Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 02.10.2009

VG Frankfurt: bundesamt für migration, aufenthaltserlaubnis, besondere härte, stadt, behörde, abschiebung, verfügung, gefahr, ausländer, androhung

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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 4128/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 MRK, § 60 Abs 7 AufenthG,
§ 59 Abs 4 AufenthG, § 36 Abs
2 AufenthG, § 31 Abs 1 Nr 1
AufenthG
Beteiligung des Bundesamts für Migration und
ausländische Flüchtlinge bei der Feststellung
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die beabsichtigte Vollstreckung der
Abschiebung der Antragstellerin vorläufig auszusetzen und ihren Aufenthalt zu
dulden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1973 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Islamischen Republik
Iran. Nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde reiste sie letztmals am
28.05.2001 in das Inland ein, nachdem sie zuvor auf Grund der Verfügung vom
28.10.1999 ausgereist war. In der Folgezeit wurden der Antragstellerin
Aufenthaltsbewilligungen (nach früherem Recht) zur Absolvierung ihres
Medizinstudiums erteilt bzw. verlängert.
Ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit inzwischen
unanfechtbarem Bescheid vom 02.01.2007 abgelehnt. Kurze Zeit später schloss
die Antragstellerin die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, worauf ihr
eine Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft) bis
zum 25.03.2010 erteilt wurde. Der Ehemann der Antragstellerin ist allerdings nach
August 2007 mit unbekanntem Ziel aus A-Stadt verzogen. Die Ehescheidung ist
inzwischen erfolgt. Da die eheliche Lebensgemeinschaft – wenn überhaupt – nur
kurzfristig bestanden habe, und der Antragstellerin kein eheunabhängiges
Aufenthaltsrecht zustehe, verkürzte die Behörde mit Verfügung vom 19.08.2008
die Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bis zum
10.09.2008. Gründe für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich. Die Behörde
ordnete die sofortige Vollziehung an.
Mit Antrag vom 24.11.2008 beantragte die Antragstellerin ihr eine
Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
(Familiennachzug zur Vermeidung eines außergewöhnlichen Härte) und außerdem
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (wegen des Vorliegens eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz) und nach § 25
Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen) zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus: Alle ihre nahen
Familienangehörigen lebten in A-Stadt, ihr Vater sei als Anhänger des Schah 1979
aus dem Iran geflohen, jedoch bereits kurze Zeit später an den Folgen einer
schweren Krankheit gestorben. Ihre Mutter lebe seit vier Jahren in A-Stadt, ihre
Schwester lebe seit 1989 in A-Stadt und habe einen vierjährigen Sohn, sie selbst
lebe seit 15 Jahren vorwiegend in A-Stadt. Für die Mutter, ihre Schwester und ihren
Neffen sei ihre Anwesenheit von außerordentlich großer Bedeutung. Ihre
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Neffen sei ihre Anwesenheit von außerordentlich großer Bedeutung. Ihre
Schwester benötige ihre Hilfe in deren Apotheke und zur Unterstützung und
Stabilisierung der Familie. Ihr Neffe sei wegen emotionaler Auffälligkeiten in
kinderpsychiatrischer Behandlung.
Da die Antragstellerin hier mit einem persischstämmigen Mann zusammengelebt
habe, mit dem sie nicht nach islamischem Recht verheiratet gewesen war, drohe
ihr im Iran Ächtung und Verfolgung, die den Grad eines Abschiebungsverbotes
nach § 60 AufenthG erreiche. Von daher stehe ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 3 AufenthG zu. Bei der Antragstellerin handele es sich eine „faktische
Inländerin" gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 8 EMRK. Sie sei hier derart verwurzelt, dass sie ein Recht
auf Schutz und Achtung ihres Privat- und Familienlebens habe. Sie sei bereits im
Alter von 20 Jahren in das Inland eingereist und lebe seit 15 Jahren hier.
Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Behörde mit
Bescheid vom 10.12.2008 ab. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag habe
keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG, so dass sie die Bundesrepublik bis zum
10.12.2008 zu verlassen habe. Ihr stehe auch kein Recht aus § 36 Abs. 2 AufenthG
zu, da für die geltend gemachte Betreuung von Kindern und Hilfe für die Familie
bereits ihrer Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Auch für Rechte
aus § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das
gelte auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3, 5 oder 7 AufenthG.
Gegen den Bescheid richtete sich die am 04.01.2009 erhobene Klage (8 K 2/09.F),
über die das Gericht noch nicht entschieden hat.
Bereits am 09.12.2009 hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt, mit dem sie
die Verhinderung ihrer Abschiebung unter Berufung auf § 123 VwGO erreichen will.
Ihr stehe ein Anordnungsanspruch zu, denn sie habe eine Aufenthaltserlaubnis
beantragt, die rechtswidrigerweise abgelehnt worden sei. Die Antragstellerin habe
eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg
erhalten, die im bisherigen Studium der Humanmedizin erworbenen Scheine seien
anerkannt worden.
Eine Rückkehr der Antragstellerin in den Iran scheide deshalb aus, weil sie dort
keine Möglichkeit habe, sich eine Existenz aufzubauen, sie sei aus dem Iran
entwurzelt und eine Reintegration unmöglich (fehlende Religiosität, keine Ehe nach
islamischen Recht, keine geschäftlichen Kontakte, keine abgeschlossene
Ausbildung, kein Freundeskreis). Sie und ihre Familie hier hätten nach wie vor
Kontakt zu Exilpolitikern (die Antragstellerin sei zusammen mit einem Exilpolitiker
auf einer Demonstration in A-Stadt aufgetreten). Wegen der Einzelheiten wird
insbesondere auf den ausführlichen Schriftsatz vom 13.07.2009 verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe die Behörde das Vorliegen
von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfen und dazu vorher das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu hören, weil kein Asylantrag gestellt
worden sei. Das ergebe sich aus der Begründung zu § 72 Abs. 2 AufenthG (BT-
Drucks. 16/5065, S. 190).
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Abschiebung auszusetzen, bis im
Hauptsacheverfahren entschieden sei,
hilfsweise
die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorübergehend auf den Vollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen ihr gegenüber zu verzichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen und
sieht kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich des Vorliegens von
Abschiebungsverboten.
Die Akten des Hauptsacheverfahrens (8 K 2/09.F) und die Behördenakten (ein
Ordner, Blatt 1 bis 493) haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter
übertragen.
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II.
Der zulässige Antrag, mit dem die Antragstellerin die vorübergehende Aussetzung
der Abschiebung erreichen will, nämlich ihren Aufenthalt zu dulden, hat in der
Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen,
da die Behörde von der Vollzugsfähigkeit ihrer Verfügung ausgeht und die
Vollstreckung betreiben will, falls die Antragstellerin nicht freiwillig ausreist. Es
besteht daher die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat neben der drohenden
Gefahr einer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) auch das von ihr
behauptete subjektive Recht (den Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deshalb darf das Gericht eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Maßgebend sind dabei die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Die Entscheidung darf auch im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen, es liegt
kein Fall des Stopp-Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vor (§ 123 Abs. 5 VwGO),
obwohl die Abschiebungsandrohung unanfechtbar geworden ist, so dass ein
Stoppantrag schon aus diesem Grunde scheitern müsste. Das Gesetz schließt
aber die Geltendmachung von Umständen, die nach Unanfechtbarkeit der
Androhung eingetreten sind, nicht von vornherein aus (§ 59 Abs. 4 Satz 2
AufenthG). Hat ein Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz
zur Beurteilung nachträglich eingetretener Umstände bei der Ausländerbehörde.
Die Antragstellerin darf daher auch noch im Vollstreckungsverfahren das Vorliegen
von Abschiebungsverboten geltend machen, wenn diese nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Androhung eingetreten sind.
Wie sich aus § 60 AufenthG ergibt, muss grundsätzlich vor jeder (tatsächlichen)
Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden.
Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die
Ausländerbehörde durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt für
Migration und ausländische Flüchtlinge (Bundesamt) wegen dessen besonderer
Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung
möglicherweise und wenn ja, unter welchen Bedingungen entfallen könnte, ist in
der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Jedenfalls muss, wenn sich
Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
AufenthG ergeben, weil entweder der Ausländer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat
oder sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, vor einer ausländerbehördlichen
Entscheidung eine Beteiligung des Bundesamtes erfolgen. Der Gesetzgeber hat
mit der Novellierung des AsylVfG 1992 eine Aufgabenverteilung bezüglich der
Abgrenzung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (= Bundesamt) und
inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse (= Ausländerbehörde) eingeführt (vgl.
BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG 11.11.1997 - 9 C 13/96 -; AuAS 1998, 77 =
BayVBl 1998, 442 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 9 = BVerwGE 105, 322
= DVBl 1998, 282 = EzAR 043 Nr 24 = FamRZ 1998, 611 = InfAuslR 1998, 121 =
NVwZ 1998, 526 = VBlBW 1998, 216 und 11.09.2007 - 10 C 8.07 -; AuAS 2008, 16
= Buchholz 402.242 § 60 Abs 2ff AufenthG Nr 30 = BVerwGE 129, 251 = EzAR-NF
51 Nr 20 = InfAuslR 2008, 142 = NVwZ 2008, 330 = ThürVBl 2008, 65 = ZAR
2008, 107; auch VGH Baden-Württemberg 13.09.2007 - 11 S 1684/07 -; ESVGH
58, 124 = VBlBW 2008, 32 = juris).
Eine Konsultation mit dem Bundesamt hat die Ausländerbehörde jedoch nicht
vorgenommen. Die Entscheidung über die beabsichtigte Vollstreckung der
Abschiebungsandrohung ist daher nicht rechtens (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG). Die
Antragstellerin hat ein Recht darauf, dass die sachnähere Behörde sich mit den
von ihr vorgebrachten Tatsachen und Schlussfolgerungen befasst und auf Grund
seiner Sachkunde die Ausländerbehörde unterrichtet. Das ist nicht geschehen und
muss vor einer ins Werk gesetzten Vollstreckung nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsgegner
unterlegen ist. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1;
52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der beantragten Entscheidung von
der Hälfte des Hauptsachestreitwertes ausgegangen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.