Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 02.06.2003

VG Frankfurt: bundesamt, widerruf, verwaltungsakt, firma, zuschuss, zukunft, behörde, auszahlung, bestätigung, anfechtungsklage

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3749/02
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG
Aufhebung eines Zuwendungsbescheides
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung
von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20.08.1999 (BANZ Nr.
162, S. 15137).
Mit Formblattantrag vom 25.03.2001, dem Bundesamt für Wirtschaft zugegangen
am 29.03.2001, stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
für die Errichtung einer Solarkollektoranlage. Unter Nr. 2 dieses Antrages gab der
Kläger den Hersteller und Typ der geplanten Röhrenkollektoren mit: "...Solak,
Schweiz, Typ SLU 150/12" an. Ferner gab der Kläger an, dass die
Bruttokollektorfläche 12 qm betrage (Rn 8 des Antrages).
Mit Zuwendungsbescheid vom 20.07.2001 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 1.994,04 Euro für
die Errichtung der Solarkollektoranlage mit einer Kollektorfläche von 12 qm. Im
übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Im Rahmen der Vorlage von Unterlagen legte der Kläger u.a. ein Schreiben des
Bundesamtes für Wirtschaft vom 27.09.2000 vor, worin sich eine Bestätigung des
Bundesamtes befinde, das der Röhrenkollektor der Firma AMK, Typ 150/12 mit
einer Fläche von 2,0 qm gefördert werde.
Mit Schreiben vom 21.01.2002 bat das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Kläger um einen Nachweis über die neu/zusätzlich errichtete
Kollektorfläche. Ferner gab das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
folgenden Hinweis: "Der AMK-Kollektor Typ 150/12 wird nicht wie im Schreiben vom
27.09.2000 mit einer Fläche von 2,0 qm gefördert, sondern lediglich mit einer
Fläche von 1,3 qm. Der Hersteller ...ist hierüber auch informiert."
Mit Schreiben vom 03.02.2002 wandte sich der Kläger gegen die "Änderung der
geförderten Fläche auf Basis einer BAW/BAFA internen Neufestlegung". In der
Förderrichtlinie finde sich kein Hinweis, der eine nachträgliche Änderung der
Zuwendungshöhe rechtfertigen würde. Eine rückwirkende Kürzung der Förderhöhe
stelle eine unbillige Härte dar. Beigefügt wurde eine Bescheinigung der
Elektrofirma Heribert W. wonach die installierte Fläche aus sechs Elementen des
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Elektrofirma Heribert W. wonach die installierte Fläche aus sechs Elementen des
Typs SLU 150/12 bestehe und die aktive Absorberfläche 12 qm betrage.
Mit Bescheid vom 20.02.2002 widerrief das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Zuwendungsbescheid vom 20.07.2001 in Höhe von 697,92
Euro. Nach den Unterlagen, die der Kläger im Rahmen des
Verwendungsnachweises eingereicht habe, betrage die installierte Kollektorfläche
7,8 qm, so dass der zu bewilligende Zuschuss auf 1296,12 Euro festzusetzen sei.
Die Förderung der AMK-Kollektoren werde lediglich für die Bruttokollektorfläche von
1,3 qm ausgezahlt. Dies sei auch der Firma ...seit längerem bekannt. Insoweit
verwies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf ein Schreiben vom
23.07.2001 an die Firma AMK.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2002, dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zugegangen am 16.03.2002, legte der Kläger gegen den
Widerrufsbescheid vom 20.02.2002 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen für
einen Widerruf lägen nicht vor. Bereits im Antrag habe der Kläger angegeben,
Röhrenkollektoren vom Typ SLU 150/12 der Firma ...zu verwenden. Auch habe er
die Bruttokollektorfläche mit 12,0 qm angegeben. Grundlage für diese
Flächenangabe sei die Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft vom
27.09.2000 gewesen. Die Angabe in dieser Bescheinigung und die damit zu
erwartende Förderung sei auch Grundlage der Investitionsentscheidung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2000 wies das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG könne ein
rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn dass Bundesamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt
sei, den Zuwendungsbescheid nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet werde. Der Zuwendungsbescheid sei rechtmäßig.
Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides sei entgegen der Angaben im Antrag
statt einer Bruttokollektorfläche von 12,0 qm tatsächlich lediglich 7,8 qm installiert
worden. Jedes Modul der Firma AMK, Typ 150/12 verfüge über eine Bruttofläche
von 1,3 qm. Es seien sechs Module installiert worden. Das Schreiben des
Bundesamtes für Wirtschaft vom 27.09.2000 könne zu keiner anderen Beurteilung
der Sachlage führen. Seit dem 08.03.2001 werde bei allen nach diesem Zeitpunkt
eingegangenen Anträgen der AMK-Kollektor mit einer Fläche von 1,3 qm
anerkannt und bezuschusst. Da es sich um Massenverfahren handele, sei es
ferner ständige Verwaltungspraxis, "die Antragszahlen zunächst als schlüssig
dargelegt zu behandeln und ggf. nach der Verwendungsnachweisprüfung eine
Anpassung des Zuschusses an die tatsächlich installierte Kollektorfläche
vorzunehmen." Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten
Zuwendungsbescheides sei schon deshalb nicht gegeben, da die Kollektoren
bereits vor Bescheiderteilung beauftragt worden seien. Der Widerspruchsbescheid
wurde am 21.08.2002 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen an diesem Tage, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt. Die Voraussetzung für einen Widerruf des
Zuwendungsbescheides lägen nicht vor. Der Kläger habe genau die Anlage
installiert, die er im Antrag angegeben habe. Wenn das Bundesamt bereits am
08.03.2001 davon ausgegangen sei, das die vom Kläger verwendeten Kollektoren
nur mit einer Fläche von 1,3 qm zu bezuschussen seien, dann sei für einen
Widerruf zumindest ein Widerrufsvorbehalt erforderlich gewesen. Es reiche auch,
wenn wie hier, Antrag und Verwendungsnachweis übereinstimmten, als
Widerrufsgrundlage nicht aus, dass das Bundesamt die Antragszahlen für das
Genehmigungsverfahren zunächst als schlüssig dargelegt behandele und erst
nach der Verwendungsnachweisprüfung korrigiere. Von einer nachträglich
eingetretenen Tatsache i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG könne keine Rede
sein. Aufgrund der Kenntnisse des Bundesamtes ab dem 08.03.2001 sei das
Bundesamt gehalten gewesen, Antragstellern, die in ihrem Antrag mitteilten, diese
Kollektoren verwenden zu wollen, auf die angeblich geänderten Gesichtspunkte
hinzuweisen. Das Vertrauen des Klägers sei schutzwürdig. Das Bundesamt
verkenne, das einerseits eine Betätigung des Vertrauens nicht erforderlich sei,
andererseits auch das Vertrauen auf einen angekündigten Verwaltungsakt
schutzwürdig sein könne, wenn, wie hier, deshalb Dispositionen getroffen worden
seien.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom
20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002
aufzuheben,
hilfsweise mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Teilrückforderung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe entgegen seinem Antrag keine Solarkollektoranlage mit 12,0 qm,
sondern eine mit 7,8 qm errichtet. Dies sei dem Bundesamt erst im Rahmen der
Verwendungsnachweisprüfung bekannt geworden. Das Bundesamt wäre berechtigt
gewesen, den Zuwendungsbescheid nicht in dieser Höhe zu erlassen. Ohne den
Widerruf sei das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher
Mittel gefährdet. Eines Widerrufsvorbehaltes habe es nicht bedurft.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der
Sachverhalt geklärt ist und die Beurteilung des Rechtsstreits in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Die im Hauptantrag als Anfechtungsklage erhobene statthafte Klage ist zulässig
aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 ist rechtmäßig und der Kläger wird
hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die hilfsweise
gestellte Verpflichtungsklage ist unstatthaft, da das Begehren abschließend mit
der Anfechtungsklage des Hauptantrages erfasst wird.
Der Bescheid vom 20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt
sich als Widerrufsbescheid dar, der auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt wird und
den Zuwendungsbescheid vom 20.07.2001 insoweit aufhebt, als dieser den Betrag
von 1.296,12 Euro übersteigt. In dem Bescheid vom 20.02.2002 ist ausgeführt,
dass der Widerruf sich lediglich auf den Differenzbetrag von 697,92 Euro bezieht.
Gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht
zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
würde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage ist
somit zunächst ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt. Dieser liegt mit
dem Bescheid vom 20.07.2001 vor. Hierin wird dem Kläger auf der Grundlage der
Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
20.08.1999 (Bundesanzeiger Nummer 162, Seite 15137) ein Zuschuss für die
Errichtung der Solarkollektoranlage mit einer Kollektorfläche von 12 qm in Höhe
von 1994,04 € bewilligt. Dabei nimmt dieser Bescheid Bezug auf den Antrag vom
25.03.2001 und greift die in diesem Antrag gemachten Angaben von 12 qm
Bruttokollektorfläche der zu errichtenden Solarkollektoranlage auf, allerdings ohne
diese 12 qm Bruttokollektorfläche als feste Regelungsgröße auszuweisen. Dies
ergibt sich aus dem Umstand, dass die "bewilligte Maßnahme" innerhalb des
Bewilligungszeitraumes fertiggestellt werden muss, andernfalls der
Zuwendungsbescheid unwirksam ist (so die Regelung unter
"Bewilligungszeitraum").Wäre die aus einem Zuschussantrag übernommene Größe
in den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides als Fixum einbezogen, wäre
die qm-Zahl Teil der "bewilligten Maßnahme". Würde der Antragsteller sodann
hiervon abweichen, so würde dies den kompletten Zuwendungsbescheid
unwirksam machen. Dies ist von der Beklagten nun aber offensichtlich nicht
gewollt und kann auch vom Empfängerhorizont aus, so nicht verstanden werden.
Der Zuwendungsbescheid soll vielmehr dem Antragsteller aufzeigen, dass der
Zuschuss in der benannten Höhe erreicht werden kann, wenn der Antragsteller die
Solaranlage realisiert, wie sie im Antrag dargestellt wird. Wird letztlich weniger
realisiert, so wird der Zuwendungsbescheid deshalb nicht (teil-) unwirksam. Nicht
aufgenommen in den Regelungsgegenstand des Zuwendungsbescheides ist die
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aufgenommen in den Regelungsgegenstand des Zuwendungsbescheides ist die
Beschreibung des Herstellers bzw. der Typ der Kollektoren. Aus den Darlegungen
zum Bewilligungszeitraum und dem Verwendungsnachweis im Rahmen dieses
Bescheides ist ferner zu entnehmen, dass der Zuschuss nur ausgezahlt werden
kann, wenn die bewilligte Maßnahme (Solarkollektoranlage) innerhalb des
Bewilligungszeitraumes durchgeführt und fertig gestellt wird und die Auszahlung
des Zuschussbetrages nach Vorlage unter anderem des Nachweises der
Betriebsbereitschaft der Anlage und der neu errichteten Kollektorfläche erfolgt.
Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Dieser rechtmäßige Verwaltungsakt erweist sich offensichtlicht auch als
begünstigender Verwaltungsakt.
Der Widerruf für die Zukunft darf somit erfolgen, wenn die Behörde aufgrund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht
zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
würde. Gegenüber dem Zuwendungsbescheid vom 20.07.2001, der den Antrag
des Klägers als Basis hat, erweisen sich die aus den vom Kläger im weiteren
Verlauf des Verfahrens als Verwendungsnachweis vorgelegten Unterlagen zu
entnehmenden Tatsachen als nachträglich eingetretene Tatsachen, da die
"Tatsachenbasis" zum Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides ausschließlich die
aus dem Antrag zu entnehmenden Angaben sind. Das Verwaltungsverfahren
seitens der Beklagten ist also so angelegt, dass generell nachträglich Tatsachen
eintreten, die entweder die im Antrag gemachten Angaben bestätigen, so dass
der Zuwendungsbescheid aufrecht erhalten bleiben kann oder aber von den im
Antrag gemachten Angaben abweicht, was nach der Behördenpraxis zu einer
entsprechenden Korrektur in Form des Widerrufs führt. So ist im
Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 ausgeführt, dass für eine effiziente
Antragsbearbeitung in dem hier zu bewältigenden Massenverfahren es ständige
Verwaltungspraxis sei, die Antragszahlen zunächst als schlüssig dargelegt zu
behandeln und gegebenenfalls nach der Verwendungsnachweisprüfung eine
Anpassung des Zuschusses an die tatsächlich installierte Kollektorfläche
vorzunehmen. Vorliegend ergeben sich die so zu definierenden nachträglich
eingetretenen Tatsachen aus dem Umstand, dass die vom Kläger verwendeten
Module (6 Stück) nur mit einer förderungsfähigen Bruttokollektorfläche von je 1,3
qm (aufgerundet) zu veranschlagen sind. Hieran besteht für das erkennende
Gericht kein Zweifel. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle vom 23.07.2001 an die Verfahrensbevollmächtigten der Firma
AMK, auf deren Anfrage hin, ergibt sich eindeutig, dass bei dem genannten Modell
die Absorberfläche 2 qm beträgt, während sich bei den entsprechenden
Abmessungen die Bruttokollektorfläche aufgerundet auf 1,3 qm beläuft.
Ausweislich der vom Gericht eingeführten, aus einem Parallelverfahren
stammenden Unterlagen, ergibt sich ferner, dass im Rahmen des Internetauftritts
der Firma ...auch die ...selbst eine Bruttokollektorfläche von 1,28 qm pro Modul
zugrunde gelegt. Also Werbebeispiel gibt sie an: "16 Module, 20,5 qm
Bruttofläche." Im übrigen ergibt sich auch aus der Bestätigung der Elektrofirma
Heribert W. bei dem Typ SLO 150/12 der Firma ...eine aktive Fläche von 2 qm je
Element, aber eine Bruttofläche von 1,3 qm je Element (Blatt 29 der
Behördenakte).
Aufgrund dieser nachträglich eingetretener Tatsachen wäre das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch offensichtlich berechtigt, den
Zuwendungsbescheid insoweit nicht zu erlassen, als er einen Zuschuss für die
Errichtung der Solarkollektoranlage mit einer Kollektorfläche von über 7,8 qm
betrifft. Bereits aus den Ausführungen des Zuwendungsbescheides vom
20.07.2001 zum "Verwendungsnachweis" wird deutlich, dass die Auszahlung des
Zuschussbetrages für die "neu errichtete Kollektorfläche" erfolgen soll. Die
hierüber hinausgehende causa für die Zahlung eines höheren Betrages ist zu
beseitigen, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb und insoweit
hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Zuwendungsbescheid
aber widerrufen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet,
denn im öffentlichen Interesse liegt insbesondere die sparsame Verwaltung
öffentlicher Mittel und die Vermeidung überflüssiger Aufwendungen.
Das dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle somit eröffnete
Ermessen hat dieses auch ausgeübt, insbesondere hat es Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes im Rahmen des Widerspruchsbescheides berücksichtig und in
die notwendige Abwägung einbezogen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach
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die notwendige Abwägung einbezogen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (NVWZ 1992, Seite 565) der
Vertrauensschutz bereits in § 49 Abs. 2 Nr. 3-5 VwVfG im Tatbestand und in
Absatz 5 berücksichtigt ist und deshalb, wenn die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, für den Regelfall der Widerruf
vom Gesetz intendiert ist, sofern nicht über Rechtsvorschriften etwas anderes
bestimmt ist. Der Verwaltungsakt kann deshalb nur ausnahmsweise Bestand
haben, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint. Entsprechende
Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Ausreichend hierfür ist jedenfalls nicht die
dem Kläger wie auch immer zugekommene Bescheinigung des Bundesamtes für
Wirtschaft vom 27.09.2000.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154
Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.