückkehr von Kroaten zu verhindern. Über das Schicksal von Serben
macht der Lagebericht keine Aussage. Offensichtlich kommen Versuche von
Serben, sich dort niederzulassen, nicht vor. In Vogosca, wo am 01.08.1997 14
bosnische Serben die Möglichkeit ihrer Rückkehr prüfen wollten, kam es jedenfalls
zu Ausschreitungen, in deren Verlauf es nur mühsam gelang, die Betroffenen zu
schützen und zu evakuieren. Selbst wenn die Lage der kroatischen Minderheit in ...
noch erträglich sein mag, dürfte das für serbische Volkszugehörige nicht gelten. Es
darf nämlich nicht vergessen werden, daß die Stadt ... von den Serben über zwei
Jahre lang belagert und beschossen worden ist, wobei bei einem Beschuß im Mai
1995 71 Menschen den Tod fanden, darunter zahlreiche Jugendliche und Kinder.
Der Haß der moslemischen Mehrheitsbevölkerung auf Angehörige der serbischen
Volksgruppe dürfte in ... deshalb sehr ausgeprägt sein. Diese Annahme liegt auch
deshalb nahe, weil das Büro der Ombudspersonen zur Überwachung der
Menschenrechtssituation in der Föderation ausweislich einer Information des
UNHCR vom Mai 1997 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich die
Menschenrechtssituation in der Föderation im Jahre 1996 deutlich verschlechtert
hat. Danach gibt es zahlreiche und sich häufende Übergriffe, Gewaltakte,
Vertreibungen aus Wohnungen, fehlende Bereitschaft der Polizei schützend
einzugreifen sowie insbesondere, wenn Minderheitsangehörige betroffen sind, das
Inbrandsetzen von Häusern und die Verminung von öffentlichen und religiösen
Gebäuden.
Angesichts dieser Situation ist eine Niederlassungsmöglichkeit der Antragsteller in
der Föderation zu verneinen. Sie können nur auf die Serbische Republik verwiesen
werden, in der sie als Serben der Mehrheitsbevölkerung zugehörig sind und eine
Niederlassungsalternative haben dürften. Insoweit unterscheidet sich ihre Lage
aber nicht von der Lage der bosniakischen und kroatischen Volkszugehörigen, die
ihren Heimatort in der Republik hatten, dort zwar mit Vertreibung und Übergriffen
auf Leib und Leben rechnen müssen, aber eine Niederlassungsalternative in der
Föderation finden könnten, wo ihre Volksgruppe in der Mehrheit ist. Diesem
Personenkreis wird jedoch nach der Erlaßlage noch bis zum 31.03.1998 eine
Bleibemöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt, weil ihm die
zweifellos wesentlich härteren Integrationsbedingungen nicht zugemutet werden
sollen, die denjenigen treffen, der zwar im Mehrheitsgebiet seiner Volksgruppe,
aber ohne sonstige persönlichen Bindungen eine neue Existenz aufbauen muß und
womöglich auch wegen seiner Herkunft als Kollaborateur beargwöhnt wird. Einer
vergleichbaren Situation, wie sie bosniakische und kroatische Volkszugehörige aus
dem Gebiet der RS in der Föderation ausgesetzt sind, wären aber auch die
Antragsteller im Gebiet der RS ausgesetzt. Es ist sogar davon auszugehen, daß
ihre Situation in der RS noch erheblich härter und risikoreicher wäre als die
Situation der Bosniaken und Kroaten in der Föderation. Denn die allgemeinen
Lebensbedingungen und die Versorgungslage ist in der RS erheblich
angespannter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG; dabei geht das Gericht
wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des
Regelstreitwertes aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.