Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.04.2003

VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gesetzliche frist, psychiatrisches gutachten, aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, gefahr, verfügung, abschiebung, duldung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 531/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 6 S 1 AuslG, § 55 Abs
2 AuslG, Art 2 Abs 2 GG
Eine diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose
stellt kein zwingendes Abschiebungshindernis dar.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der 1970 geborene Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger und reiste
am 01.02.1975 im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinen hier
lebenden Eltern ein. Mit Vollendung seines 16. Lebensjahres beantragte und
erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse, letztmals bis zum 04.05.1998.
Am 27.05.1998 beantragte er die Verlängerung der ihm erteilten
Aufenthaltserlaubnis.
Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. 22.10.1984 AG Hanau - 5 Js 8489/84 - Diebstahl- Richterliche Weisung
2. 13.02.1985 AG Hanau - 5 Js 13226/85 - Gemeinschaftlicher Diebstahl -
Richterliche Weisung
3. 21.01.1986 AG Hanau - 5 Js 13227/85- 53 Ds - Hehlerei - Richterliche
Weisung
4. 23.10.1986 AG Hanau - 3 Js 3156/86 - 53 Ds - Versuchter
gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall- 1. Freizeit
Jugendarrest, Geldauflage, einbezogen wurde die Entscheidung vom
21.01.1986
5. 18.07.1988 AG Hanau - 5 Js 14128/87 - 53 Ds Gemeinschaftlicher schwerer
Diebstahl in 3 Fällen - 4 Tage Jugendarrest, Geldauflage, richterliche Weisung
6. 23.08.1991 AG Hanau - 3 Js 3650/91 - 53 Ds Gemeinschaftlicher Diebstahl in
6 Fällen, davon in 5 Fällen in erschwerter Form und in einem Fall fortgesetzt,
sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis 12 Monate Jugendstrafe, 2 Jahre
Bewährung
7. 31.03.1992 AG Hanau 14 Js 962/92- 51 Cs - Anordnen oder Zulassen des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis - 10 Tagessätze zu je 25,00 DM Geldstrafe
8. 05.01.1992 AG Hanau 14 Js 17086/91 - 51 Ds - Fahren ohne Fahrerlaubnis, 2
Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährung
9. 16.03.1999 AG Hanau - 5 Js 10094.5/98 - 52 Ds -Vorsätzliches Fahren ohne
Fahrerlaubnis - 4 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährung
10. 06.07.1999 AG Hanau - 5 Js 16266.2/98 - 52 Ds - Unerlaubter Erwerb, Besitz
und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von
nicht mehr als 60 cm, 9 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährung
11. Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 11.01.2001, Aktenzeichen 5/17 Kls Js
38248.2/99 (St 1/2000), rechtskräftig seit 26.02.2001 wegen Verstoßes
gegen das Waffengesetz pp. unter Einbeziehung des Urteil vom 06.07.1999
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Nach erfolgter Anhörung lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller
die Abschiebung nach Jugoslawien für den Fall an, dass dieser die Bundesrepublik
Deutschland nicht spätestens 3 Monate nach Zustellung der Verfügung verlassen
habe. Die Ablehnung ist im wesentlichen auf das Vorliegen von
Ausweisungsgründen gestützt. Auf die sonstige Begründung der Verfügung wird
Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 11.11.2002.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2002, der Stadt Hanau zugegangen am 11.11.2002,
legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen am 06.02.2003 sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz
nach. Der Antragsteller sei psychisch krank. Er leide an einer paranoid-
halluzinatorischen Psychose. Mit Beschluss vom 25.02.2003 sei ihm ein Betreuer
bestellt worden. Die Betreuung beinhalte die Vertretung gegenüber Ämtern und
anderen Institutionen, da der Antragsteller nicht in der Lage sei und gewesen sei,
diesen Aufgabenkreis selbst wahrzunehmen. Insoweit sei er auch gehindert
gewesen, die rechtzeitige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu
beantragen. Deshalb sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand gestellt. Auch die Zustellung der angegriffenen Verfügung an den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei erst mit der Betreuerbestellung
wirksam geworden.
Die Beendigung des Aufenthalts versetze den Antragsteller in eine vollkommen
hilflose Situation. Der Antragsteller, der der serbokroatischen Sprache nicht
mächtig sei, laufe Gefahr, erheblich in seiner Gesundheit geschädigt zu werden,
würde er zwangsweise aus der Bundesrepublik Deutschland entfernt. Es bestehe
die Notwendigkeit einer psychiatrisch - psychotherapeutischen Behandlung.
Betreffend die Erkrankung des Antragstellers werden vorgelegt ein psychiatrisches
Gutachten vom 31. Jan. 2000 sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom
02. Feb. 2003, das dem gerichtlichen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts
Hanau vom 25.02.2003 zugrunde liegt. Da der Antragsteller nicht mehr in der
Lage sei, sich ausreichend in seiner Heimatsprache zu verständigen, könne er die
entsprechende Hilfe nur in der Bundesrepublik erhalten. Der Antragsteller sei
mittlerweile in einer Rehabilitationseinrichtung.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.11.2002 gegen die
Verfügung vom 06.11.2002 anzuordnen bzw. wieder herzustellen,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie wiederholt im wesentlichen die Ausführungen im Rahmen der angegriffenen
Verfügung und weist darauf hin, dass dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand bezüglich der Versäumung der Antragstellung auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gewähren sei.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 06.11.2002 ist bereits unstatthaft. Die
Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beendet nämlich
nicht zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht, dessen
Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte
(vergleiche HessVGH, Beschluss vom 14.12.1991, NVWZ - RR 1991, Seite 426).
Die Bestimmung des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG, nach welcher der Aufenthalt eines
Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über eine beantragte
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Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über eine beantragte
Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt gilt, greift hier nicht ein. Der Antragsteller ist
ausweislich der Behördenakte weder mit einem mit Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist, noch hielt er sich zum Zeitpunkt der
Antragstellung am 27.05.1998 seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im
Bundesgebiet auf. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich die ihm zuvor erteilte
Aufenthaltserlaubnis bereits seit ca. 3 Wochen abgelaufen.
Eine Erlaubnisfiktion ergibt sich aber auch nicht etwa aus § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m.
Abs. 1 AuslG. Die hierin beschriebenen Fallkonstellationen liegen nicht vor.
Gleiches gilt für § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG.
Eine fristgerechte Antragstellung vor Ablauf der bis zum 04.05.1998 gültigen
Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht etwa im Wege der Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand erreicht werden. Eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 32 VwVfG
bzw. § 60 VwGO bezieht sich auf das Versäumen einer gesetzlichen Frist. Eine
gesetzliche Frist ist eine Frist, deren Dauer durch das Gesetz bestimmt ist und die
kraft Gesetzes ohne besondere Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten
Ereignisses, zum Beispiel der Zustellung einer Entscheidung, zu laufen beginnen
(Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 57, Rd. Nr. 3). Um eine derartige Frist
handelt es sich vorliegend offensichtlich nicht. Die dem Antragsteller zuletzt
erteilte Aufenthaltserlaubnis ist mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 04.05.1998
gem. § 44 Abs. 1 AuslG bzw. gem. § 43 Abs. 2 VwVfG erloschen bzw. erledigt. Es
handelt sich um die normale Beendigung eines zeitlich befristet wirksamen
Verwaltungsaktes. Hieran kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
nicht anknüpfen. Selbst wenn es sich aber um eine gesetzliche Frist im Sinne der
oben genannten Wiedereinsetzungsnormen handeln würde, so ist für das Gericht
nicht erkennbar, dass diese ohne Verschulden versäumt worden wäre. Die
vorgelegten Gutachten belegen nicht, dass der Antragsteller bereits im Mai 1998
beschränkt handlungsunfähig gewesen wäre.
Kann somit an ein fiktives Bleiberecht des Antragstellers nicht angeknüpft werden,
ist ein einstweiliger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Dabei
kann das Begehren allein dahin gehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im
Hinblick auf ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung die
Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- oder
Duldungsantrag auszusetzen. Dabei ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage
zugrunde zu legen.
Dieser vom Antragsteller hilfsweise gestellter Antrag kann jedoch sowohl
hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als auch
hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keinen Erfolg haben.
Soweit mit dem Antrag der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Nach der in § 69 AuslG zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Wertung, wonach jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe-
oder Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her zu betreiben hat,
kann von einer Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentliche
erschwert werden könnte, nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung ist zwar ein
Anordnungsgrund gegeben, da die Gefahr der Abschiebung besteht, es besteht
allerdings kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Gem. § 55 Abs. 2
AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder §
54 ausgesetzt werden soll. Vorliegend kommt eine rechtliche Unmöglichkeit der
Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bzw. nach § 55
Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht. Derartige Duldungsgründe wären
dann anzunehmen, wenn aufgrund einer abgesicherten Einschätzung über die
gesundheitlichen Gefahren davon ausgegangen werden könnte, dass die
Abschiebung als solche die konkrete Gefahr birgt, den Gesundheitszustand des
Betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern
(vergleiche Beschluss des VGH Baden Württemberg vom 07.05.2001,
Informationsbrief Ausländerrecht 2001, Seite 384) bzw. wenn im Heimatland des
Ausländers für ihn "eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht." Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße
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besteht." Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße
theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese
muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können.
Ein derartiges Risiko einer Gesundheitsverschlechterung vermag das Gericht nach
den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. So erweist sich der Antragsteller
nach dem Gutachten vom 31.01.2000 bei der Begutachtung als gepflegt, er wirkt
wach, bewusstseinsklar und ist örtlich und situativ orientiert (Seite 24 des
Gutachtens) aktuelle oder latente Suizidalität haben sich nicht feststellen lassen
(Bl. 25 des Gutachtens). Die Diagnose ist eine paranoid-halluzinatorische
Psychose. Es erweist sich als erforderlich, den Antragsteller einer psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung zuzuführen. Die Notwendigkeit einer
Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wird nicht für
unbedingt erforderlich gehalten (Bl. 28 u. 29 des Gutachtens). Aus dem Gutachten
vom 02.02.2003 ergibt sich die Bestätigung der Diagnose (Bl. 2 des Gutachtens)
und im übrigen, dass der Antragsteller wach, bewusstseinsklar und zu allen
Qualitäten voll orientiert ist. Es gibt keinen Hinweis auf Hirnleistungsstörungen, das
formale Denken ist hinreichend geordnet, aber weitschweifig (Bl. 7 u. 8 des
Gutachtens), es besteht keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Der
Antragsteller weist ein ausreichend gepflegtes Äußeres, einen ordentlichen
Allgemeinzustand und einen regelgerechten Ernährungszustand auf. Er beklagt
keine körperlichen Beschwerden (Bl. 8 des Gutachtens). Das Ergebnis der
Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie ist die Bewertung, dass
der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in den Bereichen
Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung
gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen wahrzunehmen (Bl. 9 u.
10 des Gutachtens). Diese Aussagen der Gutachten zugrunde gelegt, ist es für
das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass für den körperlich gesunden
Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien die konkrete Gefahr droht,
dass sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich
verschlechtert. Die Erkrankung des Antragstellers macht es zwar erforderlich,
einen Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis zu bestellen, für den
Gesundheitszustand relevant ist hiervon allerdings lediglich die "Sorge für die
Gesundheit des Betroffenen". Da sich der Antragsteller jedoch körperlich in einer
guten Verfassung befindet, besteht insoweit keine hinreichend konkrete Gefahr,
dass sich dies bereits in Kürze wesentlich oder gar lebensbedrohlich
verschlechtert, sofern der Antragsteller nach Jugoslawien zurückkehrt. Eine
derartige Gefährdung wird auch nicht dadurch wahrscheinlich, dass der
Antragsteller im Falle der Rückkehr von seiner Familie getrennt wird. Ausweislich
der Gutachten besteht der Kontakt zu den Eltern fast nicht mehr (Gutachten vom
31.01.2000, Bl. 25).
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.