Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.01.2007

VG Frankfurt: eheliche wohnung, kennzeichen, zweitwohnung, anknüpfung, grundrecht, belastung, diskriminierungsverbot, parkplatz, lebensgemeinschaft, verheirateter

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 1343/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1
GG, § 16 Abs 2 MeldeG HE
1982, § 45 Abs 1b S 1 Nr 2a
StVO
(Parkausweise nur für Einwohner, die im Regelungsbereich
mit Hauptwohnsitz gemeldet sind)
Leitsatz
Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz bei der Erteilung eines
Bewohnparkausweises verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1
GG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger arbeitet als Rechtsanwalt und Steuerberater in Frankfurt
am Main. Während der Woche ist er wohnhaft in Frankfurt am Main, R-Straße 22.
Die R-Straße liegt in dem Bewohnerparkbereich 29 (B.). Der Kläger ist unter dieser
Adresse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger in
Münster/Nordrhein-Westfalen gemeldet, wo auch die Ehefrau des Klägers wohnhaft
ist. Der Kläger stellte am 08.03.2005 bei der Oberbürgermeisterin der Beklagten
einen Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für den Bereich 29 für
das von ihm auch privat genutzte Firmenfahrzeug. Mit Bescheid vom 17.03.2006
lehnte die Oberbürgermeisterin - Ordnungsamt - der Beklagten diesen Antrag ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung eines
Bewohnerparkausweises sei ein amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im
Regelungsbereich. Da der Kläger in der R-Straße 22 nur mit Nebenwohnsitz
gemeldet sei, könne die Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht erfolgen. Im
Regelungsbereich seien ca. 50 % der dort vorhandenen Parkmöglichkeiten rund
um die Uhr frei beparkbar. Darüber hinaus habe der Kläger auch die Möglichkeit,
sein Fahrzeug außerhalb der Reservierungszeiten von 7 bis 10 Uhr und von 16 - 19
Uhr auf den Bewohnerparkplätzen abzustellen. Dieser Bescheid ging dem Kläger
am 23.03.2005 zu.
Der Kläger hat am 21.04.2005 die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung des
beantragten Bewohnerparkausweises. Die von der Oberbürgermeisterin der
Beklagten getroffene Entscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6
Abs. 1 GG. Durch die Nichterteilung des Bewohnerparkausweises werde er als
Verheirateter gegenüber ledigen Personen, die sich in gleicher Lebenssituation
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Verheirateter gegenüber ledigen Personen, die sich in gleicher Lebenssituation
befänden, benachteiligt. Anders als dieser Personenkreis könnte er als
Verheirateter seinen Hauptwohnsitz nicht am Beschäftigungsort in Frankfurt am
Main nehmen, da dies nach den melderechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen
sei. Diese Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt, da es hierfür keine sachlichen
Gründe gebe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom
17.03.2005 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den PKW mit dem
amtlichen Kennzeichen ... einen Parkausweis für den Bereich 29 (Frankfurt-B.) zu
erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung
eines Bewohnerparkausweises. Die Beklagte habe den ihr zukommenden
Regelungsspielraum dahingehend ausgefüllt, dass sie als Bewohner im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 14 StVO und § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO nur Personen mit
Hauptwohnsitz im Regelungsbereich eingestuft habe. Hierfür seien sachliche
Gründe ausschlaggebend gewesen. So treffe der allgemeine Parkdruck in erster
Linie diejenigen, die im Regelungsbereich den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen begründet hätten - dies seien in aller Regel diejenigen
Personen, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Wer sich demgegenüber
nur häufig im Regelungsbereich aufhalte, sehe sich dem Parkdruck nicht im
gleichen Maße ausgesetzt. Aufgrund der in der Vergangenheit gemachten
Erfahrungen bestehe auch ein Interesse der Beklagten, durch die Anordnung
Missbräuchen derart entgegen zu wirken, dass ein Nebenwohnsitz nur zum Schein
angemeldet wird, um in den Genuss einer Parkberechtigung für Bewohner zu
gelangen. Schließlich spreche auch der Grundsatz der
Verwaltungswirtschaftlichkeit für die getroffene Regelung, da die Anknüpfung an
den Hauptwohnsitz keinen großen Prüfungs- und Kontrollaufwand seitens der
Verwaltung erforderlich mache. Es seien auch keine Umstände erkennbar, die die
Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger werde durch die Verweigerung eines
Bewohnerparkausweises unerträglich hart getroffen. Die von ihm hinzunehmenden
Nachteile seien nur Unbequemlichkeiten, die viele Einwohner einer Großstadt
hinnehmen müssten.
Die Kammer hat den Rechtstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den den Vorgang betreffenden
Behördenhefter der Beklagten beigezogen und ihm zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere bedürfte es nicht der
Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 a Abs. 1
Hessisches Ausführungsgesetz VwGO i.V.m. Ziff. 12.1 der dazugehörigen Anlage).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für
den Bereich 29 (Frankfurt-B.). Der ablehnende Bescheid der Oberbürgermeisterin
der Beklagten vom 17.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO ist die
Straßenverkehrsbehörde - hier die Oberbürgermeisterin - der Beklagten
berechtigt, Parkmöglichkeiten zugunsten Bewohner städtischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel einzurichten. Nach Nr. X.7 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 18.12.2001 hat
Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises, wer in diesem Bereich
meldeberechtigt registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen
Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Der Bewohner
erhält einen Parkausweis für einen auf ihn als Halter zugelassenes oder
nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Die Oberbürgermeisterin
der Beklagten hat von der ihr eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und
unter anderem in Frankfurt-B. einen Bewohnerparkbereich (Bereich 29)
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unter anderem in Frankfurt-B. einen Bewohnerparkbereich (Bereich 29)
eingerichtet. Nr. X.7 Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO hat sie ausweislich ihrer
veröffentlichten Informationen zum Bewohnerparkausweis dahingehend
konkretisiert, dass für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ein amtlich
gemeldeter Hauptwohnsitz sowie ein Frankfurter Kraftfahrzeug-Kennzeichen
erforderlich sind. Für Kraftfahrzeuge mit auswärtigem Kennzeichen wird ein
Bewohnerparkausweis nur dann erteilt, wenn es sich um Firmenfahrzeuge zur
privaten Nutzung handelt und eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt wird.
Ausgehend von diesen Grundlagen ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch
auf Erteilung eines Parkausweises für den Bewohnerpark-Bereich 29 hat. Die von
der Oberbürgermeisterin getroffene ablehnende Entscheidung verletzt den Kläger
weder in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) noch
in dem aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie).
Dass die Beklagte Parkausweise nur Einwohnern ausstellt, die in dem
Regelungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ist mit dem
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil für die Differenzierung
zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz sachliche Gründe gegeben sind (HessVGH,
Beschl. v. 20.10.1992 - 2 TG 729/92 -, NJW 1993, 1091, 1092; OVG NRW, Urt. v.
18.03.1996 - 25 a 33 55/95, veröffentlicht in JURIS). Die Einführung von
Bewohnerparkzonen dient dazu, Wohngebiete der Innenstädte durch eine
Verbesserung der Parkraumsituation wieder attraktiver zu gestalten und so der
Umlandflucht entgegen zu wirken. Die Parkraumnot erschwert die
Lebensumstände der dortigen Wohnbevölkerung im besonderen Maße und bildet
ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit
für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete. Die Parkraumnot trifft in
erster Linie diejenigen Bewohner, die in dem Regelungsbereich den Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehung begründet haben, also diejenigen Menschen, die mit
Hauptwohnsitz im Regelungsbereich gemeldet sind. Wer sich dagegen nur
gelegentlich oder häufig in dem fraglichen Wohngebiet aufhält, leidet nicht in
gleichem Maße unter der Situation, die Anlass für die Gewährung von
Sonderparkberechtigungen ist. Dieser zumindest graduelle Unterschied der
Belastung rechtfertigt die von der Oberbürgermeisterin der Beklagten getroffene
Differenzierung. Darüber hinaus ist die Differenzierung nach Haupt- und
Nebenwohnsitz auch geeignet, Missbrauchsfällen vorzubeugen. Zwar kann auch
ein Hauptwohnsitz nur zum Schein begründet werden; aber angesichts der
Rechtsfolgen, die an dem Hauptwohnsitz geknüpft sind (wie z.B.
Behördenzuständigkeiten und Wahlrecht) ist die Gefahr der Begründung eines
Scheinwohnsitzes hinsichtlich des Hauptwohnsitzes erheblich geringer
einzuschätzen als in Bezug auf einen Nebenwohnsitz. Ob die Oberbürgermeisterin
der Beklagten eine missbräuchliche Inanspruchnahme auch durch andere
Maßnahmen abwehren könnte, ist rechtlich unerheblich, weil die von ihr getroffene
Regelung jedenfalls nicht willkürlich ist. Schließlich folgt ein weiterer sachlicher
Grund für die hier vorgenommene Differenzierung daraus, dass die
Straßenverkehrsbehörde auf eigene Erhebungen zu den Lebensgewohnheiten der
Bewohner in einem Bewohnerparkbereich verzichten und sich aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung auf die meldeamtlichen Angaben des Einwohners
beziehen können. Dass sich aus einer typisierenden Regelung im Einzelfall
Nachteile ergeben können, ist von den Betroffenen grundsätzlich in Kauf zu
nehmen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass diese Nachteile nur eine
verhältnismäßig geringe Anzahl von Personen betreffen und vom Ausmaß her die
Grenze der Unerträglichkeit nicht überschreiten. Dies trifft auf den vorliegenden
Fall zu. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im
Bewohnerparkbereich 29 die ganz überwiegende Anzahl der dort gemeldeten
Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wie sich schon daraus ergibt, dass nur
eine geringe Minderheit der Bevölkerung mehrere Wohnungen inne hat (vgl. OVG
NRW a.a.O.). Der vom Kläger hinzunehmende Nachteil überschreitet auch nicht die
Grenze der Unerträglichkeit. Es handelt sich bei den von dem Kläger geltend
gemachten Nachteilen um Unbequemlichkeiten, die ihn nicht grundsätzlich anders
oder schwerer treffen als zahlreiche Einwohner von Frankfurt am Main und anderen
Großstädten, namentlich solche, die in Gebieten mit angespannter
Parkraumsituation wohnen, in denen es keine Bewohnerparkberechtigungen gibt.
Dem Kläger wird durch die Vorenthaltung einer Bewohnerparkberechtigung
lediglich die erhöhte Chance auf einen öffentlichen Parkplatz genommen.
Der Kläger wird auch durch die Versagung des Bewohnerparkausweises nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, verbietet
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Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, verbietet
deren Schlechterstellung gegenüber anderen Lebens- und
Erziehungsgemeinschaften (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfG, BVerfGE 76, 1,
72; 99, 216, 232). Der streitgegenständliche Bescheid der Oberbürgermeisterin
der Beklagten verstößt nicht gegen dieses Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs.
1 GG. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urt. v. 11.10.2005 - 1 BvR - 12
32/00, 1 - BvR - 26 27//03 beruft, kann das Gericht dem nicht folgen. Nach dieser
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer auf Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten gegen Art. 6 Abs.
1 GG. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts
kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Abgesehen davon, dass es
hier nicht um die Auferlegung einer steuerlichen Belastung und somit einen Eingriff
in die Einkommenssituation der Eheleute geht, fehlt es nach Auffassung des
erkennenden Gerichts auch an einer unmittelbaren Anknüpfung der von der
Oberbürgermeisterin der Beklagten getroffenen Regelung an das Vorliegen einer
ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit
ausgeführt, dadurch, dass die Zweitwohnungssteuer an das Halten einer Wohnung
anknüpfe, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung sei, liege ihr daher
ein Steuergegenstand zugrunde, in dem sich das eheliche Zusammenleben in
spezifischer Weise verwirkliche. Steuerlich belastet würde die Entscheidung, die
gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des
Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine
Zweitwohnung zu begründen. Es sei nämlich durch die melderechtliche Regelung
für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren
vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen; für Verheiratete
bestimmten die melderechtlichen Vorschriften zwingend die vorwiegend genutzte
Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz (so für den vorliegenden Fall: § 16 Abs. 2
S. 2 sowohl Meldegesetz Nordrhein-Westfalen als auch Hessen). Die steuerliche
Belastung mit einer Zweitwohnungssteuer knüpft demnach an eine bestimmte
Form des Zusammenlebens der Eheleute an. An einer solchen unmittelbaren
Anknüpfung einer belastenden Maßnahme an das Vorliegen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft fehle es jedoch im Falle der Regelung einer
Sonderparkberechtigung für Bewohner. Abgesehen davon, dass es sich hierbei
nicht um eine eigentliche Eingriffsmaßnahme seitens der Behörde handelt, knüpft
diese allenfalls mittelbar an dem Bestand einer Ehe an. Denn es geht im
vorliegenden Fall nur darum, ob der Kläger aufgrund der Erteilung eines
Bewohnerparkausweises eine erhöhte Chance erhält, in der Nähe seiner
Zweitwohnung einen öffentlichen Parkplatz zu finden.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Gegen das Urteil wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die
Rechtsstreitigkeit wirft die entscheidungserhebliche Frage auf, ob verheiratete
Wochenendpendler durch die Versagung einer Sonderparkberechtigung für
Bewohner in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt werden. Dies ist eine
über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Frage, weil es weitere
Wochenendpendler gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage wie der Kläger
befinden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.