Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.04.2003

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, schutzwürdiges interesse, erfüllung, auskunftspflicht, vollziehung, besitz, anhörung, befreiung, hauptsache, grundkapital

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 5631/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 16 Abs 4 WpHG
Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters über das
Vermögen einer AG
Leitsatz
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG ist die Auskunfts-
und Vorlagepflicht des Emittenten von Insiderpapieren nach § 16 Abs. 4 WpHG durch
den Insolvenzverwalter zu erfüllen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 30.12.2002
erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 03.12.2002 anzuordnen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5
VwGO statthaft, da der Widerspruch gegen die auf § 16 Abs. 4 WpHG gestützte
Auskunfts- und Vorlageverfügung der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 80 Abs. 2
S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 7 WpHG kraft Gesetzes keine aufschiebende
Wirkung hat.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
vom Gesetz vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Auskunfts- und
Vorlageverfügung der Antragsgegnerin überwiegt das mit dem Antrag geltend
gemachte Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2002 erweist sich bei der im
Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig;
ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, welches entgegen dem gesetzlich
vorausgesetzten besonderen Vollzugsinteresse hier ein Absehen von der
sofortigen Vollziehung der Verfügung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.
In formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit
der Verfügung vom 03.12.2002 keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken. Die
Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar vor Erlass der streitigen Verfügung
nicht angehört. Es kann indes dahinstehen, ob diese Anhörung nach den
Umständen des Einzelfalls hier überhaupt geboten war oder ob ggf. eine sofortige
Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG); denn jedenfalls hatte der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens
Gelegenheit, zu dem Auskunfts- und Vorlagebegehren der Antragsgegnerin in der
Sache Stellung zu nehmen; die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Vorbringen
auch auseinandergesetzt, so dass der in dem Fehlen der Anhörung ggf. zu
sehende Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 VwVfG). Gleiches gilt im Ergebnis für die Begründung der Verfügung, die die
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Abs. 2 VwVfG). Gleiches gilt im Ergebnis für die Begründung der Verfügung, die die
Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Ermessensausübung im Rahmen dieses
Verfahrens ergänzt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 114 S. 2 VwGO).
Nach Auffassung der Kammer ist die Verfügung vom 03.12.2002 auch in der
Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte vom
Antragsteller eine detaillierte Darlegung des Geschehensablaufs verlangen, der zu
dem Antrag der B.-AG auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer
kursrelevanten Tatsache, nämlich des Umstands, dass die Gesellschaft unter
insolvenzrechtlicher Betachtung überschuldet sei, vom 15.08.2001 führte, und ihm
aufgeben, alle Personen anzugeben, die nach seinem Wissen vor dieser
Antragstellung von dem einschlägigen Sachverhalt Kenntnis hatten oder in
irgendeiner Weise an diesem Vorgang beteiligt waren, sowie entsprechende
Unterlagen zum Nachweis dieser Ausführungen vorzulegen. Rechtsgrundlage
hierfür ist § 16 Abs. 4 WpHG. Die Antragsgegnerin hat, wie sich insbesondere aus
dem internen Vermerk des Referats WA 24 vom 20.09.2002 (Bl. 4 ff. d.
Widerspruchsakte) ergibt, zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Verstoßes gegen das Verbot von Insidergeschäften nach § 14 WpHG. Hierfür reicht
es aus, dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum der von der Gesellschaft
beantragten Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer kursrelevanten
Tatsache (14. - 31.08.2001) Auffälligkeiten im Umsatz in Aktien der Gesellschaft
feststellte, die auf die Möglichkeit hindeuten, dass in diesem Zusammenhang
Insidergeschäfte getätigt worden sind. Das hat die Antragsgegnerin in
nachvollziehbarer Weise aus den im genannten Vermerk im Einzelnen
aufgeführten Wertpapiergeschäften geschlossen (Bl. 10-13 d. Widerspruchsakte).
Dies wird im übrigen vom Antragsteller auch nicht Abrede gestellt, ebenso wenig
der Umstand, dass nach - zutreffender - Auffassung der Antragsgegnerin die
Aktien der B.-AG als Insiderpapiere nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
anzusehen sind.
Der Antragsteller gehört zu den nach § 16 Abs. 4 WpHG auskunftspflichtigen
Personen. Seine Auskunftspflicht wird von der Antragsgegnerin nicht etwa darauf
gestützt, dass er Kenntnis von einer Insidertatsache hat (§ 16 Abs. 4, 2. Alt.
WpHG), wie er in dem Schriftsatz vom 06.03.2003 argumentiert. Vielmehr hat die
Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nach § 16 Abs. 4, 1. Alt. WpHG in
Anspruch genommen. Danach kann von den Emittenten von Insiderpapieren
Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangt werden. Emittentin ist hier die
B.-AG. Für sie handelt derzeit der Antragsteller als Insolvenzverwalter, sodass er
zu dem durch § 16 Abs. 4, 1. Alt. WpHG verpflichteten Personenkreis gehört.
Emittent i. S. d. § 16 Abs. 4 WpHG ist dasjenige Unternehmen, das die vom
möglichen Insiderhandel betroffenen Papiere herausgegeben hat, hier folglich die
B.-AG. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser
Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.12.2001 ist indes
die den Emittenten treffende Verpflichtung zur Auskunft und Vorlage geeigneter
Unterlagen nach § 16 Abs. 4 WpHG von den vertretungsberechtigten Organen der
Gesellschaft, die diese Verpflichtung im Regelfall für den Emittenten erfüllen
müssen, auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Denn die
Ausgabe von Aktien, die in ihrer Gesamtheit den Betrag des Grundkapitals
ausmachen (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), dient der Gesellschaft als Mittel, das für ihre
Tätigkeit als werbende Gesellschaft erforderliche Grundkapital in der Form der
Eigenfinanzierung aufzubringen. Die Begebung von Aktien hat folglich, auch wenn
das Grundkapital nicht identisch mit dem tatsächlich vorhandenen
Gesellschaftsvermögen ist, einen unmittelbaren Bezug zum
Gesellschaftsvermögen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur
Insolvenzmasse gehört. Die Insolvenzmasse ist im Insolvenzverfahren allein durch
den Insolvenzverwalter zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Schon hieraus ergibt sich,
dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Gesellschaft als
Wertpapieremittentin treffende Auskunfts- und Vorlagepflicht wie diejenige nach §
16 Abs. 4 WpHG den Insolvenzverwalter treffen muss, da die Erteilung von
Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zum Beleg dieser Auskünfte eine
Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Insolvenzmasse darstellt, die ausschließlich
dem Insolvenzverwalter obliegt.
Soweit die Antragsgegnerin neben der Erteilung von Auskünften auch die Vorlage
entsprechender Unterlagen, insbesondere von Schriftwechsel und Verträgen sowie
deren Entwürfen, Protokollen, Teilnehmerlisten usw. begehrt, ergibt sich die
entsprechende Verpflichtung des Antragstellers als Insolvenzverwalter darüber
hinaus - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - aus dem
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hinaus - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - aus dem
Umstand, dass diese Unterlagen im wesentlichen den Geschäftsbüchern der
Gesellschaft zu entnehmen sind, zu denen nicht nur die Unterlagen über das
gesamte Rechnungswesen gehören, sondern auch Bücher oder Akten über
Rechnungen, Geschäftsbriefe, Tagnotizbücher, Vertragsurkunden und ähnliche
Unterlagen, soweit sie die Masse betreffen (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 36
Rdnr. 34). Diese Geschäftsunterlagen gehören nach § 36 Abs. 1 InsO ausdrücklich
ebenfalls zur Insolvenzmasse. Da der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen wie
auch die dazu gehörenden Gegenstände sofort in Besitz und Verwaltung zu
nehmen hat (§ 148 Abs. 1 InsO), durfte die Antragsgegnerin ihr Auskunfts- und
Vorlageverlangen insoweit folglich auch nur an den Antragsteller richten, da die
anderen Organe der Gesellschaft nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sind und
keine Verfügungsbefugnis über sie mehr haben.
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nicht der Umstand entgegen, dass
auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der sonst zur Vertretung der
Gesellschaft befugte Vorstand als solcher grundsätzlich im Amt bleibt. Zwar gilt
infolge des Eröffnungsbeschlusses die Aktiengesellschaft selbst als aufgelöst (§
262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) und tritt anstelle des auf gewinnerzielende Tätigkeit
gerichteten Geschäftszwecks der Gesellschaft der Abwicklungszweck oder - wie
hier - im Fall der Insolvenz das Insolvenzverfahren. Die Gesellschaft bleibt aber
jedenfalls zunächst als eine korporativ verfasste Gesellschaft mit dem Status einer
juristischen Person und den entsprechenden Vertretungsorganen bestehen. Die
sonst grundsätzlich dem Vorstand obliegende Abwicklungstätigkeit übernimmt im
Insolvenzverfahren indes der Insolvenzverwalter (Hüffer in Münchener Kommentar
zum AktG, § 264 Rdnr. 39). Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstands
beschränken sich hingegen auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der
Gesellschaft sowie auf die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler
gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im wesentlichen
insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen; dies sind solche Maßnahmen, die
keinerlei Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben (Hüffer a. a. O., Rdnr. 64 ff.,
68). Diese Zuständigkeiten sind durch die Auskunfts- und Vorlageverfügung der
Antragsgegnerin nicht berührt, da das von der Antragsgegnerin mit ihrer
Verfügung geltend gemachte Begehren, wie dargelegt, einen Bezug zur
Insolvenzmasse hat, seine Erfüllung folglich allein dem Insolvenzverwalter obliegt
(Hüffer, a. a. O., Rdnr. 43 ff.). Für die Herausgabe der verlangten Unterlagen gilt
dies unabhängig davon bereits auch deswegen, weil ausschließlich der
Insolvenzverwalter den tatsächlichen Besitz an diesen Gegenständen hat (§ 148
Abs. 1 InsO).
Sofern zur Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage der Unterlagen eine
unterstützende Tätigkeit von Beschäftigten der Gesellschaft erforderlich ist, ergibt
sich die Notwendigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des
Antragstellers auch daraus, dass ihm als Insolvenzverwalter mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Funktion des Arbeitgebers übertragen worden ist, der
Vorstand hingegen seine ursprünglichen diesbezüglichen Befugnisse ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen kann (Hüffer, a. a. O., Rdnr. 54 ff.). Zu
entsprechenden Weisungen gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft, die bei
der Erfüllung der Auskunftspflicht mitzuwirken haben, ist folglich nur der
Antragsteller befugt, nicht mehr der Vorstand.
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Auskunfts- und
Vorlagebegehren ist geeignet und erforderlich, um der Antragsgegnerin die
Prüfung zu ermöglichen, ob der Verdacht einer Straftat nach § 38 WpHG gegeben
ist, der die Pflicht der Antragsgegnerin auslöst, der zuständigen
Staatsanwaltschaft die entsprechenden Tatsachen anzuzeigen (§ 18 WpHG). Das
Auskunfts- und Vorlageersuchen bezieht sich auf Tatsachen und Umstände, die
geeignet sind, einen solchen Verdacht zu belegen. Ein den Antragsteller weniger
belastendes Mittel zur Verfolgung dieses Zwecks ist nicht ersichtlich; insbesondere
kommt die Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder schon aus den dargelegten
Rechtsgründen nicht in Betracht, jedenfalls hinsichtlich der angeordneten Vorlage
von Unterlagen. Soweit einzelne Mitglieder des Vorstands oder Beschäftigte der
Gesellschaft nach § 16 Abs. 4, 2. Alt. WpHG ebenfalls auf Auskunft in Anspruch
genommen werden können, handelt es sich lediglich um eine zusätzliche, nicht
aber um eine im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Emittentin vorrangige
Möglichkeit der Aufklärung möglicher Insidergeschäfte. Schon die Reihenfolge der
auskunftspflichtigen Personen in § 16 Abs. 4 WpHG macht deutlich, dass die
Inanspruchnahme eines Emittenten von insiderverdächtigen Wertpapieren
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Inanspruchnahme eines Emittenten von insiderverdächtigen Wertpapieren
regelmäßig - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - gerechtfertigt ist und
jedenfalls im Hinblick auf weitere Auskunftsverpflichtungen weder
ermessensfehlerhaft ist noch einer besonderen Begründung bedarf.
Darüber hinaus ist die Maßnahme dem Antragsteller auch zuzumuten. Die
Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass die Vorgänge, auf die sich das
Auskunfts- und Vorlagebegehren bezieht, aus dem Zeitraum vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stammen. Es hat mithin in Rechnung gestellt, dass der
Antragsteller zur Erfüllung der Verfügung entsprechende Recherchen anstellen
muss, diese Recherchen angesichts der Bedeutung der Strafverfolgung aber nicht
als unzumutbar erachtet, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem
Antragsteller, soweit er zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht auf die
Unterstützung durch die Vertretungsorgane der Gesellschaft angewiesen ist,
entsprechende Auskunfts- und Informationsansprüche zustehen. Diese
Einschätzung begegnet nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen
Bedenken (§ 114 S. 1 VwGO), zumal der Antragsteller auch nicht im einzelnen
substantiiert dargelegt hat, aus welchen Gründen der ihm entstehende Arbeits-
und Zeitaufwand nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem schutzwürdigen
Interesse der Antragsgegnerin stehen sollte.
Soweit sich der Antragsteller auf die ständige Rechtsprechung des BGH zu
Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters und in diesem Zusammenhang ggf. auf
ein Urteil des BGH vom 11. Mai 2000 (WM 2000, S. 1209 ff.) beruft, kann er diese
Rechtsprechung der Verfügung vom 03.12.2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Gegenstand des erwähnten Urteils ist eine aus einem materiellrechtlichen
Anspruch des Zivilrechts abgeleitete Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters
gegenüber Insolvenzgläubigern, also eine aus einem Hilfsanspruch
(Palandt/Heinrichs, BGB, § 261 Rn. 25) eines Gläubigers sich ergebende Pflicht, die
von vornherein nur unter der als Einschränkung anzusehenden Voraussetzung
besteht, dass der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer, d. h. ohne unbillig
belastet zu sein, zu geben vermag (BGH a. a. O., S. 1212). Derartige
Auskunftspflichten sind unselbstständig und dienen der besseren Durchsetzung
des jeweiligen Hauptanspruchs. Die hier geltend gemachte öffentlich-rechtliche
Auskunfts- und Vorlageverpflichtung nach § 16 Abs. 4 WpHG ist nicht durch eine
derartige Voraussetzung beschränkt und lässt sich auch sonst mit einem
derartigen Anspruch nicht vergleichen. Es handelt sich bei ihr um eine
selbstständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht, auf die sich schon deshalb die
im Hinblick auf ein Gleichordnungsverhältnis aufgestellten Grundsätze des BGH
nicht übertragen lassen. Abgesehen davon wäre es nach der genannten
Rechtsprechung Sache des Antragstellers gewesen, im Einzelnen und hinreichend
substantiiert die Umstände darzulegen, die eine Erfüllung der Auskunfts- und
Vorlageverpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen; hieran fehlt es.
Mangels entsprechender substantiierter Darlegungen des Antragstellers sind auch
besondere Interessen nicht ersichtlich, die ausnahmsweise und in Abweichung von
der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interessenabwägung
einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen könnten. Zu Recht hat die
Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass angesichts der Notwendigkeit einer
effektiven Strafverfolgung eine zügige Untersuchung der Angelegenheit von hoher
Bedeutung ist. Ohne entsprechende Ermittlungen könnte die Antragsgegnerin
ihrer bereits dargelegten Pflicht nicht hinreichend gerecht werden, bei Bestätigung
des Verdachts die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren. Dies lässt
eine sofortige Vollziehung der Verfügung auch angesichts der Insolvenz der Brokat
AG als geboten erscheinen.
Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs.
1 S. 2 GKG. Da Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung
der Angelegenheit für den Antragsteller nicht ersichtlich sind, ist auf den
Auffangstreitwert zurückzugreifen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im
Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.