Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.09.2007

VG Frankfurt: politische verfolgung, afghanistan, bundesamt für migration, pakistan, persönliche freiheit, treu und glauben, ordre public, nationale sicherheit, genfer flüchtlingskonvention

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 328/06.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28 AsylVfG, § 71 AsylVfG, §
27 Abs 3 AsylVfG, § 60 Abs 1
AufenthG, § 51 VwVfG
Asylrelevanz von Nachfluchtgründen eines konvertierten
Moslems bezogen auf Afghanistan
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige pashtunischer Volkszugehörigkeit.
In ihrem im Jahre 2000 erstmals betriebenen Asylverfahren führte der Kläger zu 1.
zu seinem Asylbegehren aus, er sei als Polizeioffizier im Amt für nationale
Sicherheit in Kabul beschäftigt gewesen und wegen seiner dortigen Tätigkeit nach
der Machtübernahme durch die Taliban verfolgt worden. Deswegen sei er mit
seinen Kindern A, B und C nach Pakistan zu seiner Schwester geflohen, habe sich
dort zweieinhalb Jahre aufgehalten und sei von dort auf dem Landwege nach
Deutschland weitergereist. Nach Afghanistan sei er nicht wieder zurückgekehrt. In
Pakistan sei es für ihn schwierig gewesen, sich von seiner Schwester und seinem
Schwager unterhalten zu lassen. Er sei dort eines Tages zu einer christlichen
Kirche gekommen und habe dort einen afghanisch sprechenden Mann getroffen.
Dieser habe ihn zu einem Ort gebracht, an dem er von einem Deutschen namens
D und seiner Ehefrau E Bibelunterricht erhalten habe. Dieser D sei
stellvertretender Leiter des Internationalen Roten Kreuzes gewesen und habe
öfters in Afghanistan zu tun gehabt. Das Ehepaar habe ihm Privatunterricht
gegeben und ihn auch mit Essen und Bargeld versorgt. Er habe damals den
Wunsch gehabt, zum christlichen Glauben überzutreten. Mit Bescheid vom 4. April
2000 lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten
ab und stellte auch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht
vorliegen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt jedoch Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Afghanistan fest. Der
Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten beantragten die Kläger unter dem 27. Januar
2005 erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte, im Wesentlichen mit der
Behauptung, sie seien zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert. So
sei der Kläger zu 1. am 21. November 2004 in der christlichen Gemeinde „Neuer
Bund - Persische Gemeinde“ christlich getauft worden. Auch die beiden Kinder C
und A hätten den christlichen Glauben angenommen, allerdings solle deren Taufe
noch vorgenommen werden. Der Kläger zu 1. sei auch aktives Mitglied des Vereins
für die „afghan Christian Organisation“ und habe dort die Funktion des
Kassenwartes übernommen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei den Klägern allein
wegen ihres Übertrittes zum christlichen Glauben und ihrer Taufe nicht mehr
zuzumuten, da sie dort deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung
zu erleiden hätten.
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In seiner am 9. Dezember 2005 durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge führte der Kläger zu 1 ergänzend aus, er sei im Besitz
eines afghanischen Nationalpasses und habe bis zu seiner Ausreise aus
Afghanistan in Kabul gelebt. Er habe vor ca. 25 Jahre geheiratet, seine 41jährige
Frau lebe in Peshawar / Pakistan. Dort bei der Mutter halte sich auch eines seiner
vier Kinder, der Zwillingsbruder des Klägers zu 2, auf. Er habe drei Schwestern, die
alle in Pakistan lebten. In seinem Heimatland habe er keine Verwandten mehr.
Nach seinem Abitur habe er eine Ausbildung zum Polizeioffizier absolviert. Vor
zwölf Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan geflohen. Dort
habe er sich sieben Jahre aufgehalten. Bereits während seines Aufenthaltes in
Peshawar habe er sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Ein Herr namens
D vom Roten Kreuz in Peshawar könne dies bestätigen. Seit seinem Aufenthalt in
Deutschland befasse er sich mit dem christlichen Glauben und habe auch schon
Erfahrungen gemacht. Mit dem Islam habe er nur schlechte Erfahrungen machen
müssen. Er habe sein Hab und Gut in Afghanistan verloren und sein Bruder sei von
den Taliban verschleppt worden. Den Entschluss zum Christentum überzutreten
habe er bereits in Pakistan gefasst gehabt, doch sei es dort zu gefährlich gewesen.
Seit seiner Einreise nach Deutschland nehme er regelmäßig am Gottesdienst teil.
Am Anfang habe er wegen seiner Sprache nicht viel davon verstanden. Früher in
Afghanistan sei er kein gläubiger Moslem gewesen. Als Polizeibeamter habe er
auch gar keine Zeit für seinen Glauben gehabt. In seiner jetzigen Gemeinde gehe
er regelmäßig bereits seit einem Jahr zum Gottesdienst. Der Kontakt zu dieser
Gemeinde sei zum gleichen Zeitpunkt gewesen. Mittlerweile habe er auch für den
christlichen Glauben unter seinen Landsleuten geworben und sie zur Teilnahme an
Gottesdiensten veranlasst. Wegen seiner missionarischen Tätigkeit und wegen
seiner unter vielen Zeugen erfolgten Taufe werde er nun, sollte er nach
Afghanistan zurückkehren, verfolgt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt seinen weiteren
Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Asylanerkennung
scheitere an § 28 Abs. 1 AsylVfG, die Flüchtlingsanerkennung an § 28 Abs. 2
AsylVfG. Aus dem Sachvortrag des Klägers zu 1. ergebe sich nämlich, dass eine
exilpolitische Betätigung erst nach seinem unanfechtbar abgelehnten Asylantrag
entfaltet worden sei. Die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben, die
Aktivitäten des Klägers zu 1. zur Verbreitung seines Glaubens und seine Taufe
seien alle erst nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erfolgt. Damit
könne auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG aufgrund von Nachfluchtaktivitäten, die sich bei den Klägern gerade
nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat angelegten und erkennbar
betätigten Überzeugung darstelle, nicht mehr erreicht werden. Auch die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Frage, ob die
bestandskräftig festgestellten Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AufenthG
noch vorlägen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die weitere
Begründung des Bescheides wird verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylVfG.
Mit am 25. Januar 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erheben lassen und sie damit begründet,
dass entgegen den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom Vorliegen
eines inneren Zusammenhanges zwischen der die Verfolgung begründenden
Betätigung vor und nach dem Verlassen ihres Heimatlandes vorliege. Aus den
Darlegungen des Klägers zu 1. ergebe sich nämlich, dass sie ihre religiöse
Gesinnung und Überzeugung nicht erst nach Rücknahme bzw. unanfechtbarer
Ablehnung ihres früheren Asylantrages gewonnen hätten. Der Kläger zu 1. habe
sich nämlich bereits in Afghanistan und Pakistan mit dem Christentum beschäftigt.
Noch während seines Aufenthaltes in Pakistan habe er zusammen mit seiner
Familie die christliche Kirche in Sader besucht und sich dort oft mit einem
christlichen Pfarrer namens F getroffen. Dieser habe den Kläger und seine Familie
mit einem deutschen Ehepaar namens D und E bekanntgemacht. Sie hätten das
Ehepaar fast jedes Wochenende besucht, so dass es zu einem intensiven
Gedankenaustausch über das Christentum gekommen sei. Der Kläger zu 1. habe
das deutsche Ehepaar in der persischen Sprache unterrichtet, wobei eine Bibel in
persisch als Unterrichtsmaterial gedient habe. Es sei zu vielen Diskussionen über
das Christentum und sein Wertesystem gekommen. Diese Gespräche hätten auch
die Kinder verfolgt. Bereits seinerzeit hätten die Kläger den Entschluss gefasst,
zum Christentum zu konvertieren. Aufgrund der in Pakistan und Afghanistan
herrschenden politischen und religiösen Bedingungen habe der Übertritt zum
Christentum jedoch nicht erfolgen können, da sie dort eine politische Verfolgung
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Christentum jedoch nicht erfolgen können, da sie dort eine politische Verfolgung
befürchteten. Aufgrund ihres christlichen Glaubens seien die Kläger bereits vor
ihrer Ausreise aus Pakistan und Afghanistan latent gefährdet gewesen. Zwar
hätten Verfolgungsmaßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht,
sie hätten sich den Klägern aber als „reale Möglichkeit“ dargestellt. Der Kläger zu
1. habe sich hier in Deutschland taufen lassen und sei aktiv in einem christlichen
Verein als Kassenwart tätig. Auch missioniere er hier in Deutschland.
Nachdem die Kläger zunächst mit Klageeinreichung noch ihre Anerkennung als
Asylberechtigte beantragt hatten, beantragen sie nunmehr,
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung
auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 11.
September 2007 informatorisch angehört worden; wegen der Ergebnisse dieser
Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift vom gleichen Tage Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Bundesamtsakten sowie auf die den
Beteiligten mit Verfügung vom 23. Juli 2007 bzw. in der mündlichen Verhandlung
mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Reduzierung des
Antrages auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs.
1 AufenthG konkludent zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren
eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2005 ist nicht rechtswidrig. Er
verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich des Klägers zu 1.
konnte die begehrte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1
AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund des materiellen
Ausschlusstatbestandes nach § 28 Abs. 2 AsylVfG (i.d.F. des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970) nicht zuerkannt werden. Hinsichtlich des Klägers
zu 2. liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor, so dass die
Beklagte auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden
kann, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein
weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein
Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, wenn erstens sich die dem
Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten
des Betroffenen geändert hat, zweitens neue Beweismittel vorliegen, die eine dem
Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder drittens
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Ein Folgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der
Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist an dem Tag
zu laufen beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen
des Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Zunächst einmal geht das Gericht entgegen den Ausführungen der Beklagten im
Bescheid vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass der Kläger zu 1. mit seinem
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Bescheid vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass der Kläger zu 1. mit seinem
Vortrag, er sei zum christlichen Glauben übergetreten und habe sich zu diesem
Zweck am 21. November 2004 taufen lassen, sehr wohl einen Sachverhalt
vorgetragen hat, der das Wiederaufgreifen seines Verfahrens im Sinne des § 51
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigt. Zur Beurteilung dessen, ob sich die Sach- und
Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, genügt es
bereits, wenn den Darlegungen wenigstens ein schlüssiger Ansatzes für eine
politische Verfolgung zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 33.90 -;
EZAR 212 Nr. 8). Dass den Darlegungen des Klägers, er habe sich taufen lassen
und sei konvertiert, ein solcher schlüssiger Ansatz für eine mögliche politisch
Verfolgung in seinem Heimatland zu entnehmen ist, bedarf keiner weiteren
Ausführungen und ergibt sich bei einem Land wie Afghanistan, in dem die
Staatsreligion der Islam ist, von selbst. Stellt man weiterhin zugunsten des Klägers
zu 1. für die Annahme einer ernsthaften Konversion auf den Zeitpunkt der Taufe
ab, hat er die Gründe für ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens auch innerhalb
der Frist des § 71 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht und es war
ihm - bei wohlwollender Beurteilung - auch nicht etwa möglich, sie in seinen
vorangegangenen Asylverfahren geltend zu machen. Dass sich der Kläger zu 1.
mit seinem Folgeantrag auf Umstände stützt, die er - wie noch darzustellen sein
wird - nach dem Abschluss seiner früheren Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren aus
eigenem Entschluss geschaffen hat, und dass deshalb in diesem neuerlichen
Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel eine entsprechende
Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG nicht getroffen werden kann, bleibt in diesem
Zusammenhang außer Betracht. Wie sich insofern aus dem Wortlaut der
Bestimmung selbst ergibt, greift der in Rede stehende Ausschluss erst dann Platz,
wenn „im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Folgeverfahrens vorliegen“. Lägen nämlich die Voraussetzungen für die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor, bedarf es auch keines
materiellen Ausschlussgrundes, da ein Verfahren erst gar nicht eingeleitet wird.
Die Frage nach dem Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalls lässt sich
sinnvollerweise erst im Anschluss an die in dem neuerlichen Asylverfahren
durchzuführende Prüfung der Begründetheit des Folgeantrages beantworten (OVG
Koblenz, Urt. v. 13.07.2007 - 10 A 11052/06 -, zitiert nach juris).
Ist demnach von der Verfahrenserheblichkeit des neuerlichen Folgeantrages des
Klägers zu 1. im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG auszugehen, so zeigt sich weiter,
dass der Kläger zu 1. angesichts der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels im
Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den
Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein wird.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann
vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder
der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungsverbotes i. S. d. Vorschrift sind mit jenen für eine
Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich,
soweit es die Verfolgungshandlung, insbesondere ihre Intensität, das geschützte
Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. zum Ganzen
BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25; vom 18.01.1994 -
9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 [44ff]; Hess VGH, Urteil vom 30.10.1995 - 13 UE
426/95 -). Politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist demnach
grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird
nunmehr auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfasst. Nach diesem
erweiterten Flüchtlingsschutz kommt es nicht mehr allein darauf an, ob eine
Verfolgung durch Dritte dem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation
zurechenbar ist, sondern es ist darauf abzustellen, ob die unter § 60 Abs. 1 Satz 4
Nr. a) und b) AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler
Organisationen objektiv Schutz gewähren können bzw. wollen.
Eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur
aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder
persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere
Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und
Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
u.a., BVerfGE 76, 143 <158>; B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54,
341 <357>). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies nach
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341 <357>). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies nach
übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit,
gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2
GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen
vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich
eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie
nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu
seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG a.a.O.,
BVerfGE 76, 143 <158 f.>, B. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995,
210 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 18.02.1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38,
40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen
Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser -
auch als "forum internum" bezeichnete (BVerwG, Urt. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 -
NVwZ 1996,82) - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des
glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die
Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit
anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen
darf (vgl. neben den vorstehend genannten Entscheidungen auch Urteil vom 29.
August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische
Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die
Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer
religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher
Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder
sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im
privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der
Religionsfreiheit wäre allenfalls dann asylrechtlich unbeachtlich, wenn etwa die
besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in
erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger
hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre
(z.B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder
sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die
Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben
oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der
Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum
religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine
bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er
zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion
sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so
lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde
gebotene religiöse Existenzminimum belassen (BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C
9.03 -, BVerwGE 120, 16).
Das Gericht ist in Anwendung dieser Grundsätze aufgrund der eigenen Angaben
des Klägers zu 1. in seiner Anhörung, aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Akten und aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisgrundlagen zu
der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1.im Falle seiner Rückkehr nach
Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in
Anknüpfung an sein Rechtsgut Religionsfreiheit erfahren wird, die auch aufgrund
ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt.
Der Kläger zu 1. hat glaubhaft gemacht, nicht nur formal durch seine Taufe am 21.
November 2004 zum Christentum (evangelische Freikirche) übergetreten zu sein.
Er konnte vielmehr das Gericht auch davon überzeugen, dass sein
Glaubenswechsel auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im
Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten
religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung
und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen oder auf asyltaktischen
Erwägungen beruht. So schilderte er nachvollziehbar, wie er in Pakistan erstmals
Kontakt zur christlichen Religion erhielt und wie er in einen intensiven
Gedankenaustausch über die christlich-religiösen Werte, der sich über mehrere
Jahre mit einem deutschen Ehepaar, dass in Pakistan offensichtlich in diesem
Sinne missionarisch tätig war, hinzog und er ein inneres Bedürfnis verspürte,
bereits damals in Pakistan seinen Glauben zu wechseln. Auch als er im Jahre 2000
nach Deutschland gelangte, besuchte er hier weiterhin eine in der Nähe zu seiner
Aufnahmeeinrichtung gelegene Kirche. Aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten
fand er seine jetzige Gemeinde, den „Neuen Bund - persische Gemeinde in
Frankfurt“, deren Gottesdienste er regelmäßig sonntags besucht. Wie der Kläger
zu 1. darlegte, geht sein Engagement für den christlichen Glauben auch über den
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zu 1. darlegte, geht sein Engagement für den christlichen Glauben auch über den
regelmäßigen Gottesdienstbesuch hinaus. Er arbeitet für den „Verein für die
afghan Christian Organisation“ in herausgehobener Funktion als Kassenwart.
Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger dem Gericht in der mündlichen
Verhandlung vermittelte, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger zu
1. bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen
Glaubensüberzeugung auch nicht wird ablassen können. Es wird ihm aufgrund der
von ihm vermittelten Ernsthaftigkeit seines Glaubens deshalb nicht zuzumuten
sein, seine Glaubensüberzeugung zur Vermeidung staatlicher oder
nichtsstaatlicher Repressionen im Heimatland zu verschweigen oder zu
verleugnen. Ein solches Verhalten würde ihn offensichtlich in seiner
Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person so hart treffen, dass es
ihn in eine ausweglose Lage bringen würde. Im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan wäre es dem Kläger zu 1. nicht möglich, seinen christlichen Glauben
weiterhin - und sei es nur im internen Bereich- zu bekennen. Diese Einschätzung
folgt aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sachverständiger
Stellen. So führt u.a. das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht Afghanistan vom
17. März 2007 aus, dass es in Afghanistan keine alteingesessenen christlichen
Gemeinden gäbe. Konversion werde nach der Scharia als Verbrechen am Staat
betrachtet, für das die Todesstrafe drohe. Für christliche Afghanen gebe es keine
offene Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens.
Selbst in Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROen
regelmäßig abgehalten würden, erschienen sie nicht. Ihre Situation hinge
letztendlich davon ab, unter welchen Umständen sie in Afghanistan lebten. Im
Folgenden wird sodann der Fall eines Mitte März 2006 wegen seiner Konversion
zum christlichen Glauben zum Tode verurteilten afghanischen Staatsangehörigen
geschildert, der allein auf internationalen Druck hin später sein Heimatland
verlassen konnte. Betrachtet man gerade die weiterführenden Hinweise des
Auswärtigen Amtes zu diesem exemplarischen Fall, so wird deutlich, dass
konvertierte Muslime selbst im engsten familiären Bereich aufgrund der
fundamentalistischen, von Stammesmentalitäten geprägten Gesellschaft, in der
Clans oder Großfamilien die Einhaltung der in ihr herrschenden Wertvorstellungen
überwachen, nicht sicher vor einer Verfolgung sind.
Gelangt das Gericht damit bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes zu der
Einschätzung, das dem Kläger zu 1. hiernach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine politische Verfolgung drohen
würde, so folgt aus dieser Einschätzung nicht zugleich, dass damit auch die
Beklagte entsprechend seinem Antrag zur Feststellung zu verpflichten wäre, dass
in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Insofern muss sich der Kläger zu 1. vielmehr entgegenhalten lassen, dass er mit
seiner Konversion zum christlichen Glauben einen Verfolgungsgrund aus eigenem
Willensentschluss, ohne dass ein Risiko damit verbunden gewesen wäre und
zudem auch erst nach der Durchführung eines erfolglos betriebenen
Asylverfahrens geschaffen hat, der aus dem Gesichtspunkt der „risikolosen
Verfolgungsprovokation“ aus der Schutzgewährung ausgeschlossen werden kann,
wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich nicht als Ausdruck und
Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen
und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige
Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen
kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR
1058/85 - BVerfGE 74, 51). Davon ist in der Person des Klägers zu 1 aufgrund des
von ihm geschilderten Sachverhalts auszugehen, da er erstmals in Pakistan eine
Hinwendung zum christlichen Glauben erfahren hat. Damit unterfällt er dem
Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach in Fällen, in denen ein
Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrages einen
neuerlichen Asylantrag auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe stützt, die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
getroffen werden kann. Mit dieser Regelung soll für erfolglos gebliebene
Asylbewerber der Anreiz genommen werden, durch neu geschaffene
Nachfluchtgründe doch noch eine dauerhafte Aufenthaltsabsicherung zu
erreichen, wie sie ansonsten gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG lediglich für
Asylberechtigte bzw. politische Flüchtlinge vorgesehen ist. Sie müssen sich somit
auf die anderweitig bestehenden insofern nachrangigen Abschiebungsverbote - wie
namentlich die des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG - bzw. sonstige subsidiäre
Schutzmöglichkeiten verweisen lassen, mit denen indessen eine entsprechende
Verfestigung ihres aufenthaltsrechtlichen Status gerade nicht einhergeht (vgl.
Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 107 ff; OVG Koblenz, Urt. v.
13.07.2007 - 10 A 11052/06 -, zitiert nach juris). Da sie damit im Hinblick auf die
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13.07.2007 - 10 A 11052/06 -, zitiert nach juris). Da sie damit im Hinblick auf die
ihnen drohende politische Verfolgung nicht schutzlos bleiben, erscheint der Wegfall
des § 60 Abs. 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Art auch aus der Sicht der
Genfer Flüchtlingskonvention hinnehmbar, da diese insoweit nicht etwa die
dauerhafte Aufnahme von Ausländern verlangt, sondern lediglich
Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert (vgl. dazu BT-Drucks.
15/420, S. 109, GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, § 28 Rdnr. 48 sowie Bericht
der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
vom August 2005, Erl. 2.3).
Soweit der Kläger zu 1. der Ansicht ist, bei seinem Glaubenswechsel hier in
Deutschland handele es sich um einen sogenannten „objektiven
Nachfluchtgrund“, geht er fehl. Nicht die „legitimen Absichten“ wie etwa die
religiöse Überzeugung und Erziehung - wie der Kläger zu 1. ausführt - lassen einen
Nachfluchtgrund zu einem solchen objektiver Art werden. Das Wesen des
objektiven Nachfluchtgrundes besteht einzig und allein in Vorgängen und
Ereignissen im Heimatland des Asylsuchenden, die dort unabhängig von seiner
Person ausgelöst werden. Grundlage ist die Änderung des politischen Systems im
Heimatland in der Weise, dass nunmehr dem aus anderen Gründen im Gastland
weilenden Staatsangehörigen für den Fall seiner Rückkehr Verfolgung droht
(BVerfG a.a.O., BVerfGE 74, 51<64>). Vergleicht man die
Verfolgungssituation eines Konvertiten vor der Änderung des politischen Systems
in Afghanistan mit der heute bestehenden, so sind überhaupt nur marginale
Unterschiede festzustellen. Eine grundlegende Änderung dahingehend, dass er als
Konvertit heute einer beachtlicheren Verfolgung ausgesetzt sei als zu Zeiten des
Talibanregimes erscheint dem Gericht absurd.
Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. liegen in seiner Person auch keine Gründe
vor, die ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgeschriebenen
Regelfallversagung in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG erlaubten. Mit § 28 AsylVfG
hat der Gesetzgeber die Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen für die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren
einerseits und für die Gewährung von Asyl andererseits so koordiniert, dass sie von
nun an auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden
können. Zu diesem Zweck realisiert § 28 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen und überträgt
sie in das einfache Gesetzesrecht. Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig
den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei
subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des
Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann mithin eine
Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck und
Fortführung einer schon vor seiner Flucht aus seiner Heimat vorhandenen und
erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 74,
S. 51). Dieses in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie
die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und
Auslegungskriterien hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des
Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu
entscheiden ist, übertragen. Daraus folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ebenfalls in der
Regel entfallen soll, wenn die nach Abschluss eines vorangegangenen
Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffenen
Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits -
der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine
Ausnahme von dieser Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven
Nachfluchtgrundes ist damit sowohl für den Anwendungsbereich des
Asylgrundrechts wie auch des § 60 Abs. 1 AufenthG jeweils dann zugunsten des
Asylbewerbers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck
und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland
vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen (OVG Koblenz, B.
v. 05.01.2006 - 6 A 10761/05.OVG - m. w. N., zitiert nach juris). An dieser
Systematik hat sich grundsätzlich auch nach Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 und 3
der Qualifikationsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S.
1970) nichts geändert.
Ausnahmegründe in diesem Sinne hat der Kläger zu 1. indessen nicht glaubhaft
machen können. Sein Hinweis darauf, dass er sich bereits in seinem Heimatland
und damit vor seiner Flucht aus Afghanistan dem christlichen Glauben in einem
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und damit vor seiner Flucht aus Afghanistan dem christlichen Glauben in einem
Maße zugewandt gehabt habe, die im Wesentlichen als Grundlage für seinen hier
in Deutschland gefassten Entschluss zur Konversion anzusehen ist, ist nicht
glaubhaft. Das Gericht ist aufgrund der intensiven Befragung des Klägers zu 1. in
der mündlichen Verhandlung nicht zu der Erkenntnis gelangt, dass er bereits vor
seiner Ausreise aus Afghanistan überhaupt einen Kontakt zum christlichen
Glauben erfahren haben konnte, sich demnach auch keine inhaltliche Hinwendung
oder Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben hätte ergeben können.
Derartiges hatte der Kläger zu 1. weder in seinem ersten Asylverfahren, noch in
seiner Anhörung im Folgeverfahren vorgetragen. Erstmals fand dieser Aspekt mit
der Klagebegründung Eingang in das Verfahren, ohne aber überhaupt Tatsachen
darzulegen, die eine solche Annahme überhaupt belegen. Aus diesem Grund ist
das Gericht davon überzeugt, dass sein erster Kontakt mit der christlichen Religion
tatsächlich erst in Pakistan und damit nach der Ausreise aus seinem Heimatland
erfolgte, wie er dies auch in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 7. Februar
2000 und 9. Dezember 2005 ausgeführt hatte. Diese Einschätzung des Gerichts
wird auch durch die Ausführungen des Klägers zu 1. bestätigt, wonach er aufgrund
seiner Tätigkeit als Polizeioffizier in der Abteilung für innere Sicherheit überhaupt
keine Zeit gehabt habe, sich mit seinem Glauben zu beschäftigen. Die etwas
mühevollen Versuche darzulegen, dass er gleichwohl durch seinen Vater von Jesus
als einen der Propheten erfahren habe, sind demgegenüber nicht geeignet, eine
Hinwendung zum christlichen Glauben bereits in Afghanistan glaubhaft zu machen,
da sie im Zusammenhang mit der Darstellung des Korans und der vier heiligen
Schriften erfolgt sind und auch der islamische Glaube eine Achtung aller
monotheistischen (Buch-)Religionen verlangt. Die nunmehr erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegte Behauptung, es habe bereits in
seinem Heimatland eine erste und ernsthafte Hinwendung zum christlichen
Glauben ergeben, kann das Gericht demnach nur als gesteigerten Vortrag
bewerten.
Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens von
Gründen, die das Regelverhältnis umkehren könnten, nur solche Gründe
berücksichtigt werden können, die im Heimatland des Ausländers angelegt waren,
kann sich der Kläger zu 1. auf seine, den Glauben prägenden Erlebnisse in
Pakistan nicht berufen. Denn dort in Pakistan war er vor politischer Verfolgung
durch seinen Heimatstaat genauso sicher wie hier in Deutschland. Nach einem
sieben jährigen Aufenthalt in Peschawar/Pakistan ist das Gericht nämlich davon
überzeugt, dass seine Flucht dort ihr Ende gefunden hatte und deshalb kein
Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatstaates und
seiner Einreise nach Deutschland (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v.
21.11.1989 - 9 C 55.89 - BVerwGE 84, 115<117>). Jedenfalls hat der Kläger
zu 1. keine Tatsachen dargelegt, die die Regelvermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG
widerlegen könnten. Danach muss es aber dabei bleiben, dass der
Glaubenswechsel des Klägers zu 1., der nunmehr zu der Gefahr seiner politischen
Verfolgung führt, im sicheren Aufenthaltsstaat erfolgte und damit dem
gesetzlichen Regelfall entsprechend angesichts des so vom Kläger zu 1. selbst
geschaffenen rechtspolitisch missbilligten Schutzbedürfnisses für die Gewährung
des von ihm in erster Linie erstrebten Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1
AufenthG unbeachtlich ist.
Hinsichtlich des Klägers zu 2. sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG
i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht dargelegt worden. Es ist bereits kein
Sachverhalt substantiiert geschildert worden, aus dem heraus sich die Annahme
einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben könnte. Zwar
wird behauptet, auch der Kläger zu 2. sei zum christlichen Glauben übergetreten,
doch lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder eine diesen Schritt
belegende Taufbescheinigung vor noch sind Tatsachen dargetan worden, aus
denen sich für das Gericht die Überzeugung einer glaubhaften Konversion ergeben
könnte. Die pauschale Behauptung einer Konversion ohne detaillierte und
nachvollziehbare Darlegung des Prozesses der Hinwendung zum christlichen
glauben genügt bereits nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 1 VwVfG.
Da die Kläger auch ihren noch mit der Klageschrift angekündigten Hilfsantrag auf
Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht
weiterverfolgten, erübrigen sich für das Gericht auch dahingehende Ausführungen.
Angesichts der Tatsache, dass mit dem angefochtenen Bescheid des
Bundesamtes die mit Bescheid vom 4. April 2000 festgestellten
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht widerrufen oder
zurückgenommen worden sind, bleibt es weiterhin bei diesem subsidiären Schutz.
31 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.